Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 01307/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2447/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (Strukturanpassungsmaßnahme) in der Zeit vom 15. April bis 30. November 1998 neu zu bescheiden hat.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Schw., Baden-Württemberg. Sie betreibt eine Golfanlage in 01877 R./Sachsen. Sie stellte dort auf den Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamts (ArbA) Bautzen, Dienststelle Bischofswerda, vom 9. April 1998 zum 15. April 1998 den am 9. Dezember 1966 geborenen Arbeitnehmer L. G. (G.) als Greenkeeper mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 42 Stunden, einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 DM und einer Probezeit von sechs Monaten ein. Einsatzort von G. sollte nach § 1 Abs. 1 des von G. am 15. April 1998 unterzeichneten Arbeitsvertrages das Golfzentrum Schloß R. sein. Unter § 9 dieses Vertrags verpflichtete sich G., an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Vor Aufnahme der Beschäftigung war er seit 13. Dezember 1997 arbeitslos und stand im Bezug von Arbeitslosengeld.
Am 1. April 1998 stellte die Klägerin, damals als GmbH in Gründung mit Sitz in Schw. und dem Unternehmensgegenstand "Betrieb einer Golfanlage, Handel mit Golfartikeln", beim ArbA den Antrag auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme; sie begehre die Förderung der Beschäftigung des G., im Betrieb seien gegenwärtig keine Arbeitnehmer beschäftigt. Im Vordruck "Stellenbeschreibung" bezeichnete sie die Tätigkeit als Greenkeeper in der Einlernphase; der zuzuweisende Arbeitnehmer benötige eine landwirtschaftliche bzw. landschaftsgärtnerische Ausbildung. Die Klägerin gab an, zur beruflichen Qualifizierung sei der Besuch von entsprechenden Lehrgängen angestrebt, die der Greenkeeper-Verband organisiere und durchführe. In der Erklärung über die beschäftigten/zu beschäftigenden Arbeitnehmer vom 15. April 1998 teilte die Klägerin mit, sie beschäftige ab 15. April 1998 den G. als Greenkeeper, als Förderungsdauer nannte sie ein Jahr. Das ArbA forderte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 1998 auf, mitzuteilen, ob es sich bei dem Golfplatz in R. um einen juristisch selbständigen Betrieb handele, und bat, ggf. eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. den Eintrag ins Handelsregister vorzulegen. Falls es sich um eine Filiale handele, sei der Hauptbetrieb zu benennen. Die Klägerin antwortete unter dem 23. Juli 1998, aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten des Gesellschafters K. infolge eines Attentats könne die Geschäftsführung der Klägerin nur von Schw. aus erfolgen. Sobald es die Situation erlaube, werde ein örtlicher Geschäftsführer angestellt und der Firmensitz nach R. verlegt. Ein Zeitpunkt könne noch nicht genannt werden. Die Klägerin legte zugleich die Gehaltsabrechnungen des G. für April und Mai 1998 vor. Das ArbA vermerkte intern, dass bei Abgabe des Stellenangebots der Betrieb als "Golfzentrum Schloss R., 01877 R." bezeichnet worden sei. Zwischenzeitlich seien die Grunddaten in P. GmbH in Gründung, H.str. , 71409 Schw. geändert worden. G. werde ausschließlich in R. beschäftigt, die Anstellung eines weiteren Arbeitnehmers sei vorgesehen. Die Klägerin führte unter dem 10. August 1998 aus, dass wegen der Geschäftsführung und Buchhaltung in Schw. dort auch der Firmensitz sein müsse. Einziger Geschäftszweck sei aber das Betreiben der Golfanlage R ... Mitarbeiter würden nur für die Pflege dieser Anlage eingestellt, die im Laufe der nächsten Jahre ausgebaut werden solle.
Durch Bescheid vom 21. September 1998 lehnte das ArbA den Antrag auf Förderung der Strukturanpassungsmaßnahme ab. Leistungen für Wirtschaftsunternehmen nach §§ 415 Abs. 3, 272 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könnten nur für Betriebe und Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern sowie Berlin erbracht werden. Niederlassungen, Zweigstellen oder Filialen könnten nur als förderungsfähig angesehen werden, wenn es sich um selbständige Betriebsteile handele, in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Am 28. September 1998 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 kündigte sie an, falls keine Abhilfe erteilt werde, werde sie G. zum 15. November 1998 freistellen. Das ArbA wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 als unbegründet zurück. Die Strukturanpassungsmaßnahme sei eine auf das Gebiet der neuen Länder und Berlin beschränkte Förderungsvariante, die kleinere und mittlere Ostbetriebe in die Lage versetzen solle, arbeitslose Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern zusätzlich zu den bisherig Beschäftigten einzustellen. Der Betriebssitz des einstellenden Unternehmens liege in Schw. und befinde sich nicht in den neuen Bundesländern oder Berlin, weshalb eine Förderung nicht in Betracht komme.
Die Klägerin kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit G. durch Schreiben vom 10. November 1998 zum 30. November 1998, weil das ArbA die fest zugesagte Förderung endgültig abgelehnt habe. Auch müsse die für den Winter geplante Erweiterung der Golfanlage verschoben werden. G. meldete sich am 3. Dezember 1998 arbeitslos und bezog Alg. Zum 29. März 1999 wurde er von "Golfzentrum Schloss R. Betriebsgesellschaft mbH", einem dritten Unternehmen, wieder als Greenkeeper eingestellt. Das ArbA bewilligte diesem Arbeitgeber, für den Fr. E. K. als Geschäftsführer auftrat, Leistungen und förderte die Einstellung mit Zuschüssen für die Zeit vom 29. März 1999 bis 28. März 2000.
Wegen des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1998 hat die Klägerin am 19. November 1998 beim Sozialgericht (SG) Dresden Klage erhoben (S 10 AL 1042/98). Durch Beschluss vom 26. Februar 2001 hat das Sozialgericht Dresden sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Stuttgart verwiesen (S 4 AL 1307/01). Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, sie sei inzwischen beim Amtsgericht Waiblingen als GmbH ins Handelsregister eingetragen (AG Waiblingen HRB-Nr. 3873). Der Zweck der Gesellschaft bestehe in der Bewirtschaftung der Golfanlage R ... Zum Zweck der Pflege der in Sachsen gelegenen Anlage habe sie G. eingestellt, den ihr das ArbA Bautzen vorgeschlagen habe. Sie beschäftige nur einen Arbeitnehmer, der im Förderungsgebiet eingesetzt sei. Auch alle für die Bewirtschaftung des Golfplatzes notwendigen Betriebsmittel befänden sich dort. Lediglich die Buchführung und Geschäftsführung erfolge von Schw. aus. Es handle sich um den Wohnort des Gesellschafters, der infolge eines Anschlags gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dennoch sei die Golfanlage als organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel als Betrieb in den neuen Ländern anzusehen. Ihr sei bei einem Gespräch im ArbA die Förderungsfähigkeit der Maßnahme bestätigt worden, nachdem sie dargelegt habe, dass die GmbH sich in Gründung befinde und G. in R. beschäftigt werde. Die Klägerin hat den Betreibervertrag zwischen Peter K. und der P. GmbH vom 20. April 1998, den Gesellschaftsvertrag der P. GmbH vom 16. September 1998 (Urkunde Nr. 1160/1998 des Notariats II Winnenden) sowie einen Auszug aus dem Handelsregister/B des AG Waiblingen vorgelegt, wonach Sitz der Klägerin in Schw. und Geschäftsführerin Karin Doris K.-Zeller sei. Gegenstand des Unternehmens sei der Betrieb von Golfanlagen mit Nebengeschäften, z.B. Handel sowie Im- und Export von Golf- und Sportartikeln aller Art. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Voraussetzung für eine Förderung sei, dass das zu fördernde Unternehmen seinen Sitz im Beitrittsgebiet habe und dass dort auch der Beschäftigungsort liege. Eine Fehlberatung durch das ArbA liege nicht vor, weil beim vorbereitenden Gespräch angegeben worden sei, dass sich der Sitz der zu gründenden GmbH in R. befinden werde. Das Stellenangebot der Klägerin sowie der Vermittlungsvorschlag vom 9. April 1998 habe auf Golfzentrum Schloss R. und nicht auf die Klägerin gelautet. Im übrigen sei die Beschäftigung des G. ab 29. März 1999 für ein Jahr als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden. Das SG hat durch Urteil vom 23. Mai 2002 den Bescheid vom 21. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 1. April 1998 neu zu bescheiden. Die Voraussetzungen einer Strukturanpassungsmaßnahme lägen vor. Der Anspruch scheitere nicht deshalb, weil die Klägerin ihren Sitz nicht im Beitrittsgebiet habe. Maßgeblich sei nicht auf das Unternehmen, sondern auf den Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen. Zwar könne von einem selbständigen Betrieb in R. nicht gesprochen werden. Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung der Förderung. Förderungsfähig seien vielmehr Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich, die dem Zweck der Regelung entsprechend in den förderungsfähigen Gebieten Arbeitnehmer einstellten. Die Förderungsvoraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin in den sechs Monaten vor der Förderung, zu Beginn und zum Ende der Maßnahme die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen des G. vorgesehen habe. Im Übrigen wird auf die Begründung des der Beklagten am 21. Juni 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beklagte am 15. Juli 2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Auffassung des SG, wonach der Betriebssitz des Unternehmens für die Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme unerheblich sei, könne nicht gefolgt werden. § 415 Abs. 3 SGB III beschränke die Förderung auf Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich und regional auf das Beitrittsgebiet sowie Berlin. Zutreffend sei das SG zwar zum Ergebnis gekommen, dass es sich beim Golfplatz nicht um einen selbständigen Betrieb handele. So habe es zum Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet der neuen Bundesländer weder eine Gewerbeanmeldung noch einen Eintrag im Handelsregister gegeben. Auch sei ein entsprechendes Unternehmen beim Finanzamt nicht steuerlich geführt worden. Fehle jedoch im Gebiet der neuen Bundesländer ein Arbeitgeber, könne kein Zuschuss gewährt werden. Allein die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Gebiet der neuen Bundesländer sei für eine Förderung nicht ausreichend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat mit Schreiben vom 18. März 2003 klargestellt, dass sie Förderung nur für die Zeit vom 15. April bis 30. November 1998 begehrt. Sie verbleibt bei der Auffassung, der eigentliche Betrieb im Sinne der der Wertschöpfung dienenden Anlagen befinde sich im Förderungsgebiet, wo der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingesetzt werde. Vorrangiges Ziel der Förderung sei die Schaffung von Arbeitsplätzen in Ostdeutschland. Dieses Ziel werde vorliegend erreicht. Es handle sich hier auch um eine "zusätzliche Einstellung" i.S. von § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Denn hierfür sei entscheidend, dass ein bislang nicht vorhandener Arbeitsplatz geschaffen werde; darauf, ob noch andere Arbeitsnehmer beschäftigt würden, komme es nicht an. Die Klägerin hat den Arbeitvertrag mit G. vom 15. April 1998, das Kündigungsschreiben vom 10. November 1998 sowie den zwischen der Golfzentrum Schloss R. Betriebsgesellschaft mbH und G. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 25. März 1999 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die Verwaltungsakten der Beklagten (23343/98), die Klageakten des SG (S 4 AL 1307/01) und die Berufungsakten des Senats wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- sowie fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten, der Berufungsbeschränkungen nicht entgegenstehen (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und in der Sache begründet.
Der im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage allein zur Entscheidung stehende Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf eine Strukturanpassungsmaßnahme für die Zeit vom 15. April bis 30. November 1998 besteht nicht. Der angefochtene Bescheid vom 21. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung als Strukturanpassungsmaßnahme sind nicht erfüllt, sodass die Beklagte Ermessen nicht auszuüben hatte.
Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist der im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Durchführung der Maßnahme geltende § 415 SGB III in der Fassung des 1. SGB III Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970). Als Strukturan-passungsmaßnahme sind - insoweit weitergehend als § 273 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) - im Beitrittsgebiet auch Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie zur Verbesserung des Wohnumfeldes förderungsfähig (§ 415 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Diese Maßnahmen sind mit Ausnahme der Maßnahmen im Breitensport, in der freien Kulturarbeit und zur Vorbereitung der Denkmalpflege nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden (§ 415 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Weitergehend sind im Beitrittsgebiet und Berlin (West) als Strukturan-passungsmaßnahme zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschafts-unternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber 1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann. Nach Satz 2 der Vorschrift darf die Förderung des zugewiesenen Arbeitsnehmers zwölf Monate nicht überschreiten. Nach Satz 3 der Vorschrift darf in Betrieben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden.
Zutreffend hat die Klägerin die Einstellung des i.S. von § 274 SGB III förderungsbedürftigen G. nicht als Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme i.S. von § 415 Abs. 1 SGB III beantragt, sondern, nachdem die Voraussetzungen einer Förderungsfähigkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 273 SGB III nicht erfüllt waren, den Antrag auf eine Förderung nach § 415 Abs. 3 SGB III beschränkt. Eine Förderung nach § 415 Abs. 1 SGB III scheidet deshalb aus, weil die Einstellung und Beschäftigung von G. als Greenkeeper keine Maßnahme zur Erhöhung des Angebots im Breitensport darstellt, weil die Golfanlage schon lange, nämlich bereits vor 1995 betrieben wurde und deshalb an der maßnahmebezogenen Zielsetzung einer Angebotserhöhung fehlt, ungeachtet der weiteren Frage, ob der Golfsport bereits zum eine breite Bevölkerungsakzeptanz voraussetzenden Breitensport zählt. Darüber hinaus fehlt es dann an dem für § 415 Abs. 1 SGB III zwingend notwendigen Vergabeverfahren, weil Träger der Maßnahme nicht der Golfclub, sondern die Klägerin als zunächst GmbH in Gründung und spätere eingetragene GmbH war; diese hat die Maßnahme in Eigenregie durchgeführt. Auch die Förderungsvoraussetzungen des § 415 Abs. 3 SGB III, auf welche die Klägerin allein abhebt, sind nicht erfüllt. Insoweit ist zweifelhaft, ob ein Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich (1.) mit Sitz außerhalb des Förderungsgebiets die Einstellung eines Arbeitnehmers in einem Betrieb im Förderungsgebiet (2.) vorgenommen hat, diese Einstellung eine zusätzliche gewesen ist (3.).
1. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich.
Für gewerbliche Unternehmen erfolgt die Bestimmung in Anlehnung an die Gewerbeordnung, der Begriff des Wirtschaftsunternehmens ist dabei weiter (vgl. BVerfGE 41, 344 bis 356). Danach begründet jede fortgesetzte, private, auf Dauer angelegte und auf Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit ein Unternehmen. Eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist anzunehmen, wenn nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden kann, dass sich nicht nur ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben, sondern ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 8 V 2484/91). Die Klägerin verfolgt mit dem Betrieb von Golfanlagen und mit dem Handel von Golfartikeln das Ziel der Gewinnerzielung, wie sich insbesondere aus § 3 des Betreibervertrags zwischen Peter K. und der P. GmbH i.G. vom 20. April 1998 ergibt, der die Verteilung der Einnahmen regelt. Auch wenn die Klägerin mit einem schleppenden Aufbau rechnete, erwartete sie, die Anlage später an einen Golfclub verpachten, dort Sportartikel verkaufen und ggf. weitere Einnahmen aus Gaststättenbetrieb erzielen und damit Überschüsse erwirtschaften zu können. Die Klägerin betreibt ein Wirtschaftsunternehmen.
Strukturanpassungsmaßnahmen können sowohl von Trägern im Sinne des § 21 SGB III als auch von Unternehmen durchgeführt werden (vgl. § 272 Abs. 1 SGB III); § 415 Abs. 3 SGB III richtet sich allerdings nur an Wirtschaftsunternehmen. Es kann daher offen bleiben, ob die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft die Voraussetzungen des § 21 SGB III erfüllen würde, denn die Vor-GmbH als Gesellschaft sui generis ist jedenfalls dann ein Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH LM GmbHG § 7 Nr. 5), wenn und soweit sie sich - wie hier - bereits am Markt betätigt.
2. Die Klägerin unterhält im Förderungsgebiet lediglich eine Betriebstätte, nicht aber einen förderungsfähigen Betriebsteil. Die Förderungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Auch nach der Durchführungsanweisung der Beklagten (DA SAM OfW 415 (31)) ist wegen der gesetzlichen Bezugnahme auf den Begriff des "Betriebs" die Organisationsform und der Sitz des Wirtschaftsunternehmens für die Förderung grundsätzlich ohne Bedeutung (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2002 – L 12 AL 4314/00 -). Der Begriff "Betrieb" ist im SGB III nicht definiert. Es ist auf den im Arbeitsrecht verwendeten Begriff abzustellen. Auch ein Betriebsteil ist selbständiger Betrieb und somit grundsätzlich förderungsfähig. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schwellenwert für die Betriebsratsfähigkeit nach §§ 4 Satz 1, 1 BetrVG, die die Beschäftigung von fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern erfordern würde, erreicht ist. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen des § 415 Abs. 3 SGB III Kleinbetriebe und Betriebsteile unterhalb der betriebsratsfähigen Schwelle nicht von der Förderung ausschließen. Dem entsprechend ist - auch nach Ansicht der Beklagten - die Beschäftigung von weniger als fünf Arbeitnehmern unschädlich (vgl. auch § 171 Satz 1 SGB III), wenn der Arbeitsplatz und der Betreibsteil selbst im Förderungsgebiet lägen.
Allerdings ist nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ein Betriebsteil. Erforderlich ist zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG AP Nr 8 zu § 4 BetrVG 1972). Zwar bedarf ein Betriebsteil im Gegensatz zum selbständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG keines umfassenden eigenständigen Leitungsapparats, der insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen kann. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebsteils ist jedoch, dass dort überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von dieser das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG). Hieran fehlt es bei dem Golfplatz der Klägerin in R ...
Der Golfplatz, auf dem G. eingesetzt ist, liegt in einer Entfernung von etwa 550 km vom Sitz des Unternehmens (vgl. auch § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG). Die Golfanlage wird zwar unter Vorhaltung betriebstechnischer Mittel geführt wird (vgl. auch § 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG). Sie hat aber keine organisatorische Eigenständigkeit, denn in R. war keine betriebliche Leitungsebene institutionalisiert. Diese Leitungsfunktionen hat die Klägerin allen in Baden-Württemberg zusammengefasst und von dort aus wahrgenommen (vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 1995 - 10 TaBV 19/95 -; ArbG Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 1985 – 1 BV 10/85). In R. war nur G. beschäftigt. Es handelt sich beim Golfplatz nicht um einen Betriebsteil.
3. Dem Anspruch auf Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme steht nach § 415 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch entgegen, dass nur die zusätzliche Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen gefördert wird. Die Förderungsleistungen sollen sich an Unternehmen richten, die sich in der Personalaufbauphase befinden (vgl. BT Drs. 13/5936, S. 35) und diese zu zusätzlichen Einstellungen anreizen.
Während der beanspruchten Förderzeit waren bei der Klägerin in der Betriebsstätte R. neben dem zu fördernden Arbeitnehmer keine anderen Beschäftigten vorhanden. Eine Betriebsstätte ist durch die Einstellung des G. erst begründet worden. Damit erfüllt die Einstellung des G. nicht das Tatbestandsmerkmal der Zusätzlichkeit. Diese würde nur vorliegen, wenn neben dem geförderten noch weitere, nicht geförderte Arbeitnehmer beschäftigt wären. Diese Voraussetzung erschließt sich auch aus dem in § 415 Abs. 3 Satz 3 SGB III geregelten Verhältnis von geförderten und nichtgeförderten Arbeitnehmern. Die Regelung sieht vor, dass in den geförderten Betrieben immer mehr nichtgeförderte als geförderte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Förderung der Einstellung des G. würde aber dazu führen, dass 100 v.H. der beschäftigten Arbeitnehmer gefördert sind. Es kommt hinzu, dass das Instrument Strukturanpassungsmaßnahme zusätzliche Beschäftigung bezwecken will, nicht aber die erstmalige Einstellung eines Arbeitnehmers. Mit ihr sollen Anreize zu zusätzlicher Beschäftigung gesetzt werden. Die Bestimmung des Verhältnisses von geförderten zu nichtgeförderten Arbeitnehmern soll zugleich ausschließen, dass ein Betreib seine Einstellungen nur mit Förderleistungen bestreitet, um auf diese Weise reine Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Dass weitere Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, ergibt sich im Übrigen aus dem Erfordernis des Betriebs sowie dem weiteren Umstand, das die Beklagte berechtigt ist, den zugewiesenen Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 SGB III (vgl. § 278 SGB III) abzuberufen und die Förderung zu beenden. In einem derartigen Fall wäre, wenn für die Förderung die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers ausreichend wäre, die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit gefährdet, wenn nicht unmöglich. Daran kann der Gesetzgeber kein Interesse gehabt haben. Daher genügt dem Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht, wenn das Unternehmen im Förderungszeitraum nur den zu fördernden Arbeitnehmer beschäftigt und weitere Einstellungen weder erfolgen noch beabsichtigt sind. Die Voraussetzung der zusätzlichen Einstellung eines Arbeitnehmers liegt nicht vor, vielmehr will die Klägerin den einzigen von ihr angebotenen Arbeitsplatz fördern lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (Strukturanpassungsmaßnahme) in der Zeit vom 15. April bis 30. November 1998 neu zu bescheiden hat.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Schw., Baden-Württemberg. Sie betreibt eine Golfanlage in 01877 R./Sachsen. Sie stellte dort auf den Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamts (ArbA) Bautzen, Dienststelle Bischofswerda, vom 9. April 1998 zum 15. April 1998 den am 9. Dezember 1966 geborenen Arbeitnehmer L. G. (G.) als Greenkeeper mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 42 Stunden, einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 DM und einer Probezeit von sechs Monaten ein. Einsatzort von G. sollte nach § 1 Abs. 1 des von G. am 15. April 1998 unterzeichneten Arbeitsvertrages das Golfzentrum Schloß R. sein. Unter § 9 dieses Vertrags verpflichtete sich G., an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Vor Aufnahme der Beschäftigung war er seit 13. Dezember 1997 arbeitslos und stand im Bezug von Arbeitslosengeld.
Am 1. April 1998 stellte die Klägerin, damals als GmbH in Gründung mit Sitz in Schw. und dem Unternehmensgegenstand "Betrieb einer Golfanlage, Handel mit Golfartikeln", beim ArbA den Antrag auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme; sie begehre die Förderung der Beschäftigung des G., im Betrieb seien gegenwärtig keine Arbeitnehmer beschäftigt. Im Vordruck "Stellenbeschreibung" bezeichnete sie die Tätigkeit als Greenkeeper in der Einlernphase; der zuzuweisende Arbeitnehmer benötige eine landwirtschaftliche bzw. landschaftsgärtnerische Ausbildung. Die Klägerin gab an, zur beruflichen Qualifizierung sei der Besuch von entsprechenden Lehrgängen angestrebt, die der Greenkeeper-Verband organisiere und durchführe. In der Erklärung über die beschäftigten/zu beschäftigenden Arbeitnehmer vom 15. April 1998 teilte die Klägerin mit, sie beschäftige ab 15. April 1998 den G. als Greenkeeper, als Förderungsdauer nannte sie ein Jahr. Das ArbA forderte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 1998 auf, mitzuteilen, ob es sich bei dem Golfplatz in R. um einen juristisch selbständigen Betrieb handele, und bat, ggf. eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. den Eintrag ins Handelsregister vorzulegen. Falls es sich um eine Filiale handele, sei der Hauptbetrieb zu benennen. Die Klägerin antwortete unter dem 23. Juli 1998, aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten des Gesellschafters K. infolge eines Attentats könne die Geschäftsführung der Klägerin nur von Schw. aus erfolgen. Sobald es die Situation erlaube, werde ein örtlicher Geschäftsführer angestellt und der Firmensitz nach R. verlegt. Ein Zeitpunkt könne noch nicht genannt werden. Die Klägerin legte zugleich die Gehaltsabrechnungen des G. für April und Mai 1998 vor. Das ArbA vermerkte intern, dass bei Abgabe des Stellenangebots der Betrieb als "Golfzentrum Schloss R., 01877 R." bezeichnet worden sei. Zwischenzeitlich seien die Grunddaten in P. GmbH in Gründung, H.str. , 71409 Schw. geändert worden. G. werde ausschließlich in R. beschäftigt, die Anstellung eines weiteren Arbeitnehmers sei vorgesehen. Die Klägerin führte unter dem 10. August 1998 aus, dass wegen der Geschäftsführung und Buchhaltung in Schw. dort auch der Firmensitz sein müsse. Einziger Geschäftszweck sei aber das Betreiben der Golfanlage R ... Mitarbeiter würden nur für die Pflege dieser Anlage eingestellt, die im Laufe der nächsten Jahre ausgebaut werden solle.
Durch Bescheid vom 21. September 1998 lehnte das ArbA den Antrag auf Förderung der Strukturanpassungsmaßnahme ab. Leistungen für Wirtschaftsunternehmen nach §§ 415 Abs. 3, 272 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könnten nur für Betriebe und Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern sowie Berlin erbracht werden. Niederlassungen, Zweigstellen oder Filialen könnten nur als förderungsfähig angesehen werden, wenn es sich um selbständige Betriebsteile handele, in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Am 28. September 1998 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 kündigte sie an, falls keine Abhilfe erteilt werde, werde sie G. zum 15. November 1998 freistellen. Das ArbA wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 als unbegründet zurück. Die Strukturanpassungsmaßnahme sei eine auf das Gebiet der neuen Länder und Berlin beschränkte Förderungsvariante, die kleinere und mittlere Ostbetriebe in die Lage versetzen solle, arbeitslose Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern zusätzlich zu den bisherig Beschäftigten einzustellen. Der Betriebssitz des einstellenden Unternehmens liege in Schw. und befinde sich nicht in den neuen Bundesländern oder Berlin, weshalb eine Förderung nicht in Betracht komme.
Die Klägerin kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit G. durch Schreiben vom 10. November 1998 zum 30. November 1998, weil das ArbA die fest zugesagte Förderung endgültig abgelehnt habe. Auch müsse die für den Winter geplante Erweiterung der Golfanlage verschoben werden. G. meldete sich am 3. Dezember 1998 arbeitslos und bezog Alg. Zum 29. März 1999 wurde er von "Golfzentrum Schloss R. Betriebsgesellschaft mbH", einem dritten Unternehmen, wieder als Greenkeeper eingestellt. Das ArbA bewilligte diesem Arbeitgeber, für den Fr. E. K. als Geschäftsführer auftrat, Leistungen und förderte die Einstellung mit Zuschüssen für die Zeit vom 29. März 1999 bis 28. März 2000.
Wegen des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1998 hat die Klägerin am 19. November 1998 beim Sozialgericht (SG) Dresden Klage erhoben (S 10 AL 1042/98). Durch Beschluss vom 26. Februar 2001 hat das Sozialgericht Dresden sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Stuttgart verwiesen (S 4 AL 1307/01). Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, sie sei inzwischen beim Amtsgericht Waiblingen als GmbH ins Handelsregister eingetragen (AG Waiblingen HRB-Nr. 3873). Der Zweck der Gesellschaft bestehe in der Bewirtschaftung der Golfanlage R ... Zum Zweck der Pflege der in Sachsen gelegenen Anlage habe sie G. eingestellt, den ihr das ArbA Bautzen vorgeschlagen habe. Sie beschäftige nur einen Arbeitnehmer, der im Förderungsgebiet eingesetzt sei. Auch alle für die Bewirtschaftung des Golfplatzes notwendigen Betriebsmittel befänden sich dort. Lediglich die Buchführung und Geschäftsführung erfolge von Schw. aus. Es handle sich um den Wohnort des Gesellschafters, der infolge eines Anschlags gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dennoch sei die Golfanlage als organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel als Betrieb in den neuen Ländern anzusehen. Ihr sei bei einem Gespräch im ArbA die Förderungsfähigkeit der Maßnahme bestätigt worden, nachdem sie dargelegt habe, dass die GmbH sich in Gründung befinde und G. in R. beschäftigt werde. Die Klägerin hat den Betreibervertrag zwischen Peter K. und der P. GmbH vom 20. April 1998, den Gesellschaftsvertrag der P. GmbH vom 16. September 1998 (Urkunde Nr. 1160/1998 des Notariats II Winnenden) sowie einen Auszug aus dem Handelsregister/B des AG Waiblingen vorgelegt, wonach Sitz der Klägerin in Schw. und Geschäftsführerin Karin Doris K.-Zeller sei. Gegenstand des Unternehmens sei der Betrieb von Golfanlagen mit Nebengeschäften, z.B. Handel sowie Im- und Export von Golf- und Sportartikeln aller Art. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Voraussetzung für eine Förderung sei, dass das zu fördernde Unternehmen seinen Sitz im Beitrittsgebiet habe und dass dort auch der Beschäftigungsort liege. Eine Fehlberatung durch das ArbA liege nicht vor, weil beim vorbereitenden Gespräch angegeben worden sei, dass sich der Sitz der zu gründenden GmbH in R. befinden werde. Das Stellenangebot der Klägerin sowie der Vermittlungsvorschlag vom 9. April 1998 habe auf Golfzentrum Schloss R. und nicht auf die Klägerin gelautet. Im übrigen sei die Beschäftigung des G. ab 29. März 1999 für ein Jahr als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden. Das SG hat durch Urteil vom 23. Mai 2002 den Bescheid vom 21. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 1. April 1998 neu zu bescheiden. Die Voraussetzungen einer Strukturanpassungsmaßnahme lägen vor. Der Anspruch scheitere nicht deshalb, weil die Klägerin ihren Sitz nicht im Beitrittsgebiet habe. Maßgeblich sei nicht auf das Unternehmen, sondern auf den Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen. Zwar könne von einem selbständigen Betrieb in R. nicht gesprochen werden. Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung der Förderung. Förderungsfähig seien vielmehr Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich, die dem Zweck der Regelung entsprechend in den förderungsfähigen Gebieten Arbeitnehmer einstellten. Die Förderungsvoraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin in den sechs Monaten vor der Förderung, zu Beginn und zum Ende der Maßnahme die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen des G. vorgesehen habe. Im Übrigen wird auf die Begründung des der Beklagten am 21. Juni 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beklagte am 15. Juli 2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Auffassung des SG, wonach der Betriebssitz des Unternehmens für die Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme unerheblich sei, könne nicht gefolgt werden. § 415 Abs. 3 SGB III beschränke die Förderung auf Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich und regional auf das Beitrittsgebiet sowie Berlin. Zutreffend sei das SG zwar zum Ergebnis gekommen, dass es sich beim Golfplatz nicht um einen selbständigen Betrieb handele. So habe es zum Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet der neuen Bundesländer weder eine Gewerbeanmeldung noch einen Eintrag im Handelsregister gegeben. Auch sei ein entsprechendes Unternehmen beim Finanzamt nicht steuerlich geführt worden. Fehle jedoch im Gebiet der neuen Bundesländer ein Arbeitgeber, könne kein Zuschuss gewährt werden. Allein die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Gebiet der neuen Bundesländer sei für eine Förderung nicht ausreichend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat mit Schreiben vom 18. März 2003 klargestellt, dass sie Förderung nur für die Zeit vom 15. April bis 30. November 1998 begehrt. Sie verbleibt bei der Auffassung, der eigentliche Betrieb im Sinne der der Wertschöpfung dienenden Anlagen befinde sich im Förderungsgebiet, wo der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingesetzt werde. Vorrangiges Ziel der Förderung sei die Schaffung von Arbeitsplätzen in Ostdeutschland. Dieses Ziel werde vorliegend erreicht. Es handle sich hier auch um eine "zusätzliche Einstellung" i.S. von § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Denn hierfür sei entscheidend, dass ein bislang nicht vorhandener Arbeitsplatz geschaffen werde; darauf, ob noch andere Arbeitsnehmer beschäftigt würden, komme es nicht an. Die Klägerin hat den Arbeitvertrag mit G. vom 15. April 1998, das Kündigungsschreiben vom 10. November 1998 sowie den zwischen der Golfzentrum Schloss R. Betriebsgesellschaft mbH und G. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 25. März 1999 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die Verwaltungsakten der Beklagten (23343/98), die Klageakten des SG (S 4 AL 1307/01) und die Berufungsakten des Senats wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- sowie fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten, der Berufungsbeschränkungen nicht entgegenstehen (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und in der Sache begründet.
Der im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage allein zur Entscheidung stehende Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf eine Strukturanpassungsmaßnahme für die Zeit vom 15. April bis 30. November 1998 besteht nicht. Der angefochtene Bescheid vom 21. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung als Strukturanpassungsmaßnahme sind nicht erfüllt, sodass die Beklagte Ermessen nicht auszuüben hatte.
Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist der im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Durchführung der Maßnahme geltende § 415 SGB III in der Fassung des 1. SGB III Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970). Als Strukturan-passungsmaßnahme sind - insoweit weitergehend als § 273 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) - im Beitrittsgebiet auch Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie zur Verbesserung des Wohnumfeldes förderungsfähig (§ 415 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Diese Maßnahmen sind mit Ausnahme der Maßnahmen im Breitensport, in der freien Kulturarbeit und zur Vorbereitung der Denkmalpflege nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden (§ 415 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Weitergehend sind im Beitrittsgebiet und Berlin (West) als Strukturan-passungsmaßnahme zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschafts-unternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber 1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann. Nach Satz 2 der Vorschrift darf die Förderung des zugewiesenen Arbeitsnehmers zwölf Monate nicht überschreiten. Nach Satz 3 der Vorschrift darf in Betrieben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden.
Zutreffend hat die Klägerin die Einstellung des i.S. von § 274 SGB III förderungsbedürftigen G. nicht als Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme i.S. von § 415 Abs. 1 SGB III beantragt, sondern, nachdem die Voraussetzungen einer Förderungsfähigkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 273 SGB III nicht erfüllt waren, den Antrag auf eine Förderung nach § 415 Abs. 3 SGB III beschränkt. Eine Förderung nach § 415 Abs. 1 SGB III scheidet deshalb aus, weil die Einstellung und Beschäftigung von G. als Greenkeeper keine Maßnahme zur Erhöhung des Angebots im Breitensport darstellt, weil die Golfanlage schon lange, nämlich bereits vor 1995 betrieben wurde und deshalb an der maßnahmebezogenen Zielsetzung einer Angebotserhöhung fehlt, ungeachtet der weiteren Frage, ob der Golfsport bereits zum eine breite Bevölkerungsakzeptanz voraussetzenden Breitensport zählt. Darüber hinaus fehlt es dann an dem für § 415 Abs. 1 SGB III zwingend notwendigen Vergabeverfahren, weil Träger der Maßnahme nicht der Golfclub, sondern die Klägerin als zunächst GmbH in Gründung und spätere eingetragene GmbH war; diese hat die Maßnahme in Eigenregie durchgeführt. Auch die Förderungsvoraussetzungen des § 415 Abs. 3 SGB III, auf welche die Klägerin allein abhebt, sind nicht erfüllt. Insoweit ist zweifelhaft, ob ein Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich (1.) mit Sitz außerhalb des Förderungsgebiets die Einstellung eines Arbeitnehmers in einem Betrieb im Förderungsgebiet (2.) vorgenommen hat, diese Einstellung eine zusätzliche gewesen ist (3.).
1. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich.
Für gewerbliche Unternehmen erfolgt die Bestimmung in Anlehnung an die Gewerbeordnung, der Begriff des Wirtschaftsunternehmens ist dabei weiter (vgl. BVerfGE 41, 344 bis 356). Danach begründet jede fortgesetzte, private, auf Dauer angelegte und auf Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit ein Unternehmen. Eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist anzunehmen, wenn nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden kann, dass sich nicht nur ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben, sondern ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 8 V 2484/91). Die Klägerin verfolgt mit dem Betrieb von Golfanlagen und mit dem Handel von Golfartikeln das Ziel der Gewinnerzielung, wie sich insbesondere aus § 3 des Betreibervertrags zwischen Peter K. und der P. GmbH i.G. vom 20. April 1998 ergibt, der die Verteilung der Einnahmen regelt. Auch wenn die Klägerin mit einem schleppenden Aufbau rechnete, erwartete sie, die Anlage später an einen Golfclub verpachten, dort Sportartikel verkaufen und ggf. weitere Einnahmen aus Gaststättenbetrieb erzielen und damit Überschüsse erwirtschaften zu können. Die Klägerin betreibt ein Wirtschaftsunternehmen.
Strukturanpassungsmaßnahmen können sowohl von Trägern im Sinne des § 21 SGB III als auch von Unternehmen durchgeführt werden (vgl. § 272 Abs. 1 SGB III); § 415 Abs. 3 SGB III richtet sich allerdings nur an Wirtschaftsunternehmen. Es kann daher offen bleiben, ob die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft die Voraussetzungen des § 21 SGB III erfüllen würde, denn die Vor-GmbH als Gesellschaft sui generis ist jedenfalls dann ein Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH LM GmbHG § 7 Nr. 5), wenn und soweit sie sich - wie hier - bereits am Markt betätigt.
2. Die Klägerin unterhält im Förderungsgebiet lediglich eine Betriebstätte, nicht aber einen förderungsfähigen Betriebsteil. Die Förderungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Auch nach der Durchführungsanweisung der Beklagten (DA SAM OfW 415 (31)) ist wegen der gesetzlichen Bezugnahme auf den Begriff des "Betriebs" die Organisationsform und der Sitz des Wirtschaftsunternehmens für die Förderung grundsätzlich ohne Bedeutung (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2002 – L 12 AL 4314/00 -). Der Begriff "Betrieb" ist im SGB III nicht definiert. Es ist auf den im Arbeitsrecht verwendeten Begriff abzustellen. Auch ein Betriebsteil ist selbständiger Betrieb und somit grundsätzlich förderungsfähig. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schwellenwert für die Betriebsratsfähigkeit nach §§ 4 Satz 1, 1 BetrVG, die die Beschäftigung von fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern erfordern würde, erreicht ist. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen des § 415 Abs. 3 SGB III Kleinbetriebe und Betriebsteile unterhalb der betriebsratsfähigen Schwelle nicht von der Förderung ausschließen. Dem entsprechend ist - auch nach Ansicht der Beklagten - die Beschäftigung von weniger als fünf Arbeitnehmern unschädlich (vgl. auch § 171 Satz 1 SGB III), wenn der Arbeitsplatz und der Betreibsteil selbst im Förderungsgebiet lägen.
Allerdings ist nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ein Betriebsteil. Erforderlich ist zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG AP Nr 8 zu § 4 BetrVG 1972). Zwar bedarf ein Betriebsteil im Gegensatz zum selbständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG keines umfassenden eigenständigen Leitungsapparats, der insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen kann. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebsteils ist jedoch, dass dort überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von dieser das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG). Hieran fehlt es bei dem Golfplatz der Klägerin in R ...
Der Golfplatz, auf dem G. eingesetzt ist, liegt in einer Entfernung von etwa 550 km vom Sitz des Unternehmens (vgl. auch § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG). Die Golfanlage wird zwar unter Vorhaltung betriebstechnischer Mittel geführt wird (vgl. auch § 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG). Sie hat aber keine organisatorische Eigenständigkeit, denn in R. war keine betriebliche Leitungsebene institutionalisiert. Diese Leitungsfunktionen hat die Klägerin allen in Baden-Württemberg zusammengefasst und von dort aus wahrgenommen (vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 1995 - 10 TaBV 19/95 -; ArbG Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 1985 – 1 BV 10/85). In R. war nur G. beschäftigt. Es handelt sich beim Golfplatz nicht um einen Betriebsteil.
3. Dem Anspruch auf Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme steht nach § 415 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch entgegen, dass nur die zusätzliche Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen gefördert wird. Die Förderungsleistungen sollen sich an Unternehmen richten, die sich in der Personalaufbauphase befinden (vgl. BT Drs. 13/5936, S. 35) und diese zu zusätzlichen Einstellungen anreizen.
Während der beanspruchten Förderzeit waren bei der Klägerin in der Betriebsstätte R. neben dem zu fördernden Arbeitnehmer keine anderen Beschäftigten vorhanden. Eine Betriebsstätte ist durch die Einstellung des G. erst begründet worden. Damit erfüllt die Einstellung des G. nicht das Tatbestandsmerkmal der Zusätzlichkeit. Diese würde nur vorliegen, wenn neben dem geförderten noch weitere, nicht geförderte Arbeitnehmer beschäftigt wären. Diese Voraussetzung erschließt sich auch aus dem in § 415 Abs. 3 Satz 3 SGB III geregelten Verhältnis von geförderten und nichtgeförderten Arbeitnehmern. Die Regelung sieht vor, dass in den geförderten Betrieben immer mehr nichtgeförderte als geförderte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Förderung der Einstellung des G. würde aber dazu führen, dass 100 v.H. der beschäftigten Arbeitnehmer gefördert sind. Es kommt hinzu, dass das Instrument Strukturanpassungsmaßnahme zusätzliche Beschäftigung bezwecken will, nicht aber die erstmalige Einstellung eines Arbeitnehmers. Mit ihr sollen Anreize zu zusätzlicher Beschäftigung gesetzt werden. Die Bestimmung des Verhältnisses von geförderten zu nichtgeförderten Arbeitnehmern soll zugleich ausschließen, dass ein Betreib seine Einstellungen nur mit Förderleistungen bestreitet, um auf diese Weise reine Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Dass weitere Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, ergibt sich im Übrigen aus dem Erfordernis des Betriebs sowie dem weiteren Umstand, das die Beklagte berechtigt ist, den zugewiesenen Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 SGB III (vgl. § 278 SGB III) abzuberufen und die Förderung zu beenden. In einem derartigen Fall wäre, wenn für die Förderung die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers ausreichend wäre, die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit gefährdet, wenn nicht unmöglich. Daran kann der Gesetzgeber kein Interesse gehabt haben. Daher genügt dem Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht, wenn das Unternehmen im Förderungszeitraum nur den zu fördernden Arbeitnehmer beschäftigt und weitere Einstellungen weder erfolgen noch beabsichtigt sind. Die Voraussetzung der zusätzlichen Einstellung eines Arbeitnehmers liegt nicht vor, vielmehr will die Klägerin den einzigen von ihr angebotenen Arbeitsplatz fördern lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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