L 12 AL 3678/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 00818/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3678/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen

Die Beklagte trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit sowie die Rückforderung von Leistungen.

Der 1968 geborene Kläger war zuletzt vom 2.3.1998 bis 16.4.1999 als Maschinenschlosser und Monteur beschäftigt. Am 17.5.1999 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) Mannheim arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Das AA bewilligte mit Bescheid vom 2.6.1999 Alg ab 16.05.1999 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen in Höhe von 352,45 DM wöchentlich.

Am 29.09.1999 bot das AA ihm schriftlich unter Rechtsfolgenbelehrung eine Stelle als Schlosser im Kies- und Schotterwerk der Firma S. und K. Bagger- und Transport GmbH in L. an. Am 02.11.1999 teilte diese Firma dem AA mit, der Kläger habe sich "nicht mehr" vorgestellt. Am 04.10.1999 habe er sich telefonisch gemeldet. Er habe ausgeführt, diese Woche noch zwei Vorstellungsgespräche zu haben und wollte sich am 08.10.1999 erneut zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs melden. Dies sei tatsächlich nicht erfolgt. Am 24.11.1999 nahm der Kläger dahingehend Stellung, auf Grund der vielen Bewerbungen und Vorstellungen sei das erneute Telefonat mit der Firma S. und K. untergegangen.

Am 21.10.1999 bot das AA ihm schriftlich eine weitere Stelle als Schlosser bei der Firma L. an. Diese teilte mit, der Kläger haben sich vorgestellt, eine Einstellung sei nicht erfolgt, weil eine Einigung mit ihm sichtlich des Arbeitsentgelts nicht habe erzielt werden können (Angebot 18,50 DM pro Stunde, Forderung 23,00 DM pro Stunde). Der Kläger nahm dahingehend Stellung, er habe die Arbeit wegen der Lohnhöhe nicht angenommen und weil sie mit Montage-Tätigkeiten verbunden gewesen sei. Die Arbeitsvermittlung führt hierzu aus, es habe sich um eine werksinterne Arbeit gehandelt.

Mit Bescheid vom 09.12.1999 hob das AA in die Bewilligung von Alg ab 25.11.1999 wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 25.11.1999 bis 16.02.2000 (12 Wochen) auf. Die für diesen Zeitraum bereits erhaltenen Leistungen in Höhe von 302,10 DM forderte es zurück. Den hiergegen erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch wies das AA durch Widerspruchsbescheid vom 22.03.2000 zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 9.12.1999 teilte das AA mit, vom 17.2.2000 bis 10.5.2000 sei eine weitere Sperrzeit eingetreten. Diesen Bescheid hob das AA auf den Widerspruch des Klägers auf (Abhilfebescheid vom 17.4.2000). Hierauf zahlte es Alg ab 17.2.2000 (Bescheid vom 20.4.2000).

Am 10.04.2000 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 09.12.1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben: Er habe zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit zunächst nur wenige Angebote vom AA erhalten habe. Deshalb habe er sich selbst intensiv um Stellen bemüht. Erst Ende September 1999 habe er auch gehäuft Stellenangebote über das AA erhalten. Dies habe dazu geführt, dass er in diesem Zeitraum etwa 50 Bewerbungen laufen gehabt habe. Er sei mit Stellenbewerbungen kaum nachgekommen. Obwohl er in zahlreichen anderen Fällen die Termine immer sofort notiert habe und die Vorstellungsgespräche auch immer von ihm wahrgenommen worden seien, habe er in diesem Falle übersehen, den Termin vom 08.10.1999 zu notieren. Er habe an diesem Tag mehrere Telefonate zu führen gehabt. Die übrigen Termine habe er notiert. Lediglich der Termin bei der Firma S. und K. sei untergegangen. Da er somit allenfalls fahrlässig, nicht aber vorsätzlich auf das Angebot bei der Firma S. und K. nicht weiter reagiert habe, sei es nicht sachgerecht, eine Sperrzeit gegen ihn zu verhängen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Es komme auf Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Klägers nicht an. Er könne sich auf keinen wichtigen Grund dafür berufen, dass er sich bei der Firma S. und K. am 08.10.1999 nicht erneut gemeldet habe. Zudem sei es ein Leichtes zu behaupten, einen Termin vergessen zu haben und damit die mögliche Einstellung zu vereiteln. Der Manipulation wären Tür und Tor geöffnet. Schließlich behalte sie sich vor, wegen des Scheiterns der Einstellungsverhandlungen des Klägers mit der Firma L. GmbH eine Sperrzeit zu verhängen. Hierfür lägen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, würde die streitgegenständliche Sperrzeit aufgehoben.

Mit Urteil vom 23.8.2002 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Zwar habe der Kläger das Arbeitsangebot durch konkludentes Verhalten abgelehnt. Weitere Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit sei allerdings, dass das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt werde. Der Kläger habe lediglich fahrlässig gehandelt, weil er den Termin versehentlich nicht notiert habe.

Gegen das ihr am 23.8.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.9.2002 Berufung eingelegt: Das Stellenangebot habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Der Kläger habe das Stellenangebot abgelehnt. Unzutreffend sei es, wenn das SG von bloßer Fahrlässigkeit ausgegangen sei. Der Kläger habe im ersten Telefongespräch gegenüber dem Arbeitgeber angegeben, in dieser Woche noch zwei Vorstellungsgespräche zu haben, weshalb die Arbeitgeberin ihn gebeten habe, sich am 8.10.1999 nochmals zu melden. Die Verschiebung eines Vorstellungsgespräch sei auf Initiative des Klägers erfolgt. Wenn er diesen Termin vergessen habe, sei ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einfachste Überlegungen und Vorkehrungen hätten ausgereicht, um den Rückruftermin zu wahren. Das SG habe es auch unterlassen, die Behauptung zu verifizieren, der Kläger habe 50 Bewerbungen laufen gehabt. Im Interesse der Versichertengemeinschaft wäre zu erwarten gewesen, dass er sich absprachegemäß unverzüglich beim potenziellen Arbeitgeber gemeldet hätte.

Im Termin vom 22.5.2003 hat der Vertreter der Beklagten den Bescheid vom 9.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Bewilligung von Alg über den 31.12.1999 hinaus aufgehoben hat. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2002 aufzuheben und die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend: Er habe das Stellenangebot am 1.10.1999 oder 2.10.1999 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich verstärkt um Bewerbungen bemüht. Er habe sich am Montag, den 4.10.1999 gemeldet, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Ihm sei mitgeteilt worden, er solle nochmals am 8.10.1999 anrufen. Dies habe er versäumt, obgleich er bei anderen Stellen immer die Termine ordnungsgemäß notiert und auch wahrgenommen habe. Deswegen sei ihm kein Vorsatz vorzuwerfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert in Anbetracht der Dauer des streitigen Zeitraums und des wöchentlichen Leistungssatzes die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung geltenden Fassung die maßgebliche Grenze von 500 EUR.

Die Berufung ist weitgehend begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid vom 9.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids von 23.3.2000 im Wesentlichen nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Allerdings ist der Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Aufhebung nur vom 25.11.1999 bis 31.12.1999 erfolgt. Damit steht dem Kläger aus dem Bewilligungsbescheid ab 1.1.2000 Alg zu, denn mit der Beseitigung der aufhebenden Entscheidung wird der Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Einer Leistungsklage bedarf es insoweit nicht.

Verfügungssatz des vorgenannten Bescheids ist nicht, wie das SG anzunehmen scheint, die Feststellung einer Sperrzeit, sondern die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer Sperrzeit sowie des Weiteren die Rückforderung von Leistungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Eintritt einer Sperrzeit bzw. die Feststellung der Sperrzeit nicht Verfügungssatz des so genannten Sperrzeitbescheids. Der Entscheidungssatz des zu erlassenden Verwaltungsaktes besteht insoweit in der Ablehnung eines Leistungsantrags oder in der Aufhebung einer bereits ausgesprochenen Leistungsbewilligung, nicht jedoch in einer deklaratorischen Feststellung der Sperrzeit (BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr 30; BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr 36; SozR 3-4100 § 119 Nr 15; sowie SozR 3-4100 § 120 Nr 2 zur vergleichbaren Problematik bei einer Säumniszeit). Tritt eine Sperrzeit wie hier während des Leistungsbezugs ein, ist nach Auffassung des BSG die Aussage über den Eintritt einer Sperrzeit nicht Gegenstand des Verfügungssatzes, sondern nur (negatives) Begründungselement der Entscheidung über den Leistungsanspruch (BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr 36; SozR 3-4100 § 120 Nr 2). Grundsätzlich ist die (deklaratorische) Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit jedoch denkbar, kommt jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15; SozR 3-1300 § 24 Nr 16).

Vorliegend hat das AA die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 25.11.1999 insgesamt aufgehoben, nach Aufhebung des weiteren Sperrzeitbescheids vom 9.12.1999 ab 16.2.2000 jedoch wieder Alg bewilligt, sodass im Ergebnis eine Aufhebung für die Zeit vom 25.11.1999 bis 16.2.2000 vorliegt.

Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Aufhebung ist § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine Ermessensentscheidung hat hierbei nach § 330 Abs. 3 SGB III nicht zu ergehen.

Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass der Anspruch auf Alg wegen Eintritts einer Sperrzeit geruht hat.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2001 gültig gewesenen Fassung, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom AA unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie begründet; während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg. Vorliegend ist eine Sperrzeit eingetreten.

Das AA hat dem Kläger eine Stelle bei Firma S. und K. schriftlich unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angeboten. Das Arbeitsangebot war zumutbar. Es hat auch die zutreffende Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Da diese Tatsachen zwischen den Beteiligten nicht umstritten sind, sind weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich.

Der Kläger hat das Stellenangebot auch im Rechtssinne abgelehnt. Ein Angebot des AA wird nicht angenommen, wenn die Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt wird, sei es durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, sei es aber auch durch schlüssiges Verhalten. Hierbei ist es für den Eintritt der Sperrzeit nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber ein förmliches Angebot abgibt, welches der Arbeitslose nicht annimmt. Sperrzeitbewehrt ist bereits die Ablehnung des Angebots des AA und nicht erst ein konkretes Angebot des Arbeitgebers. Vielmehr obliegt es dem Arbeitslosen, auf ein Arbeitsangebot so zu reagieren, wie es für einen an der Stelle interessierten Arbeitnehmer üblich ist. Hierzu gehört es, dass er vereinbarte Vorstellungstermine wahrnimmt. Die Arbeitsablehnung muss nicht durch positives Tun oder arglistig erfolgen. Der Arbeitslose, der auf ein Angebot überhaupt nicht reagiert oder einen Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, verwirklicht grundsätzlich den Sperrzeittatbestand. Dem steht derjenige gleich, der sich ungenügend um das Angebot kümmert, sich zB. - wie vorliegend der Kläger - nicht mehr rechtzeitig beim Arbeitgeber meldet, mit dem er sich bereits in Verbindung gesetzt hatte (BSG 20.3.1980 - 7 RAr 8/79).

Soweit das SG seine Entscheidung darauf gestützt hat, den Kläger sei kein Vorsatz vorzuwerfen, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. Hat der Arbeitslose das Angebot des AA nicht angenommen ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes der Sperrzeittatbestand erfüllt. Wenn das SG ausgeführt hat, weitere - ungeschriebene - Voraussetzung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei es, dass das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vorsätzlich vereitelt werde, ist hierzu anzumerken, dass es vorliegend nicht um den (bis zum 31.12.2001 ungeschriebenen) Tatbestand der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern um die Ablehnung eines Arbeitsangebots des AA geht. Auch die vom SG zitierte Literatur (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 57; Gagel, SGB III, § 144 Rdnr. 137, 140) bezieht sich auf das Vereiteln und nicht auf das Ablehnen. Nur beim Vereiteln stellt sich die Frage, inwieweit eine andere Verhaltensweise als die ausdrückliche oder konkludente Ablehnung die Rechtsqualität einer Ablehnung hat.

Die Sperrzeit beginnt vorliegend am 9.10.1999 und erstreckt sich bis zum 31.12.1999. Das für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Ereignis, ist der Umstand, dass sich der Kläger entgegen der Verabredung mit der potenziellen Arbeitgeberin am 8.10.1999 nicht mehr gemeldet hat. Hierdurch hat er zum Ausdruck gebracht, an dem Angebot des AA kein Interesse mehr zu haben, das Angebot also abgelehnt. Auf den Zeitpunkt, an dem der potenzielle Arbeitgeber dem AA Mitteilung von diesem Verhalten gemacht hat oder wann der Arbeitslose gegenüber dem AA Stellung genommen hat, kommt es nicht an. Die somit bereits am 9.10.1999 eingetretene wesentliche Änderung trägt zwar die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 25.11.1999, jedoch keine Aufhebung über den 31.12.1999 hinaus. Insoweit hat die Beklagte im Termin vom 22.5.2003 ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Bescheid vom 9.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2000 insoweit aufgehoben, als sie die Bewilligung von Alg über den 31. Dezember 1999 hinaus aufgehoben hatte. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Insoweit ist der Rechtstreit erledigt.

Hat die Beklagte zu Recht die Bewilligung vom 25.11.1999 bis 31.12.1999 aufgehoben, hat der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X die noch über diesen Zeitpunkt hinausgehend erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Den Rückforderungsbetrag hat die Beklagte zutreffend errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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