L 9 U 3806/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 5568/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3806/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.292,29 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der diese ihn als ehemaligen Unternehmer für Beitragsrückstände aus dem Jahr 2002 in Anspruch nimmt.

Der Kläger war bis 30. April 2002 (wie bereits in der Zeit vor dem Jahr 2002) neben C. G. (C. G.) Mitgesellschafter der Tank- und Rastanlage M. OHG. Das Unternehmen war Mitglied der Beklagten und insofern beitragspflichtig. Am 30. April 2002 schied er aus dem Unternehmen aus, das von C. G. bis zum Ende des Jahres 2002 und darüber hinaus als Einzelunternehmer fortgeführt wurde. Am 17. Juli 2002 erlangte die Beklagte anlässlich eines Telefonats wegen eines Arbeitsunfalles mit "Frau T. (Büro)" erstmals davon Kenntnis, dass die OHG zum 30. April 2002 aufgegeben und der Betrieb ab 1. Mai 2002 von C. G. als Einzelunternehmer fortgeführt wurde. Auf Grund des von der Fa C. G. vorgelegten Nachweises zur Beitragsberechnung 2002 mit Angabe der gezahlten Arbeitsentgelte vom 17. April 2003 (erstellt und unterschrieben vom Buchhalter R. K. anhand der Lohnjournale (DATEV-Abrechnungen) in Abstimmung mit der Steuerberatung) erließ die Beklagte am 30. April 2003 gegenüber C. G. den Beitragsbescheid für 2002, dem die gemeldeten Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer zu Grunde lagen und der auch den Beitrag der Unternehmerversicherung des C. G. (Versicherungssumme 7.600,- EUR) enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Beitragsbescheid vom 30. April 2003 verwiesen.

Am 14. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des C. G. eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts F., Az.:). Der mit Bescheid vom 30. April 2003 für 2002 auf 10.468,74 EUR festgesetzte offene Beitrag wurde mit Schreiben vom 3. September 2004 beim Insolvenzverwalter angemeldet, der diese Forderung nach Prüfung vorläufig bestritt.

Die Beklagte erließ am 22. Oktober 2004 gegen den Kläger einen Bescheid ("für 2002"), in welchem sie eine Forderung (Beitragsschuld) in Höhe von 10.294,29 EUR geltend machte, die der Kläger auszugleichen habe. Gegenüber dem Bescheid vom 30. April 2003 war die Beitragsforderung insofern niedriger, als für die Unternehmerversicherung des C. G. kein Beitrag geltend gemacht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22. Oktober 2004 verwiesen. Der Kläger hafte - so die Beklagte - gemäß § 150 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für Beiträge und Nebenforderungen vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 als Betriebsvorgänger der C. G., Tank- und Rastanlage, M., M. nachdem gegen den Zahlungspflichtigen, dem Nachfolger des Klägers, eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 19. November 2004 Widerspruch und machte geltend, er sei zum 1. Mai 2002 aus dem Betrieb ausgeschieden und habe dann keine Geschäftsführungsbefugnis, keinen Einfluss und keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen mehr gehabt. Auch wenn § 150 Abs. 4 SGB VII nach dem Wortlaut eine gesamtschuldnerische Haftung anordne, sei eine Haftung für Verbindlichkeiten Dritter, auf deren Entstehung oder Erlöschen kein Einfluss genommen werden könne, "nach den Grundsätzen des deutschen Rechts nicht möglich". Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, ansonsten sei Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzt. Im Übrigen habe die Vorschrift "Strafcharakter" und nach deutschem Recht sei "eine Strafe ohne Schuld nicht denkbar". Ihn treffe an der Nichtabführung der Beiträge durch seinen Betriebsnachfolger keine Schuld. Außerdem sei in der Person des Unternehmers kein Wechsel eingetreten, da er aus der Tank- und Rastanlage M. OHG ausgeschieden und das Unternehmen von dem bisherigen Mitgesellschafter ohne rechtliche Unterbrechung weitergeführt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 zurück. Der Kläger hafte für die Beiträge vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 nach § 150 Abs. 4 SGB VII. Maßgebend sei allein die Tatsache, dass nach dem Unternehmerwechsel das gleiche Beitragsobjekt weitergeführt worden sei, auf ein Verschulden komme es nicht an. Der Kläger sei bis 30. April 2002 als Gesellschafter der Tank- und Rastanlagen M. OHG Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und damit gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig gewesen. Ab 1. Mai 2002 sei er aus der OHG ausgeschieden. Das Unternehmen sei von C. G. als Einzelunternehmen weitergeführt worden, womit ein Unternehmerwechsel im Sinne von § 150 Abs. 4 SGB VII eingetreten sei. Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters aus einer OHG stelle nach der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Februar 1957 einen Wechsel der Person im Sinne der Vorschrift dar. Die Regelung des § 150 Abs. 4 SGB VII sei mit dem GG vereinbar, was auch durch die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg mit Urteil vom 12. November 1990, S 2 U 183/86 und durch das Bayerische LSG mit Urteil vom 24. November 1993, L 2 U 16/91, bestätigt worden sei. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die damit verbundene Beitragspflicht und Beitragshöhe keine Grundrechte verletzten. Die Regelungen seien nach der Rechtsprechung des BVerfG insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Abs. 1 GG vereinbar.

Wegen des am 30. November 2005 zugestellten Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 29. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat neben Wiederholungen u.a. geltend gemacht, für die Erhebung von Beiträgen bei Nichtmitgliedern gebe es keine übergeordneten Gesichtspunkte, die diesen Eingriff zuließen, weswegen die Regelung des § 150 Abs. 4 SGB VII gegen Art. 2, 3, 12 und 14 GG verstoße. Die von der Beklagten genannte Entscheidung des Bayerischen LSG sei zu § 665 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen. Die Haftung sei ebenso wie die Erhebung von Kirchensteuern von Nichtmitgliedern verfassungswidrig. Allenfalls wären nur sehr kurze Übergangsfristen verfassungsgemäß. Ferner wäre der Eingriff nur zu rechtfertigen, wenn er von Aktivitäten des Unternehmens profitieren würde. Das von der Beklagten genannte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. November 2003 sei nicht einschlägig. Dort gehe es um die Zwangsmitgliedschaft, hier gehe es um die Beitragserhebung bei Ausgeschiedenen bzw. Nichtmitgliedern. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 GG, weil Mitglieder und Nichtmitglieder ohne sachlichen Grund gleichbehandelt würden und eine Haftung bis zum Jahresende unverhältnismäßig, zu lang sowie ungerecht sei, nachdem er vom Unternehmen nicht mehr profitiere. Die Bestimmung verstoße auch gegen Art. 12 GG, da sie in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Berufs stehe und eine Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern nicht sachgerecht und auch mit vernünftigen Gemeinwohlerwägungen nicht zu rechtfertigen sei. Die Regelung verstoße ferner gegen Art. 14 GG, weil sie zu einer Geldleistungspflicht mit übermäßiger Belastung führe. Außerdem sei Art. 2 GG verletzt, da seine allgemeine Handlungsfreiheit durch die Regelung unter Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werde.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger hafte für die Beiträge, nachdem der Einzug bei C. G. erfolglos geblieben sei. Der Beitragsbescheid basiere auf Angaben im Nachweis zur Beitragsberechnung für 2002. Gemäß der Rechtsprechung des Hessischen LSG (Entscheidung vom 12. Februar 1957) stelle das Ausscheiden eines persönlich haftenden OHG-Gesellschafters einen Wechsel in der Person, für deren Rechnung der Betriebe gehe, dar. Die schon in § 665 Satz 2 RVO normierte Haftung habe mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung im SGB VII keine inhaltliche Änderung erfahren. Das BSG habe mit der Entscheidung vom 11. November 2003, B 2 U 16/03 R, die Verfassungsmäßigkeit des SGB VII bestätigt, dessen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht gegen Art. 2, 12 oder 14 GG verstießen. Das Bayerische LSG habe in der Entscheidung vom 24. November 1993 wie das Sozialgericht Würzburg die gesamtschuldnerische Haftung für verfassungsgemäß erachtet und keinen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG gesehen, da es sich um eine einmalige Sicherung des Beitrages mit zeitlicher Begrenzung (Jahr der Anzeige und Verjährung) handle und das Grundrecht im Kernbereich nicht verletzt sei. Im Übrigen habe die Bestimmung auch keinen Strafcharakter. Der Kläger hafte als bisheriger Unternehmer (Mitunternehmer der Tank- und Rastanlage M. OHG) für die Zeit der Zugehörigkeit. Der neue Unternehmer und der ausscheidende Unternehmer hätten das Risiko von Beitragsausfällen gesamtschuldnerisch zu tragen.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, mit dem Ausscheiden des Klägers aus der OHG und der einzelkaufmännischen Fortführung der Tank- Rastanlage M. sei ein Wechsel in der Person des Unternehmers im Sinne des § 150 Abs. 4 SGB VII eingetreten. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle der über den 1. Mai 2002 ohne Unterbrechung oder Veränderung des Zwecks fortgesetzte Betrieb der Tank- und Rastanlage M. ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dar. Unternehmer seien bis zum 30. April 2002 der Kläger und C. G. als Gesellschafter der OHG gewesen, da sie für Verbindlichkeiten der OHG persönlich hafteten, sowie die OHG selbst, da sie über vom Gesellschaftervermögen getrenntes Vermögen verfüge. Seit 1. Mai 2002 sei allein C. G. als Einzelkaufmann tätig gewesen. Personenidentität des Unternehmers habe damit nicht mehr vorgelegen. Das Ausscheiden des einen OHG-Gesellschafters stelle nach der Rechtsprechung, u. a. des LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2007, einen Unternehmerwechsel dar. Die normierte Haftung des Ausscheidenden verstoße auch nicht gegen das GG. Sie habe den Zweck der Sicherung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragsansprüche des Unfallversicherungsträgers würden auf Grund des Prinzips der nachträglichen Umlage erst in dem auf das Kalenderjahr der Entstehung des Anspruchs folgenden Jahr festgesetzt. Ein Unternehmerwechsel beinhalte daher für den Unfallversicherungsträger ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Verwirklichung der Beitragsforderung für das Kalenderjahr, in dem ihm der Unternehmerwechsel bekannt werde, nachdem er den Beitrag für das gesamte Kalenderjahr des Bekanntwerdens erst nach dessen Ablaufes festsetzen und Befriedigung suchen könne. Dem trage der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 4 SGB VII Rechnung. Der objektiv durch das mit dem Unternehmerwechsel verbundene erhöhte Ausfallrisiko begründete Zweck der Beitragssicherung, die Möglichkeit autonom gestalteten zivilrechtlichen Ausgleichs mit dem selbstgewählten Unternehmensnachfolger und schließlich die Tatsache, dass der Ausscheidende bis in das maßgebliche Kalenderjahr hinein als Unternehmer vom wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens profitieren könne, stellten hinreichende sachliche Gründe dafür dar, den ausscheidenden Unternehmer als Nichtmitglied einerseits mit dem Nachfolger (Mitglied) gleich zu behandeln und ihn andererseits gegenüber anderen Nichtmitgliedern (die nicht oder jedenfalls nicht im maßgeblichen Kalenderjahr Unternehmer waren) unterschiedlich zu behandeln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn sie beschränke die fortdauernde gesamtschuldnerische Haftung auf das Kalenderjahr, in dem der Wechsel angezeigt werde und damit auf den Zeitraum, der nach dem in § 152 SGB VII normierte Prinzip der kalenderjährlich nachträglichen Umlage denkgesetzlich mindestens erforderlich sei, um den gesetzgeberischen Zweck der Beitragssicherung zu erreichen. Ferner liege auch kein Verstoß gegen Art. 12, 14 und 2 GG vor. Der Kläger hafte auch für Beiträge zur Ausgleichs- und Insolvenzgeldumlagen. Aus der systematischen Stellung des § 150 SGB VII im ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des sechsten Kapitels dieses Gesetzes ergebe sich, dass die Vorschrift nicht lediglich auf die im zweiten Unterabschnitt geregelte Eigenumlage und/oder die im siebten Unterabschnitt geregelte Ausgleichsumlage beziehe. Im Übrigen hat das SG auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Gegen den am 11. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. August 2008 Berufung eingelegt. Er hat im Wesentlichen sein vorheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Streitgegenstand sei nur die Haftung von Mai bis Dezember 2002 nach § 150 Abs. 4 SGB VII. Er bestreite die Richtigkeit des streitgegenständlichen Haftungsbescheids dem Grunde und der Höhe nach. Nach dem Ausscheiden aus der OHG habe er keinerlei Einblicke in Unterlagen und Vorgänge der Gesellschaft gehabt und die Richtigkeit des streitgegenständlichen Haftungsbescheids nicht überprüfen können. Die Beklagte sei verpflichtet, diese zu beweisen und die Zahlen zu belegen und darzulegen, was inzwischen gezahlt worden sei. Er könne die Berechnung nicht nachvollziehen. Der Beitragsnachweis für das Jahr 2002 vom 17. April 2003 habe keine Bedeutung und stelle keinen Beweis zu seinen Lasten dar. R. K. habe den Beitragsnachweis unterschrieben und Grundlage seien Lohnabrechnungen der Mitarbeiter gewesen. Die Richtigkeit der Angaben vom 17. April 2003 werde aber bestritten. Die Beiträge bis April 2002 seien gezahlt worden. Der Bescheid vom 22. Oktober 2004 sei auch rechtswidrig, weil er die Haftung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 ohne weitere Begründung und Konkretisierung feststelle und sich auch der Widerspruchsbescheid nur auf die angebliche Haftung für diesen Zeitraum beziehe. Die Beklagte habe erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 behauptet, er hafte für Beiträge des vollständigen Umlagejahres und zwar bis 30. April 2002 als Gesellschafter. Der Haftungsbescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und habe zunächst nur den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 geregelt. Wie sich im Erörterungstermin vom 22. Juni 2010 ergeben habe, seien in den Haftungsbescheid die vollen Beitragsrückstände für das ganze Jahr 2002 eingegangen. Damit seien der Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Betrag für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 nicht mehr eindeutig bestimmbar sei und auch nicht, was auf 1. Januar bis 30. April 2002 entfalle. Für diesen Zeitraum sei noch kein Haftungsbescheid ergangen. Unternehmer sei bis 30. April 2002 die OHG gewesen und ab 1. Mai 2002 der Einzelkaufmann C. G. Deshalb habe es sich um zwei Unternehmen gehandelt und hätten zwei Beitragsnachweise erstellt werden müssen. § 150 Abs. 4 SGB VII verstoße im Übrigen gegen Art. 3 GG, da die Gleichbehandlung von ungleichem ohne sachlichen Grund erfolge, wenn er als Nichtmitglied für Schulden eines Mitglieds in Anspruch genommen werde. Ferner liege ein Verstoß gegen die Freiheitsgrundrechte der Art. 12 und 14 GG vor, da er gezwungen sei bis zum Ende des Ausscheidungsjahres Vertragspartner zu bleiben, denn nur in diesem Falle erhalte er Einblick in die Unterlagen. Es müsse aber aus einem Unternehmen frei ausscheiden können und könne nicht gezwungen werden in einem Zwangsverband zu bleiben. Ferner hat der Kläger die Modalitäten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der OHG und die mit C. G. getroffenen Vereinbarungen dargelegt. Diese vertragliche Gestaltung des Ausscheidens habe das SG nicht berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen u.a. vor, die Berechnung der Beiträge sei auf Grund des Beitragsnachweises vom 17. April 2003 erfolgt und der Beitragsbescheid sei auch der Höhe nach rechtmäßig. C. G. habe auf den ihm gegenüber erlassenen Bescheid vom 30. April 2003 bisher keine Beitragszahlungen geleistet. Darin enthalten sei noch die Unternehmerversicherung für C. G. (Versicherungssumme 7.600,- EUR). Diese zusätzlichen Beiträge würden vom Kläger nicht erhoben und seien im von ihm angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Der Kläger hafte bis 30. April 2002 für Beiträge als Gesellschafter gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII. Dies habe sie schon in den Schriftsätzen vom 1. Februar und 19. April 2006 an das SG vorgetragen. Der Beitragsbescheid vom 22. Oktober 2004 basiere auf den Lohnnachweis für 2002, der für das komplette Umlagejahr 2002 eingereicht worden sei. Wenn der Beitrag getrennt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2002, für die der Kläger als Unternehmer hafte, und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002, für die er als ehemaliger Unternehmer hafte, berechnet worden wäre, ergäbe sich ein identischer Betrag wie im Bescheid vom 22. Oktober 2004. Somit wäre auch eine Umdeutung des Bescheids vom 22. Oktober 2004 gemäß § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Hierzu hat sie den Nachweis zur Beitragsberechnung vom 17. April 2003 und den gegenüber C. G. erlassenen Bescheid vom 30. April 2003 sowie die Entscheidungen des Bayerischen LSG vom 24. November 1993 und des SG Würzburg vom 12. November 1990 und die Lohnnachweise für die Jahre 2000, 2001 und 2003 vorgelegt.

Der Senat hat die schriftliche Auskunft des Buchhalters R. K. vom 1. Februar 2011 eingeholt. Danach hat dieser die Angaben im Formular am 17. April 2003 gemacht und unterschrieben. Wie er weiter angegeben hat, wurden die Angaben aus den Lohnjournalen (DATEV-Abrechnungen) herangezogen und waren auch zutreffend in Abstimmung mit der Steuerberatung.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 ist rechtmäßig.

Beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind nach § 150 Abs. 4 SGB VII der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

Die Beiträge werden nach Anlauf des Kalenderjahres, in denen die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Umlage muss nach § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken.

Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestimmungen der §§ 152 ff SGB VII verwiesen.

Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis).

Nach § 167 Abs. 1 SGB VII ergibt sich der Beitrag aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII).

Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger gemäß § 192 Abs. 4 Satz 1 SGB VII innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Gemäß den vorstehenden Voraussetzungen haftet der Kläger für Beiträge, die an die Beklagte für das Jahr 2002 zu entrichten sind, vom 1. Januar bis 30. April 2002 als Unternehmer, nämlich als persönlich haftender Gesellschafter der Tankstellen und Rastanlagen M. OHG, sowie vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 als bisheriger Unternehmer neben seinem Nachfolger C. G.

Im Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 2002 war der Kläger Unternehmer und haftet dem zu Folge gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII für die Beiträge. Zum 1. Mai 2002 ist ein Wechsel der Person des Unternehmers der Gestalt eingetreten, dass der Kläger selbst nicht mehr Unternehmer war und nach Auflösung der OHG nunmehr Unternehmer sein früherer Mitgesellschafter C. G. war. Damit haftet der Kläger vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2002 nach § 150 Abs. 4 SGB VII.

Im Übrigen ist auch weder der von C. G. nicht angefochtene Beitragsbescheid vom 30. April 2003 noch der vom Kläger angefochtene Haftungsbescheid vom 22. Oktober 2004 zu beanstanden.

Der Beitragsbescheid vom 30. April 2003 beruht auf den Angaben des Buchhalters des Unternehmens vom 17. April 2003 und den entsprechenden betrieblichen Aufzeichnungen über die im maßgebenden Zeitraum gezahlten Entgelte und die Zahl der Mitarbeiter. Hieran ergeben sich für den Senat auf Grund der Auskunft des Buchhalters K. vom 1. Februar 2011 keinerlei Zweifel. Insofern bedurfte es auch keiner aufgesplitteten Meldung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2002 und danach bis 31. Dezember 2002, weil der Betrieb als solcher fortgeführt wurde. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Angaben vom 17. April 2002 bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Im Übrigen ist die Meldung bzw. der Nachweis zur Beitragsberechnung 2002 vom 17. April 2002 auch als Urkunde verwertbar. Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung hat der Senat auch keinen Zweifel, dass die Angaben in der Meldung zutreffend sind. Andererseits hat der Kläger zum Teil Erklärungen abgegeben, die mit dem Akteninhalt nicht zu vereinbaren sind. So hat er im Erörterungstermin erklärt, seine Ehefrau habe im Jahr 2002 nicht mehr in dem Unternehmen gearbeitet, während sich in den Verwaltungsakten ein Vermerk über ein Telefonat befindet, das mit "Frau T. (Büro)" geführt wurde und bei dem der Unternehmerwechsel der Beklagten überhaupt erst bekannt geworden ist. Schließlich hat er den Namen des Unterzeichners, der die Meldung der Entgelte vom 17. April 2003 gefertigt und unterschrieben hat, erst auf wiederholte Nachfragen und nachdem belegt war, dass der Unterschreibende entsprechende Erklärungen zu Zeiten, in denen der Kläger noch Mitunternehmer war, unterzeichnet hatte, dem Gericht preisgegeben, nachdem er zunächst behauptet hatte, die Unterschrift nicht zu kennen.

Der auf diesen Angaben beruhende Beitragsbescheid, der gegenüber C. G. am 30. April 2003 ergangen ist, ist nach Überprüfung und Überzeugung des Senats auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, inwiefern dieser Bescheid fehlerhaft sein sollte.

Hiervon ausgehend ist auch der mit der Klage angefochtene Haftungsbescheid vom 22. Oktober 2004 nicht zu beanstanden. Mit diesem fordert die Beklagte ebenfalls unter Zugrundelegung der Angaben des Buchhalters des Unternehmens vom 17. April 2003 zu den gezahlten Entgelten und der Zahl der Mitarbeiter die Zahlung des Betrages 10.294,29 EUR, wobei es sich hierbei um den gesamten Beitrag für das Jahr 2002 handelt, für den der Kläger bis 30. April 2002 nach § 150 Abs. 1 SGB VII und ab 1. Mai 2002 nach § 150 Abs. 4 SGB VII haftet. Wie dem Bescheid zu entnehmen ist, hat die Beklagte die gemeldeten Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer zugrundegelegt, nämlich (abgerundet 59.900 EUR im Unternehmensbereich Büro und 431.300 EUR alle übrigen betrieblichen Tätigkeiten einschließlich Service). Daraus hat die Beklagte einen Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 10.294,29 EUR errechnet. Nachdem der Kläger hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat und der Senat nach Prüfung keinen Berechnungsfehler zu erkennen vermag, ist der sonach für das Jahr 2002 vom Kläger geforderte Beitrag von 10.294,29 EUR nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dies, ohne dass der Kläger hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben hätte, auch detailliert mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 erläutert. Nach eigener Überprüfung hat der Senat keinen Zweifel, dass die Beitragsberechnung rechtsfehlerfrei ist.

Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2004 ausgeführt hat, der Kläger hafte gemäß "§ 150 Abs. 4 SGB VII für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002" handelt es sich hierbei um die Benennung der Rechtsgrundlage für diesen Zeitraum. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 haftet der Kläger bereits nach § 150 Abs. 1 SGB VII. Damit handelt es sich lediglich um die Begründung für den Zeitraum der Haftung nach dem Ausscheiden des Klägers, nicht aber um eine Entscheidung über einen Beitrag lediglich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002. Dem Bescheid vom 22. Oktober 2004 ist auch eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den geforderten Betrag um den Beitrag "für 2002" (vgl. den angefochtenen Bescheid) handelt. Auch im den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass der Kläger bis 30. April 2002 als Gesellschafter der OHG und beitragspflichtiger Unternehmer nach § 150 Abs. 1 SGB VII und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 als früherer Unternehmer nach § 150 Abs. 4 SGB VII haftet.

Soweit der Kläger behauptet, der Beitrag bis April 2002 sei gezahlt worden, ist dies - unabhängig davon, dass der Beitrag für das gesamte Jahr 2002 erst im Jahr 2003 festgesetzt und erhoben wurde - nicht feststellbar und hat der Kläger auch nicht dargelegt, wann und durch wen die Zahlung erfolgt sein soll.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, es sei die vertragliche Regelung seines Ausscheidens aus dem Unternehmen mit zu berücksichtigen, kommt es hierauf im Hinblick auf die hier maßgebende Haftungsvorschrift gerade nicht an. Soweit sich der Unternehmensnachfolger verpflichtet hat, ihn von weiteren Ansprüchen frei zu stellen und dem nicht nachkommt, muss sich der Kläger an seinen Vertragspartner halten.

Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des § 150 Abs. 4 SGB VII verfassungswidrig ist, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht kommt. Die Regelung der Haftung des früheren Unternehmers bis zu dem Ablauf des Jahres, in dem der Wechsel des Unternehmens angezeigt worden ist, hier dem Jahr 2002, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung und Überzeugung den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung weitgehend ab.

Ergänzend ist insofern anzumerken, dass die Regelungen zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 19/07 R, in SozR4-2700 § 150 Nr. 4), wenn auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nicht ausdrücklich problematisiert worden ist, die aber grundsätzlich vom das Recht anwendenden Gericht immer zu prüfen ist, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 2, 3, 12, und 14 GG, verstößt. Gleiches ergibt sich für den Senat aus der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 24. November 1993, L 2 U 16/91, sowie dem Urteil des SG Würzburg vom 12. November 1990, S 2 U 183/86, die zur Vorgängervorschrift des § 150 Abs. 4 SGB VII, dem § 665 Satz 2 RVO ergangen sind und denen sich der Senat auch im Hinblick auf § 150 Abs. 4 SGB VII anschließt. Die entsprechenden Entscheidungen wurden dem Bevollmächtigten des Klägers auch im Erörterungstermin vom 22. Juni 2010 übergeben. Nachdem die Regelung des § 150 Abs. 4 SGB VII gegenüber der Vorgängervorschrift des § 665 Satz 2 RVO keine wesentliche Änderung erfahren hat, sieht der Senat aus den Gründen der Entscheidung des Bayerischen LSG keinen Anhalt für die Annahme, dass die Haftungsregelung gegen Grundrechte verstößt. Schon gar nicht konnte der Senat eine solche Überzeugung gewinnen, die allein gemäß Art. 100 GG zu einer Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das BVerfG führen könnte. Soweit der Kläger meint, § 150 Abs. 4 SGB VII verstoße gegen Art. 3 GG, da die Gleichbehandlung von ungleichem ohne sachlichen Grund erfolge, wenn er als Nichtmitglied für Schulden eines Mitglieds in Anspruch genommen werde, verkennt er, dass er als im maßgebenden Kalenderjahr durchaus noch Unternehmer war (bis 30. April 2002) und der Gesetzeszweck der Sicherung der Beiträge seine Haftung rechtfertigt. Soweit er einen Verstoß gegen der Art. 12 und 14 GG behauptet, da er gezwungen sei, bis zum Ende des Ausscheidungsjahres Vertragspartner zu bleiben, denn nur in diesem Falle erhalte er Einblick in die Unterlagen, trifft dies nicht zu. Schließlich hat er auch als ehemaliger Mitgesellschafter und Mitunternehmer Auskunftsansprüche gegen den Unternehmensnachfolger. Er ist deshalb nicht gehindert gewesen, aus dem Unternehmen auszuscheiden.

Da der Nachfolger des Klägers als Unternehmer der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2002 und auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt 10.294.29 EUR schuldig geblieben ist und auf Grund von dessen Insolvenz auch keine Zahlung erwartet werden kann, hat die Beklagte den Kläger zu Recht mit dem im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beitrag als Gesamtschuldner in Haftung genommen.

Da der Bescheid vom 22. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 somit nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies entspricht dem Ergebnis der Entscheidung (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass sich die strittige Beitragsforderung auf 10.292,29 EUR beläuft.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere führt die Behauptung, eine anzuwendende Norm, deren Wortlaut - wie hier - eindeutig ist, sei verfassungswidrig, nicht dazu, dass die Revision zuzulassen ist.
Rechtskraft
Aus
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