Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4344/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4576/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab 1. Dezember 2005 zustehenden monatlichen Zahlbetrags der ihm ab dem 1. August 2004 gewährten Halbwaisenrente streitig.
Der am 10. Mai 1980 geborene, kinderlose Kläger ist der Sohn der am 25. Juli 2003 verstorbenen Versicherten, Frau U. Ri ... Auf seinen Antrag vom 30. Juli 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2004 für die Zeit vom 25. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2008 Halbwaisenrente auf Grundlage eines um 0,093 verminderten Zugangsfaktors. Die dagegen gerichteten Klagen (wegen der Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X, wegen der Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung und wegen des Zugangsfaktors) hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2007 (S 12 RA 4053/04) abgewiesen. In dem hiergegen geführten Berufungsverfahren (L 10 R 3283/07) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 beschlossen, das Verfahren betreffend die Gewährung höherer Halbwaisenrente auf Grundlage eines höheren Zugangsfaktors abzutrennen (L 10 R 422/08) und zugleich das Ruhen dieses Verfahrens anzuordnen. Mit Urteil vom 24. Januar 2008 wies das LSG die Berufung im Übrigen zurück.
Mit Schreiben vom 19. November 2004 teilte der Klägervertreter der Beklagten mit, der Kläger studiere, weshalb wieder Waisenrente zu gewähren sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 eine Waisenrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Mai 2007 auf Grundlage eines um 0,093 verminderten Zugangsfaktors (persönliche Entgeltpunkte: 73,0013; Rentenartfaktor: 0,1; aktueller Rentenwert: 26,13 Euro; monatliche Rente: 190,75 Euro). Unter Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 14,90 %, hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 14,21 Euro und einem Pflegeversicherungsbeitrag (1,70 %) in Höhe von 3,24 Euro errechnete die Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 173,30 Euro).
In der Folge berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 2. März 2005 ab 1. April 2005 neu, weil sich der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag in Folge des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung erhöht hatte. Den Zahlbetrag von monatlich 172,82 Euro errechnete die Beklagte unter Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 14,90 %, hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 14,21 Euro) und des Beitrags zu Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 3,72 Euro vom Wert des Rentenrechts (190,75 Euro).
Mit Bescheid vom 26. August 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab den 1. Mai 2005 neu, weil der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei und weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Den Zahlbetrag von monatlich 171,96 Euro errechnete die Beklagte unter Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 14,00 %, hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 13,35 Euro sowie des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags (0,90 %) in Höhe von 1,72 Euro und des Beitrags zu Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 3,72 Euro vom Wert des Rentenrechts (190,75 Euro).
Mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 neu, weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Den Zahlbetrag von monatlich 172,06 Euro errechnete die Beklagte unter Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 13,90 %; hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 13,25 Euro sowie des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags (0,90 %) in Höhe von 1,72 Euro und des Beitrags zu Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 3,72 Euro vom Wert des Rentenrechts (190,75 Euro).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, das sich nicht in der Verwaltungsakte befindet, vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt wurde, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2005 ein. Unter dem Datum des 17. März 2006 wandte sich der Klägervertreter unter Bezugnahme auf seinen Widerspruch vom 4. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 26. August 2005 an die Beklagte und teilte mit, dass zwischen dem Beginn der weiteren Ausbildung und der Beendigung der Waisenrente zum 1. Mai 2005 nicht mehr als vier Kalendermonate gelegen hätten, weshalb er beantrage, für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2005 Waisenrente ebenfalls zu gewähren (das Schreiben findet sich nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten, wurde aber von dieser dem SG im Verfahren S 8 R 4344/06 vorgelegt).
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2006 (das Schreiben befindet sich nicht in der Verwaltungsakte, wurde aber vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt) an den Kläger. Sie verwies auf den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 (dieser befindet sich ebenfalls nicht in der Verwaltungsakte, wurde vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt) und fragte an, ob das Schreiben vom 17. März 2006 als Klage anzusehen sei. Dies bejahte der Klägervertreter mit Schreiben vom 27. Juli 2006 (dieses Schreiben findet sich nicht in der Verwaltungsakte, wurde vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4344/06 vorgelegt), woraufhin die Beklagte die Schreiben des Klägervertreters vom 17. März 2006 und vom 27. Juli 2006 dem Sozialgericht Freiburg (SG) als Klage vorgelegt hat (Eingang beim SG am 1. September 2009, Az.: S 8 R 4344/06).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 (liegt in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vor, wurde vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt) hatte die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2005 zurückgewiesen (der Widerspruch findet sich weder in der Verwaltungsakte noch wurde dieser vom Kläger vorgelegt); der Kläger habe den am 17. Oktober 2005 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2005 auch nach Aufforderung vom 12. Dezember 2005 nicht begründet und keine neuen Tatsachen vorgetragen.
Im SG-Verfahren S 8 R 4344/06 hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 u.a. mitgeteilt, dass sich der Widerspruch vom 17. Oktober 2005 gegen den Neuberechnungsbescheid vom, 5. Oktober 2005 gerichtet habe, weil er die gleichen Minderungen und Kürzungen enthalten habe, wie die Erstbescheide. Ein Zusammenhang mit den anderen Verfahren (S 12 R 4053/04) sei insoweit gegeben, als dass der Zugangsfaktor bezüglich der Halbwaisenrente kleiner als 1,0 sei.
Das SG hat den Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass unklar sei, um welche Bescheide es gehe (den Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. März 2006 oder den Bescheid vom 26. August 2005). Der Kläger war aufgefordert worden, entsprechende Anträge zu stellen und die entsprechenden Bescheide vorzulegen. Daraufhin hat die Beklagte die Bescheide vom 2. März 2005, vom 26. August 2005 sowie vom 5. Oktober 2005 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 16. September 2009 hat das SG das Verfahren hinsichtlich des Bescheides vom 26. August 2005 abgetrennt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2009 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vorn 14. März 2006. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte die Rente ab dem 1. Dezember 2005 neu berechnet, da sich ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung ergeben habe. Hinsichtlich dieser Änderung habe der Kläger nichts vorgetragen; für das Gericht sei nicht ersichtlich, warum der Bescheid vom 5. Oktober 2005 rechtswidrig sein solle. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 auf die Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 hingewiesen habe, schließe sich die Kammer den Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2007 (S 12 R 4053/04) ausdrücklich an.
Gegen den ihm am 22. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Oktober 2009 beim LSG Berufung eingelegt. Das Verfahren teile sich auf Grund der vom Gesetzgeber beschrittenen Politik der kleinen Schritte, um ein "möglichst unmögliches Abwehrverhalten dem Bürger möglich zu machen", in allen Facetten und Nuancierungen in diverse Bescheide und Widerspruchsbescheide und Verfahren auf. Wären die Renten um 20 % gekürzt worden, um die sie seit Beginn des Jahres 2001 gekürzt worden seien, würde jedes Gericht sagen, dass das unverhältnismäßig sei. Dadurch, dass es sich um einzelne Schritte handele und die Rechtsprechung sich weigere, das Gesamtbild zu betrachten, gebe es diese Fülle von Verfahren und mache es vielen Menschen sogar unmöglich sich entsprechend zu wehren. Das Verfahren sei so unübersichtlich geworden, dass die Beklagte nicht einmal mehr eine vollständige Verwaltungsakte habe, weshalb ein Zurückverweisungsantrag nach §159 SGG begründet sei. Es sei wohl nicht allein an der Klägerseite, Unterlagen beizubringen und das Verfahren ständig zu unterfüttern. Der Bescheid vom 5. Oktober 2005 behaupte, dass ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgeblich sei. Im Verhältnis zum Bescheid vom 26. August 2005 möge dies stimmen, erneut sei aber die Höhe der Rente wegen des Zugangsfaktors und des erhöhten Pflegeversicherungsbeitrags von 1,95 % bei fehlendem Nachweis der Elterneigenschaft abgesenkt worden. Nach wie vor werde die Anfechtung der Rentenkürzungsgesetze für korrekt erachtet, denn alle Kürzungsgesetze trügen nicht dazu bei, die Rentenversicherung zu konsolidieren, sondern gingen ins Leere, weshalb mangels Geeignetheit des Mittels die engere Zweck-Mittel-Relation im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gegeben sei. Geeignet sei lediglich eine ordnungsgemäße Strukturreform der Finanzierungen und eine Umkonzeptionierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, statt blindwütige Kürzungsgesetze. Die Kürzungen der Renten, insbesondere bei den Halbwaisenrenten und der geschmälerte Zugangsfaktor seien rechts- und verfassungswidrig. Des Weiteren führt der Klägervertreter aus: "Es geht auch für die Bezieher von Hinterbliebenenrenten, insbesondere von kleineren Hinterbliebenenrenten, und dazu zählen alle Halbwaisenrenten, ums Prinzip, wobei hier auch in Rede steht, eben noch einmal darauf hinweisend, die Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Beendigung eines Ausbildungsabschnittes und einer Pflichtbeitrags- oder sonstigen Zeit im Anschluss, die rentenrechtlich relevant ist, und von der Beklagten nicht anerkannt wurde". Der Senat könne bei seiner Entscheidung ohne Weiteres eine Standardbegründung abgeben. Der Klägervertreter weist darauf hin, "dass auch wenn es BSG-Rechtsprechung gibt, wobei diese absolut nicht gefestigt ist, nur weil in drei unterschiedlichen Rechtskreisen jeweils eine negative Entscheidung existiert, ein Anspruch auf eine Entscheidung trotzdem" bestehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 zu verpflichten, die Waisenrente des Klägers ohne zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 % sowie einem Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % neu zu berechnen. hilfsweise: das Verfahren nach §159 Satz 1 Nr.1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Der Sachverhalt sollte am 25. November 2010 in einem Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten besprochen werden. Der Klägervertreter teilte daraufhin u.a. mit, es handele sich um reine Rechtsfragen. Die Verfahren seien in Gang gesetzt worden, als die BSG Urteile noch nicht existent gewesen seien. Er halte an seiner Rechtsauffassung insgesamt fest, als es nicht bloß um die einzelnen Maßnahmen gehe, sondern um den Gesamtkontext. Versi-cherungsmathematische Abschläge sei er in keinster Weise zu akzeptieren geneigt. Für Klage-rücknahmetermine werde weder der Prozessvertreter noch der Kläger eine Reisetätigkeit veranstalten. Es sei unzumutbar, dass sie wegen eines einzigen Gerichtstermins durch die Lande führen. Für die Erzwingung von Berufungsrücknahmen sei das persönliche Erscheinen nicht gedacht, obwohl für ein geschriebenes Urteil eine Standardbegründung abgegeben werden könne. Er, der Klägervertreter, sei mit Sicherheit nicht der einzige der fehlende Bereitschaft dazu zeige permanent durch die Lande zu fahren wegen eines einzigen Termins. Das gehe so nicht und müsse auch geändert werden; er könne auch erwarten, dass die Senate in die Verfahren schauten und dann zwei oder drei Angelegenheiten zum Bevollmächtigten hin orientiert terminierten. Auch dem Kläger gegenüber, der zwischenzeitlich Textilkaufmann und selbständig erwerbstätig sei, sei eine solche Ladung unverhältnismäßig. Er, der Klägervertreter, weise auch darauf hin, dass der Kläger in seinem Beisein auch unter Androhung von Mutwillenskosten die Berufung nicht zurücknehmen werde.
Der Kläger hat ein Attest von Dr. W. vom 24. November 2010 vorgelegt. Dr. W. hat den Kläger wegen einer "intern. Erkrankung nicht verhandlungsfähig" geschrieben. Auf Nachfrage des Berichterstatters teilte Dr. W. dann mit, der Kläger habe an einer Sinusbronchitis pusulata, "erh. RG’s bde Pulmus, Rachenring rot" gelitten. Aus ärztlicher Sicht sei eine Reise nach Stuttgart nicht zumutbar gewesen, der Kläger sei am 25. November 2010 arbeitsunfähig gewesen.
Zum Termin am 25. November 2010 erschien der Kläger trotz des angeordneten persönlichen Erscheinens nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des LSG (L 10 R 3283/07 und L 10 R 422/08), des SG (S 8 4344/06, S 8 R 4665/09 und S 12 RA 4053/04) sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren monatlichen Zahlbetrags seiner Rente.
Gegenstand des Verfahrens ist alleine die gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006, mit dem die Beklagte lediglich den monatlichen Zahlbetrag der Rente in Folge einer Änderung des maßgeblichen Krankenversicherungsbeitrags verändert hatte, erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Ob zur Änderung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen der Änderung des maßgeblichen Krankenversicherungsbeitrags ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erforderlich war, erscheint im Hinblick auf die Regelung des § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V in 30. März 2005 geltenden Fassung als fraglich. Doch hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 - ohne darin die in einem früheren Rentenbescheid enthaltenen Verwaltungsakte zu Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer überprüft oder neu entschieden zu haben - den auf die Halbwaisenrente des Klägers entfallenden Krankenversicherungsbeitrag, zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt. Sie hat hierzu - auch wenn dies wegen § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht erforderlich gewesen wäre - zulässigerweise die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts gewählt (BSG, Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19-35 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1 = juris Rn. 12, a.A. BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63-72 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 = juris Rn. 14).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrages gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berechnet und in richtiger Höhe einbehalten. Insoweit ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des dem Wert seines Rechts auf Rente entsprechenden Betrags erloschen. Die Beklagte ist dabei von dem richtigen "Rentenbetrag" ausgegangen, hat den jeweils richtigen Beitragssatz und den von Kläger zu tragenden Anteil richtig bestimmt; es lag auch objektiv eine Einbehaltungslage vor (dazu vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63-72 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 = juris Rn. 22, 27).
Der Kläger hatte nicht nur den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einem bei seiner damaligen gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg) maßgeblichen Beitragssatz von 13,90 % zu tragen (§§ 247 Abs. 1 Satz 1, 249a 1. Halbsatz SGB V), den die Beklagte zutreffend angewandt hat. Er hatte auch den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H. (§ 241a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V) alleine zu tragen (§ 249a 2. Halbsatz SGB V), den die Beklagte ebenfalls zutreffend berechnet hat. Dieser zusätzliche Beitragssatz ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R - SozR 4-2500 § 241a Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R - juris; BSG, Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19-35 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1 = juris).
Der kinderlose Kläger, der in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum das 23. Lebensjahr bereits vollendet hatte, hatte zusätzlich auch den nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu bestimmenden Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung (1,7 % zuzüglich 0,25 % = 1,95 %) allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 5 SGB XI). Dieser zusätzliche Beitragssatz für kinderlose Eltern ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100,77-83 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2 = juris).
Da der Kläger keine Ausführungen gemacht hat, die zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung, die über diejenige des BSG hinausgeht, Anlass geben, sieht der Senat von einer weiteren Ausführung hierzu ab und schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen an.
Soweit sich der Kläger gegen die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) kleiner als 1,0 wendet (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist seine Anfechtungs- und Leistungsklage bereits unzulässig, denn im angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 hat die Beklagte über den Wert des Rechts auf Rente - für den der Zugangsfaktor ein Berechnungselement darstellt (§§ 64, 66 Abs. 1 SGB VI) - nicht entschieden. Daher fehlt es insoweit an einer anfechtbare Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 5. Oktober 2005, weshalb auch die Klage ist insoweit unzulässig ist.
Auch soweit der Kläger für eine Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnittes und einer Pflichtbteitragszeit o.ä. eine Rente begehrt, ist seine Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig, denn im angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 hat die Beklagte auch hierüber nicht entschieden. Auch insoweit fehlt es daher an einer anfechtbare Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 5. Oktober 2005, weshalb auch die Klage ist insoweit unzulässig ist.
Der Kläger kann daher von der Beklagten nicht die Auszahlung höherer monatlicher Rentenleistungen verlangen.
Auch eine Zurückverweisung an das SG war nicht auszusprechen. Alleine die vom Kläger behauptete und auch von ihm infolge unsachgemäßen Vorbringens eingetretene Unübersichtlichkeit der verschiedenen Verfahren begründet keinen Zurückverweisungsgrund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGG; auch nach Zurückverweisung an das SG tauchen die fehlenden Aktenteile weder auf noch wird das Verfahren übersichtlicher. Auch dass ein Großteil der Verwaltungsakten der Beklagten fehlen - weshalb die Beklagte im Fall ihre Aktenführung von Amts wegen überprüfen sollte -, begründet nicht die Zurückverweisung im Sinne des § 159 Abs. 1 SGG.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde als wesentlich berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang und in beiden Instanzen unterlegen ist. Darüber hinaus hat der Senat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist zunächst durch den Berichterstatter im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25. November 2010 zu Protokoll gegeben - das Protokoll war auch dem Klägervertreter zugestellt worden - und war auch durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 erfolgt (zur Zulässigkeit eines Hinweises auch beim Ausbleiben des Beteiligten vgl. LSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - L 13 AS 5202/07 - juris Rn. 16). Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist hier anzunehmen, denn dem Kläger, dem die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, war die Erfolglosigkeit der Berufung angesichts der Rechtsprechung des BSG (dazu siehe oben) bekannt. Das hat er auch deutlich gemacht, als er ausführte, ein Urteil mit einer Standardbegründung sei möglich und ausreichend. Das grundlose Beharren auf einer Rechtsposition, von der der Kläger weiß, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, begründet die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger und sein Prozessvertreter deutlich gemacht haben, dass sie auch in sicherer Kenntnis der Rechtslage ohne weitere nachvollziehbare Begründung ein (Standard-)Urteil verlangen, im Gegenzug aber auch nicht bereit sind, ihre Rechtsauffassung dem Senat näher darzulegen. Dieses Verhalten macht das vorliegende Prozessieren missbräuchlich. Deshalb hält der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten.
Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat der Senat den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) berücksichtigt. Hinsichtlich des Ausbleibens im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 25. November 2010 wird ein gesonderter Beschluss ergehen.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die einzelnen Berufungsentscheidungen liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab 1. Dezember 2005 zustehenden monatlichen Zahlbetrags der ihm ab dem 1. August 2004 gewährten Halbwaisenrente streitig.
Der am 10. Mai 1980 geborene, kinderlose Kläger ist der Sohn der am 25. Juli 2003 verstorbenen Versicherten, Frau U. Ri ... Auf seinen Antrag vom 30. Juli 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2004 für die Zeit vom 25. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2008 Halbwaisenrente auf Grundlage eines um 0,093 verminderten Zugangsfaktors. Die dagegen gerichteten Klagen (wegen der Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X, wegen der Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung und wegen des Zugangsfaktors) hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2007 (S 12 RA 4053/04) abgewiesen. In dem hiergegen geführten Berufungsverfahren (L 10 R 3283/07) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 beschlossen, das Verfahren betreffend die Gewährung höherer Halbwaisenrente auf Grundlage eines höheren Zugangsfaktors abzutrennen (L 10 R 422/08) und zugleich das Ruhen dieses Verfahrens anzuordnen. Mit Urteil vom 24. Januar 2008 wies das LSG die Berufung im Übrigen zurück.
Mit Schreiben vom 19. November 2004 teilte der Klägervertreter der Beklagten mit, der Kläger studiere, weshalb wieder Waisenrente zu gewähren sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 eine Waisenrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Mai 2007 auf Grundlage eines um 0,093 verminderten Zugangsfaktors (persönliche Entgeltpunkte: 73,0013; Rentenartfaktor: 0,1; aktueller Rentenwert: 26,13 Euro; monatliche Rente: 190,75 Euro). Unter Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 14,90 %, hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 14,21 Euro und einem Pflegeversicherungsbeitrag (1,70 %) in Höhe von 3,24 Euro errechnete die Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 173,30 Euro).
In der Folge berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 2. März 2005 ab 1. April 2005 neu, weil sich der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag in Folge des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung erhöht hatte. Den Zahlbetrag von monatlich 172,82 Euro errechnete die Beklagte unter Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 14,90 %, hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 14,21 Euro) und des Beitrags zu Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 3,72 Euro vom Wert des Rentenrechts (190,75 Euro).
Mit Bescheid vom 26. August 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab den 1. Mai 2005 neu, weil der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei und weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Den Zahlbetrag von monatlich 171,96 Euro errechnete die Beklagte unter Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 14,00 %, hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 13,35 Euro sowie des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags (0,90 %) in Höhe von 1,72 Euro und des Beitrags zu Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 3,72 Euro vom Wert des Rentenrechts (190,75 Euro).
Mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 neu, weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Den Zahlbetrag von monatlich 172,06 Euro errechnete die Beklagte unter Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg, Beitragssatz: 13,90 %; hälftiger Beitragsanteil des Klägers) in Höhe von 13,25 Euro sowie des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags (0,90 %) in Höhe von 1,72 Euro und des Beitrags zu Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 3,72 Euro vom Wert des Rentenrechts (190,75 Euro).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, das sich nicht in der Verwaltungsakte befindet, vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt wurde, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2005 ein. Unter dem Datum des 17. März 2006 wandte sich der Klägervertreter unter Bezugnahme auf seinen Widerspruch vom 4. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 26. August 2005 an die Beklagte und teilte mit, dass zwischen dem Beginn der weiteren Ausbildung und der Beendigung der Waisenrente zum 1. Mai 2005 nicht mehr als vier Kalendermonate gelegen hätten, weshalb er beantrage, für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2005 Waisenrente ebenfalls zu gewähren (das Schreiben findet sich nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten, wurde aber von dieser dem SG im Verfahren S 8 R 4344/06 vorgelegt).
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2006 (das Schreiben befindet sich nicht in der Verwaltungsakte, wurde aber vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt) an den Kläger. Sie verwies auf den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 (dieser befindet sich ebenfalls nicht in der Verwaltungsakte, wurde vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt) und fragte an, ob das Schreiben vom 17. März 2006 als Klage anzusehen sei. Dies bejahte der Klägervertreter mit Schreiben vom 27. Juli 2006 (dieses Schreiben findet sich nicht in der Verwaltungsakte, wurde vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4344/06 vorgelegt), woraufhin die Beklagte die Schreiben des Klägervertreters vom 17. März 2006 und vom 27. Juli 2006 dem Sozialgericht Freiburg (SG) als Klage vorgelegt hat (Eingang beim SG am 1. September 2009, Az.: S 8 R 4344/06).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 (liegt in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vor, wurde vom Klägervertreter aber im Verfahren S 8 R 4665/09 vorgelegt) hatte die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2005 zurückgewiesen (der Widerspruch findet sich weder in der Verwaltungsakte noch wurde dieser vom Kläger vorgelegt); der Kläger habe den am 17. Oktober 2005 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2005 auch nach Aufforderung vom 12. Dezember 2005 nicht begründet und keine neuen Tatsachen vorgetragen.
Im SG-Verfahren S 8 R 4344/06 hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 u.a. mitgeteilt, dass sich der Widerspruch vom 17. Oktober 2005 gegen den Neuberechnungsbescheid vom, 5. Oktober 2005 gerichtet habe, weil er die gleichen Minderungen und Kürzungen enthalten habe, wie die Erstbescheide. Ein Zusammenhang mit den anderen Verfahren (S 12 R 4053/04) sei insoweit gegeben, als dass der Zugangsfaktor bezüglich der Halbwaisenrente kleiner als 1,0 sei.
Das SG hat den Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass unklar sei, um welche Bescheide es gehe (den Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. März 2006 oder den Bescheid vom 26. August 2005). Der Kläger war aufgefordert worden, entsprechende Anträge zu stellen und die entsprechenden Bescheide vorzulegen. Daraufhin hat die Beklagte die Bescheide vom 2. März 2005, vom 26. August 2005 sowie vom 5. Oktober 2005 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 16. September 2009 hat das SG das Verfahren hinsichtlich des Bescheides vom 26. August 2005 abgetrennt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2009 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vorn 14. März 2006. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte die Rente ab dem 1. Dezember 2005 neu berechnet, da sich ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung ergeben habe. Hinsichtlich dieser Änderung habe der Kläger nichts vorgetragen; für das Gericht sei nicht ersichtlich, warum der Bescheid vom 5. Oktober 2005 rechtswidrig sein solle. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 auf die Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 hingewiesen habe, schließe sich die Kammer den Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2007 (S 12 R 4053/04) ausdrücklich an.
Gegen den ihm am 22. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Oktober 2009 beim LSG Berufung eingelegt. Das Verfahren teile sich auf Grund der vom Gesetzgeber beschrittenen Politik der kleinen Schritte, um ein "möglichst unmögliches Abwehrverhalten dem Bürger möglich zu machen", in allen Facetten und Nuancierungen in diverse Bescheide und Widerspruchsbescheide und Verfahren auf. Wären die Renten um 20 % gekürzt worden, um die sie seit Beginn des Jahres 2001 gekürzt worden seien, würde jedes Gericht sagen, dass das unverhältnismäßig sei. Dadurch, dass es sich um einzelne Schritte handele und die Rechtsprechung sich weigere, das Gesamtbild zu betrachten, gebe es diese Fülle von Verfahren und mache es vielen Menschen sogar unmöglich sich entsprechend zu wehren. Das Verfahren sei so unübersichtlich geworden, dass die Beklagte nicht einmal mehr eine vollständige Verwaltungsakte habe, weshalb ein Zurückverweisungsantrag nach §159 SGG begründet sei. Es sei wohl nicht allein an der Klägerseite, Unterlagen beizubringen und das Verfahren ständig zu unterfüttern. Der Bescheid vom 5. Oktober 2005 behaupte, dass ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgeblich sei. Im Verhältnis zum Bescheid vom 26. August 2005 möge dies stimmen, erneut sei aber die Höhe der Rente wegen des Zugangsfaktors und des erhöhten Pflegeversicherungsbeitrags von 1,95 % bei fehlendem Nachweis der Elterneigenschaft abgesenkt worden. Nach wie vor werde die Anfechtung der Rentenkürzungsgesetze für korrekt erachtet, denn alle Kürzungsgesetze trügen nicht dazu bei, die Rentenversicherung zu konsolidieren, sondern gingen ins Leere, weshalb mangels Geeignetheit des Mittels die engere Zweck-Mittel-Relation im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gegeben sei. Geeignet sei lediglich eine ordnungsgemäße Strukturreform der Finanzierungen und eine Umkonzeptionierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, statt blindwütige Kürzungsgesetze. Die Kürzungen der Renten, insbesondere bei den Halbwaisenrenten und der geschmälerte Zugangsfaktor seien rechts- und verfassungswidrig. Des Weiteren führt der Klägervertreter aus: "Es geht auch für die Bezieher von Hinterbliebenenrenten, insbesondere von kleineren Hinterbliebenenrenten, und dazu zählen alle Halbwaisenrenten, ums Prinzip, wobei hier auch in Rede steht, eben noch einmal darauf hinweisend, die Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Beendigung eines Ausbildungsabschnittes und einer Pflichtbeitrags- oder sonstigen Zeit im Anschluss, die rentenrechtlich relevant ist, und von der Beklagten nicht anerkannt wurde". Der Senat könne bei seiner Entscheidung ohne Weiteres eine Standardbegründung abgeben. Der Klägervertreter weist darauf hin, "dass auch wenn es BSG-Rechtsprechung gibt, wobei diese absolut nicht gefestigt ist, nur weil in drei unterschiedlichen Rechtskreisen jeweils eine negative Entscheidung existiert, ein Anspruch auf eine Entscheidung trotzdem" bestehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 zu verpflichten, die Waisenrente des Klägers ohne zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 % sowie einem Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % neu zu berechnen. hilfsweise: das Verfahren nach §159 Satz 1 Nr.1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Der Sachverhalt sollte am 25. November 2010 in einem Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten besprochen werden. Der Klägervertreter teilte daraufhin u.a. mit, es handele sich um reine Rechtsfragen. Die Verfahren seien in Gang gesetzt worden, als die BSG Urteile noch nicht existent gewesen seien. Er halte an seiner Rechtsauffassung insgesamt fest, als es nicht bloß um die einzelnen Maßnahmen gehe, sondern um den Gesamtkontext. Versi-cherungsmathematische Abschläge sei er in keinster Weise zu akzeptieren geneigt. Für Klage-rücknahmetermine werde weder der Prozessvertreter noch der Kläger eine Reisetätigkeit veranstalten. Es sei unzumutbar, dass sie wegen eines einzigen Gerichtstermins durch die Lande führen. Für die Erzwingung von Berufungsrücknahmen sei das persönliche Erscheinen nicht gedacht, obwohl für ein geschriebenes Urteil eine Standardbegründung abgegeben werden könne. Er, der Klägervertreter, sei mit Sicherheit nicht der einzige der fehlende Bereitschaft dazu zeige permanent durch die Lande zu fahren wegen eines einzigen Termins. Das gehe so nicht und müsse auch geändert werden; er könne auch erwarten, dass die Senate in die Verfahren schauten und dann zwei oder drei Angelegenheiten zum Bevollmächtigten hin orientiert terminierten. Auch dem Kläger gegenüber, der zwischenzeitlich Textilkaufmann und selbständig erwerbstätig sei, sei eine solche Ladung unverhältnismäßig. Er, der Klägervertreter, weise auch darauf hin, dass der Kläger in seinem Beisein auch unter Androhung von Mutwillenskosten die Berufung nicht zurücknehmen werde.
Der Kläger hat ein Attest von Dr. W. vom 24. November 2010 vorgelegt. Dr. W. hat den Kläger wegen einer "intern. Erkrankung nicht verhandlungsfähig" geschrieben. Auf Nachfrage des Berichterstatters teilte Dr. W. dann mit, der Kläger habe an einer Sinusbronchitis pusulata, "erh. RG’s bde Pulmus, Rachenring rot" gelitten. Aus ärztlicher Sicht sei eine Reise nach Stuttgart nicht zumutbar gewesen, der Kläger sei am 25. November 2010 arbeitsunfähig gewesen.
Zum Termin am 25. November 2010 erschien der Kläger trotz des angeordneten persönlichen Erscheinens nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des LSG (L 10 R 3283/07 und L 10 R 422/08), des SG (S 8 4344/06, S 8 R 4665/09 und S 12 RA 4053/04) sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren monatlichen Zahlbetrags seiner Rente.
Gegenstand des Verfahrens ist alleine die gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006, mit dem die Beklagte lediglich den monatlichen Zahlbetrag der Rente in Folge einer Änderung des maßgeblichen Krankenversicherungsbeitrags verändert hatte, erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Ob zur Änderung des monatlichen Zahlbetrags der Rente wegen der Änderung des maßgeblichen Krankenversicherungsbeitrags ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erforderlich war, erscheint im Hinblick auf die Regelung des § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V in 30. März 2005 geltenden Fassung als fraglich. Doch hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 - ohne darin die in einem früheren Rentenbescheid enthaltenen Verwaltungsakte zu Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer überprüft oder neu entschieden zu haben - den auf die Halbwaisenrente des Klägers entfallenden Krankenversicherungsbeitrag, zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt. Sie hat hierzu - auch wenn dies wegen § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht erforderlich gewesen wäre - zulässigerweise die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts gewählt (BSG, Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19-35 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1 = juris Rn. 12, a.A. BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63-72 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 = juris Rn. 14).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrages gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berechnet und in richtiger Höhe einbehalten. Insoweit ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des dem Wert seines Rechts auf Rente entsprechenden Betrags erloschen. Die Beklagte ist dabei von dem richtigen "Rentenbetrag" ausgegangen, hat den jeweils richtigen Beitragssatz und den von Kläger zu tragenden Anteil richtig bestimmt; es lag auch objektiv eine Einbehaltungslage vor (dazu vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63-72 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 = juris Rn. 22, 27).
Der Kläger hatte nicht nur den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einem bei seiner damaligen gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Baden-Württemberg) maßgeblichen Beitragssatz von 13,90 % zu tragen (§§ 247 Abs. 1 Satz 1, 249a 1. Halbsatz SGB V), den die Beklagte zutreffend angewandt hat. Er hatte auch den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H. (§ 241a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V) alleine zu tragen (§ 249a 2. Halbsatz SGB V), den die Beklagte ebenfalls zutreffend berechnet hat. Dieser zusätzliche Beitragssatz ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R - SozR 4-2500 § 241a Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R - juris; BSG, Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19-35 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1 = juris).
Der kinderlose Kläger, der in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum das 23. Lebensjahr bereits vollendet hatte, hatte zusätzlich auch den nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu bestimmenden Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung (1,7 % zuzüglich 0,25 % = 1,95 %) allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 5 SGB XI). Dieser zusätzliche Beitragssatz für kinderlose Eltern ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100,77-83 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2 = juris).
Da der Kläger keine Ausführungen gemacht hat, die zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung, die über diejenige des BSG hinausgeht, Anlass geben, sieht der Senat von einer weiteren Ausführung hierzu ab und schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen an.
Soweit sich der Kläger gegen die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) kleiner als 1,0 wendet (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist seine Anfechtungs- und Leistungsklage bereits unzulässig, denn im angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 hat die Beklagte über den Wert des Rechts auf Rente - für den der Zugangsfaktor ein Berechnungselement darstellt (§§ 64, 66 Abs. 1 SGB VI) - nicht entschieden. Daher fehlt es insoweit an einer anfechtbare Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 5. Oktober 2005, weshalb auch die Klage ist insoweit unzulässig ist.
Auch soweit der Kläger für eine Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnittes und einer Pflichtbteitragszeit o.ä. eine Rente begehrt, ist seine Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig, denn im angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 hat die Beklagte auch hierüber nicht entschieden. Auch insoweit fehlt es daher an einer anfechtbare Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 5. Oktober 2005, weshalb auch die Klage ist insoweit unzulässig ist.
Der Kläger kann daher von der Beklagten nicht die Auszahlung höherer monatlicher Rentenleistungen verlangen.
Auch eine Zurückverweisung an das SG war nicht auszusprechen. Alleine die vom Kläger behauptete und auch von ihm infolge unsachgemäßen Vorbringens eingetretene Unübersichtlichkeit der verschiedenen Verfahren begründet keinen Zurückverweisungsgrund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGG; auch nach Zurückverweisung an das SG tauchen die fehlenden Aktenteile weder auf noch wird das Verfahren übersichtlicher. Auch dass ein Großteil der Verwaltungsakten der Beklagten fehlen - weshalb die Beklagte im Fall ihre Aktenführung von Amts wegen überprüfen sollte -, begründet nicht die Zurückverweisung im Sinne des § 159 Abs. 1 SGG.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde als wesentlich berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang und in beiden Instanzen unterlegen ist. Darüber hinaus hat der Senat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist zunächst durch den Berichterstatter im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25. November 2010 zu Protokoll gegeben - das Protokoll war auch dem Klägervertreter zugestellt worden - und war auch durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 erfolgt (zur Zulässigkeit eines Hinweises auch beim Ausbleiben des Beteiligten vgl. LSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - L 13 AS 5202/07 - juris Rn. 16). Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist hier anzunehmen, denn dem Kläger, dem die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, war die Erfolglosigkeit der Berufung angesichts der Rechtsprechung des BSG (dazu siehe oben) bekannt. Das hat er auch deutlich gemacht, als er ausführte, ein Urteil mit einer Standardbegründung sei möglich und ausreichend. Das grundlose Beharren auf einer Rechtsposition, von der der Kläger weiß, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, begründet die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger und sein Prozessvertreter deutlich gemacht haben, dass sie auch in sicherer Kenntnis der Rechtslage ohne weitere nachvollziehbare Begründung ein (Standard-)Urteil verlangen, im Gegenzug aber auch nicht bereit sind, ihre Rechtsauffassung dem Senat näher darzulegen. Dieses Verhalten macht das vorliegende Prozessieren missbräuchlich. Deshalb hält der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten.
Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat der Senat den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) berücksichtigt. Hinsichtlich des Ausbleibens im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 25. November 2010 wird ein gesonderter Beschluss ergehen.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die einzelnen Berufungsentscheidungen liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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