L 11 R 5707/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3673/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5707/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der am 10. Januar 1947 geborene Kläger hat von 1961 bis 2007 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. Er erlitt im Jahr 1967 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine dauerhafte Verletzung am rechten Bein zuzog. Seit dem 8. September 1967 bezieht er deshalb eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 11. September 1969), die seit 1. April 2002 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH bemessen wird. Ab 1. Juli 2006 belief sich der monatliche Zahlbetrag der Verletztenrente auf 526,23 EUR unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 23.680,35 EUR. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt beim Kläger 60 seit 22. Januar 2002 (Bescheid des Versorgungsamts F. vom 22. Mai 2002) und 70 seit 24. Januar 2003 (Bescheid des Versorgungsamts F. vom 8. Juli 2003, Aktenzeichen: 09/32/151615).

Auf seinen Antrag vom 5. September 2006 erhielt der Kläger ab 1. Februar 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Laut Rentenbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 betrug der monatliche Zahlbetrag 928,60 EUR. In der Anlage 7 berechnete die Beklagte unter Zugrundelegung des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Altersrente mit 1.387,91 EUR. Durch das Zusammentreffen mit der Unfallrente in Höhe von 365,23 EUR (Leistungen aus der Unfallversicherung in Höhe von 526,23 EUR abzüglich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz [BVG; Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 vH] in Höhe von 161,00 EUR) betrug die monatliche Rentenleistung 1.022,68 EUR brutto und 928,60 EUR netto.

Hiergegen erhob der Kläger am 4. Januar 2007 Widerspruch und rügte zunächst die mangelnde Berücksichtigung der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit im Februar 1973 sowie von Juli 1976 bis März 1977. Zudem habe die Beklagte zu Unrecht die Verletztenrente aus der Unfallversicherung angerechnet. Dies ergebe sich bereits aus einer Information der Beklagten, die er von dieser nach Rentenantragstellung erhalten habe. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 hatte die Beklagte dem Kläger Folgendes mitgeteilt:

"Besteht für den selben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Rente insoweit nicht geleistet, wie die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag beträgt 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt. Dieser wird vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Der Grenzbetrag ist so ausgestaltet, dass im Falle einer Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beträge aus der Renten- und Unfallversicherung etwa dem vorherigen Nettoeinkommen entsprechen."

Im Verlauf des Widerspruchverfahrens wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2007 darauf hin, er erfülle die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer anderen vorzeitigen Altersrente nicht. Als Alternative käme nur die Rücknahme des Rentenantrags und die Zahlung von weiteren Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung in Betracht, womit sich die Rentenhöhe durch die Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte zum Beispiel durch Pflichtbeiträge bei abhängiger Beschäftigung, Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit verbessern könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf enthalten und als beitragsfreie Zeiten bewertet worden seien. Soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wende, sei die Berechnung nach § 93 Abs 1 SGB VI erfolgt und rechtens. Die Rente werde danach insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeiträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Der Grenzbetrag betrage nach § 93 Abs 3 SGB VI 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liege, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Der gesamte Rentenbetrag belaufe sich auf 1.753,14 EUR. Der Grenzbetrag errechne sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liege und dem Rentenfaktor für persönliche Entgeltpunkte. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: Jahresarbeitsverdienst: 23.680,35 EUR. 70 % von 1/12 dieses Betrages seien 1.381,35 EUR, sodass sich bei Vervielfältigung mit dem Faktor 1,0000 der Grenzbetrag 1.381,35 EUR ergebe. Die Summe der Rentenbeträge von 1.753,14 EUR übersteige den Grenzbetrag um 365,23 EUR. Die Rente der Rentenversicherung von 1.387,91 EUR sei daher um diesen Betrag zu mindern. Sie betrage im Ergebnis 1.022,68 EUR.

Am 4. Juli 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der er sich ausschließlich noch gegen die Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf seine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewandt hat. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16. Oktober 2006 sei er davon ausgegangen, dass die Höhe seiner Rente etwa dem vorherigen Nettoeinkommen entspreche. Aufgrund dieser Fehlinformation der Beklagten sei ihm eine höhere Rente zu gewähren. Ferner habe er zum Zeitpunkt des damaligen Unfalls ein sehr niedriges Einkommen erzielt. Daher sei der Grenzbetrag auf das Niveau eines Facharbeiters anzuheben.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2009, dem Klägerbevollmächtigten am 6. November 2009 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Altersrente sei zwingend vorgeschrieben. Dies ergebe sich aus § 93 Abs. 1 SGB VI. Die Begrenzung der Rentenansprüche sei mit Rücksicht auf die Lohnersatzfunktion der Rente aus beiden Versicherungszweigen mit dem Grundgesetz vereinbar. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sei der Grenzbetrag nicht auf Facharbeiterniveau anzuheben; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse der Kläger auf seiner beruflichen Entwicklung beruhende Einbußen hinnehmen. Auch aus dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne er keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente herleiten, denn eine Verletzung der Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht sei auf Beklagtenseite - auch im Schreiben vom 16. Oktober 2006 - nicht feststellbar.

Mit der am 7. Dezember 2009 (Montag) eingelegten Berufung macht der Kläger unter Wiederholung des Vortrags im Klageverfahren geltend, ihm stehe eine höhere Altersrente im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Die Beklagte habe ihn nicht über mögliche Handlungsalternativen informiert. Hätte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 nicht fehlerhaft mitgeteilt, seine Rente entspreche etwa dem vorherigen Nettoeinkommen, hätte er sich erst mit 63 Jahren in Rente begeben oder aber zumindest eine Abfindung vom früheren Arbeitgeber erhalten.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2007 zu verurteilen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten und vom Unfallversicherungsträger vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 die Klage abgewiesen, denn der im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die (Alters-) Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (der Altersrente aus eigener Versicherung iHv 1.387,91 EUR und der Verletztenrente aus der Unfallversicherung iHv 526,23 EUR) den jeweiligen Grenzbetrag nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge ist gemäß § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI ein der Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG (in der Fassung vom 24. Juni 2003) entsprechender Betrag nicht zu berücksichtigen. Diesen Betrag hat die Beklagte mit 161,00 EUR fehlerfrei angesetzt, was vom Kläger auch nicht beanstandet wird, so dass sich die Summe der Rentenbeträge auf 1.753,14 EUR berechnet.

Gemäß § 93 Abs 3 SGB VI ist sodann der Grenzbetrag zu ermitteln. Dieser beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; Mindestgrenzbetrag bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Monatsbetrag der Rente (§ 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Der Mindestgrenzbetrag beträgt hier 1.387,35 EUR. Dieser ist für die weitere Berechnung maßgebend, da sich ausgehend von dem zugrundegelegten Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 23.680,35 EUR und dem Rentenartfaktor für eine Rente wegen Alters von 1,0000 gemäß § 67 Nr. 1 SGB VI lediglich ein (niedriger) Wert von 1.381,35 EUR ([1/12 x 23.680,35 EUR] - [70/100] x 1,0000 = 1.381,53 EUR) berechnet.

Da die Summe der Rentenbeträge in Höhe von 1.753,14 EUR den Grenzbetrag von 1.381,35 EUR um 365,23 EUR übersteigt, war die Altersrente um diesen Betrag von 1.381,35 EUR auf 1.022,68 EUR brutto zu reduzieren.

Die Rente wurde, wie das SG folgerichtig ausgeführt hat, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Generell begegnet die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 93 SGB VI keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 13 mwN). Die Tatsache, dass der Arbeitsunfall des Klägers sehr lange zurückliegt, führt zwar bei der Berechnung des Grenzbetrages im Rahmen des § 93 SGB VI zu einem Nachteil für den Kläger, entspricht aber den gesetzlichen Regelungen und verletzt auch nicht Verfassungsrecht (vgl hierzu und zum Nachfolgenden: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2009 - L 1 R 304/09 -, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2008 - L 8 R 197/07 - beide veröffentlicht in Juris). Insoweit normiert § 82 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eine Regelberechnung, nach der der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, als Jahresarbeitsverdienst maßgebend ist. Das Gesetz stellt damit auf den individuellen Arbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall ohne Berücksichtigung der noch zu erwartenden Karriereschritte, somit auch unter Außerachtlassung der zu erwartenden Gehaltsentwicklung im Verlauf des zukünftigen Berufslebens des Klägers ab. Es erfolgt damit keine Berücksichtigung eines tatsächlichen oder fiktiven beruflichen Aufstiegs. Die Sonderregelung des § 84 SGB VII, die eine hiervon abweichende Regelung für Versicherte trifft, die an einer Berufskrankheit leiden, ist nicht einschlägig.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Denn selbst wenn die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über die Rechte des Versicherten (§ 13 SGB I) verletzt hatte, würde hieraus kein Anspruch des Klägers - etwa auf Leistung der Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente oder auf Rückzahlung unnütz aufgewendeter Beiträge - folgen (BSG, Urteil vom 27. August 2009, aaO). Der Herstellungsanspruch setzt tatbestandlich voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum (so BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 - mwN - veröffentlicht in Juris).

Diese Maßstäbe zugrundegelegt vermag der Kläger, ohne dass der Senat zu entscheiden braucht, ob der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, sein Begehren auf Gewährung einer höheren Rente nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu stützen. Der Kläger verlangt nämlich die Gewährung einer höheren Altersrente ohne die Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, mithin die Durchführung einer im Gesetz nicht vorgesehenen rechtswidrigen Amtshandlung. Auf eine solche Rechtsfolge kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gerichtet sein.

Die zulässige Amtshandlung könnte somit allenfalls darin bestehen, dem Kläger durch Fingieren einer späteren Antragstellung Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Diese mit der Rückerstattung bisheriger Rentenleistungen verbundene Handlungsalternative wollte der Kläger jedoch offensichtlich nicht in Anspruch nehmen. Denn die Beklagte hatte ihn mit Schreiben vom 1. Februar 2007 darüber informiert, dass er seinen Altersrentenantrag im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist hätte zurücknehmen und dann weitere Versicherungszeiten, z.B. in Form von Pflichtbeiträgen aus einer abhängigen Beschäftigung, Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit hätte erwerben können. Diese Möglichkeit hat er nicht wahrgenommen. Auch könnte die Beklagte nicht im Wege einer zulässigen Amtshandlung ein nicht existent gewesenes Beschäftigungsverhältnis für den Versicherungsverlauf des Klägers fingieren oder Beitragszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit berücksichtigen, ohne dass diese tatsächlich vorgelegen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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