Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AL 7860/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5910/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten für die Zeit vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 16.585,50 EUR (Alhi) und 2.969,33 EUR (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), insgesamt 19.554,83 EUR.
Der 1948 geborene Kläger schied zum 31. Juli 1999 aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Stuckateur aus. Er bezog vom 23. September 1999 bis zum 13. Oktober 2001 Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. Am 20. September 2001 beantragte der Kläger, der mit seiner Ehefrau (geb. 1951) zusammen lebte und Eigentümer eines bebauten Grundstückes in der Türkei ist, die Gewährung von Alhi und verneinte hierbei die Fragen nach Vermögen, insbesondere Girokonten, Sparbüchern, Sparbriefen, sonstigen Wertpapieren und Grundstücken. Die Beklagte bewilligte beginnend ab 14. Oktober 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 701,37 DM (bzw. 347,84 EUR), ab 13. Oktober 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 289,20 EUR. In den Fortzahlungsanträgen gab der Kläger teilweise Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen an, jedoch keine (ausländischen) Kapitalanlagen und kein Barvermögen. Die Beklagte gewährte - unterbrochen durch Arbeitsunfähigkeit und Ortsabwesenheit - bis zum 31. Dezember 2004 Alhi.
Im Mai 2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger die leistungsrechtlich relevanten Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest bezüglich Anlagen bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) wahrheitswidrig verneint habe, und übermittelte Auszüge der TCMB über verschiedene gemeinsame Konten des Klägers und seiner Ehefrau. In den Kontoauszügen ist u.a. verzeichnet, dass folgende Auszahlungen vorgenommen wurden: - Konto-Nr.: K 5121000 am 25. Mai 1999 102.000,- DM, - Konto-Nr.: K 5280409 am 31. Oktober 2000 70.000,- DM, - Konto-Nr.: K 5319148 am 31. Januar 2001 93.193,60 DM, - Konto-Nr.: K 5338440 am 15. Juni 1999 16.821,84 DM, - Konto-Nr.: K 5462297 am 26. Februar 2001 15.369,48 DM.
Auf Fragen nach dem Verbleib der abgehobenen Beträge teilte der Kläger mit, dass er während des Bezugs von Alhi vier Sommerurlaube (insgesamt 3.520,- EUR für Flugtickets) und die Verlobung und Hochzeit seines Sohnes Z. im Jahr 2002 finanziert habe. Weiter habe er seine Ersparnisse ausgegeben, um seinen Lebensstandard in Deutschland beizubehalten. Die Alhi von monatlich ca. 530,- EUR habe nicht ausgereicht, um die Fixkosten von monatlich ca. 580,- EUR zu decken. Nach erfolgter Anhörung vom 18. Mai 2005 hob die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2005 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ganz auf und forderte die Erstattung der gewährten Alhi in Höhe von 16.585,50 EUR nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2969,33 EUR. Der Kläger habe in den Jahren 1995 bis 2001 über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Verbleib er nicht nachgewiesen habe. Auch unter Absetzung eines Freibetrages in Höhe von 16.000,- DM ergäbe sich ein zu berücksichtigendes Vermögen, welches zu einem Ruhen von mehr als 52 Wochen geführt hätte. Der Anspruch auf Alhi sei nach Ablauf dieses Ruhenszeitraums erloschen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er über kein Vermögen - wie von der Beklagten unterstellt - verfügt habe. Die letzte Auszahlung vom Konto bei der TCMB sei im Januar 2001 erfolgt, also rund 10 Monate vor der Gewährung der Alhi. Im Zeitpunkt der Arbeitslosenhilfezahlung habe Bedürftigkeit vorgelegen. Bei den auf den Namen des Klägers bei der TCMB angelegten Geldbeträgen handele es sich nicht ausschließlich um sein Kapital. Die von der Türkischen Staatsbank für Auslandstürken angebotene sehr hohe Verzinsung hätte zur Folge gehabt, dass viele im Ausland lebende Türken - wie beispielsweise auch der Kläger - von Verwandten und Bekannten aus der Türkei Bargeld erhalten hätten, um dieses dann auf den Namen des im Ausland lebenden Türken anzulegen und anlegen zu lassen. Es habe sich praktisch um Treuhandgelder gehandelt. Wenn der bzw. die Treugeber Geld zurückhaben wollten, sei dieses mit Zinsen abgehoben und an den Treugeber ausgezahlt worden. Der Kläger sei aufgrund seines eigenen Verdienstes nicht in der Lage gewesen, höhere Geldbeträge anzusparen. Auch sei seine Arbeitslosigkeit mit einem erheblichen Einkommensverlust verbunden gewesen. Es habe Monate gegeben, in denen habe er 2.000,- DM und mehr für den Lebensstandard zuschießen müssen. Auch seien größere Anschaffungen gemacht worden, die nicht aus den laufenden Einnahmen hätten bestritten werden können. Hier müsse die Anschaffung eines Pkw für 27.000,- DM im Jahr 1998 erwähnt werden. Gleiches gelte für die Anschaffung von Möbeln und dergleichen. Bis zum Jahr 2001 seien auch erhebliche Summen erforderlich gewesen, um den Sommerurlaub mit der Familie zu finanzieren. Dies habe jedes Jahr tausende von DM verschlungen. Weiterhin habe sein Sohn Z. im Jahr 2002 geheiratet, wobei die Vorbereitungen der Hochzeit in die Jahre 2000 bis 2001 zurückgegangen seien. Auch hierdurch seien Aufwendungen im Bereich von vielen tausend DM entstanden. Schließlich habe der Kläger durch die Arbeitslosigkeit den Halt verloren und häufig an Glücksspielveranstaltungen teilgenommen und dabei viele tausend DM verloren. Nach so langer Zeit könne der Verbleib des Geldes nicht mehr nachgewiesen werden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Oktober 2007 vier, jeweils auf den 10. Juli 2007 datierte Erklärungen von M. Ö., E. Ö., M. B. und S. D. vorgelegt, wonach diese dem Kläger Geldbeträge in der Höhe von 13.000,- DM bis 35.000,- DM treuhänderisch zur Einzahlung bei der TCMB übergeben hätten, wobei die letzte Einzahlung bei dieser Bank im Jahr 1999 erfolgt und das Geld Ende Februar 2001 zurückbezahlt worden sei.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bewilligung der Alhi für den Zeitraum vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 sei zurecht gem. §§ 330 Abs. 2 SGB III i. V. mit § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziffern 2 und 3 SGB X aufgehoben worden. Die Bewilligung der Alhi sei rechtswidrig erfolgt. Anspruch auf Alhi hätten gemäß § 190 Abs. 1 Ziffer 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nämlich nur Arbeitslose gehabt, die u.a. bedürftig gewesen seien. Gemäß § 190 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung seien nur Arbeitslose nicht bedürftig gewesen, solange mit Hinsicht auf ihr Vermögen, das Vermögen ihrer nicht auf Dauer getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-Verordnung 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung habe dem Kläger ein Vermögensfreibetrag in Höhe von zweimal 8.000,- DM, insgesamt 16.000,- DM zugestanden. Ab 1. Januar 2002 habe dem Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Alhi-Verordnung 2002 für sich und seine Ehefrau einen Freibetrag von insgesamt 21.000,- DM zugestanden. Die Kammer gehe jedoch davon aus, dass der Kläger noch über Vermögen deutlich über diesen Freibeträgen verfügt habe. Nicht nachweisbar sei, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Leistungsbezugs Vermögen bei der TCMB angelegt gehabt habe. Dies gehe aus den über das Hauptzollamt Stuttgart bekannt gewordenen Kontoauszügen nicht hervor. Jedoch gehe aus diesen hervor, dass der Kläger im Zeitraum 1993 bis 2001, also innerhalb von 8 Jahren, insgesamt neun Konten bei der TCMB geführt habe. Der Kläger habe zu seinen Vermögensverhältnissen während des Gerichtsverfahrens nur lapidar erklärt, er könne den Verbleib des Geldes nicht mehr nachweisen. Dies vermöge die Kammer kaum zu glauben. Die Kammer habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die nur kurz vor dem Alhi-Bezug bei der TCMB abgehobenen Gelder noch vorhanden gewesen seien, entweder in bar oder anderweitig angelegt, was der Kläger verschwiegen habe. Der Kläger habe allein im Zeitraum Januar bis April 2001 insgesamt 108.599,17 DM abgehoben und dies, nachdem er schon zuvor im Jahr 1999 118.821,84 DM abgehoben gehabt habe. Zumindest der Verbleib der zuletzt in 2001 abgehobenen 108.599,17 DM sei unklar und habe vom Kläger nicht zufriedenstellend erklärt werden können. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überzeugungsfindung sei die vom Kläger vorgelegte Erklärung vom 11. Mai 2005, in der er angegeben habe, dass er die von ihm gegenüber der Beklagten nicht angegebenen Gelder für vier Urlaubsheimflüge in den Jahren 2001 bis 2004, für die Bezahlung der Hochzeit des Sohnes Z. und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards verwendet habe. Soweit der Kläger hinsichtlich der Urlaubsreisen während des Verfahrens versucht habe, den eigenen Vortrag abzuschwächen, indem er behauptet habe, es seien Urlaubsreisen noch vor dem Alhi-Bezug gemeint gewesen, sei dieser Vortrag nachweislich falsch und eine reine Schutzbehauptung. Genauso wenig glaubwürdig seien die Einlassungen des Klägers bezüglich der Hochzeitskosten für den Sohn Z ... Noch schriftlich habe der Kläger vortragen lassen, er hätte die Kosten der Hochzeit und auch die Vorbereitungskosten während der Verlobungszeit 2000 und 2001 getragen, die mehrere tausend DM in Anspruch genommen hätten. Dies erscheine nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger habe also Geld angespart für die Hochzeit, dies aber der Beklagten nicht mitgeteilt. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, habe der Kläger seinen Vortrag geändert und behauptet, die Brüder hätten die Kosten der Hochzeit getragen. Dies erscheine als Schutzbehauptung. Selbiges gelte für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards. Die Anschaffungskosten für den Pkw seien bereits 1998 angefallen und spielten bei der Beurteilung der Vermögenssituation ab 2001 keine Rolle. Soweit der Kläger vorgetragen habe, es sei Gelder in Höhe von mindestens 50.000,- DM verspielt worden, habe er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung deutlich relativiert. Der Kläger habe selbst eingeräumt, diesen Vortrag deshalb gehalten zu haben, weil er sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Dieser habe also selbst eingeräumt, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Nunmehr habe er erklärt, dass er das Geld vor 2001 verspielt habe, ohne sagen zu können, wie viel Geld er verloren habe. Auf diesen Vortrag komme es nicht an. Dieser werfe lediglich ein Bild auf die Glaubwürdigkeit der klägerischen Behauptungen. In diesem Gesamtzusammenhang sei auch die Behauptung des Klägers zu sehen, bei den Auszahlungen habe es sich um Abhebungen von Treuhandgeldern gehandelt. Zum einen sei von Treuhandgeldern in der ersten Stellungnahme vom 11. Mai 2005 keine Rede gewesen. Der Kläger habe das Verfahren fast zwei Jahre betrieben, ohne die Namen seiner angeblichen Treugeber, Beträge, Anlagezeiträume, Rückzahlungszeiträume oder Rückzahlungsmodalitäten zu nennen Die Kammer sei aufgrund dieser Umstände überzeugt, dass sich der Kläger unwahre Bestätigungen nur zum Zwecke der Einführung in den Prozess verschafft habe. Zu guter Letzt habe der Kläger auch noch unstreitig Grundvermögen, dass er der Beklagten nicht angegeben habe. Nachdem dieser in der Lage gewesen sei, die übrigen Fragen auf dem Antragsformular korrekt zu erfassen und auszufüllen, glaube die Kammer dem Kläger nicht, ausgerechnet die Frage nach dem Grundvermögen wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben. Selbst wenn er diese Frage nicht verstanden haben sollte, hätte er die Verpflichtung gehabt, nachzufragen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger noch über erhebliches Vermögen verfügt habe, dessen genaue Höhe nicht bekannt sei. Zwar treffe bei einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Alhi und der Rückforderung der erbrachten Leistungen den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids. Ergebe sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufzuklären seien, gehe dies in einer Beweislastumkehr zu dessen Lasten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der beweisnahe Arbeitslose durch unterbliebene Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung unmöglich gemacht habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung nicht mitgeteilt, wodurch eine zeitnahe Vermögensüberprüfung durch die Beklagte unmöglich gemacht worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheide nämlich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffern 2 und 3 SGB X aus. Der Kläger habe nämlich in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, indem er das Vorhandensein von Vermögen verneint habe. Hierauf beruhe auch der Bewilligungsverwaltungsakt, der nämlich mangels Kenntnis des Vermögens des Klägers von einer Bedürftigkeit desselben ausgegangen sei. Die unrichtigen Angaben erfolgten vorsätzlich, um noch einen "Puffer" für die Hochzeit und die weitere Lebensführung zu haben. Aus diesem Grunde habe der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch kennen müssen. Eine etwaige Unkenntnis wäre zumindest grob fahrlässig gewesen. Der Kläger habe angesichts der erheblichen Beträge, die er von der TCMB abgehoben habe, und angesichts seines Grundvermögens nicht ohne weiteres von einer Anspruchsberechtigung ausgehen können. Angesichts der Fragestellung im Antragsformular habe er davon ausgehen müssen, dass diese Fragen Bedeutung haben könnten. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Rücknahmefrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X berufen, denn der Verwaltungsakt sei gemäß § 45 Abs. 2 SGB X wegen Bösgläubigkeit des Klägers zurückgenommen worden, weshalb gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 1 SGB X eine 10-jährige Frist gelte. Diese sei eingehalten worden. Abweichend von § 45 Abs. 1 SGB X habe gemäß § 330 Abs. 2 SGB III hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung kein Ermessen bestanden. Die im angegriffenen Bescheid angeordnete Erstattung der bezahlten Alhi beruhe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die Erstattungspflicht hinsichtlich der abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 14. November 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Dezember 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Die letzte Auszahlung des Guthabens von einem Konto der TCMB in Höhe von 93.193,60 DM am 31. Januar 2001 über die Dresdner Bank interessiere im vorliegenden Rechtsstreit deshalb nicht, weil der Antrag auf Gewährung von Alhi fast neun Monate später im September 2001 gestellt worden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eigene Gelder des Klägers gehandelt habe, sondern um Geld, das ihm in der Türkei lebende Verwandte und Bekannte zur Anlage bei der Türkischen Nationalbank von Deutschland aus überlassen hätten. Die Guthaben einschließlich Zinsen seien bereits vor der Beantragung von Alhi an die Geldgeber zurückbezahlt worden. Das Haus in der Türkei habe er von seinen Eltern geerbt; dies sei alt und schlecht ausgestattet und liege in einer ländlichen Gegend ca. 400 Kilometer östlich von Ankara. Der Wert des Hauses betrage maximal 15.000,- EUR. Zwar habe der Kläger im vorprozessualen Schriftverkehr einige Zweckbestimmungen mitgeteilt, für die er Geld benötigt und Gelder in der Türkei verwendet habe, jedoch sei zu berücksichtigen, dass auch diese Angaben sich nicht auf die Zeit ab Herbst 2001 beziehen würden. Auch die Ferienreise bzw. die Flugkosten gingen in die Zeit vor der Arbeitslosigkeit zurück. Entsprechendes gelte auch für die Glücksspielleidenschaft und die sonstigen Geldausgaben. Der Kläger ist der Meinung, dass die Aufhebungsvoraussetzungen für einen begünstigten Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB X nicht vorliegen würden. Der Kläger habe die angebliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht gekannt und auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Das einzige, was man dem Kläger vorwerfen könne, sei die unterlassene Angabe des übernommenen Elternhauses in Ostanatolien. Dieses sei jedoch kaum verkäuflich. Insoweit dürfte es verständlich sein, dass der Kläger bei der Antragstellung keine ausdrücklichen Angaben gemacht habe. Hintergrund für die Auflösung der Guthaben im Jahr 2001 sei einzig und allein der Wunsch der Geldgeber gewesen, ihr Kapital zurückzubekommen. Der Kläger habe über das Geld weder in bar verfügt noch dieses anderweitig angelegt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt habe. Das Schreiben vom 11. Mai 2005 stamme nicht vom Kläger selbst, sondern von einem "Schreibkundigen", der die Anfragen der Beklagten völlig missverstanden habe. Den wahren Verwendungszweck des Geldes, nämlich die Rückzahlung an die Geldgeber, habe man nicht offenlegen wollen. Der Kläger habe dieses Schreiben zwar unterschrieben, jedoch inhaltlich nicht verstanden und von der Intention her den Schreiber auch so nicht angewiesen. Dass er längere Zeit benötigt habe, um die türkischen Geldgeber zur Abgabe ihrer Erklärungen zu bewegen, liege u.a. daran, dass diese zuerst wegen der türkischen Behörden nicht hätten in Erscheinung treten wollen. Deshalb habe der Kläger selbst den Sachverhalt der Treuhand ungern angegeben und die Zuflucht zu unsinnigen Erklärungen gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2005 in Form des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGB) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2005 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ist die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. Nach § 45 Abs. 1 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlicher oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Maßgebenden Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. bspw. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 60).
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 hat das SG zutreffend angenommen. Das SG hat überzeugend ausgeführt, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren, weil der Kläger wegen seines Vermögens keinen Anspruch auf Alhi hatte. Insoweit nimmt der Senat auf die Darlegungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend zu den Darlegungen in dem angefochtenen Urteil ist noch auszuführen, dass nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählte. Nach § 193 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a. F., solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war. Hierzu enthielt die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III a. F. ergangene Alhi-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung in §§ 6-10 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist, und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, den Freibetrag von 8.000,- DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 Alhi-Verordnung). Nach § 6 Abs. 1 Alhi-Verordnung ist das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen. Zu berücksichtigen ist also die Gesamtheit der dem Vemögensträger gehörenden Sachen und Rechte im Geld oder Geldwert (vgl. etwa BSGE 41, 187/188; BSGE 72, 248/250). Vermögen ist nach § 6 Abs. 2 Alhi-Verordnung 1974 insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkungen nicht erreichen kann. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwarten werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-Verordnung 1974). Nach § 9 Alhi-Verordnung 1974 besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich die Alhi richtet. Ab 1. Januar 2002 ist die Alhi-Verordnung 2002 zugrundezulegen. Nach § 1 Abs. 1 Alhi-Verordnung 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alhi-Verordnung 2002 näher beschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Alhi-Verordnung 2002 ist dies ein Betrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800,- EUR nicht übersteigen, und ab 1. Januar 2003 bzw. nach dem Ende des Übergangszeitraums 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partner, höchstens aber jeweils 13.000,- EUR. Das in § 9 Alhi-Verordnung 1974 enthaltene Verbot der Mehrfachanrechnung von Vermögen ist in der Alhi-Verordnung 2002 nicht mehr vorgesehen, vielmehr ist das tatsächlich vorhandene Vermögen maßgebend, welches, solange es vorhanden ist, der Bewilligung entgegensteht.
Das von den Konten des Klägers bei der TCMB im Januar und Februar 2001 ausgezahlte Vermögen ist verwertbares Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Zumutbarkeit der Verwertung rechtfertigten könnten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Alhi ab 14. Oktober 2001 ist von vorhandenem Vermögen des Klägers von mindestens 108.563,08 DM auszugehen.
Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens des Klägers ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger während des Bezugs von Alhi ab 14. Oktober 2001 über die im Januar und Februar 2001 von den Konten bei der TCMB ausgezahlten 108.563,08 DM (55.507,42 EUR) verfügte. Angesichts des unter Abzug des Freibetrages von 16.000,- DM verbleibenden Vermögens von 92.563,08 DM ergäbe sich bei dem maßgebenden Bemessungsentgelt von wöchentlich 701,37 DM, dass für ca. 132 Wochen keine Bedürftigkeit des Klägers bestünde. Da der Senat auch keinen späteren Verbrauch des Geldes feststellen konnte, ist er zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verbrauch des Geldes bis Dezember 2004 nicht nachgewiesen ist mit der Folge, dass das Vermögen selbst den mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführten maximalen Freibetrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, vorliegend für den 1948 geborenen Kläger und seine 1951 geborene Ehefrau 52.560,- EUR mit Wirkung zum 1. Januar 2002, überstiegen hat.
Der Senat verkennt nicht, dass am 31. Januar 2001 bzw. am 26. Februar 2001 die Beträge von den Konten bei der TCMB abgehoben wurden, er ist jedoch, wie das SG, nicht davon überzeugt, dass dem Kläger das Vermögen nicht mehr zur Verfügung stand. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger im Januar und Februar 2001 Auszahlungen von den Konten K5319148 und K5462297 über die Dresdner Bank in Deutschland in Höhe von 93.193,60 DM und 15.369,48 DM vorgenommen hat. Deren Verbleib und Verbrauch hat der Kläger weder ansatzweise dargestellt noch belegt. Auch der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass dieser Betrag tatsächlich vor dem Bezug von Alhi (teilweise) für die Finanzierung des Lebensunterhalts, der Verlobung und Hochzeit des Sohnes Z. und mehrere Flugreisen verwendet wurde. Der Kläger gesteht selbst ein, dass der Verbleib des Geldes nicht mehr nachgewiesen und belegt werden kann. Zudem stellen sich seine Einlassung zum behaupteten Verbrauch als widersprüchlich dar, was auch der Kläger eingesteht. Während er im Verwaltungsverfahren mit dem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 11. Mai 2005 vorgetragen hatte, dass er seine Sommerurlaube während des Bezugs der Alhi immer selbst finanziert, im Jahr 2002 die Hochzeit seines Sohnes Z. finanziert und seine Ersparnisse zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während des Arbeitslosenhilfebezugs eingesetzt habe, behauptete er zunächst im gerichtlichen Verfahren, diese Ausgaben bereits vor September 2001 getätigt zu haben, ohne freilich Zeit und Umfang der Ausgaben annähernd zu bestimmen. Demgegenüber ließ er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Oktober 2007 dahingehend ein, dass die Hochzeit seines Sohnes Z. sowie die Urlaubsreisen im Bezugszeitraum durch seine Kinder finanziert worden seien. Auch räumte der Kläger ein, dass seine Behauptung, er habe viele tausend DM beim Glücksspiel verloren, eine Schutzbehauptung war, da er sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Nunmehr stellt der Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie darauf ab, dass er die Geldbeträge treuhänderisch für Dritte angelegt gehabt habe. Seine widersprüchlichen Einlassungen möchte er damit erklären, dass er das Schreiben vom 11. Mai 2005 nicht selbst verfasst habe und die treuhänderische Verwaltung nicht habe offen legen wollen. Unabhängig davon, dass der Kläger den "Schriftkundigen" nicht namentlich benennt und die konkreten Umstände, die die Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten mit diesem hervorgerufen haben sollen, nicht plausibel macht, ist dem Senat nicht verständlich, warum der Kläger die schriftliche Stellungnahme mit seiner Unterschrift in dieser für ihn bedeutenden Angelegenheit autorisiert hat, ohne sich vorher des Inhalts durch Rückübersetzung zu versichern. Auch ist der Erklärungsversuch des Klägers nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche zwischen dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten und seinen persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu erklären. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, Art, Zeit und Umfang der vom Kläger behaupteten Aufwendungen zu bestimmen.
Da die aufzuklärenden Umstände aus der Sphäre des Klägers stammen und dieser durch fehlende Angaben in seinem Leistungsantrag die Aufklärung erschwert hat, hat er im Hinblick auf die vom BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -) angenommene Umkehr der Beweislast den Nachteil daraus zu tragen, dass der Senat ein Verbrauch des Vermögens nicht feststellen konnte.
Der Senat ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger einen Betrag von 93.000,- DM treuhänderisch angelegt und Anfang 2001 nebst Zinsen an die Treugeber zurückgezahlt hat. Der Kläger bringt insofern unter Vorlage der auf den 10. Juli 2007 datierten und im Wesentlichen wortgleichen Erklärungen von M. Ö., E. Ö., M. B. und S. D. vor, er habe von diesen 35.000,- DM, 25.000,- DM, 20.000,- DM bzw. 13.000,- DM, mithin zusammen 93.000,- DM, treuhänderisch zur Einzahlung bei der TCMB erhalten, dieses zuletzt 1999 bei der TCMB angelegt und den genannten Personen das Geld im Februar 2001 sowie die Zinsen für zwei Jahre zwei Wochen später ausgezahlt. Ausweislich des Kontoauszuges der TCMB erfolgte die einzige Einzahlung im Jahr 1999, die mit dem Gesamtanlagebetrag von 93.000,- DM in Einklang zu bringen ist, am 5. Januar 1999 auf dem neu eröffneten Konto K 5319148 in Höhe von 93.193,60 DM. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Oktober 2007 insofern behauptet, er habe die treuhänderisch verwalteten Gelder vom Urlaub, mithin nach Deutschland, mitgebracht und alle zeitgleich eingezahlt. Dieser Vortrag steht mit dem im Kontoauszug dokumentierten Einzahlungsvorgang nicht in Einklag. Denn die Einzahlung erfolgte am 5. Januar 1999 auf dem neu eröffneten Konto K5319148 in der Türkei (Buchungszeichen YH) und nicht über die D. Bank in Deutschland (Buchungszeichen DR). Nach seiner Darstellung hätte die Einzahlung der Gelder über die D. Bank in Deutschland erfolgen und in dem Kontoauszug mit dem entsprechenden Buchungszeichen "DR" erscheinen müssen. Weiterhin stellen sich die Einlassungen des Klägers sowie die vorgelegten Erklärungen vom 10. Juli 2007 zu den behaupteten Treuhandabsprachen sowie deren tatsächliche Umsetzung als pauschal und schlagwortartig und damit nicht im Wege der Beweisaufnahme nachprüfbar dar. Eine detaillierte Tatsachenschilderung, wann und wo mit welchen konkreten Absprachen (Anlagezeitraum, Rückzahlung, Verzinsung) Gelder zur Anlage bei der TCMB übergeben wurden, blieb der Kläger schuldig. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich erstmals im Februar 2006 auf eine treuhänderische Verwaltung der Gelder berufen hat, ohne die Namen der Treugeber, die treuhänderisch übergebenen Beträge und die Anlagezeiträume zu nennen, und die Namen der vermeintlichen Treugeber erst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit der Vorlage der Erklärungen vom 10. Juli 2007 offengelegt hat. Demgegenüber hat er sich, als er noch nicht rechtskundig vertreten war, im Rahmen der Anhörung im Mai 2005 auf kein Treuhandverhältnis berufen, sondern den Verbrauch während des Arbeitslosenhilfebezugs durch Ausgaben für Flugtickets und für die Verlobung und Hochzeit seines Sohnes Z. sowie zur Finanzierung seines Lebensunterhalts geltend gemacht. Warum der Kläger, wenn es sich tatsächlich um treuhänderisch angelegte Gelder gehandelt hat, sich nicht bereits im Verwaltungsverfahren darauf berufen hat, ist für den Senat ebenso wenig nachvollziehbar wie die Benennung der Treugeber erst im Oktober 2007, mithin 1 ½ Jahre nach der Klagebegründung.
Unabhängig davon, ist auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers der am 5. Januar 1999 angelegte Betrag in Höhe von 93.193,60 DM nebst Zinsen seinem Vermögen zuzurechnen. Denn selbst wenn dieser Betrag anteilig den Herren M. Ö., E. Ö., M. B. und S. D. gehören sollte, und nach ihren Anweisungen im Namen des Klägers bei der TCMB angelegt worden wäre, haben die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis nicht vorgelegen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - (juris)) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide juris)). Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2010 - L 12 AL 5069/09 -) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Betrag von 93.193,60 DM zu berücksichtigen ist. Denn die von dem Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z.B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten oder für welche Dauer das Geld angelegt werden sollte, überhaupt nicht geregelt. Derartige Vereinbarungen mögen einer engen familiären oder freundschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Verwandten und Bekannten geschuldet sein, sie entsprechen aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
Die Bewilligungsbescheide stehen wie oben ausgeführt, nicht mit der materiellen Rechtslage in Einklang. Der Kläger kann sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei der Antragsstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat bei allen Anträgen das vorhandene Vermögen verschwiegen. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, d. h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden seien, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird ohne Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch Auslandsvermögen anzugeben. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schweren Maße dar. Da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zwingend vorschreibt, greifen Härtefallgesichtspunkte nicht ein.
Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Die Bewilligungen ab Oktober 2001 konnten daher auch noch im Jahr 2005 zugenommen werden.
Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung des Beteiligten, die vorliegend im Mai 2005 veranlasst wurde. Unabhängig davon hat die Beklagte erst durch das Anschreiben des Hauptzollamts Stuttgart vom 2. Mai 2005 von den Vermögensverhältnissen des Klägers Kenntnis erlangt. Im August 2005 erließ die Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid. An der Einhaltung der Jahresfrist bestehen keinerlei Zweifel.
Der Kläger ist daher nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im Zeitraum vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 überzahlte Alhi zu erstatten. Der Rückforderungsbetrag für diesen Zeitraum ist von der Beklagten zutreffend mit 16.585,50 EUR festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in diesem Zeitraum von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Zwar wird in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Gesetz vom 24. Dezember 2003 - Bundesgesetzblatt I S. 29, 54) Alhi nicht mehr genannt, nach der neuesten Rechtsprechung des BSG ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R -). Der Kläger ist auch zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.969,33 EUR verpflichtet. Die Erstattungsforderung ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Ab. 2. Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten für die Zeit vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 16.585,50 EUR (Alhi) und 2.969,33 EUR (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), insgesamt 19.554,83 EUR.
Der 1948 geborene Kläger schied zum 31. Juli 1999 aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Stuckateur aus. Er bezog vom 23. September 1999 bis zum 13. Oktober 2001 Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. Am 20. September 2001 beantragte der Kläger, der mit seiner Ehefrau (geb. 1951) zusammen lebte und Eigentümer eines bebauten Grundstückes in der Türkei ist, die Gewährung von Alhi und verneinte hierbei die Fragen nach Vermögen, insbesondere Girokonten, Sparbüchern, Sparbriefen, sonstigen Wertpapieren und Grundstücken. Die Beklagte bewilligte beginnend ab 14. Oktober 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 701,37 DM (bzw. 347,84 EUR), ab 13. Oktober 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 289,20 EUR. In den Fortzahlungsanträgen gab der Kläger teilweise Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen an, jedoch keine (ausländischen) Kapitalanlagen und kein Barvermögen. Die Beklagte gewährte - unterbrochen durch Arbeitsunfähigkeit und Ortsabwesenheit - bis zum 31. Dezember 2004 Alhi.
Im Mai 2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger die leistungsrechtlich relevanten Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest bezüglich Anlagen bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) wahrheitswidrig verneint habe, und übermittelte Auszüge der TCMB über verschiedene gemeinsame Konten des Klägers und seiner Ehefrau. In den Kontoauszügen ist u.a. verzeichnet, dass folgende Auszahlungen vorgenommen wurden: - Konto-Nr.: K 5121000 am 25. Mai 1999 102.000,- DM, - Konto-Nr.: K 5280409 am 31. Oktober 2000 70.000,- DM, - Konto-Nr.: K 5319148 am 31. Januar 2001 93.193,60 DM, - Konto-Nr.: K 5338440 am 15. Juni 1999 16.821,84 DM, - Konto-Nr.: K 5462297 am 26. Februar 2001 15.369,48 DM.
Auf Fragen nach dem Verbleib der abgehobenen Beträge teilte der Kläger mit, dass er während des Bezugs von Alhi vier Sommerurlaube (insgesamt 3.520,- EUR für Flugtickets) und die Verlobung und Hochzeit seines Sohnes Z. im Jahr 2002 finanziert habe. Weiter habe er seine Ersparnisse ausgegeben, um seinen Lebensstandard in Deutschland beizubehalten. Die Alhi von monatlich ca. 530,- EUR habe nicht ausgereicht, um die Fixkosten von monatlich ca. 580,- EUR zu decken. Nach erfolgter Anhörung vom 18. Mai 2005 hob die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2005 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ganz auf und forderte die Erstattung der gewährten Alhi in Höhe von 16.585,50 EUR nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2969,33 EUR. Der Kläger habe in den Jahren 1995 bis 2001 über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Verbleib er nicht nachgewiesen habe. Auch unter Absetzung eines Freibetrages in Höhe von 16.000,- DM ergäbe sich ein zu berücksichtigendes Vermögen, welches zu einem Ruhen von mehr als 52 Wochen geführt hätte. Der Anspruch auf Alhi sei nach Ablauf dieses Ruhenszeitraums erloschen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er über kein Vermögen - wie von der Beklagten unterstellt - verfügt habe. Die letzte Auszahlung vom Konto bei der TCMB sei im Januar 2001 erfolgt, also rund 10 Monate vor der Gewährung der Alhi. Im Zeitpunkt der Arbeitslosenhilfezahlung habe Bedürftigkeit vorgelegen. Bei den auf den Namen des Klägers bei der TCMB angelegten Geldbeträgen handele es sich nicht ausschließlich um sein Kapital. Die von der Türkischen Staatsbank für Auslandstürken angebotene sehr hohe Verzinsung hätte zur Folge gehabt, dass viele im Ausland lebende Türken - wie beispielsweise auch der Kläger - von Verwandten und Bekannten aus der Türkei Bargeld erhalten hätten, um dieses dann auf den Namen des im Ausland lebenden Türken anzulegen und anlegen zu lassen. Es habe sich praktisch um Treuhandgelder gehandelt. Wenn der bzw. die Treugeber Geld zurückhaben wollten, sei dieses mit Zinsen abgehoben und an den Treugeber ausgezahlt worden. Der Kläger sei aufgrund seines eigenen Verdienstes nicht in der Lage gewesen, höhere Geldbeträge anzusparen. Auch sei seine Arbeitslosigkeit mit einem erheblichen Einkommensverlust verbunden gewesen. Es habe Monate gegeben, in denen habe er 2.000,- DM und mehr für den Lebensstandard zuschießen müssen. Auch seien größere Anschaffungen gemacht worden, die nicht aus den laufenden Einnahmen hätten bestritten werden können. Hier müsse die Anschaffung eines Pkw für 27.000,- DM im Jahr 1998 erwähnt werden. Gleiches gelte für die Anschaffung von Möbeln und dergleichen. Bis zum Jahr 2001 seien auch erhebliche Summen erforderlich gewesen, um den Sommerurlaub mit der Familie zu finanzieren. Dies habe jedes Jahr tausende von DM verschlungen. Weiterhin habe sein Sohn Z. im Jahr 2002 geheiratet, wobei die Vorbereitungen der Hochzeit in die Jahre 2000 bis 2001 zurückgegangen seien. Auch hierdurch seien Aufwendungen im Bereich von vielen tausend DM entstanden. Schließlich habe der Kläger durch die Arbeitslosigkeit den Halt verloren und häufig an Glücksspielveranstaltungen teilgenommen und dabei viele tausend DM verloren. Nach so langer Zeit könne der Verbleib des Geldes nicht mehr nachgewiesen werden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Oktober 2007 vier, jeweils auf den 10. Juli 2007 datierte Erklärungen von M. Ö., E. Ö., M. B. und S. D. vorgelegt, wonach diese dem Kläger Geldbeträge in der Höhe von 13.000,- DM bis 35.000,- DM treuhänderisch zur Einzahlung bei der TCMB übergeben hätten, wobei die letzte Einzahlung bei dieser Bank im Jahr 1999 erfolgt und das Geld Ende Februar 2001 zurückbezahlt worden sei.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bewilligung der Alhi für den Zeitraum vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 sei zurecht gem. §§ 330 Abs. 2 SGB III i. V. mit § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziffern 2 und 3 SGB X aufgehoben worden. Die Bewilligung der Alhi sei rechtswidrig erfolgt. Anspruch auf Alhi hätten gemäß § 190 Abs. 1 Ziffer 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nämlich nur Arbeitslose gehabt, die u.a. bedürftig gewesen seien. Gemäß § 190 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung seien nur Arbeitslose nicht bedürftig gewesen, solange mit Hinsicht auf ihr Vermögen, das Vermögen ihrer nicht auf Dauer getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-Verordnung 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung habe dem Kläger ein Vermögensfreibetrag in Höhe von zweimal 8.000,- DM, insgesamt 16.000,- DM zugestanden. Ab 1. Januar 2002 habe dem Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Alhi-Verordnung 2002 für sich und seine Ehefrau einen Freibetrag von insgesamt 21.000,- DM zugestanden. Die Kammer gehe jedoch davon aus, dass der Kläger noch über Vermögen deutlich über diesen Freibeträgen verfügt habe. Nicht nachweisbar sei, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Leistungsbezugs Vermögen bei der TCMB angelegt gehabt habe. Dies gehe aus den über das Hauptzollamt Stuttgart bekannt gewordenen Kontoauszügen nicht hervor. Jedoch gehe aus diesen hervor, dass der Kläger im Zeitraum 1993 bis 2001, also innerhalb von 8 Jahren, insgesamt neun Konten bei der TCMB geführt habe. Der Kläger habe zu seinen Vermögensverhältnissen während des Gerichtsverfahrens nur lapidar erklärt, er könne den Verbleib des Geldes nicht mehr nachweisen. Dies vermöge die Kammer kaum zu glauben. Die Kammer habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die nur kurz vor dem Alhi-Bezug bei der TCMB abgehobenen Gelder noch vorhanden gewesen seien, entweder in bar oder anderweitig angelegt, was der Kläger verschwiegen habe. Der Kläger habe allein im Zeitraum Januar bis April 2001 insgesamt 108.599,17 DM abgehoben und dies, nachdem er schon zuvor im Jahr 1999 118.821,84 DM abgehoben gehabt habe. Zumindest der Verbleib der zuletzt in 2001 abgehobenen 108.599,17 DM sei unklar und habe vom Kläger nicht zufriedenstellend erklärt werden können. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überzeugungsfindung sei die vom Kläger vorgelegte Erklärung vom 11. Mai 2005, in der er angegeben habe, dass er die von ihm gegenüber der Beklagten nicht angegebenen Gelder für vier Urlaubsheimflüge in den Jahren 2001 bis 2004, für die Bezahlung der Hochzeit des Sohnes Z. und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards verwendet habe. Soweit der Kläger hinsichtlich der Urlaubsreisen während des Verfahrens versucht habe, den eigenen Vortrag abzuschwächen, indem er behauptet habe, es seien Urlaubsreisen noch vor dem Alhi-Bezug gemeint gewesen, sei dieser Vortrag nachweislich falsch und eine reine Schutzbehauptung. Genauso wenig glaubwürdig seien die Einlassungen des Klägers bezüglich der Hochzeitskosten für den Sohn Z ... Noch schriftlich habe der Kläger vortragen lassen, er hätte die Kosten der Hochzeit und auch die Vorbereitungskosten während der Verlobungszeit 2000 und 2001 getragen, die mehrere tausend DM in Anspruch genommen hätten. Dies erscheine nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger habe also Geld angespart für die Hochzeit, dies aber der Beklagten nicht mitgeteilt. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, habe der Kläger seinen Vortrag geändert und behauptet, die Brüder hätten die Kosten der Hochzeit getragen. Dies erscheine als Schutzbehauptung. Selbiges gelte für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards. Die Anschaffungskosten für den Pkw seien bereits 1998 angefallen und spielten bei der Beurteilung der Vermögenssituation ab 2001 keine Rolle. Soweit der Kläger vorgetragen habe, es sei Gelder in Höhe von mindestens 50.000,- DM verspielt worden, habe er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung deutlich relativiert. Der Kläger habe selbst eingeräumt, diesen Vortrag deshalb gehalten zu haben, weil er sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Dieser habe also selbst eingeräumt, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Nunmehr habe er erklärt, dass er das Geld vor 2001 verspielt habe, ohne sagen zu können, wie viel Geld er verloren habe. Auf diesen Vortrag komme es nicht an. Dieser werfe lediglich ein Bild auf die Glaubwürdigkeit der klägerischen Behauptungen. In diesem Gesamtzusammenhang sei auch die Behauptung des Klägers zu sehen, bei den Auszahlungen habe es sich um Abhebungen von Treuhandgeldern gehandelt. Zum einen sei von Treuhandgeldern in der ersten Stellungnahme vom 11. Mai 2005 keine Rede gewesen. Der Kläger habe das Verfahren fast zwei Jahre betrieben, ohne die Namen seiner angeblichen Treugeber, Beträge, Anlagezeiträume, Rückzahlungszeiträume oder Rückzahlungsmodalitäten zu nennen Die Kammer sei aufgrund dieser Umstände überzeugt, dass sich der Kläger unwahre Bestätigungen nur zum Zwecke der Einführung in den Prozess verschafft habe. Zu guter Letzt habe der Kläger auch noch unstreitig Grundvermögen, dass er der Beklagten nicht angegeben habe. Nachdem dieser in der Lage gewesen sei, die übrigen Fragen auf dem Antragsformular korrekt zu erfassen und auszufüllen, glaube die Kammer dem Kläger nicht, ausgerechnet die Frage nach dem Grundvermögen wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben. Selbst wenn er diese Frage nicht verstanden haben sollte, hätte er die Verpflichtung gehabt, nachzufragen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger noch über erhebliches Vermögen verfügt habe, dessen genaue Höhe nicht bekannt sei. Zwar treffe bei einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Alhi und der Rückforderung der erbrachten Leistungen den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids. Ergebe sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufzuklären seien, gehe dies in einer Beweislastumkehr zu dessen Lasten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der beweisnahe Arbeitslose durch unterbliebene Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung unmöglich gemacht habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung nicht mitgeteilt, wodurch eine zeitnahe Vermögensüberprüfung durch die Beklagte unmöglich gemacht worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheide nämlich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffern 2 und 3 SGB X aus. Der Kläger habe nämlich in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, indem er das Vorhandensein von Vermögen verneint habe. Hierauf beruhe auch der Bewilligungsverwaltungsakt, der nämlich mangels Kenntnis des Vermögens des Klägers von einer Bedürftigkeit desselben ausgegangen sei. Die unrichtigen Angaben erfolgten vorsätzlich, um noch einen "Puffer" für die Hochzeit und die weitere Lebensführung zu haben. Aus diesem Grunde habe der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch kennen müssen. Eine etwaige Unkenntnis wäre zumindest grob fahrlässig gewesen. Der Kläger habe angesichts der erheblichen Beträge, die er von der TCMB abgehoben habe, und angesichts seines Grundvermögens nicht ohne weiteres von einer Anspruchsberechtigung ausgehen können. Angesichts der Fragestellung im Antragsformular habe er davon ausgehen müssen, dass diese Fragen Bedeutung haben könnten. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Rücknahmefrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X berufen, denn der Verwaltungsakt sei gemäß § 45 Abs. 2 SGB X wegen Bösgläubigkeit des Klägers zurückgenommen worden, weshalb gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 1 SGB X eine 10-jährige Frist gelte. Diese sei eingehalten worden. Abweichend von § 45 Abs. 1 SGB X habe gemäß § 330 Abs. 2 SGB III hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung kein Ermessen bestanden. Die im angegriffenen Bescheid angeordnete Erstattung der bezahlten Alhi beruhe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die Erstattungspflicht hinsichtlich der abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 14. November 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Dezember 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Die letzte Auszahlung des Guthabens von einem Konto der TCMB in Höhe von 93.193,60 DM am 31. Januar 2001 über die Dresdner Bank interessiere im vorliegenden Rechtsstreit deshalb nicht, weil der Antrag auf Gewährung von Alhi fast neun Monate später im September 2001 gestellt worden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eigene Gelder des Klägers gehandelt habe, sondern um Geld, das ihm in der Türkei lebende Verwandte und Bekannte zur Anlage bei der Türkischen Nationalbank von Deutschland aus überlassen hätten. Die Guthaben einschließlich Zinsen seien bereits vor der Beantragung von Alhi an die Geldgeber zurückbezahlt worden. Das Haus in der Türkei habe er von seinen Eltern geerbt; dies sei alt und schlecht ausgestattet und liege in einer ländlichen Gegend ca. 400 Kilometer östlich von Ankara. Der Wert des Hauses betrage maximal 15.000,- EUR. Zwar habe der Kläger im vorprozessualen Schriftverkehr einige Zweckbestimmungen mitgeteilt, für die er Geld benötigt und Gelder in der Türkei verwendet habe, jedoch sei zu berücksichtigen, dass auch diese Angaben sich nicht auf die Zeit ab Herbst 2001 beziehen würden. Auch die Ferienreise bzw. die Flugkosten gingen in die Zeit vor der Arbeitslosigkeit zurück. Entsprechendes gelte auch für die Glücksspielleidenschaft und die sonstigen Geldausgaben. Der Kläger ist der Meinung, dass die Aufhebungsvoraussetzungen für einen begünstigten Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB X nicht vorliegen würden. Der Kläger habe die angebliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht gekannt und auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Das einzige, was man dem Kläger vorwerfen könne, sei die unterlassene Angabe des übernommenen Elternhauses in Ostanatolien. Dieses sei jedoch kaum verkäuflich. Insoweit dürfte es verständlich sein, dass der Kläger bei der Antragstellung keine ausdrücklichen Angaben gemacht habe. Hintergrund für die Auflösung der Guthaben im Jahr 2001 sei einzig und allein der Wunsch der Geldgeber gewesen, ihr Kapital zurückzubekommen. Der Kläger habe über das Geld weder in bar verfügt noch dieses anderweitig angelegt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt habe. Das Schreiben vom 11. Mai 2005 stamme nicht vom Kläger selbst, sondern von einem "Schreibkundigen", der die Anfragen der Beklagten völlig missverstanden habe. Den wahren Verwendungszweck des Geldes, nämlich die Rückzahlung an die Geldgeber, habe man nicht offenlegen wollen. Der Kläger habe dieses Schreiben zwar unterschrieben, jedoch inhaltlich nicht verstanden und von der Intention her den Schreiber auch so nicht angewiesen. Dass er längere Zeit benötigt habe, um die türkischen Geldgeber zur Abgabe ihrer Erklärungen zu bewegen, liege u.a. daran, dass diese zuerst wegen der türkischen Behörden nicht hätten in Erscheinung treten wollen. Deshalb habe der Kläger selbst den Sachverhalt der Treuhand ungern angegeben und die Zuflucht zu unsinnigen Erklärungen gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2005 in Form des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGB) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2005 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ist die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. Nach § 45 Abs. 1 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlicher oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Maßgebenden Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. bspw. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 60).
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 hat das SG zutreffend angenommen. Das SG hat überzeugend ausgeführt, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren, weil der Kläger wegen seines Vermögens keinen Anspruch auf Alhi hatte. Insoweit nimmt der Senat auf die Darlegungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend zu den Darlegungen in dem angefochtenen Urteil ist noch auszuführen, dass nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählte. Nach § 193 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a. F., solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war. Hierzu enthielt die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III a. F. ergangene Alhi-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung in §§ 6-10 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist, und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, den Freibetrag von 8.000,- DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 Alhi-Verordnung). Nach § 6 Abs. 1 Alhi-Verordnung ist das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen. Zu berücksichtigen ist also die Gesamtheit der dem Vemögensträger gehörenden Sachen und Rechte im Geld oder Geldwert (vgl. etwa BSGE 41, 187/188; BSGE 72, 248/250). Vermögen ist nach § 6 Abs. 2 Alhi-Verordnung 1974 insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkungen nicht erreichen kann. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwarten werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-Verordnung 1974). Nach § 9 Alhi-Verordnung 1974 besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich die Alhi richtet. Ab 1. Januar 2002 ist die Alhi-Verordnung 2002 zugrundezulegen. Nach § 1 Abs. 1 Alhi-Verordnung 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alhi-Verordnung 2002 näher beschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Alhi-Verordnung 2002 ist dies ein Betrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800,- EUR nicht übersteigen, und ab 1. Januar 2003 bzw. nach dem Ende des Übergangszeitraums 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partner, höchstens aber jeweils 13.000,- EUR. Das in § 9 Alhi-Verordnung 1974 enthaltene Verbot der Mehrfachanrechnung von Vermögen ist in der Alhi-Verordnung 2002 nicht mehr vorgesehen, vielmehr ist das tatsächlich vorhandene Vermögen maßgebend, welches, solange es vorhanden ist, der Bewilligung entgegensteht.
Das von den Konten des Klägers bei der TCMB im Januar und Februar 2001 ausgezahlte Vermögen ist verwertbares Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Zumutbarkeit der Verwertung rechtfertigten könnten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Alhi ab 14. Oktober 2001 ist von vorhandenem Vermögen des Klägers von mindestens 108.563,08 DM auszugehen.
Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens des Klägers ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger während des Bezugs von Alhi ab 14. Oktober 2001 über die im Januar und Februar 2001 von den Konten bei der TCMB ausgezahlten 108.563,08 DM (55.507,42 EUR) verfügte. Angesichts des unter Abzug des Freibetrages von 16.000,- DM verbleibenden Vermögens von 92.563,08 DM ergäbe sich bei dem maßgebenden Bemessungsentgelt von wöchentlich 701,37 DM, dass für ca. 132 Wochen keine Bedürftigkeit des Klägers bestünde. Da der Senat auch keinen späteren Verbrauch des Geldes feststellen konnte, ist er zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verbrauch des Geldes bis Dezember 2004 nicht nachgewiesen ist mit der Folge, dass das Vermögen selbst den mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführten maximalen Freibetrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, vorliegend für den 1948 geborenen Kläger und seine 1951 geborene Ehefrau 52.560,- EUR mit Wirkung zum 1. Januar 2002, überstiegen hat.
Der Senat verkennt nicht, dass am 31. Januar 2001 bzw. am 26. Februar 2001 die Beträge von den Konten bei der TCMB abgehoben wurden, er ist jedoch, wie das SG, nicht davon überzeugt, dass dem Kläger das Vermögen nicht mehr zur Verfügung stand. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger im Januar und Februar 2001 Auszahlungen von den Konten K5319148 und K5462297 über die Dresdner Bank in Deutschland in Höhe von 93.193,60 DM und 15.369,48 DM vorgenommen hat. Deren Verbleib und Verbrauch hat der Kläger weder ansatzweise dargestellt noch belegt. Auch der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass dieser Betrag tatsächlich vor dem Bezug von Alhi (teilweise) für die Finanzierung des Lebensunterhalts, der Verlobung und Hochzeit des Sohnes Z. und mehrere Flugreisen verwendet wurde. Der Kläger gesteht selbst ein, dass der Verbleib des Geldes nicht mehr nachgewiesen und belegt werden kann. Zudem stellen sich seine Einlassung zum behaupteten Verbrauch als widersprüchlich dar, was auch der Kläger eingesteht. Während er im Verwaltungsverfahren mit dem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 11. Mai 2005 vorgetragen hatte, dass er seine Sommerurlaube während des Bezugs der Alhi immer selbst finanziert, im Jahr 2002 die Hochzeit seines Sohnes Z. finanziert und seine Ersparnisse zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während des Arbeitslosenhilfebezugs eingesetzt habe, behauptete er zunächst im gerichtlichen Verfahren, diese Ausgaben bereits vor September 2001 getätigt zu haben, ohne freilich Zeit und Umfang der Ausgaben annähernd zu bestimmen. Demgegenüber ließ er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Oktober 2007 dahingehend ein, dass die Hochzeit seines Sohnes Z. sowie die Urlaubsreisen im Bezugszeitraum durch seine Kinder finanziert worden seien. Auch räumte der Kläger ein, dass seine Behauptung, er habe viele tausend DM beim Glücksspiel verloren, eine Schutzbehauptung war, da er sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Nunmehr stellt der Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie darauf ab, dass er die Geldbeträge treuhänderisch für Dritte angelegt gehabt habe. Seine widersprüchlichen Einlassungen möchte er damit erklären, dass er das Schreiben vom 11. Mai 2005 nicht selbst verfasst habe und die treuhänderische Verwaltung nicht habe offen legen wollen. Unabhängig davon, dass der Kläger den "Schriftkundigen" nicht namentlich benennt und die konkreten Umstände, die die Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten mit diesem hervorgerufen haben sollen, nicht plausibel macht, ist dem Senat nicht verständlich, warum der Kläger die schriftliche Stellungnahme mit seiner Unterschrift in dieser für ihn bedeutenden Angelegenheit autorisiert hat, ohne sich vorher des Inhalts durch Rückübersetzung zu versichern. Auch ist der Erklärungsversuch des Klägers nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche zwischen dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten und seinen persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu erklären. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, Art, Zeit und Umfang der vom Kläger behaupteten Aufwendungen zu bestimmen.
Da die aufzuklärenden Umstände aus der Sphäre des Klägers stammen und dieser durch fehlende Angaben in seinem Leistungsantrag die Aufklärung erschwert hat, hat er im Hinblick auf die vom BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -) angenommene Umkehr der Beweislast den Nachteil daraus zu tragen, dass der Senat ein Verbrauch des Vermögens nicht feststellen konnte.
Der Senat ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger einen Betrag von 93.000,- DM treuhänderisch angelegt und Anfang 2001 nebst Zinsen an die Treugeber zurückgezahlt hat. Der Kläger bringt insofern unter Vorlage der auf den 10. Juli 2007 datierten und im Wesentlichen wortgleichen Erklärungen von M. Ö., E. Ö., M. B. und S. D. vor, er habe von diesen 35.000,- DM, 25.000,- DM, 20.000,- DM bzw. 13.000,- DM, mithin zusammen 93.000,- DM, treuhänderisch zur Einzahlung bei der TCMB erhalten, dieses zuletzt 1999 bei der TCMB angelegt und den genannten Personen das Geld im Februar 2001 sowie die Zinsen für zwei Jahre zwei Wochen später ausgezahlt. Ausweislich des Kontoauszuges der TCMB erfolgte die einzige Einzahlung im Jahr 1999, die mit dem Gesamtanlagebetrag von 93.000,- DM in Einklang zu bringen ist, am 5. Januar 1999 auf dem neu eröffneten Konto K 5319148 in Höhe von 93.193,60 DM. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Oktober 2007 insofern behauptet, er habe die treuhänderisch verwalteten Gelder vom Urlaub, mithin nach Deutschland, mitgebracht und alle zeitgleich eingezahlt. Dieser Vortrag steht mit dem im Kontoauszug dokumentierten Einzahlungsvorgang nicht in Einklag. Denn die Einzahlung erfolgte am 5. Januar 1999 auf dem neu eröffneten Konto K5319148 in der Türkei (Buchungszeichen YH) und nicht über die D. Bank in Deutschland (Buchungszeichen DR). Nach seiner Darstellung hätte die Einzahlung der Gelder über die D. Bank in Deutschland erfolgen und in dem Kontoauszug mit dem entsprechenden Buchungszeichen "DR" erscheinen müssen. Weiterhin stellen sich die Einlassungen des Klägers sowie die vorgelegten Erklärungen vom 10. Juli 2007 zu den behaupteten Treuhandabsprachen sowie deren tatsächliche Umsetzung als pauschal und schlagwortartig und damit nicht im Wege der Beweisaufnahme nachprüfbar dar. Eine detaillierte Tatsachenschilderung, wann und wo mit welchen konkreten Absprachen (Anlagezeitraum, Rückzahlung, Verzinsung) Gelder zur Anlage bei der TCMB übergeben wurden, blieb der Kläger schuldig. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich erstmals im Februar 2006 auf eine treuhänderische Verwaltung der Gelder berufen hat, ohne die Namen der Treugeber, die treuhänderisch übergebenen Beträge und die Anlagezeiträume zu nennen, und die Namen der vermeintlichen Treugeber erst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit der Vorlage der Erklärungen vom 10. Juli 2007 offengelegt hat. Demgegenüber hat er sich, als er noch nicht rechtskundig vertreten war, im Rahmen der Anhörung im Mai 2005 auf kein Treuhandverhältnis berufen, sondern den Verbrauch während des Arbeitslosenhilfebezugs durch Ausgaben für Flugtickets und für die Verlobung und Hochzeit seines Sohnes Z. sowie zur Finanzierung seines Lebensunterhalts geltend gemacht. Warum der Kläger, wenn es sich tatsächlich um treuhänderisch angelegte Gelder gehandelt hat, sich nicht bereits im Verwaltungsverfahren darauf berufen hat, ist für den Senat ebenso wenig nachvollziehbar wie die Benennung der Treugeber erst im Oktober 2007, mithin 1 ½ Jahre nach der Klagebegründung.
Unabhängig davon, ist auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers der am 5. Januar 1999 angelegte Betrag in Höhe von 93.193,60 DM nebst Zinsen seinem Vermögen zuzurechnen. Denn selbst wenn dieser Betrag anteilig den Herren M. Ö., E. Ö., M. B. und S. D. gehören sollte, und nach ihren Anweisungen im Namen des Klägers bei der TCMB angelegt worden wäre, haben die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis nicht vorgelegen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - (juris)) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide juris)). Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2010 - L 12 AL 5069/09 -) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Betrag von 93.193,60 DM zu berücksichtigen ist. Denn die von dem Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z.B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten oder für welche Dauer das Geld angelegt werden sollte, überhaupt nicht geregelt. Derartige Vereinbarungen mögen einer engen familiären oder freundschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Verwandten und Bekannten geschuldet sein, sie entsprechen aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
Die Bewilligungsbescheide stehen wie oben ausgeführt, nicht mit der materiellen Rechtslage in Einklang. Der Kläger kann sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei der Antragsstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat bei allen Anträgen das vorhandene Vermögen verschwiegen. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, d. h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden seien, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird ohne Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch Auslandsvermögen anzugeben. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen. Die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders schweren Maße dar. Da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zwingend vorschreibt, greifen Härtefallgesichtspunkte nicht ein.
Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Die Bewilligungen ab Oktober 2001 konnten daher auch noch im Jahr 2005 zugenommen werden.
Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung des Beteiligten, die vorliegend im Mai 2005 veranlasst wurde. Unabhängig davon hat die Beklagte erst durch das Anschreiben des Hauptzollamts Stuttgart vom 2. Mai 2005 von den Vermögensverhältnissen des Klägers Kenntnis erlangt. Im August 2005 erließ die Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid. An der Einhaltung der Jahresfrist bestehen keinerlei Zweifel.
Der Kläger ist daher nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im Zeitraum vom 14. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 überzahlte Alhi zu erstatten. Der Rückforderungsbetrag für diesen Zeitraum ist von der Beklagten zutreffend mit 16.585,50 EUR festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in diesem Zeitraum von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Zwar wird in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Gesetz vom 24. Dezember 2003 - Bundesgesetzblatt I S. 29, 54) Alhi nicht mehr genannt, nach der neuesten Rechtsprechung des BSG ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R -). Der Kläger ist auch zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.969,33 EUR verpflichtet. Die Erstattungsforderung ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Ab. 2. Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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