Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 91/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 233/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 bis 25. Oktober 1998, 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 sowie 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 und damit einhergehend gegen die Erstattung von Alhi sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9.892,39 EUR.
Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin, Mutter zweier Kinder, war zuletzt als Plombiererin bei einer Arbeitgeberin in B bis 30. Juni 1997 tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung in Folge einer Teilbetriebsstilllegung. Die Klägerin erhielt für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 31.932,00 DM für eine zehn Jahre andauernde Betriebszugehörigkeit. Sie meldete sich zum 01. Juli 1997 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis einschließlich 29. Juni 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 328,79 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alg-Bewilligungsverfügung vom 21. Juli 1997).
Die Klägerin beantragte am 03. Juni 1998 die Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998. In dem Antragsformular gab sie u. a. an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen sei. Das jüngste Kind heiße A. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi verneinte sie, eigene Einnahmen und auch eigenes und gemeinsames Vermögen mit ihrem Ehemann, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, zu haben. Sie versicherte zugleich die Richtigkeit ihrer Angaben durch eigenhändige Unterschrift. Der Ehemann der Klägerin verfügte über Brutto-/Nettoarbeitsentgelt im Monat Februar 1998 in Höhe von 2.368,00 DM/1.854,14 DM, im Monat März 1998 in Höhe von 2.619,60 DM/2.051,14 DM und im Monat April 1998 in Höhe von 2.550,50 DM/1.997,04 DM; (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung der Arbeitsgeberin des Ehemannes der Klägerin vom 20. Mai 1998). Nach Prüfung, ob Einkommen des Ehemannes auf die Gewährung von Alhi bei der Klägerin anzurechnen sei, was verneint worden ist, bewilligte die Beklagte ihr Alhi ab 30. Juni 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 279,72 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 05. Juni 1998). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 04. Oktober 1998.
Im Zeitraum vom 05. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1998 nahm die Klägerin nach eigenen Angaben an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil.
Sie meldete sich zum 23. Oktober 1998 wieder arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi verneinten die Eheleute alle Fragen zu Einnahmen und auch Vermögen. Zugleich bestätigten sie durch eigenhändige Unterschriften am 23. Oktober 1998 die Richtigkeit ihrer Angaben. Die Beklagte (wieder-) bewilligte der Klägerin Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 279,72 DM weiterhin nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alhi Bewilligungsverfügung vom 27. Oktober 1998). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 25. Oktober 1998.
In dem Zeitraum vom 26. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1999 besuchte sie einen nach § 61 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) vom Arbeitsamt Nord geförderten berufsvorbereitenden Lehrgang zum nachträglichen Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses an der Volkshochschule W. Der Lehrgang fand in Vollzeitform mit 40 Unterrichtsstunden an fünf Wochentagen statt.
Die Klägerin meldete sich am 25. Oktober 1999 mit Wirkung zum 23. Oktober 1999 arbeitslos und beantragte erneut die Fortzahlung von Alhi. Sie gab wieder an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Steuerkarte die Lohnsteuerklasse V mit einem Kinderfreibetrag angegeben war. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi verneinte sie wiederum alle Fragen nach eigenem Einkommen und eigenem bzw. gemeinsamen Vermögen mit ihrem Ehemann. Hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes gab sie sein Netto-Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 1.500,00 DM an. Zugleich versicherten sie und ihr Ehemann erneut die Richtigkeit ihrer Angaben durch eigenhändige Unterschriften am 25. Oktober 1999. Die Beklagte gewährte der Klägerin Alhi ab 23. Oktober 1999 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 204,54 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM (Leistungsgruppe D/1; Alhi Verfügung vom 27. Oktober 1999). Ab 01. Januar 2000 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts (29. Juni 2000) betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 208,81 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von weiterhin 790,00 DM.
Die Klägerin beantragte die Weiterbewilligung von Alhi ab 30. Juni 2000 mit einem am 19. Mai 2000 unterschriebenen Antragsformular. In diesem Formular gab sie ihr jüngstes Kind an. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte sie erneut alle Angaben zu eigenen Einnahmen und Vermögen sowie gemeinsamem Vermögen mit ihrem Ehemann. Das monatliche Netto-Gesamteinkommen ihres Ehemannes benannte sie mit 1.800,00 DM. Zugleich versicherte sie mit ihrer Unterschrift erneut die Richtigkeit ihrer Angaben. Nach der Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin des Ehemannes vom 18. Mai 2000 bezog dieser ein monatliches Brutto-/Nettoarbeitsentgelt im Monat Februar 2000 in Höhe von 2.561,25 DM/2.018,27 DM, im Monat März 2000 in Höhe von 3.112,50 DM/2.438,31 DM, im Monat April 2000 in Höhe von 2.340,00 DM/1.843,92 DM. In einem Berechnungsbogen stellte die Beklagte wiederum fest, dass Einkommen des Ehemannes auf eine Gewährung von Alhi nicht anzurechnen sei. Sie bewilligte der Klägerin Alhi ab 30. Juni 2000 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 204,96 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 770,00 DM (Leistungsgruppe D/1; Alhi Verfügung vom 22. Mai 2000). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 03. September 2000.
Mit Veränderungsmitteilung vom 11. Juli 2000 zeigte die Klägerin an, dass sie ab 04. September 2000 eine Ausbildung als Erzieherin bei der schule Baufnehme.
Am 16. Oktober 2003 gelangte zu den Leistungsakten der Beklagten ein Schreiben des Finanzamtes Kreuzberg gerichtet an das Arbeitsamt Berlin vom 02. September 2003. Zur Klägerin und ihrem Ehemann teilte das Finanzamt darin mit, durch Kontrollmitteilungen aus dem Bundesgebiet sei bekannt geworden, die vorgenannten Steuerpflichtigen hätten Mitte der 90 er Jahre Geldbeträge von über 130.000,00 DM zwecks Kapitalanlagen an eine ausländische Bank überwiesen gehabt. Dem Schreiben vom 02. September 2003 war als Anlage eine Aufstellung der T Bank sowie Aufstellungen der Steuerpflichtigen über die Anlagebeträge und erhaltenen gutgeschriebenen Zinsen beigefügt; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 119 f. der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 auf, Angaben zu den Geldbeträgen von über 130.000,00 DM, die Mitte der 90 er Jahre an die T Bank überwiesen worden seien, zu machen. Am 11. November 2003 ging bei der Beklagten eine Erklärung der Klägerin ein, worin sie äußerte, sie hätten bei ihren Zinserträgen die Zinsen beim Finanzamt vorgelegt. Außer diesen Zinseinnahmen hätten sie keine Zinsen bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe von 130.000,00 DM sei zu bemerken, dass hierin abgehobenes und mit Zinsen zusammen angelegtes Kapital zu berücksichtigen sei, so dass der genannte Betrag nicht zutreffend sei. Seit 2001 hätten sie kein Kapital mehr.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten am 08. Dezember 2003 wurde die Klägerin aufgefordert, Nachweise über Vermögenswerte mindestens ab 30. Juni 1998 vorzulegen. Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache der Klägerin am 21. Januar 2003 wurde vermerkt: "1. Kreditplan lag vor; 2. eidesstattliche Übersetzung über Überlassung von 40 000,00 EUR."
In einem Schreiben vom 30. Januar 2004 erklärte die Klägerin "zu der zustande gekommenen Summe", dass sie diese durch drei Kredite bekommen habe. Belegen könne sie leider nur die letzten zwei Kredite im Jahre 1996 und 1999 und fügte diesbezüglich Kopien bei. Die Kreditsollstellung mit Tilgungsplan vor 1996 könne laut Auskunft der Bank durch Verjährung nicht schriftlich belegt werden. Nach Überweisung in die T sei über die D Bank eine einmalige Überweisung erfolgt. Darüber gewünschte Belege bzw. Nachweise seien nicht mehr vorhanden. Diesbezüglich bekomme sie von der D Bank auch keine Ersatzbelege. Die Beklagte habe aber die Möglichkeit, selbst schriftliche Auskünfte bzw. Belege anzufordern. Genutzt habe sie das Geld wie folgt: 20.000,00 EUR für ihre Schwägerin (Nachweise vorhanden); 10.000,00 EUR für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter in der T, da sie selbst keine Einnahmen habe; 20.000,00 EUR für Mobiliar ihrer Wohnung und 15.000,00 EUR für die Beschneidung ihres Sohnes in der T. Die Klägerin fügte dem Schreiben vom 30. Januar 2004 u. a. das Protokoll vom 15. März 1997 bei, wonach "die das Geld- Aushändigende" G K, der "das Geld erhaltende" Ehemann der Klägerin und als "Zeugin" H Y beteiligt waren und worin es heißt:
"Hiermit bescheinige ich, dass ich im Monat 1997, die mir gehörende, insgesamt 40 000,- DM (i. W. vierzigtausend), meinem älteren Bruder, B Z, zum Zwecke Auswertung zu meinem Gunsten, ihm ausgehändigt habe ..."
Wegen der Einzelheiten eines Allzweckdarlehens der Klägerin und ihres Ehemannes bei der B Sparkasse wird auf Bl. 128 bis 131 der Leistungsakten ebenso verwiesen wie zu eingereichten Kontoauszügen auf Bl. 134 bis 151 der Leistungsakten.
Mit einem Schreiben vom 27. Februar 2004 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, da sie Alhi in den Zeiträumen vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 bis 25. Oktober 1998, 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 und vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 in Höhe von 6.837,56 EUR zu Unrecht bezogen habe. Die Überzahlung habe die Klägerin dadurch verursacht, dass sie die Spareinlage von 99.965,14 DM bzw. 51.111,36 EUR bei der Tbank (T) im Antrag auf Alhi und in den Fortzahlungsanträgen auf Alhi, jeweils in Verbindung mit dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", nicht angegeben habe. Dabei sei ihr Vermögen bei der Bewilligung der steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Alhi nicht berücksichtigt worden. Für die vorgenannten Zeiträume seien auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.857,53 EUR bzw. 197,30 EUR zu erstatten.
Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die vorgenannten Zeiträume auf und forderte eine Erstattung von Alhi einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9.892,39 EUR von der Klägerin.
Die Klägerin legte am 16. August 2004 Widerspruch ein, der nicht begründet worden ist. Durch Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 wird auf Bl. 188 bis 191 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 07. Januar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Die Rücknahme der Bewilligung von Alhi sowie die Aufforderung zur Erstattung seien rechtswidrig. Sie sei bedürftig gewesen, da es sich bei dem Geld auf einem Konto der Tbank nicht um ihr Vermögen gehandelt habe. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht so weit, dass sie die Aussage des Merkblattes habe verstehen können. Sie habe keinerlei Vermögen gehabt. Die gezahlte Alhi habe zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten gedient. Sie verfüge über keinerlei Einkünfte bzw. Vermögen, woraus sie die Zahlungen hätte leisten können. Sie habe im Zeitraum von 1998 bis 2000 über kein Vermögen verfügt, das sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts hätte heranziehen können. Sie habe keine Kenntnis von dem Vermögen ihres Ehemannes auf einem Konto einer t Bank gehabt. Erst auf den Hinweis der Agentur für Arbeit hin habe er ihr mitgeteilt, dass er Geld auf einer Bank gehabt habe. Er habe ihr auch gesagt, dass es sich bei dem Geld in Höhe von 20.500,00 EUR um solches seiner einzigen Schwester gehandelt habe. Sie (Schwägerin) selbst hätte als in der T lebende T von der hohen Verzinsung keinen Gebrauch machen können und habe ihren Bruder gebeten, dieses Geld auf seinen Namen einzuzahlen. Er habe ihr das Geld im Jahre 2001 zurückgegeben. Das restliche Geld habe er für seine pflegebedürftige Mutter sowie die Beschneidungsfeier des Sohnes ausgegeben. Ausweislich des Bankkontoauszuges der t Bank habe es sich bei dem von 1997 bis 2001 geführten Konto um eines des Ehemannes der Klägerin gehandelt. Nach einem Schreiben der Tbank vom 13. März 2006 habe ihre Schwägerin keine Geldanlage auf dem Devisen-Depositenkonto vornehmen können. Ihr Ehegatte habe sich auf Druck der gesamten Familie bereiterklärt, dies für sie vorzunehmen. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von 20.500,00 EUR um das Geld der Schwägerin gehandelt habe. Soweit sie (Klägerin) ein Darlehen selbstschuldnerisch mitunterschrieben habe, habe sie dem Anliegen ihres Mannes diesbezüglich nachgegeben. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob dieses durch Vermögen gedeckt sein könne. Es widerspreche der Lebensrealität anzunehmen, dass aufgenommene Darlehen durch Vermögen gedeckt seien. Vielmehr sei es so, dass die Banken sich als Sicherheit Verdienstbescheinigungen bzw. einen Arbeitsvertrag vorlegen ließen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin u. a. erklärt, das Schreiben vom 30. Januar 2004 sei insofern missverständlich, als es den Anschein erwecke, dass ihre Angaben in diesem Schreiben von ihr stammten. Tatsächlich habe sie erst von ihrem Ehemann erfahren, wie sich die Vermögensverhältnisse der Eheleute entwickelt hätten, nachdem sie nach der Anhörung durch die Beklagte ihren Ehemann zur Rede gestellt habe. Das Schreiben gebe deshalb nicht ihr Wissen, sondern nur das ihres Ehemannes wieder. Darüber hinaus beträfen die 20.500,00 EUR für ihre Schwägerin für diese von ihrem Ehemann treuhänderisch auf dem Konto in der T verwaltetes Vermögen. Sie (Klägerin) habe vom Konto in der T bis dahin nichts gewusst. Im Rahmen der Antragstellung von Alhi habe sie ihren Ehemann gefragt, ob sie gemeinsam Vermögen gehabt hätten. Er habe ihr gesagt, sie hätten kein Vermögen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihres Ehemannes vom Vermögen selbst zurechnen lassen, und zwar auch dann, wenn sie keine Kenntnis von dem Vermögen gehabt habe oder wenn ihr Ehemann geglaubt habe, er habe nur treuhänderisches Vermögen besessen, das nicht anzugeben gewesen sei. Diese Zurechnung sei die Folge der Anrechenbarkeit vom gegenseitigen Vermögen bei der Gewährung von Alhi. Die gesetzlich vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung würde andernfalls leer laufen, wenn Eheleute sich auf ihre Unkenntnis über die Vermögenssituation des anderen oder der Ehegemeinschaft beziehen dürften. Die Zurechenbarkeit und mithin Kenntnisnahme gelte auch und erst recht dann, selbst wenn die Klägerin - ihre Aussage als wahr unterstellt - ihren Ehemann nach Vermögen gefragt haben sollte und dieser ihr wissentlich falsch geantwortet hätte. Da der Ehemann der Klägerin unstreitig von dem von ihm im eigenen Namen "verwalteten" Vermögen Kenntnis gehabt habe, müsse sich die Klägerin diese Kenntnis zurechnen lassen, so dass Vorsatz, aber mindestens grob fahrlässige Kenntnis zu bejahen sei. Darüber hinaus sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann die Anträge für Alhi beide unterschrieben hätten, so dass auch aus diesem Grunde sich die Klägerin die Kenntnis des Ehemannes sowie dessen - von der Klägerin behauptete - vorsätzliche Falschauskunft zurechnen lassen müsse. Die Unterschrift beider Ehegatten stelle schon eine Besonderheit zu den sonst üblichen Fällen dar. Gleichzeitig habe die Klägerin dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angaben ihres Ehemannes zu ihren eigenen gemacht und für deren Richtigkeit auch einzustehen habe. Wenn sich die Eheleute über ihre Vermögensverhältnisse tatsächlich gegenseitig nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt haben sollten, so wäre dieser Umstand gerade im Hinblick auf die Unterschriften beider Ehepartner in den Anträgen auf Alhi rechtsunerheblich. Des Weiteren vermöge der klägerische Vortrag auch nicht glaubwürdig zu sein, da die Klägerin Darlehensverträge mit Banken vor dem hier streitigen Zeitraum selbstschuldnerisch mitunterschrieben habe und sie sich daher auch fragen lassen müsse, wie sie gemeint habe, diese Schulden ohne Vermögen begleichen zu wollen.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 24. April 2006 unter Zurückweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als Zeiträume vom 30. Juni bis 03. September 2000 betroffen seien. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, sei eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich fehlerhafter Angaben nicht zu beweisen. Im Übrigen, soweit die Klage abgewiesen worden ist, seien der Klägerin die unrichtigen Angaben ihres Ehemannes in den fraglichen Bewilligungszeiträumen zuzurechnen. Für die Bewilligungszeiträume vom 30. Juni bis 25. Oktober 1998 habe die Beklagte die Leistungen mit Blick auf die durch die Eheleute aus dem Kapitalvermögen erzielten Zinsen auch ohne Rücksicht auf Verschulden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufheben dürfen. Für die Zeiträume von Juni 1998 bis September 2000 lägen die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 SGB X vor, da die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei aufgrund des Umfangs der im Kreditbrief bei der T angelegten Finanzmittel und des Einkommens aus der Verzinsung dieses Kapitals. Der Klägerin sei auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie Vermögen nicht mitgeteilt habe. Sie müsse sich die fehlerhaften Angaben ihres Ehegatten zurechnen lassen. Dieser habe durch eigene Unterschrift der Beklagten gegenüber bestätigt, dass kein Vermögen vorhanden sei.
Gegen das der Beklagten am 03. Mai 2006 zugestellte Urteil hat sie am 29. Mai 2006 und die Klägerin am 08. Juni 2006, der das Urteil nach eigenen Angaben am 08. Mai 2006 zugestellt worden sei, Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie (Beklagte) trägt vor, die Klage sei schon unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am 03. Dezember 2004 abgesandt worden und gelte drei Tage später, also am 06. Dezember 2004, als bekannt gegeben. Die Rechtsmittelfrist habe mit Ablauf des 06. Januar 2005 (Donnerstag) geendet. Die Klage sei indessen erst am 07. Januar 2005 erhoben worden und damit nach Ablauf der Klagefrist. Im Übrigen lägen für den Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis zum 03. September 2000 die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Alhi Bewilligung vor. Für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit sei nicht allein auf die Kenntnis der Klägerin abzustellen, sondern sie müsse sich auch die Kenntnis ihres Ehegatten zurechnen lassen. Dies könne nicht nur dann gelten, wenn der Dritte falsche Angaben direkt der Beklagten gegenüber gemacht habe, sondern auch dann, wenn der Dritte diese falschen Angaben dem Begünstigten gegenüber erklärt und dieser diese Angaben als seine eigenen ausgegeben habe. Vorliegend müsse sich die Klägerin daher nicht nur in den Fällen, in denen der Ehegatte den Antrag auf Alhi mitunterschrieben habe, die falschen Angaben ihres Ehegatten zurechnen lassen, sondern auch in den Fällen, in denen er nicht mitunterschrieben habe. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Alhi, bei der eine Einsatzgemeinschaft zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten bestehe, müsse der Ehepartner im Rahmen dieser Einsatzgemeinschaft auch verpflichtet sein, korrekte Angaben über das bestehende Vermögen zu machen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, ist diese (zumindest) grob fahrlässig falsche bzw. fehlende Angabe hinsichtlich des Vermögens dem Begünstigten zuzurechnen. Die Regelung über die Bedürftigkeitsprüfung würde andernfalls ins Leere laufen, wenn sich der Begünstigte darauf zurückziehen könnte, vom Ehepartner keine oder unzutreffende Informationen hinsichtlich des Vermögens erhalten zu haben. Die fehlende Kommunikation zwischen den Eheleuten könne nicht dazu führen, dass unrechtmäßig bezogene Sozialleistungen behalten werden dürften und damit das verschwiegene Vermögen, welches zur Ablehnung der Alhi geführt hätte, noch vermehrt werde. Das erstinstanzliche Urteil sei auch insoweit widersprüchlich, als der Bescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 für die ersten drei Zeiträume bestätigt worden sei, obwohl der Ehegatte auf dem Antrag (Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung") vom 03. Juni 1998 (für den ersten Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998) nicht mitunterschrieben habe. Darüber hinaus sei zumindest zweifelhaft, dass die Klägerin keinerlei Kenntnis von dem Vermögen gehabt haben will. Es möge sein, dass nicht die Klägerin, sondern der Ehegatte die finanziellen Dinge in der Familie geregelt habe. Aus dem Schreiben vom 30. Januar 2004 nebst Anlagen gehe jedoch hervor, dass auch die Klägerin Bankgeschäfte regele. So ginge sie (mit ihrem Ehegatten) Darlehensverpflichtungen ein; dabei werde der Nettokreditbetrag jeweils auf das Konto der Klägerin überwiesen. Dieser habe auch auffallen müssen, dass (zumindest) die Ausgaben von 20.000,00 EUR für Mobiliar für die eigene Wohnung und 15.000,00 EUR für die Beschneidung ihres Sohnes "irgendwoher" hätten kommen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 in vollem Umfang aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt darüber hinaus,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, unzutreffend sei, dass sie selbst Bankgeschäfte eingegangen wäre. Die Beklagte verkenne, dass ihr Ehemann die Darlehensverträge vorbereitet und mit der Bank gesprochen habe. Als die Bank eine Mitzeichnung der Ehefrau verlangt habe, habe sie dem Ansinnen ihres Ehemannes lediglich nachgegeben. Auch im Übrigen würden die Umstände falsch wiedergegeben werden. Sie (Klägerin) habe gesagt, dass ihr Ehemann behauptet habe, das Geld für Mobiliar und die Beschneidung ausgegeben zu haben. Sie selbst habe dies nicht gesagt. Da sie nicht wisse, wie viel die Beschneidung gekostet habe und ob ggf. Verwandte sich an den Kosten beteiligt hätten, habe sie sich nicht gewundert und habe auch keinen Grund dafür gehabt.
Auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Berichterstatters des Senats, weitergehend zu erläutern bzw. auf geeignete Weise zu belegen, welche Beträge sie (bzw. sie gemeinsam mit ihrem Ehemann) durch die Aufnahme von Darlehen erhalten habe und wo dieses Geld verblieben sei bzw. wofür Mittel verwandt worden seien, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Klägerin über die bisher gemachten Angaben hinausgehende Informationen nicht vorlägen. Dies liege zum einen daran, dass die Ereignisse so weit in der Vergangenheit lägen, dass eine Erinnerung nicht mehr möglich sei, und zum anderen daran, dass es sich lediglich um Informationen handele, welche die Aussagen des Ehemannes wiedergäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagte (Kundennummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Sie sind ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerin nicht. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Sie war im vollen Umfang abzuweisen. Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Dass die Klage bereits wegen Fristversäumung unzulässig gewesen sein soll, hat sich nicht für den Senat so dargestellt. Bereits mit der am 07. Januar 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage ist der Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 als Kopie übersandt worden, der den Eingangstempel vom 07. Dezember 2004 von der die Klägerin zunächst vertretenden Prozessbevollmächtigten trug. Von daher ist die Klagefrist von einem Monat gewahrt worden; § 77 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alhi in den streitigen Zeiträumen zurückgenommen; die Klägerin hat keinen Anspruch hierauf gehabt.
I. Rücknahme der Bewilligung der Alhi vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998
Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach der ab 01. Januar 1998 geltenden Vorschrift des § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24).
Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil bereits die erstmalige Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998 (bis 04. Oktober 1998) aufgrund Bewilligungsverfügung vom 05. Juni 1998 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi der Klägerin von Beginn an das ihr und ihrem Ehemann anzurechnende Vermögen zu berücksichtigen war.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der ab 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (vgl. Arbeitsförderungsgesetz – AFGR – , BGBl. I S. 594) hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Nr. 4) und bedürftig ist (Nr. 5).
Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Die Vorschriften der Alhi-VO gelten gemäß Art. 81 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) auch nach In-Kraft-Treten des SGB III fort. Der Gesetzgeber hat zudem im SGB III mit den Ermächtigungen in § 206 Nr. 1 bis 4 SGB III eine mit § 137 Abs. 3 AFG inhaltlich übereinstimmende Ermächtigungsnorm geschaffen.
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der Antragstellung 03. Juni 1998 bezogen auf den ersten Tag der Bewilligung (30. Juni 1998), von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6). Geänderte Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, die eine weitere Prüfung der Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8).
Die Klägerin verfügte für die hier maßgebliche Bedürftigkeitsprüfung ab 30. Juni 1998 über ein Vermögen von (mindestens) 130.000 DM. Dies folgt für den Senat aus der Mitteilung zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs des Finanzamtes Kreuzberg vom 02. September 2003 und den damit übersandten Kopien der Kontoauszüge der TB (Bl. 120 f. der Leistungsakten der Beklagten).
Danach war auf dem Konto 3s0046905 zum Namen des Ehemannes der Klägerin am 15. April 1997 ein Betrag von 50.000,00 DM eingezahlt worden, für den am 15. April 2000 Zinsen in Höhe von 14.322,00 DM gutgeschrieben wurden; diese Zinsen gelangten am 28. August 2000 zur Auszahlung. Am 17. April 2001 wurden (erst) die 50.000,00 DM abgehoben/ausgezahlt und das verbliebene Guthaben aus Zinsen wurde ebenfalls am 17. April 2001 überwiesen/ausgezahlt. Ebenfalls zu seinem Namen befanden sich zum Konto 3s0048147 weitere 50.000,00 DM am 16. Juni 1997, die am 16. Juni 1997 um einen Betrag von 14.342,00 DM verzinst wurden. Die Zinsen gelangten am 28. August 2000 zur Auszahlung/Überweisung, das Guthaben von 50.000,00 DM wurde auch am 14. April 2001 abgehoben/überwiesen. Das Konto der Klägerin bei der TB (Kontonr.: 2k4349497) wies zum 25. Oktober 1994 ein Guthaben von 30.000,00 DM aus, das zum 25. Oktober 1996 abgehoben/überwiesen wurde. Dieses Guthaben wurde am 25. Oktober 1996 verzinst; Zinsbetrag: 5.340,00 DM. Am selben Tag wurde ein Betrag in derselben Höhe auf ein neues Konto (2k4957485) angelegt. Das Guthaben von 30.000,00 DM und der Zinsbetrag von 5.340,00 DM wurden am 26. November 1996 abgehoben. Zinsen von 46,81 DM und 8,33 DM verblieben auf den beiden Konten der Klägerin. Zum Leistungsbeginn der Alhi ab 30. Juni 1998 verfügten die Eheleute über ein Vermögen mit einem Guthaben des Ehemannes der Klägerin von 100.000,00 DM. Hinzuzurechnen war die Abfindung der Klägerin von 31.932,00 DM, die sie aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes Mitte Juni 1997 erhalten hatte. Die Klägerin konnte auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Berichterstatters des Senats (Richterbrief vom 05. März 2007) nichts Erhellendes zum Verbleib u. a. dieses Vermögens mitteilen. Der zeitliche Umstand, dass die Klägerin ca. 1 Jahr vor der Bewilligung die Abfindung von ihrer Arbeitgeberin erhalten hatte, legt es nahe, dass sie das Geld nicht verbraucht hatte. Jedenfalls fehlen hierzu entsprechende Nachweise und sie kann keine überzeugenden Erklärungen abgeben, wo dieses Vermögen geblieben ist. Dafür, dass es sich bei den rund 30.000,00 DM nicht um das Vermögen in dieser Höhe auf dem Konto (Nr.: 2k4349497) gehandelt haben kann, sprechen schon die Buchungen am 25. Oktober 1994 bzw. 26. November 1996. Das Beschäftigungsverhältnis endete jedoch erst am 30. Juni 1997. Aufgrund des Regelungsgehalts von § 193 Abs. 2 SGB III kann offen bleiben, wer (möglicherweise im Innenverhältnis) Eigentümer – die Klägerin oder ihr Ehemann – der Vermögensanlagen war. Sowohl eigenes wie Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners führt bei einer zumutbaren Verwertbarkeit zum Verlust der Bedürftigkeit. Von dem Betrag von mithin – gerundet – 130.000 DM ist nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO der Freibetrag von 16.000 DM (8.000 DM Freibetrag für die Klägerin sowie 8.000 DM Freibetrag für ihren Ehemann) sowie nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO der Höchstbetrag für eine Entlassungsentschädigung von 10.000,00 DM abzuziehen. Das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin beträgt somit 104.000,00 DM. Ob das Vermögen in dieser Höhe verwertbar gewesen ist, folgt aus § 6 Abs. 2 Alhi-VO. Danach ist Vermögen verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
Vorliegend ist eine fehlende Verwertbarkeit des Vermögens für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Zwar hat die Klägerin behauptet, es habe sich um Vermögen gehandelt, das jedenfalls teilweise aus drei Darlehensverträgen stammte bzw. welches treuhänderisch für die in der Türkei lebende Schwester ihres Ehemanns besessen wurde. Der Nachweis einerseits des Verwendungszwecks der Darlehen und andererseits einer Treuhandvereinbarung ist ihr jedoch nicht gelungen. Durchdringende Zweifel bestehen auch an einem Nichtwissen der Klägerin vom Vermögen der Eheleute.
Einer Verwertung steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 20. Februar 1996 und 12. November 1996 – nachweisbar – zwei Allzweck-Darlehen mit der Berliner Sparkasse über Darlehen von 10.000,00 DM und 25.000,00 DM abgeschlossen hatten. Einen dritten Vertrag konnte die Klägerin nicht nachweisen und ergibt sich auch ein entsprechender Vermögenszufluss nicht anhand der eingereichten Kontoauszüge. Soweit denkbar wäre, dass eine Darlehenssumme von 35.000,00 DM von einem Gesamtvermögen von 130.000,00 DM wegen einer Rückzahlungsverpflichtung bei der Verwertbarkeit unberücksichtigt bleiben könnte, drängt sich ein derartiger Schluss schon deswegen nicht auf, weil nicht nachzuweisen ist, dass die nachgewiesenen Darlehen überhaupt Gegenstand des Vermögens von 130.000,00 DM gewesen sind. Hierzu ist schon vergeblich vom früheren Berichterstatter des Senats auch versucht worden, erläutern bzw. auf geeignete Weise belegen zu lassen, welche Beträge die Klägerin (bzw. sie gemeinsam mit ihrem Ehemann) durch die Aufnahme von Darlehen erhalten habe und wo dieses Geld verblieben sei bzw. wofür die Mittel verwandt worden seien. Hieraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur erklären können, dass der Klägerin über die bisher gemachten Angaben hinausgehende Informationen nicht vorlägen. Dies liege zum einen daran, dass die Ereignisse so weit in der Vergangenheit lägen, dass eine Erinnerung nicht mehr möglich sei, und zum anderen daran, dass es sich lediglich um Informationen handele, welche die Aussagen des Ehemannes wiedergäben. Hieraus rechtfertigt es sich aber nicht einen Betrag von 35.000,00 DM vom Vermögen von 130.000,00 DM abzusetzen.
Das BSG hat in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 –; B 11a AL 19/06 R), worauf auch während des Verfahrens hingewiesen wurde, entschieden:
Tenor:
" Sollten sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr 1, S 11). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (B 11a AL 7/05 R) im Einzelnen dargelegt und begründet, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Auf der besonderen Beweisnähe des Treuhänders beruht beispielsweise im Steuerrecht die Regelung, dass das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann (§ 159 Abs 1 Satz 1 AO, vgl Tipke/Kruse, AO, Komm, § 159 RdNr 2). Hiervon ausgehend kann sich eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe zB daraus ergeben, dass er durch seine (unterbliebenen) Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl auch Senatsurteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R) "
Ausgehend hiervon, hat die Klägerin aber im Verfahren nicht Hinweise gegeben, dass der Senat hätte sich gedrängt sehen müssen, weitere Ermittlungen zu erheben.
Die Einlassungen der Klägerin sind nicht glaubhaft, wenn sie vorträgt, über die Vermögensverhältnisse habe sie bei den Alhi-Antragstellungen nichts gewusst. Während sie einerseits in der Erklärung vom 11. November 2003 noch ausführt, sie hätten bei ihren Zinserträgen die Zinsen beim Finanzamt vorgelegt. Außer diesen Zinseinnahmen hätten sie keine Zinsen bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe von 130.000,00 DM sei zu bemerken, dass hierin abgehobenes und mit Zinsen zusammen angelegtes Kapital zu berücksichtigen seien, so dass der genannte Betrag nicht zutreffend sei. Dann ist andererseits der Schluss erlaubt, dass die Klägerin doch ganz genau wusste, was gegenüber dem Finanzamt zu erklären war und ihr jedenfalls in Sachen des Finanzamtes jegliche Angaben zu Vermögen nicht fremd waren, wie sie es hier im Verfahren glaubhaft machen will. Hieraus erschließt sich dann aber nicht, warum ihr dies nicht auch gegenüber der Beklagten bei den Alhi-Antragstellungen möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus konnte sie im Januar 2004 auch ziemlich genau noch mitteilen, wofür welche größere fünfstellige Summe verwandt worden sei. Wenn aber Beträge von 20.000,00 EUR ("Euro") für Mobiliar, 15.000,00 EUR für die Beschneidung ihres Sohnes und 10.000,00 EUR für die Schwiegermutter zur Verfügung gestanden haben, dann erklärt sich nicht nachvollziehbar, warum sie bei den Alhi-Antragstellungen nichts von dem Vermögen gewusst haben soll. Allein die Mobiliaranschaffungen und die Feier anlässlich der Beschneidung ihres Sohnes dürften ihr nicht entgangen sein und damit die Frage nach der Herkunft des Geldes.
Aus alledem bestehen schließlich Zweifel, ob nicht auch die Eheleute Eigentümer der 40.000,00 DM gewesen sind, von denen geltend gemacht wird, es habe sich um eine Fremdvermögen gehandelt. Keineswegs handelt es sich um 40.000,00 EUR, wie die Beklagte am 21. Januar 2003 vermerkt hatte, auch nicht um – genau – 20.500,00 EUR, wie die Prozessbevollmächtigte mehrmals in Bezug nimmt. In dem Protokoll vom 15. März 1997 ist von 40.000,00 DM die Rede. Dieser Betrag in Euro umgerechnet, beträgt 20.451,68 EUR.
Ein Treuhandverhältnis für 40.000,00 DM ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Beim Treuhandvertrag überträgt der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte, beschränkt aber die sich daraus im Außenverhältnis ergebende Rechtsmacht im Innenverhältnis (BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R und vom 24. Mai 2006, Az.: B 11a AL 49/05 R). Folglich erwirbt der Treuhänder im Rahmen der Treuhandabrede ein Vermögensrecht hinzu, das aber mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Pflicht belastet ist. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. (Depot-) Guthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn a) Treugeber und Treuhänder - bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt, d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind und e) Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006, B 11 a AL 7/05 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 4, vom 13. September 2006, B 11 a AL 13/06 R jeweils zum Arbeitslosenhilferecht; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Ausgehend hiervon scheint zwar das Protokoll vom 15. März 1997 darauf hinzudeuten, dass Eigentümerin des Betrages von 40.000,00 DM die Schwägerin der Klägerin gewesen ist und der Ehemann der Klägerin dies zum Zwecke der "Auswertung" (gemeint sein dürfte wohl: "Verwertung iS einer Sparanlage") erhalten hatte. Von den voran stehenden Voraussetzungen fehlt aber sowohl der Abschluss eines Treuhandvertrages (inbes. zur Rückzahlungsverpflichtung, Wann?) als auch der lückenlose Beleg etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos zu belegen. Eine Nichtaufklärbarkeit der Verwertbarkeit des Vermögens geht zu Lasten der Klägerin. Der Senat gewinnt seine Überzeugung aus allen entscheidungserheblichen Tatsachen, die unter der Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Lässt sich dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1Der 11a-Senat hat allerdings in seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 (BSGSozR 4-4220 § 6Nr. 4; B 11 a AL 49/05 R), vom 13. September 2006 (B 11 a AL 19/06 R) sowie vom 21. März 2007 (B 11a AL 21/06 R - alle zitiert nach juris), für den erkennenden Senat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 8. August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R, in juris) angeschlossen.
Hiervon ausgehend ergibt sich auch eine der Klägerin anzulastende Beweisnähe daraus, dass sie durch ihre unterbliebenen beziehungsweise unwahren Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (BSG vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 49/05 R) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Vermögen bzw. dessen Verwertbarkeit zu Lasten der Klägerin ginge und eine Verwertbarkeit des Vermögens zum Zeitpunkt der Bewilligung der Alhi unterstellt werden müsste.
Letztlich kommt es aber auf ein Treuhandvermögen nicht an, ob nun die 40.000,00 DM der Klägerin, dem Ehemann oder seiner Schwester gehört haben, denn selbst bei einem zu verwertenden Vermögen von 64.000,00 DM (= 130.000,00 DM./. 40.000,00 DM./. 16.000,00 DM Freibetrag./. 10.000,00 DM Höchstbetrag f. Entlassungsentschädigung) hätte eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht vorgelegen. Ausgehend von einem zu berücksichtigen Vermögen von 64.000,00 DM bestand Bedürftigkeit gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung für sogar 80 Wochen (= 64.000,00 DM: 800 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 80 Wochen – Werte hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt – Kärcher, in Niesel, SGB III, § 206 Rz. 26) nicht.
Die Verwertung ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO auch zumutbar, weil sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nicht vor, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100, § 137 Nr. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO nicht zumutbar sein könnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch grob fahrlässig gehandelt, wenn das Vermögen bei den Antragstellungen nicht angegeben worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin in allen Formularen zu den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe, deren Richtigkeit von ihr jeweils unterschriftlich bestätigt wurde. In allen Antragsformularen hat die Klägerin die Frage, in denen nach Vermögen gefragt wird, wahrheitswidrig verneint. Wie bereits zuvor erwähnt, hält es der Senat nicht für glaubhaft, dass die Klägerin keine genaueren Kenntnisse vom Vermögen des Ehemannes gehabt habe. Hiergegen sprechen ihre frühen Einlassungen, dass ihr Angaben zu Zinserträgen und Zinsen beim Finanzamt nicht unbekannt waren und zum anderen, dass ihr die Ausgaben für höchstpersönliche Angelegenheiten auch sehr genau bekannt waren. Es erscheint deswegen schlichtweg nicht für glaubhaft, z. B. einerseits die Kosten für die Beschneidungsfeier des Sohnes gekannt zu haben, andererseits im Rahmen der Planung eines solchen Festes nichts über die Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Hinsichtlich der Kenntnis der Mobiliaranschaffungen gilt entsprechendes.
Aber selbst unterstellt, die Klägerin habe keine Kenntnis vom Vermögen des Ehemannes gehabt (was der Senat aber für unwahrscheinlich hält), dann handelt sie gleichwohl bei der Verneinung der Frage nach Vermögen im Rahmen der Alhi-Antragstellung grob fahrlässig, wenn sie – ohne Offenlegung aus eigener Kenntnis nichts zum Vermögen des Ehemannes zu wissen – die Fragen nach Vermögen verneint. Selbst wenn der Ehemann ggf. die Bankgeschäfte ohne ihre Kenntnis vorgenommen haben sollte, wäre es ihre Pflicht gewesen, die Beklagte auf diesen Umstand hinzuweisen, um so dieser die Möglichkeit zu geben, mit ihm hierüber weiter zu kommunizieren. Allein das Verschweigen des Umstandes, etwa nichts von den Vermögensverhältnissen des Ehemannes zu wissen, begründet auch einen Verstoß iSd § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, denn die Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998 begründete sich auf unvollständig gemachte Angaben, die Unwissenheit gegenüber der Beklagten offenzulegen. Auf eine Zurechenbarkeit der Erklärung des Ehemannes kommt es daher nicht an. Die Klägerin hat auch im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sie nicht in der Lage gewesen war, für ihr Handeln einzustehen.
Im Übrigen sind die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, hier Bedeutung zu erlangen, Jedenfalls wären mangelnde Deutschkenntnisse nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin nur unzureichend deutsch spricht. Fehlende Sprachkenntnisse hindern das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht. Es trifft die der deutschen Sprache nicht ausreichend Kundigen die Pflicht, sich ggf. Klarheit zu verschaffen (BSG, Urteil vom 24. April 1997 – 11 RAr 89/96 –). Mit der Klägerin war in der mündlichen Verhandlung allein mit der deutschen (Gerichts-)Sprache (§ 202 SGG iVm § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –) eine Verständigung gut möglich.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 vor. Insoweit kommt es deswegen nicht darauf an, ob der Klägerin wegen der Bewilligung von Alhi nach der Leistungsgruppe A statt D, denn sie gab bei Antragstellung die Steuerklasse V an, aus anderen Gründen weniger dieser Leistung hätte gewährt werden dürfen.
II. Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 23. bis 25. Oktober 1998.
Hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 23. bis 25. Oktober 1998 ist nichts anderes hinzufügen als zuvor. Von dem zu verwertenden Gesamtvermögen der Klägerin im Umfang von ursprünglichen 64.000,00 DM standen für die Wiederbewilligung im vorgenannten Zeitraum nur noch 52.914,29 DM (= 64.000,00 DM./. (97 Tage [30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998]: 7 Tage x 800 DM)) zur Verfügung.
Das BSG hat in zwei Urteilen vom 09. August 2001 und in einem vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 9/01 R; B 11 AL 11/01 R; B 11 AL 59/01 R, alle zitiert nach juris) entschieden, dass Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt ist und nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht erneut berücksichtigt werden kann. Würde nun zum Stichtag des 23. Oktober 1998 das Vermögen von 64.000,00 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung erneut voll berücksichtigt werden, würde dies außer acht lassen, dass die Klägerin bereits für den Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 (für 97 Leistungstage) Teile ihres Vermögens einzusetzen hatte (s. o. unter I.), um davon zu leben. Der Senat ist deswegen der Überzeugung, dass diesem Umstand hier zwecks Vermeidung von Doppelanrechnung von Vermögen Rechnung zu tragen ist. Zweifel bestehen nicht, dass es sich im Wesentlichen um dasselbe Vermögen der Klägerin gehandelt hat.
III. Zeiträume vom 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 und 30. Juni 2000 bis 03. September 2000
Für den zuerst genannten Zeitraum ist noch von einem zu verwertenden Vermögen von 52.571,43 DM (= 52.914,29 DM./. ( 3 Tage [23.- 25. Oktober 1998]: 7 Tage x 800 DM)) auszugehen gewesen. Der Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 umfasste 251 Tage bzw. (: 7 Tage) 35,86 Wochen. Bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM ab 29. Juni 1999 hätte aber der Klägerin ihr bzw. das ihres Mannes Vermögen von 28.327,14 DM zur Verfügung gestanden, um Bedürftigkeit zu vermeiden.
Für den anschließenden Zeitraum ist sodann noch einem zu verwertenden Vermögen von 24.244,29 DM (= 52.571,43 DM./. 28.327,14 DM) auszugehen gewesen. Auch dieses reichte noch aus, um für den Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 (= 66 Tage oder 9,43 Wochen) Bedürftigkeit iSd § 193 Abs. 2 SGB III zu verneinen, denn hierfür errechnet sich ein Betrag von 7.449,70 DM (= 790 DM x 9,43 Wochen).
IV. Liegen nach alledem die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi in den streitigen Zeiträumen vor, folgt die Erstattung der Forderung aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Rechnerisch ist die Erstattungsforderung hinsichtlich der Alhi nicht, hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu Lasten der Klägerin zu beanstanden:
Im Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis zum 04. Oktober 1998 (= 97 Leistungstage i. S. d. § 139 SGB III) betrug der tägliche Alhi-Leistungssatz 39,96 DM. Hierfür gewährte die Beklagte der Klägerin insgesamt Alhi i. H. v. 3.876,12 DM (= 39,96 DM x 97 Leistungstage).
In den Zeiträumen vom 23. bis 25. Oktober 1998 (= 3 Leistungstage i. S. d. § 139 SGB III), vom 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999, 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000 (= 251 Leistungstage) bzw. 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 (= 66 Leistungstage) betrug der tägliche Alhi-Leistungssatz 39,96 DM, 29,22 DM bzw. 29,28 DM. Hierfür gewährte die Beklagte der Klägerin Alhi i. H. v. DM 119,88 DM , (= 3 x 39,96 DM), 2.045,40 DM (= 70 x 29,22 DM), 5.399,23 DM (= 181 x 29,28 DM) und 1.932,48 DM (= 66 x 29,28 DM), insgesamt 13.373,11 DM, was – gerundet – 6.837,56 EUR (= 13.373,11 DM: 1,95583 EUR Umrechnungsfaktor) entspricht.
Die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist rechtsfehlerhaft; die geltend gemachte Erstattung ist rechnerisch höher als die Beklagte errechnet hat. Wegen des Verbotes der Verböserung (reformatio in peius) ist eine Änderung zu Lasten der Klägerin nicht möglich. Insoweit ist die Erstattungsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.892,39 EUR nicht zu beanstanden. Die für die betroffenen Zeiten zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:
- Zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge:
1. Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 (gemäß § 335 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 232 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 241 Abs. 1 SGB V)
Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (160 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 640,00 DM: 7 Leistungstage x 97 Leistungstage = 8.868,57 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 1.321,42 DM (= 675,63 EUR).
2. Zeitraum 23. bis 25. Oktober 1998
Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (160 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 640,00 DM: 7 Leistungstage x 3 Leistungstage = 274,29 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 40,87 DM (= 20,90 EUR).
3. Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632,00 DM: 7 Leistungstage x 70 Leistungstage = 6.320,00 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 941,68 DM (= 481,47 EUR). Die Beklagte errechnet hier einen Betrag von 478,59 EUR (Bl. 155 der Leistungsakten).
4. Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632,00 DM: 7 Leistungstage x 181 Leistungstage = 16.341,71 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 2.434,92 DM (= 1.244,95 EUR). Die Beklagte errechnet hier einen Betrag von 1.237,52 EUR (Bl. 155 der Leistungsakten).
5. Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 616,00 DM: 7 Leistungstage x 66 Leistungstage = 5.808,00 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 865,39 DM (= 442,47 EUR). Die Beklagte errechnet hier einen Betrag von 444,89 EUR (Bl. 155 der Leistungsakten).
Hieraus ergeben sich insgesamt zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.865,42 EUR (= 675,63 EUR+ 20,90 EUR + 481,47 EUR + 1.244,95 EUR + 442,47 EUR), anstelle von 2.857,53 EUR, wie es die Beklagte zu ihren Ungunsten errechnet hat.
Die zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge nach errechnen sich wie folgt nach § 335 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SGB III. Für die Beiträge der Bundesanstalt/Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Fiktives Arbeitseinkommen in den Zeiträumen vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 ist 8.868,57 DM (s.o.), 23.-25. Oktober 1998 274,29 DM (s.o.), 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 6.320,00 DM (s.o.), 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000 16.341,71 DM (s.o.) und 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 5.808,00 DM gewesen. Hieraus ergibt sich ein gesamtes fiktives Arbeitsentgelt für die genannten Zeiträume in Höhe von 37.612,57 DM insgesamt; davon 1,7 % (= Beitragssatz in der Pflegeversicherung ab 01. Juli 1996) = 639,41 DM, umgerechnet nach Euro: 326,93 EUR. Die Beklagte errechnete einen Erstattungsbetrag von 197,30 EUR zu ihren Ungunsten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 bis 25. Oktober 1998, 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 sowie 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 und damit einhergehend gegen die Erstattung von Alhi sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9.892,39 EUR.
Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin, Mutter zweier Kinder, war zuletzt als Plombiererin bei einer Arbeitgeberin in B bis 30. Juni 1997 tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung in Folge einer Teilbetriebsstilllegung. Die Klägerin erhielt für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 31.932,00 DM für eine zehn Jahre andauernde Betriebszugehörigkeit. Sie meldete sich zum 01. Juli 1997 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis einschließlich 29. Juni 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 328,79 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alg-Bewilligungsverfügung vom 21. Juli 1997).
Die Klägerin beantragte am 03. Juni 1998 die Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998. In dem Antragsformular gab sie u. a. an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen sei. Das jüngste Kind heiße A. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi verneinte sie, eigene Einnahmen und auch eigenes und gemeinsames Vermögen mit ihrem Ehemann, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, zu haben. Sie versicherte zugleich die Richtigkeit ihrer Angaben durch eigenhändige Unterschrift. Der Ehemann der Klägerin verfügte über Brutto-/Nettoarbeitsentgelt im Monat Februar 1998 in Höhe von 2.368,00 DM/1.854,14 DM, im Monat März 1998 in Höhe von 2.619,60 DM/2.051,14 DM und im Monat April 1998 in Höhe von 2.550,50 DM/1.997,04 DM; (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung der Arbeitsgeberin des Ehemannes der Klägerin vom 20. Mai 1998). Nach Prüfung, ob Einkommen des Ehemannes auf die Gewährung von Alhi bei der Klägerin anzurechnen sei, was verneint worden ist, bewilligte die Beklagte ihr Alhi ab 30. Juni 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 279,72 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alhi Bewilligungs-Verfügung vom 05. Juni 1998). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 04. Oktober 1998.
Im Zeitraum vom 05. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1998 nahm die Klägerin nach eigenen Angaben an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil.
Sie meldete sich zum 23. Oktober 1998 wieder arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi verneinten die Eheleute alle Fragen zu Einnahmen und auch Vermögen. Zugleich bestätigten sie durch eigenhändige Unterschriften am 23. Oktober 1998 die Richtigkeit ihrer Angaben. Die Beklagte (wieder-) bewilligte der Klägerin Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 279,72 DM weiterhin nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alhi Bewilligungsverfügung vom 27. Oktober 1998). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 25. Oktober 1998.
In dem Zeitraum vom 26. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1999 besuchte sie einen nach § 61 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) vom Arbeitsamt Nord geförderten berufsvorbereitenden Lehrgang zum nachträglichen Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses an der Volkshochschule W. Der Lehrgang fand in Vollzeitform mit 40 Unterrichtsstunden an fünf Wochentagen statt.
Die Klägerin meldete sich am 25. Oktober 1999 mit Wirkung zum 23. Oktober 1999 arbeitslos und beantragte erneut die Fortzahlung von Alhi. Sie gab wieder an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Steuerkarte die Lohnsteuerklasse V mit einem Kinderfreibetrag angegeben war. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi verneinte sie wiederum alle Fragen nach eigenem Einkommen und eigenem bzw. gemeinsamen Vermögen mit ihrem Ehemann. Hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes gab sie sein Netto-Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 1.500,00 DM an. Zugleich versicherten sie und ihr Ehemann erneut die Richtigkeit ihrer Angaben durch eigenhändige Unterschriften am 25. Oktober 1999. Die Beklagte gewährte der Klägerin Alhi ab 23. Oktober 1999 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 204,54 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM (Leistungsgruppe D/1; Alhi Verfügung vom 27. Oktober 1999). Ab 01. Januar 2000 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts (29. Juni 2000) betrug der wöchentliche Alhi Leistungssatz 208,81 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von weiterhin 790,00 DM.
Die Klägerin beantragte die Weiterbewilligung von Alhi ab 30. Juni 2000 mit einem am 19. Mai 2000 unterschriebenen Antragsformular. In diesem Formular gab sie ihr jüngstes Kind an. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte sie erneut alle Angaben zu eigenen Einnahmen und Vermögen sowie gemeinsamem Vermögen mit ihrem Ehemann. Das monatliche Netto-Gesamteinkommen ihres Ehemannes benannte sie mit 1.800,00 DM. Zugleich versicherte sie mit ihrer Unterschrift erneut die Richtigkeit ihrer Angaben. Nach der Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin des Ehemannes vom 18. Mai 2000 bezog dieser ein monatliches Brutto-/Nettoarbeitsentgelt im Monat Februar 2000 in Höhe von 2.561,25 DM/2.018,27 DM, im Monat März 2000 in Höhe von 3.112,50 DM/2.438,31 DM, im Monat April 2000 in Höhe von 2.340,00 DM/1.843,92 DM. In einem Berechnungsbogen stellte die Beklagte wiederum fest, dass Einkommen des Ehemannes auf eine Gewährung von Alhi nicht anzurechnen sei. Sie bewilligte der Klägerin Alhi ab 30. Juni 2000 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 204,96 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 770,00 DM (Leistungsgruppe D/1; Alhi Verfügung vom 22. Mai 2000). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 03. September 2000.
Mit Veränderungsmitteilung vom 11. Juli 2000 zeigte die Klägerin an, dass sie ab 04. September 2000 eine Ausbildung als Erzieherin bei der schule Baufnehme.
Am 16. Oktober 2003 gelangte zu den Leistungsakten der Beklagten ein Schreiben des Finanzamtes Kreuzberg gerichtet an das Arbeitsamt Berlin vom 02. September 2003. Zur Klägerin und ihrem Ehemann teilte das Finanzamt darin mit, durch Kontrollmitteilungen aus dem Bundesgebiet sei bekannt geworden, die vorgenannten Steuerpflichtigen hätten Mitte der 90 er Jahre Geldbeträge von über 130.000,00 DM zwecks Kapitalanlagen an eine ausländische Bank überwiesen gehabt. Dem Schreiben vom 02. September 2003 war als Anlage eine Aufstellung der T Bank sowie Aufstellungen der Steuerpflichtigen über die Anlagebeträge und erhaltenen gutgeschriebenen Zinsen beigefügt; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 119 f. der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 auf, Angaben zu den Geldbeträgen von über 130.000,00 DM, die Mitte der 90 er Jahre an die T Bank überwiesen worden seien, zu machen. Am 11. November 2003 ging bei der Beklagten eine Erklärung der Klägerin ein, worin sie äußerte, sie hätten bei ihren Zinserträgen die Zinsen beim Finanzamt vorgelegt. Außer diesen Zinseinnahmen hätten sie keine Zinsen bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe von 130.000,00 DM sei zu bemerken, dass hierin abgehobenes und mit Zinsen zusammen angelegtes Kapital zu berücksichtigen sei, so dass der genannte Betrag nicht zutreffend sei. Seit 2001 hätten sie kein Kapital mehr.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten am 08. Dezember 2003 wurde die Klägerin aufgefordert, Nachweise über Vermögenswerte mindestens ab 30. Juni 1998 vorzulegen. Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache der Klägerin am 21. Januar 2003 wurde vermerkt: "1. Kreditplan lag vor; 2. eidesstattliche Übersetzung über Überlassung von 40 000,00 EUR."
In einem Schreiben vom 30. Januar 2004 erklärte die Klägerin "zu der zustande gekommenen Summe", dass sie diese durch drei Kredite bekommen habe. Belegen könne sie leider nur die letzten zwei Kredite im Jahre 1996 und 1999 und fügte diesbezüglich Kopien bei. Die Kreditsollstellung mit Tilgungsplan vor 1996 könne laut Auskunft der Bank durch Verjährung nicht schriftlich belegt werden. Nach Überweisung in die T sei über die D Bank eine einmalige Überweisung erfolgt. Darüber gewünschte Belege bzw. Nachweise seien nicht mehr vorhanden. Diesbezüglich bekomme sie von der D Bank auch keine Ersatzbelege. Die Beklagte habe aber die Möglichkeit, selbst schriftliche Auskünfte bzw. Belege anzufordern. Genutzt habe sie das Geld wie folgt: 20.000,00 EUR für ihre Schwägerin (Nachweise vorhanden); 10.000,00 EUR für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter in der T, da sie selbst keine Einnahmen habe; 20.000,00 EUR für Mobiliar ihrer Wohnung und 15.000,00 EUR für die Beschneidung ihres Sohnes in der T. Die Klägerin fügte dem Schreiben vom 30. Januar 2004 u. a. das Protokoll vom 15. März 1997 bei, wonach "die das Geld- Aushändigende" G K, der "das Geld erhaltende" Ehemann der Klägerin und als "Zeugin" H Y beteiligt waren und worin es heißt:
"Hiermit bescheinige ich, dass ich im Monat 1997, die mir gehörende, insgesamt 40 000,- DM (i. W. vierzigtausend), meinem älteren Bruder, B Z, zum Zwecke Auswertung zu meinem Gunsten, ihm ausgehändigt habe ..."
Wegen der Einzelheiten eines Allzweckdarlehens der Klägerin und ihres Ehemannes bei der B Sparkasse wird auf Bl. 128 bis 131 der Leistungsakten ebenso verwiesen wie zu eingereichten Kontoauszügen auf Bl. 134 bis 151 der Leistungsakten.
Mit einem Schreiben vom 27. Februar 2004 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, da sie Alhi in den Zeiträumen vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 bis 25. Oktober 1998, 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 und vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 in Höhe von 6.837,56 EUR zu Unrecht bezogen habe. Die Überzahlung habe die Klägerin dadurch verursacht, dass sie die Spareinlage von 99.965,14 DM bzw. 51.111,36 EUR bei der Tbank (T) im Antrag auf Alhi und in den Fortzahlungsanträgen auf Alhi, jeweils in Verbindung mit dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", nicht angegeben habe. Dabei sei ihr Vermögen bei der Bewilligung der steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Alhi nicht berücksichtigt worden. Für die vorgenannten Zeiträume seien auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.857,53 EUR bzw. 197,30 EUR zu erstatten.
Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die vorgenannten Zeiträume auf und forderte eine Erstattung von Alhi einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9.892,39 EUR von der Klägerin.
Die Klägerin legte am 16. August 2004 Widerspruch ein, der nicht begründet worden ist. Durch Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 wird auf Bl. 188 bis 191 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 07. Januar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Die Rücknahme der Bewilligung von Alhi sowie die Aufforderung zur Erstattung seien rechtswidrig. Sie sei bedürftig gewesen, da es sich bei dem Geld auf einem Konto der Tbank nicht um ihr Vermögen gehandelt habe. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht so weit, dass sie die Aussage des Merkblattes habe verstehen können. Sie habe keinerlei Vermögen gehabt. Die gezahlte Alhi habe zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten gedient. Sie verfüge über keinerlei Einkünfte bzw. Vermögen, woraus sie die Zahlungen hätte leisten können. Sie habe im Zeitraum von 1998 bis 2000 über kein Vermögen verfügt, das sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts hätte heranziehen können. Sie habe keine Kenntnis von dem Vermögen ihres Ehemannes auf einem Konto einer t Bank gehabt. Erst auf den Hinweis der Agentur für Arbeit hin habe er ihr mitgeteilt, dass er Geld auf einer Bank gehabt habe. Er habe ihr auch gesagt, dass es sich bei dem Geld in Höhe von 20.500,00 EUR um solches seiner einzigen Schwester gehandelt habe. Sie (Schwägerin) selbst hätte als in der T lebende T von der hohen Verzinsung keinen Gebrauch machen können und habe ihren Bruder gebeten, dieses Geld auf seinen Namen einzuzahlen. Er habe ihr das Geld im Jahre 2001 zurückgegeben. Das restliche Geld habe er für seine pflegebedürftige Mutter sowie die Beschneidungsfeier des Sohnes ausgegeben. Ausweislich des Bankkontoauszuges der t Bank habe es sich bei dem von 1997 bis 2001 geführten Konto um eines des Ehemannes der Klägerin gehandelt. Nach einem Schreiben der Tbank vom 13. März 2006 habe ihre Schwägerin keine Geldanlage auf dem Devisen-Depositenkonto vornehmen können. Ihr Ehegatte habe sich auf Druck der gesamten Familie bereiterklärt, dies für sie vorzunehmen. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von 20.500,00 EUR um das Geld der Schwägerin gehandelt habe. Soweit sie (Klägerin) ein Darlehen selbstschuldnerisch mitunterschrieben habe, habe sie dem Anliegen ihres Mannes diesbezüglich nachgegeben. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob dieses durch Vermögen gedeckt sein könne. Es widerspreche der Lebensrealität anzunehmen, dass aufgenommene Darlehen durch Vermögen gedeckt seien. Vielmehr sei es so, dass die Banken sich als Sicherheit Verdienstbescheinigungen bzw. einen Arbeitsvertrag vorlegen ließen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin u. a. erklärt, das Schreiben vom 30. Januar 2004 sei insofern missverständlich, als es den Anschein erwecke, dass ihre Angaben in diesem Schreiben von ihr stammten. Tatsächlich habe sie erst von ihrem Ehemann erfahren, wie sich die Vermögensverhältnisse der Eheleute entwickelt hätten, nachdem sie nach der Anhörung durch die Beklagte ihren Ehemann zur Rede gestellt habe. Das Schreiben gebe deshalb nicht ihr Wissen, sondern nur das ihres Ehemannes wieder. Darüber hinaus beträfen die 20.500,00 EUR für ihre Schwägerin für diese von ihrem Ehemann treuhänderisch auf dem Konto in der T verwaltetes Vermögen. Sie (Klägerin) habe vom Konto in der T bis dahin nichts gewusst. Im Rahmen der Antragstellung von Alhi habe sie ihren Ehemann gefragt, ob sie gemeinsam Vermögen gehabt hätten. Er habe ihr gesagt, sie hätten kein Vermögen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihres Ehemannes vom Vermögen selbst zurechnen lassen, und zwar auch dann, wenn sie keine Kenntnis von dem Vermögen gehabt habe oder wenn ihr Ehemann geglaubt habe, er habe nur treuhänderisches Vermögen besessen, das nicht anzugeben gewesen sei. Diese Zurechnung sei die Folge der Anrechenbarkeit vom gegenseitigen Vermögen bei der Gewährung von Alhi. Die gesetzlich vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung würde andernfalls leer laufen, wenn Eheleute sich auf ihre Unkenntnis über die Vermögenssituation des anderen oder der Ehegemeinschaft beziehen dürften. Die Zurechenbarkeit und mithin Kenntnisnahme gelte auch und erst recht dann, selbst wenn die Klägerin - ihre Aussage als wahr unterstellt - ihren Ehemann nach Vermögen gefragt haben sollte und dieser ihr wissentlich falsch geantwortet hätte. Da der Ehemann der Klägerin unstreitig von dem von ihm im eigenen Namen "verwalteten" Vermögen Kenntnis gehabt habe, müsse sich die Klägerin diese Kenntnis zurechnen lassen, so dass Vorsatz, aber mindestens grob fahrlässige Kenntnis zu bejahen sei. Darüber hinaus sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann die Anträge für Alhi beide unterschrieben hätten, so dass auch aus diesem Grunde sich die Klägerin die Kenntnis des Ehemannes sowie dessen - von der Klägerin behauptete - vorsätzliche Falschauskunft zurechnen lassen müsse. Die Unterschrift beider Ehegatten stelle schon eine Besonderheit zu den sonst üblichen Fällen dar. Gleichzeitig habe die Klägerin dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angaben ihres Ehemannes zu ihren eigenen gemacht und für deren Richtigkeit auch einzustehen habe. Wenn sich die Eheleute über ihre Vermögensverhältnisse tatsächlich gegenseitig nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt haben sollten, so wäre dieser Umstand gerade im Hinblick auf die Unterschriften beider Ehepartner in den Anträgen auf Alhi rechtsunerheblich. Des Weiteren vermöge der klägerische Vortrag auch nicht glaubwürdig zu sein, da die Klägerin Darlehensverträge mit Banken vor dem hier streitigen Zeitraum selbstschuldnerisch mitunterschrieben habe und sie sich daher auch fragen lassen müsse, wie sie gemeint habe, diese Schulden ohne Vermögen begleichen zu wollen.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 24. April 2006 unter Zurückweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als Zeiträume vom 30. Juni bis 03. September 2000 betroffen seien. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, sei eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich fehlerhafter Angaben nicht zu beweisen. Im Übrigen, soweit die Klage abgewiesen worden ist, seien der Klägerin die unrichtigen Angaben ihres Ehemannes in den fraglichen Bewilligungszeiträumen zuzurechnen. Für die Bewilligungszeiträume vom 30. Juni bis 25. Oktober 1998 habe die Beklagte die Leistungen mit Blick auf die durch die Eheleute aus dem Kapitalvermögen erzielten Zinsen auch ohne Rücksicht auf Verschulden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufheben dürfen. Für die Zeiträume von Juni 1998 bis September 2000 lägen die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 SGB X vor, da die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei aufgrund des Umfangs der im Kreditbrief bei der T angelegten Finanzmittel und des Einkommens aus der Verzinsung dieses Kapitals. Der Klägerin sei auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie Vermögen nicht mitgeteilt habe. Sie müsse sich die fehlerhaften Angaben ihres Ehegatten zurechnen lassen. Dieser habe durch eigene Unterschrift der Beklagten gegenüber bestätigt, dass kein Vermögen vorhanden sei.
Gegen das der Beklagten am 03. Mai 2006 zugestellte Urteil hat sie am 29. Mai 2006 und die Klägerin am 08. Juni 2006, der das Urteil nach eigenen Angaben am 08. Mai 2006 zugestellt worden sei, Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie (Beklagte) trägt vor, die Klage sei schon unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am 03. Dezember 2004 abgesandt worden und gelte drei Tage später, also am 06. Dezember 2004, als bekannt gegeben. Die Rechtsmittelfrist habe mit Ablauf des 06. Januar 2005 (Donnerstag) geendet. Die Klage sei indessen erst am 07. Januar 2005 erhoben worden und damit nach Ablauf der Klagefrist. Im Übrigen lägen für den Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis zum 03. September 2000 die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Alhi Bewilligung vor. Für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit sei nicht allein auf die Kenntnis der Klägerin abzustellen, sondern sie müsse sich auch die Kenntnis ihres Ehegatten zurechnen lassen. Dies könne nicht nur dann gelten, wenn der Dritte falsche Angaben direkt der Beklagten gegenüber gemacht habe, sondern auch dann, wenn der Dritte diese falschen Angaben dem Begünstigten gegenüber erklärt und dieser diese Angaben als seine eigenen ausgegeben habe. Vorliegend müsse sich die Klägerin daher nicht nur in den Fällen, in denen der Ehegatte den Antrag auf Alhi mitunterschrieben habe, die falschen Angaben ihres Ehegatten zurechnen lassen, sondern auch in den Fällen, in denen er nicht mitunterschrieben habe. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Alhi, bei der eine Einsatzgemeinschaft zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten bestehe, müsse der Ehepartner im Rahmen dieser Einsatzgemeinschaft auch verpflichtet sein, korrekte Angaben über das bestehende Vermögen zu machen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, ist diese (zumindest) grob fahrlässig falsche bzw. fehlende Angabe hinsichtlich des Vermögens dem Begünstigten zuzurechnen. Die Regelung über die Bedürftigkeitsprüfung würde andernfalls ins Leere laufen, wenn sich der Begünstigte darauf zurückziehen könnte, vom Ehepartner keine oder unzutreffende Informationen hinsichtlich des Vermögens erhalten zu haben. Die fehlende Kommunikation zwischen den Eheleuten könne nicht dazu führen, dass unrechtmäßig bezogene Sozialleistungen behalten werden dürften und damit das verschwiegene Vermögen, welches zur Ablehnung der Alhi geführt hätte, noch vermehrt werde. Das erstinstanzliche Urteil sei auch insoweit widersprüchlich, als der Bescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 für die ersten drei Zeiträume bestätigt worden sei, obwohl der Ehegatte auf dem Antrag (Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung") vom 03. Juni 1998 (für den ersten Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998) nicht mitunterschrieben habe. Darüber hinaus sei zumindest zweifelhaft, dass die Klägerin keinerlei Kenntnis von dem Vermögen gehabt haben will. Es möge sein, dass nicht die Klägerin, sondern der Ehegatte die finanziellen Dinge in der Familie geregelt habe. Aus dem Schreiben vom 30. Januar 2004 nebst Anlagen gehe jedoch hervor, dass auch die Klägerin Bankgeschäfte regele. So ginge sie (mit ihrem Ehegatten) Darlehensverpflichtungen ein; dabei werde der Nettokreditbetrag jeweils auf das Konto der Klägerin überwiesen. Dieser habe auch auffallen müssen, dass (zumindest) die Ausgaben von 20.000,00 EUR für Mobiliar für die eigene Wohnung und 15.000,00 EUR für die Beschneidung ihres Sohnes "irgendwoher" hätten kommen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 in vollem Umfang aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt darüber hinaus,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, unzutreffend sei, dass sie selbst Bankgeschäfte eingegangen wäre. Die Beklagte verkenne, dass ihr Ehemann die Darlehensverträge vorbereitet und mit der Bank gesprochen habe. Als die Bank eine Mitzeichnung der Ehefrau verlangt habe, habe sie dem Ansinnen ihres Ehemannes lediglich nachgegeben. Auch im Übrigen würden die Umstände falsch wiedergegeben werden. Sie (Klägerin) habe gesagt, dass ihr Ehemann behauptet habe, das Geld für Mobiliar und die Beschneidung ausgegeben zu haben. Sie selbst habe dies nicht gesagt. Da sie nicht wisse, wie viel die Beschneidung gekostet habe und ob ggf. Verwandte sich an den Kosten beteiligt hätten, habe sie sich nicht gewundert und habe auch keinen Grund dafür gehabt.
Auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Berichterstatters des Senats, weitergehend zu erläutern bzw. auf geeignete Weise zu belegen, welche Beträge sie (bzw. sie gemeinsam mit ihrem Ehemann) durch die Aufnahme von Darlehen erhalten habe und wo dieses Geld verblieben sei bzw. wofür Mittel verwandt worden seien, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Klägerin über die bisher gemachten Angaben hinausgehende Informationen nicht vorlägen. Dies liege zum einen daran, dass die Ereignisse so weit in der Vergangenheit lägen, dass eine Erinnerung nicht mehr möglich sei, und zum anderen daran, dass es sich lediglich um Informationen handele, welche die Aussagen des Ehemannes wiedergäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagte (Kundennummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Sie sind ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerin nicht. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Sie war im vollen Umfang abzuweisen. Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Dass die Klage bereits wegen Fristversäumung unzulässig gewesen sein soll, hat sich nicht für den Senat so dargestellt. Bereits mit der am 07. Januar 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage ist der Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 als Kopie übersandt worden, der den Eingangstempel vom 07. Dezember 2004 von der die Klägerin zunächst vertretenden Prozessbevollmächtigten trug. Von daher ist die Klagefrist von einem Monat gewahrt worden; § 77 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alhi in den streitigen Zeiträumen zurückgenommen; die Klägerin hat keinen Anspruch hierauf gehabt.
I. Rücknahme der Bewilligung der Alhi vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998
Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach der ab 01. Januar 1998 geltenden Vorschrift des § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24).
Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil bereits die erstmalige Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998 (bis 04. Oktober 1998) aufgrund Bewilligungsverfügung vom 05. Juni 1998 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi der Klägerin von Beginn an das ihr und ihrem Ehemann anzurechnende Vermögen zu berücksichtigen war.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der ab 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (vgl. Arbeitsförderungsgesetz – AFGR – , BGBl. I S. 594) hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Nr. 4) und bedürftig ist (Nr. 5).
Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Die Vorschriften der Alhi-VO gelten gemäß Art. 81 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) auch nach In-Kraft-Treten des SGB III fort. Der Gesetzgeber hat zudem im SGB III mit den Ermächtigungen in § 206 Nr. 1 bis 4 SGB III eine mit § 137 Abs. 3 AFG inhaltlich übereinstimmende Ermächtigungsnorm geschaffen.
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der Antragstellung 03. Juni 1998 bezogen auf den ersten Tag der Bewilligung (30. Juni 1998), von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6). Geänderte Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, die eine weitere Prüfung der Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8).
Die Klägerin verfügte für die hier maßgebliche Bedürftigkeitsprüfung ab 30. Juni 1998 über ein Vermögen von (mindestens) 130.000 DM. Dies folgt für den Senat aus der Mitteilung zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs des Finanzamtes Kreuzberg vom 02. September 2003 und den damit übersandten Kopien der Kontoauszüge der TB (Bl. 120 f. der Leistungsakten der Beklagten).
Danach war auf dem Konto 3s0046905 zum Namen des Ehemannes der Klägerin am 15. April 1997 ein Betrag von 50.000,00 DM eingezahlt worden, für den am 15. April 2000 Zinsen in Höhe von 14.322,00 DM gutgeschrieben wurden; diese Zinsen gelangten am 28. August 2000 zur Auszahlung. Am 17. April 2001 wurden (erst) die 50.000,00 DM abgehoben/ausgezahlt und das verbliebene Guthaben aus Zinsen wurde ebenfalls am 17. April 2001 überwiesen/ausgezahlt. Ebenfalls zu seinem Namen befanden sich zum Konto 3s0048147 weitere 50.000,00 DM am 16. Juni 1997, die am 16. Juni 1997 um einen Betrag von 14.342,00 DM verzinst wurden. Die Zinsen gelangten am 28. August 2000 zur Auszahlung/Überweisung, das Guthaben von 50.000,00 DM wurde auch am 14. April 2001 abgehoben/überwiesen. Das Konto der Klägerin bei der TB (Kontonr.: 2k4349497) wies zum 25. Oktober 1994 ein Guthaben von 30.000,00 DM aus, das zum 25. Oktober 1996 abgehoben/überwiesen wurde. Dieses Guthaben wurde am 25. Oktober 1996 verzinst; Zinsbetrag: 5.340,00 DM. Am selben Tag wurde ein Betrag in derselben Höhe auf ein neues Konto (2k4957485) angelegt. Das Guthaben von 30.000,00 DM und der Zinsbetrag von 5.340,00 DM wurden am 26. November 1996 abgehoben. Zinsen von 46,81 DM und 8,33 DM verblieben auf den beiden Konten der Klägerin. Zum Leistungsbeginn der Alhi ab 30. Juni 1998 verfügten die Eheleute über ein Vermögen mit einem Guthaben des Ehemannes der Klägerin von 100.000,00 DM. Hinzuzurechnen war die Abfindung der Klägerin von 31.932,00 DM, die sie aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes Mitte Juni 1997 erhalten hatte. Die Klägerin konnte auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Berichterstatters des Senats (Richterbrief vom 05. März 2007) nichts Erhellendes zum Verbleib u. a. dieses Vermögens mitteilen. Der zeitliche Umstand, dass die Klägerin ca. 1 Jahr vor der Bewilligung die Abfindung von ihrer Arbeitgeberin erhalten hatte, legt es nahe, dass sie das Geld nicht verbraucht hatte. Jedenfalls fehlen hierzu entsprechende Nachweise und sie kann keine überzeugenden Erklärungen abgeben, wo dieses Vermögen geblieben ist. Dafür, dass es sich bei den rund 30.000,00 DM nicht um das Vermögen in dieser Höhe auf dem Konto (Nr.: 2k4349497) gehandelt haben kann, sprechen schon die Buchungen am 25. Oktober 1994 bzw. 26. November 1996. Das Beschäftigungsverhältnis endete jedoch erst am 30. Juni 1997. Aufgrund des Regelungsgehalts von § 193 Abs. 2 SGB III kann offen bleiben, wer (möglicherweise im Innenverhältnis) Eigentümer – die Klägerin oder ihr Ehemann – der Vermögensanlagen war. Sowohl eigenes wie Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners führt bei einer zumutbaren Verwertbarkeit zum Verlust der Bedürftigkeit. Von dem Betrag von mithin – gerundet – 130.000 DM ist nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO der Freibetrag von 16.000 DM (8.000 DM Freibetrag für die Klägerin sowie 8.000 DM Freibetrag für ihren Ehemann) sowie nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO der Höchstbetrag für eine Entlassungsentschädigung von 10.000,00 DM abzuziehen. Das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin beträgt somit 104.000,00 DM. Ob das Vermögen in dieser Höhe verwertbar gewesen ist, folgt aus § 6 Abs. 2 Alhi-VO. Danach ist Vermögen verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
Vorliegend ist eine fehlende Verwertbarkeit des Vermögens für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Zwar hat die Klägerin behauptet, es habe sich um Vermögen gehandelt, das jedenfalls teilweise aus drei Darlehensverträgen stammte bzw. welches treuhänderisch für die in der Türkei lebende Schwester ihres Ehemanns besessen wurde. Der Nachweis einerseits des Verwendungszwecks der Darlehen und andererseits einer Treuhandvereinbarung ist ihr jedoch nicht gelungen. Durchdringende Zweifel bestehen auch an einem Nichtwissen der Klägerin vom Vermögen der Eheleute.
Einer Verwertung steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 20. Februar 1996 und 12. November 1996 – nachweisbar – zwei Allzweck-Darlehen mit der Berliner Sparkasse über Darlehen von 10.000,00 DM und 25.000,00 DM abgeschlossen hatten. Einen dritten Vertrag konnte die Klägerin nicht nachweisen und ergibt sich auch ein entsprechender Vermögenszufluss nicht anhand der eingereichten Kontoauszüge. Soweit denkbar wäre, dass eine Darlehenssumme von 35.000,00 DM von einem Gesamtvermögen von 130.000,00 DM wegen einer Rückzahlungsverpflichtung bei der Verwertbarkeit unberücksichtigt bleiben könnte, drängt sich ein derartiger Schluss schon deswegen nicht auf, weil nicht nachzuweisen ist, dass die nachgewiesenen Darlehen überhaupt Gegenstand des Vermögens von 130.000,00 DM gewesen sind. Hierzu ist schon vergeblich vom früheren Berichterstatter des Senats auch versucht worden, erläutern bzw. auf geeignete Weise belegen zu lassen, welche Beträge die Klägerin (bzw. sie gemeinsam mit ihrem Ehemann) durch die Aufnahme von Darlehen erhalten habe und wo dieses Geld verblieben sei bzw. wofür die Mittel verwandt worden seien. Hieraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur erklären können, dass der Klägerin über die bisher gemachten Angaben hinausgehende Informationen nicht vorlägen. Dies liege zum einen daran, dass die Ereignisse so weit in der Vergangenheit lägen, dass eine Erinnerung nicht mehr möglich sei, und zum anderen daran, dass es sich lediglich um Informationen handele, welche die Aussagen des Ehemannes wiedergäben. Hieraus rechtfertigt es sich aber nicht einen Betrag von 35.000,00 DM vom Vermögen von 130.000,00 DM abzusetzen.
Das BSG hat in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 –; B 11a AL 19/06 R), worauf auch während des Verfahrens hingewiesen wurde, entschieden:
Tenor:
" Sollten sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr 1, S 11). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (B 11a AL 7/05 R) im Einzelnen dargelegt und begründet, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Auf der besonderen Beweisnähe des Treuhänders beruht beispielsweise im Steuerrecht die Regelung, dass das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann (§ 159 Abs 1 Satz 1 AO, vgl Tipke/Kruse, AO, Komm, § 159 RdNr 2). Hiervon ausgehend kann sich eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe zB daraus ergeben, dass er durch seine (unterbliebenen) Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl auch Senatsurteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R) "
Ausgehend hiervon, hat die Klägerin aber im Verfahren nicht Hinweise gegeben, dass der Senat hätte sich gedrängt sehen müssen, weitere Ermittlungen zu erheben.
Die Einlassungen der Klägerin sind nicht glaubhaft, wenn sie vorträgt, über die Vermögensverhältnisse habe sie bei den Alhi-Antragstellungen nichts gewusst. Während sie einerseits in der Erklärung vom 11. November 2003 noch ausführt, sie hätten bei ihren Zinserträgen die Zinsen beim Finanzamt vorgelegt. Außer diesen Zinseinnahmen hätten sie keine Zinsen bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe von 130.000,00 DM sei zu bemerken, dass hierin abgehobenes und mit Zinsen zusammen angelegtes Kapital zu berücksichtigen seien, so dass der genannte Betrag nicht zutreffend sei. Dann ist andererseits der Schluss erlaubt, dass die Klägerin doch ganz genau wusste, was gegenüber dem Finanzamt zu erklären war und ihr jedenfalls in Sachen des Finanzamtes jegliche Angaben zu Vermögen nicht fremd waren, wie sie es hier im Verfahren glaubhaft machen will. Hieraus erschließt sich dann aber nicht, warum ihr dies nicht auch gegenüber der Beklagten bei den Alhi-Antragstellungen möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus konnte sie im Januar 2004 auch ziemlich genau noch mitteilen, wofür welche größere fünfstellige Summe verwandt worden sei. Wenn aber Beträge von 20.000,00 EUR ("Euro") für Mobiliar, 15.000,00 EUR für die Beschneidung ihres Sohnes und 10.000,00 EUR für die Schwiegermutter zur Verfügung gestanden haben, dann erklärt sich nicht nachvollziehbar, warum sie bei den Alhi-Antragstellungen nichts von dem Vermögen gewusst haben soll. Allein die Mobiliaranschaffungen und die Feier anlässlich der Beschneidung ihres Sohnes dürften ihr nicht entgangen sein und damit die Frage nach der Herkunft des Geldes.
Aus alledem bestehen schließlich Zweifel, ob nicht auch die Eheleute Eigentümer der 40.000,00 DM gewesen sind, von denen geltend gemacht wird, es habe sich um eine Fremdvermögen gehandelt. Keineswegs handelt es sich um 40.000,00 EUR, wie die Beklagte am 21. Januar 2003 vermerkt hatte, auch nicht um – genau – 20.500,00 EUR, wie die Prozessbevollmächtigte mehrmals in Bezug nimmt. In dem Protokoll vom 15. März 1997 ist von 40.000,00 DM die Rede. Dieser Betrag in Euro umgerechnet, beträgt 20.451,68 EUR.
Ein Treuhandverhältnis für 40.000,00 DM ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Beim Treuhandvertrag überträgt der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte, beschränkt aber die sich daraus im Außenverhältnis ergebende Rechtsmacht im Innenverhältnis (BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R und vom 24. Mai 2006, Az.: B 11a AL 49/05 R). Folglich erwirbt der Treuhänder im Rahmen der Treuhandabrede ein Vermögensrecht hinzu, das aber mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Pflicht belastet ist. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. (Depot-) Guthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn a) Treugeber und Treuhänder - bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt, d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind und e) Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006, B 11 a AL 7/05 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 4, vom 13. September 2006, B 11 a AL 13/06 R jeweils zum Arbeitslosenhilferecht; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Ausgehend hiervon scheint zwar das Protokoll vom 15. März 1997 darauf hinzudeuten, dass Eigentümerin des Betrages von 40.000,00 DM die Schwägerin der Klägerin gewesen ist und der Ehemann der Klägerin dies zum Zwecke der "Auswertung" (gemeint sein dürfte wohl: "Verwertung iS einer Sparanlage") erhalten hatte. Von den voran stehenden Voraussetzungen fehlt aber sowohl der Abschluss eines Treuhandvertrages (inbes. zur Rückzahlungsverpflichtung, Wann?) als auch der lückenlose Beleg etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos zu belegen. Eine Nichtaufklärbarkeit der Verwertbarkeit des Vermögens geht zu Lasten der Klägerin. Der Senat gewinnt seine Überzeugung aus allen entscheidungserheblichen Tatsachen, die unter der Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Lässt sich dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1Der 11a-Senat hat allerdings in seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 (BSGSozR 4-4220 § 6Nr. 4; B 11 a AL 49/05 R), vom 13. September 2006 (B 11 a AL 19/06 R) sowie vom 21. März 2007 (B 11a AL 21/06 R - alle zitiert nach juris), für den erkennenden Senat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 8. August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R, in juris) angeschlossen.
Hiervon ausgehend ergibt sich auch eine der Klägerin anzulastende Beweisnähe daraus, dass sie durch ihre unterbliebenen beziehungsweise unwahren Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (BSG vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 49/05 R) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Vermögen bzw. dessen Verwertbarkeit zu Lasten der Klägerin ginge und eine Verwertbarkeit des Vermögens zum Zeitpunkt der Bewilligung der Alhi unterstellt werden müsste.
Letztlich kommt es aber auf ein Treuhandvermögen nicht an, ob nun die 40.000,00 DM der Klägerin, dem Ehemann oder seiner Schwester gehört haben, denn selbst bei einem zu verwertenden Vermögen von 64.000,00 DM (= 130.000,00 DM./. 40.000,00 DM./. 16.000,00 DM Freibetrag./. 10.000,00 DM Höchstbetrag f. Entlassungsentschädigung) hätte eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht vorgelegen. Ausgehend von einem zu berücksichtigen Vermögen von 64.000,00 DM bestand Bedürftigkeit gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung für sogar 80 Wochen (= 64.000,00 DM: 800 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 80 Wochen – Werte hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt – Kärcher, in Niesel, SGB III, § 206 Rz. 26) nicht.
Die Verwertung ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO auch zumutbar, weil sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nicht vor, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100, § 137 Nr. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO nicht zumutbar sein könnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch grob fahrlässig gehandelt, wenn das Vermögen bei den Antragstellungen nicht angegeben worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin in allen Formularen zu den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe, deren Richtigkeit von ihr jeweils unterschriftlich bestätigt wurde. In allen Antragsformularen hat die Klägerin die Frage, in denen nach Vermögen gefragt wird, wahrheitswidrig verneint. Wie bereits zuvor erwähnt, hält es der Senat nicht für glaubhaft, dass die Klägerin keine genaueren Kenntnisse vom Vermögen des Ehemannes gehabt habe. Hiergegen sprechen ihre frühen Einlassungen, dass ihr Angaben zu Zinserträgen und Zinsen beim Finanzamt nicht unbekannt waren und zum anderen, dass ihr die Ausgaben für höchstpersönliche Angelegenheiten auch sehr genau bekannt waren. Es erscheint deswegen schlichtweg nicht für glaubhaft, z. B. einerseits die Kosten für die Beschneidungsfeier des Sohnes gekannt zu haben, andererseits im Rahmen der Planung eines solchen Festes nichts über die Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Hinsichtlich der Kenntnis der Mobiliaranschaffungen gilt entsprechendes.
Aber selbst unterstellt, die Klägerin habe keine Kenntnis vom Vermögen des Ehemannes gehabt (was der Senat aber für unwahrscheinlich hält), dann handelt sie gleichwohl bei der Verneinung der Frage nach Vermögen im Rahmen der Alhi-Antragstellung grob fahrlässig, wenn sie – ohne Offenlegung aus eigener Kenntnis nichts zum Vermögen des Ehemannes zu wissen – die Fragen nach Vermögen verneint. Selbst wenn der Ehemann ggf. die Bankgeschäfte ohne ihre Kenntnis vorgenommen haben sollte, wäre es ihre Pflicht gewesen, die Beklagte auf diesen Umstand hinzuweisen, um so dieser die Möglichkeit zu geben, mit ihm hierüber weiter zu kommunizieren. Allein das Verschweigen des Umstandes, etwa nichts von den Vermögensverhältnissen des Ehemannes zu wissen, begründet auch einen Verstoß iSd § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, denn die Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998 begründete sich auf unvollständig gemachte Angaben, die Unwissenheit gegenüber der Beklagten offenzulegen. Auf eine Zurechenbarkeit der Erklärung des Ehemannes kommt es daher nicht an. Die Klägerin hat auch im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sie nicht in der Lage gewesen war, für ihr Handeln einzustehen.
Im Übrigen sind die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, hier Bedeutung zu erlangen, Jedenfalls wären mangelnde Deutschkenntnisse nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin nur unzureichend deutsch spricht. Fehlende Sprachkenntnisse hindern das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht. Es trifft die der deutschen Sprache nicht ausreichend Kundigen die Pflicht, sich ggf. Klarheit zu verschaffen (BSG, Urteil vom 24. April 1997 – 11 RAr 89/96 –). Mit der Klägerin war in der mündlichen Verhandlung allein mit der deutschen (Gerichts-)Sprache (§ 202 SGG iVm § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –) eine Verständigung gut möglich.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 vor. Insoweit kommt es deswegen nicht darauf an, ob der Klägerin wegen der Bewilligung von Alhi nach der Leistungsgruppe A statt D, denn sie gab bei Antragstellung die Steuerklasse V an, aus anderen Gründen weniger dieser Leistung hätte gewährt werden dürfen.
II. Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 23. bis 25. Oktober 1998.
Hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 23. bis 25. Oktober 1998 ist nichts anderes hinzufügen als zuvor. Von dem zu verwertenden Gesamtvermögen der Klägerin im Umfang von ursprünglichen 64.000,00 DM standen für die Wiederbewilligung im vorgenannten Zeitraum nur noch 52.914,29 DM (= 64.000,00 DM./. (97 Tage [30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998]: 7 Tage x 800 DM)) zur Verfügung.
Das BSG hat in zwei Urteilen vom 09. August 2001 und in einem vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 9/01 R; B 11 AL 11/01 R; B 11 AL 59/01 R, alle zitiert nach juris) entschieden, dass Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt ist und nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht erneut berücksichtigt werden kann. Würde nun zum Stichtag des 23. Oktober 1998 das Vermögen von 64.000,00 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung erneut voll berücksichtigt werden, würde dies außer acht lassen, dass die Klägerin bereits für den Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 (für 97 Leistungstage) Teile ihres Vermögens einzusetzen hatte (s. o. unter I.), um davon zu leben. Der Senat ist deswegen der Überzeugung, dass diesem Umstand hier zwecks Vermeidung von Doppelanrechnung von Vermögen Rechnung zu tragen ist. Zweifel bestehen nicht, dass es sich im Wesentlichen um dasselbe Vermögen der Klägerin gehandelt hat.
III. Zeiträume vom 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 und 30. Juni 2000 bis 03. September 2000
Für den zuerst genannten Zeitraum ist noch von einem zu verwertenden Vermögen von 52.571,43 DM (= 52.914,29 DM./. ( 3 Tage [23.- 25. Oktober 1998]: 7 Tage x 800 DM)) auszugehen gewesen. Der Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 umfasste 251 Tage bzw. (: 7 Tage) 35,86 Wochen. Bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM ab 29. Juni 1999 hätte aber der Klägerin ihr bzw. das ihres Mannes Vermögen von 28.327,14 DM zur Verfügung gestanden, um Bedürftigkeit zu vermeiden.
Für den anschließenden Zeitraum ist sodann noch einem zu verwertenden Vermögen von 24.244,29 DM (= 52.571,43 DM./. 28.327,14 DM) auszugehen gewesen. Auch dieses reichte noch aus, um für den Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 (= 66 Tage oder 9,43 Wochen) Bedürftigkeit iSd § 193 Abs. 2 SGB III zu verneinen, denn hierfür errechnet sich ein Betrag von 7.449,70 DM (= 790 DM x 9,43 Wochen).
IV. Liegen nach alledem die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi in den streitigen Zeiträumen vor, folgt die Erstattung der Forderung aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Rechnerisch ist die Erstattungsforderung hinsichtlich der Alhi nicht, hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu Lasten der Klägerin zu beanstanden:
Im Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis zum 04. Oktober 1998 (= 97 Leistungstage i. S. d. § 139 SGB III) betrug der tägliche Alhi-Leistungssatz 39,96 DM. Hierfür gewährte die Beklagte der Klägerin insgesamt Alhi i. H. v. 3.876,12 DM (= 39,96 DM x 97 Leistungstage).
In den Zeiträumen vom 23. bis 25. Oktober 1998 (= 3 Leistungstage i. S. d. § 139 SGB III), vom 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999, 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000 (= 251 Leistungstage) bzw. 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 (= 66 Leistungstage) betrug der tägliche Alhi-Leistungssatz 39,96 DM, 29,22 DM bzw. 29,28 DM. Hierfür gewährte die Beklagte der Klägerin Alhi i. H. v. DM 119,88 DM , (= 3 x 39,96 DM), 2.045,40 DM (= 70 x 29,22 DM), 5.399,23 DM (= 181 x 29,28 DM) und 1.932,48 DM (= 66 x 29,28 DM), insgesamt 13.373,11 DM, was – gerundet – 6.837,56 EUR (= 13.373,11 DM: 1,95583 EUR Umrechnungsfaktor) entspricht.
Die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist rechtsfehlerhaft; die geltend gemachte Erstattung ist rechnerisch höher als die Beklagte errechnet hat. Wegen des Verbotes der Verböserung (reformatio in peius) ist eine Änderung zu Lasten der Klägerin nicht möglich. Insoweit ist die Erstattungsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.892,39 EUR nicht zu beanstanden. Die für die betroffenen Zeiten zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:
- Zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge:
1. Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 (gemäß § 335 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 232 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 241 Abs. 1 SGB V)
Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (160 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 640,00 DM: 7 Leistungstage x 97 Leistungstage = 8.868,57 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 1.321,42 DM (= 675,63 EUR).
2. Zeitraum 23. bis 25. Oktober 1998
Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (160 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 640,00 DM: 7 Leistungstage x 3 Leistungstage = 274,29 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 40,87 DM (= 20,90 EUR).
3. Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632,00 DM: 7 Leistungstage x 70 Leistungstage = 6.320,00 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 941,68 DM (= 481,47 EUR). Die Beklagte errechnet hier einen Betrag von 478,59 EUR (Bl. 155 der Leistungsakten).
4. Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632,00 DM: 7 Leistungstage x 181 Leistungstage = 16.341,71 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 2.434,92 DM (= 1.244,95 EUR). Die Beklagte errechnet hier einen Betrag von 1.237,52 EUR (Bl. 155 der Leistungsakten).
5. Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) = abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 616,00 DM: 7 Leistungstage x 66 Leistungstage = 5.808,00 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 865,39 DM (= 442,47 EUR). Die Beklagte errechnet hier einen Betrag von 444,89 EUR (Bl. 155 der Leistungsakten).
Hieraus ergeben sich insgesamt zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.865,42 EUR (= 675,63 EUR+ 20,90 EUR + 481,47 EUR + 1.244,95 EUR + 442,47 EUR), anstelle von 2.857,53 EUR, wie es die Beklagte zu ihren Ungunsten errechnet hat.
Die zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge nach errechnen sich wie folgt nach § 335 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SGB III. Für die Beiträge der Bundesanstalt/Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Fiktives Arbeitseinkommen in den Zeiträumen vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 ist 8.868,57 DM (s.o.), 23.-25. Oktober 1998 274,29 DM (s.o.), 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 6.320,00 DM (s.o.), 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000 16.341,71 DM (s.o.) und 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 5.808,00 DM gewesen. Hieraus ergibt sich ein gesamtes fiktives Arbeitsentgelt für die genannten Zeiträume in Höhe von 37.612,57 DM insgesamt; davon 1,7 % (= Beitragssatz in der Pflegeversicherung ab 01. Juli 1996) = 639,41 DM, umgerechnet nach Euro: 326,93 EUR. Die Beklagte errechnete einen Erstattungsbetrag von 197,30 EUR zu ihren Ungunsten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen.
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