Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 3967/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 396/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
- Der Tenor des Beschlusses ist mit dem angehefteten Berichtigungsbeschluss vom 29. März 2011 berichtigt worden.
Halle, den 30. März 2011
gez. M ... Justizangestellte
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig vom 13. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2010 in Höhe von 316 EUR, für August und September 2010 in Höhe von jeweils 469 EUR und für November 2010 in Höhe von 434 EUR unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden im Übrigen zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 4/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 25. Juni 2010.
Die am 1954 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 94 qm in W ... a. S ... Die Schuldzinsen für das Eigenheim betragen monatlich 132,16 EUR. Seit dem 1. März 2010 beträgt die Vorauszahlung für die Gaslieferung zum Heizen und Erwärmen des Warmwassers 283,00 EUR. Ab November 2010 reduzierte sich die Vorauszahlung auf 218,00 EUR. Ab Dezember 2010 wurde, nach Darstellung der Antragsgegnerin auf Intervention der Antragstellerin, die Vorauszahlung auf 250 EUR monatlich angehoben, ohne dass die Heizkosten selbst gestiegen waren.
Der Ehemann der Antragstellerin bezieht dauerhaft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von 765,59 EUR monatlich. Daneben bezieht er noch Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) in Form eines persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Es ist ein Grad der Behinderung von 90 und das Merkzeichen G festgestellt.
Die Antragstellerin bezog seit Januar 2005 SGB II-Leistungen. Es gab zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten insbesondere über die Berücksichtigung der vollen Heizungskosten. Im Ergebnis übernahm die Antragsgegnerin die Heizkosten, weil insgesamt die Höhe der Kosten der Unterkunft, welche sie nach ihren Richtlinien für einen Zweipersonenhaushalt als angemessen erachtete, nicht überschritten wurden. Mit Bescheiden vom 13. August 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 in unterschiedlicher Höhe und zwar ab Dezember 2009 in Höhe 445,29 EUR monatlich und für Februar 2010 in Höhe von 446,29 EUR und für den Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. August 2010 in Höhe von 446,29 EUR monatlich. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Bewilligung für den Leistungszeitraum März 2010 bis August 2010 ein.
Am 15. Dezember 2009 nahm die Antragstellerin eine bis zum 31. Oktober 2012 befristete Beschäftigung bei der G. Gesellschaft f S und G M. –S mbH als Mitarbeiterin auf kulturellem Gebiet auf. Hierbei erhielt sie ein Bruttoentgelt von 850 EUR monatlich (netto 678,08 EUR). Ab 15. April 2010 erhielt die Antragstellerin Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 8. März 2010 die bewilligten Leistungen für Januar 2010 teilweise und ab 1. Februar 2010 vollständig auf, nachdem sie die Zahlung zuvor schon eingestellt hatte. In dem Bescheid war der Hinweis enthalten, dass die bisher berücksichtigten Heizkosten unangemessen hoch seien. Nach der neuesten Rechtsprechung sei auf den bundesweiten Heizkostenspiegel abzustellen. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei ein Übernahme der Heizkosten nur in Höhe von monatlich bis zu 129 EUR noch gerechtfertigt. Ein Ausgleich mit den nicht ausgeschöpften Schuldzinsen sei nicht mehr möglich. Bei einer neuen Antragstellung wären unter Würdigung einer Frist von drei Monaten spätestens bei Antragstellung ab dem 1. Juli 2010 nur noch 129 EUR berücksichtigungsfähig.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung: Es seien zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden. Die Absetzungen von dem Einkommen müssten nachvollziehbar dargstellt werden.
Am 15. Juni 2010 beantragte die Antragstellerin erneut Alg II. Sie gab an, dass sie ihr Arbeitsverhältnis zum 24. Juni 2010 beendet habe, da sie ihren Ehemann pflegen müsse. Sie beziehe nur noch Pflegegeld für ihren Ehemann in Höhe von 225 EUR monatlich (Pflegestufe I). Bei den Kosten der Unterkunft gab sie Kosten für Grundsteuern, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Wartungskosten für die Heizung, Trink- und Abwassergebühren und Schuldzinsen an, welche sie im einzelnen belegte (Bl. 929 ff. Verwaltungsakte). Als Heizkosten führte sie die Abschlagszahlung in Höhe von 283 EUR monatlich auf. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 bewilligte ihr die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juni 2010 in Höhe von 83,72 EUR, für Juli 2010 in Höhe von 8,17 EUR, für August 2010 in Höhe von 296,31 EUR, für September 2010 in Höhe von 254,56 EUR und für Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 296,31 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. Juli 2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung an: Es müssten die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 283 EUR monatlich berücksichtigt werden, diese beruhten nicht auf einem unwirtschaftlichen Heizverhalten. Außerdem sei ein Mehrbedarf für den behinderten Ehemann anzuerkennen.
Ebenfalls am 13. Juli 2010 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) eingereicht. Die Tragung der erheblichen Differenz zwischen den begehrten Heizkosten und den gewährten Heizkosten für einen verhältnismäßig langen Zeitraum sei nicht mehr zumutbar. Es sei zu bedenken, dass das Haus nicht optimal gedämmt sei und die Leitungen aus einem Nebengebäude herübergeleitet würden. Außerdem sitze ihr Ehemann im Rollstuhl und habe ein größeres Wärmebedürfnis (Heizung in der Wohnstube auf 22 bis 23 Grad): er sitze den ganzen Tag zu Hause. Im Übrigen würden die Heizkörper in den anderen Zimmern heruntergedreht und es würde darauf geachtet, dass die Heizung optimal eingestellt sei.
Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2010 hat die Antragsgegnerin die Leistung für Juli 2010 auf 148,01 EUR erhöht, weil das nachgereichte geringere Nettoeinkommen berücksichtigt wurde. So sei der Antragstellerin das Krankengeld für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 11. Juni 2010 am 17. Juni 2010 in Höhe von 191,29 EUR gezahlt worden, ihr Arbeitsentgelt vom für Juni 2010 in Höhe von 368,33 EUR brutto, 293,83 EUR netto sei ihr im Juli 2010 überwiesen worden.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das SG dem Antrag der Antragstellerin überwiegend stattgegeben. Es hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab dem 13. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Heizkostenabschlagszahlungen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 283 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne dahinstehen, ob die Heizkosten angemessen seien, jedenfalls sei der Antragstellerin eine Kostensenkung derzeit noch nicht möglich bzw. zumutbar. Eine Obliegenheit zur Kostensenkung komme vorliegend nicht bereits ab Zugang der Kostensenkungsaufforderung im März 2010, sondern erst mit Beginn des aktuellen Leistungsbezuges ab dem 25. Juni 2010 in Betracht. Eine Obliegenheit zur Kostensenkung könne nur bei bestehender Hilfebedürftigkeit angenommen werden. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostensenkungsaufforderung nicht davon ausgehen können, dass sie kurzfristig wieder hilfebedürftig werden würde. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Kostensenkung betrage sechs Monate, da keine nachvollziehbare Begründung der Abweichung von der gesetzlichen Regelfrist von der Antragsgegnerin vorgetragen worden sei. Die Frist sei zudem bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, da angesichts der Behinderung des Ehemannes beispielsweise ein Wohnungswechsel nicht kurzfristig möglich sei. Es liege ab Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht auch ein Anordnungsgrund vor.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 8. Oktober 2010 zugestellten Beschluss am 27. Oktober 2010 Beschwerde erhoben: Allein der Umstand, dass die Kostensenkungsaufforderung im Rahmen eines Leistungsaufhebungsverfahrens ergangen sei, führe nicht zum Entfallen der Obliegenheit zur Kostensenkung. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin die Aufhebung angefochten habe und selbst von dem Fortbestehen eines Leistungsanspruches ausgegangen sei. Zudem könne ein kurzzeitiger Anspruchsausschluss nicht zur Aufhebung der Warnfunktion einer Kostensenkung führen. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Beteiligten schon jahrelang über die Angemessenheit der Heizkosten streiten würden und sie die Antragstellerin mehrfach auf die Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen habe. Aus diesem Grund sei der Antragstellerin die Unangemessenheit der Heizkosten bekannt gewesen. Erst nachdem sie in Gerichtsverfahren unterlegen sei, habe die Antragsgegnerin die sog. erweiterte Produkttheorie angewandt und die insgesamt aus Schuldzins, Neben- und Heizkosten maximal angemessenen Kosten gewährt, bis diese Lösung durch das Bundessozialgericht verworfen worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 teilweise aufzuheben und den Antrag insgesamt abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt sie, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die weiteren Heizkosten auch für den Zeitraum 1. Juli bis 12. Juli 2010 in voller Höhe zu übernehmen.
Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Notlage für die Zeit vom 1. bis 12. Juli hätte glaubhaft gemacht werden müssen. Es sei auch zu bedenken, dass ihr der Bescheid vom 6. Juli 2010 erst am 9. Juli 2010 zugegangen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen für März bis Mai 2010 in Höhe von 26,89 EUR bzw. 26,44 EUR monatlich.
In Ausführung des Beschlusses des SG vom 6. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin – nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG nicht erfolgreich war (Beschluss des Vorsitzenden des Senates vom 4. November 2010) – der Antragstellerin mit Bescheid 12. Januar 2011 Leistungen auf der Basis der ungeminderten Heizkosten gewährt. Hierbei sei jedoch eine Gutschrift des Gasversorgers von November 2010 in Höhe von 461,37 EUR in Höhe von 218 EUR im Dezember 2010 als Abzugsposten berücksichtigt worden. Nach der Rechnung vom 1. November 2010 ergebe sich nach Abzug des 1. Abschlagsbetrages (von 218 EUR zum 21.11.2010) noch eine Gutschrift von 243,37 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin nach dem vorgenannten Bescheid nunmehr vorläufig Leistungen für Juli 2010 in Höhe von 319,81 EUR, für August 2010 in Höhe von 468,11 EUR, für September 2010 in Höhe von 426,36 EUR, für Oktober 2010 in Höhe von 468,11 EUR für November 2010 in Höhe von 395,10 e und für Dezember 2010 in Höhe von 318,10 EUR.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Oktober 2010 mittels eines Ausführungsbescheides vom 12. Januar 2011 bereits vorläufig umgesetzt hat. Die Antragsgegnerin war verpflichtet, den in die Zukunft wirkenden Beschluss auszuführen. Es würde ihren Rechtsschutz aushöhlen, wenn ihr die vorläufige Ausführung der angegriffenen Entscheidung zum Nachteil gereichen würde.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Heizkostenvorauszahlung in tatsächlicher Höhe bei der Bemessung der Leistung vorläufig berücksichtigt. Im Rahmen einer summarischen Prüfung hat sie den sich aus dem Tenor ergebenden höheren Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 13. Juli 2010 bis 30. November 2010 gegenüber der Bewilligung im Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2010. Lediglich im Monat Dezember 2010 fehlt ein solcher Anspruch.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Antrag auf eine Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund liegt jedoch - wie das SG zutreffend entschieden hat - erst ab Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz ab dem 13. Juli 2010 vor. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume vor Eingang des Rechtschutzantrags kommt nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn für den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden zu erwarten sind und diese Schulden kausal auf die Nichtgewährung der Leistungen zurückzuführen sind (Keller: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 29a am Ende und 35a mit weiteren Nachweisen). Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ihre Anschlussbeschwerde ist daher unbegründet.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 13. Juli bis zum 30. November 2010.
Die Antragstellerin war erwerbsfähig, sie war auch hilfebedürftig. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt für die mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerin (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II) nach § 20 Abs. 3 SGB II 323 EUR monatlich (90 % der Regelleistung in Höhe von 359 EUR monatlich).
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. In Bezug auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist die Angemessenheit nicht zweifelhaft. Die Aufwendungen bewegen sich innerhalb der Aufwendungen von Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen für zwei Personen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet. Sie unterschreiten die von der Antragsgegnerin selbst angesetzten Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt in Bezug auf Kaltmiete und Betriebskosten erheblich.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft differieren in den einzelnen Monaten, da insbesondere Nachzahlungsverlangen zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Bedarf für den jeweiligen Monat anzusetzen sind und sich die Abschlagsbeträge verändert haben sowie Guthaben im Folgemonat der Gutschrift mindernd in Ansatz zu bringen sind. Im Einzelnen sind glaubhaft gemachte Kosten für die Zinsbelastung für die Hauskredite, die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer, die Müllgebühren, die Schornsteinfegerkosten, die Abschläge für Trink- und für Abwasser zu berücksichtigen. Hieraus errechnen sich für die Monate Juli bis September 2010 Kosten der Unterkunft von jeweils 216,38 EUR monatlich, im Oktober 262,64 EUR (zusätzliche Berücksichtigung der Nachforderung in Höhe von 46,26 EUR für Trinkwasser), im November 2010 210,38 EUR (Reduzierung des Trinkwasserabschlages um 6,00 EUR monatlich) und im Dezember 2010 in Höhe von ebenfalls 210,38 EUR.
Von diesen Kosten der Unterkunft entfällt die Hälfte auf den Bedarf der Antragstellerin.
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung betragen bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann in den Monaten Juli bis Oktober 2010 281 EUR + 5,14 EUR Heizungswartung monatlich und im Monat November 2010 218 EUR + 5,14 EUR Heizungswartung. Im Monat Dezember 2010 wurde ein Abschlag von 250 EUR vereinbart, hinzu treten ebenfalls die monatlichen Kosten für die Heizungswartung. Es handelt sich bei dem Abschlagsbetrag um den Betrag, den die Eigentümer an den Gasversorger entrichten. Hierbei sind die Heizkosten um den Anteil, der davon auf die Warmwassererwärmung entfällt, zu bereinigen. Es ist der im Regelsatz (bis zum 31. Dezember 2010) enthaltene Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – SozR 45-4200 § 22 Nr. 5). Dieser beträgt zwei mal 5,82 EUR = 11,64 EUR. Es verbleibt ein berücksichtigungsfähiger Kostenanteil von 269,36 EUR bzw. 206,36 EUR bzw. 238,36 EUR (zzgl. der Kosten für die Heizungswartung) für die Bedarfsgemeinschaft. Hierauf entfällt ein hälftiger Anteil auf die Antragstellerin.
Diese Kosten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, welche grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris). Dabei ist eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Als Datengrundlage sind für die Angemessenheitsprüfung die kommunalen Heizspiegel oder soweit nicht vorhanden der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen. Ein kommunaler Heizspiegel besteht nicht und die Heizkosten überschreiten den im bundesweiten Heizspiegel vorgesehenen Wert für extrem hohe Heizkosten bei einer Gasheizung für einen Zwei-Personenhaushalt mit einem angemessenen Flächenbedarf von 60 qm deutlich. Es besteht daher Anlass, im Einzelfall zu prüfen, ob es Besonderheiten gibt, weshalb der Wert überschritten wird.
Als Besonderheiten besteht hier der erhöhte Wärmebedarf des Ehemannes der Antragstellerin aufgrund seiner Behinderung. Zudem liegt die bauliche Besonderheit vor, dass die Leitungen aus dem Nebenhaus herübergeleitet wurden. Darüber hinaus ist es der Antragstellerin gelungen, die Vorauszahlung ab November 2010 auf 218 EUR zu reduzieren. Die erneute Erhöhung der Heizkosten im Dezember 2010 auf 250 EUR monatlich, beruht jedoch nicht auf gestiegenen Gaspreisen oder auf einer sonstigen Kostenerhöhung des Gasversorgers. Ob diese Besonderheiten die deutlich erhöhten Heizkosten rechtfertigen, kann jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu bedürfte es gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens. Kann die tatsächliche Lage wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vollständig aufgeklärt werden, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Hilfebedürftigen abzuwägen, welche Vor- und Nachteile für die Beteiligten bei einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung eintreten würden. Dies führt zu einem Überwiegen der Intereressen der Antragstellerin an einer vorläufig stattgebenden Entscheidung. In diesem Fall ist bei den nachteiligen Folgen für die Antragsgegnerin (und damit die Allgemeinheit) bei einer stattgebenden Entscheidung, die später im Hauptsacheverfahren korrigiert werden müsste, zu berücksichtigen, dass die gesamten Kosten der Unterkunft, die von der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Werte für einen Zweipersonenhaushalt nicht überschreiten. Es entstehen der Antragsgegnerin also wirtschaftlich gesehen keine höheren Kosten, als wenn die Antragstellerin und ihr Ehemann in eine neue Wohnung mit angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten umziehen würden. Auf der anderen Seite belastet die Deckungslücke bei den Kosten der Unterkunft und Heizung die Antragstellerin und ihren Ehemann erheblich. Ein erzwungener Umzug wäre für die Antragstellerin und ihren Ehemann sehr aufwendig und wohl auch nicht umkehrbar, wenn sie in der Hauptsache obsiegen würden.
Die Folgenabwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil in jedem Fall die Antragsgegnerin die eventuell unangemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übernehmen müsste. Danach sind auch die unangemessenen Aufwendungen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Denn entgegen der Auffassung des SG dürfte die Antragstellerin auch eine Obliegenheit zur Kostensenkung – sofern die Kosten unangemessen hoch sind schon ab dem Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 8. März 2010 treffen und nicht erst mit der Leistungsbewilligung ab dem 25. Juni 2010. Die Antragstellerin konnte subjektiv nicht davon ausgehen, dass sie keine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Zwar hatte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen ab Februar 2010 aufgehoben, hiergegen hat die Antragstellerin jedoch – für März bis Mai 2010 letztlich erfolgreich – Widerspruch eingelegt. Sie selbst ging davon aus - was letztlich auch der objektiven Rechtslage entsprach – dass sie trotz der Beschäftigung weiterhin (als sog. Aufstockerin) im Leistungsbezug verblieb. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit langem weiß, dass die Heizkosten das Maß der Angemessenheit nach Auffassung der Antragsgegnerin überschreiten. Bis März 2010 haben die Beteiligten sich - unter Vermittlung der Gerichte darauf geeinigt, im Wege einer Gesamtbetrachtung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht von einer Kostensenkungsobliegenheit der Antragstellerin auszugehen. Durch die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8. März 2010 – nach Auswertung der BSG Entscheidung vom 2. Juli 2010 – an diesem Rechtsstandpunkt nicht festzuhalten, wusste die Antragstellerin, dass sie ihre Kosten senken müsse. Die Antragsgegnerin hat ihr auch mitgeteilt, welche Heizkosten sie für die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin für angemessen erachtet. Ebenfalls nicht abschließend bewertet werden kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingegen, ob ein Umzug der Antragstellerin und insbesondere ihrem gesundheitlich stark eingeschränktem Ehemann zuzumuten ist.
Bei den insofern für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legenden berücksichtigungsfähigen Heizkosten müssen jedoch noch Minderungen in Ansatz gebracht werden. Nach Auswertung des reduziertem Verbrauchs hat der Gasversorger zum 1. November 2010 die Abschlagszahlung auf 218 EUR reduziert. Das erneute Heraufsetzen der Abschlagszahlung ab 1. Dezember 2010, wohl auf Veranlassung der Antragstellerin, muss die Antragsgegnerin bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hingegen nicht tragen. Der Abschlag von 218 EUR entsprach dem monatlichen Vorauszahlungsbetrag, der sich aus dem tatsächlichen Heizkosten des letzten Jahres ermitteln ließ. Die Antragstellerin muss zumindest alles ihr mögliche tun, die Heizkosten zu reduzieren. Hierzu gehört, dass sie nicht selbst veranlasst, dass die Vorauszahlung heraufgesetzt wird bzw. dass sie sich gegen eine (willkürliche) nicht durch Preiserhöhungen begründete Erhöhung des Abschlages wendet. Ob es im Einzelfall andere, eine Erhöhung rechtfertigende Umstände gibt, muss im Hauptsacheverfahren geprüft werden.
Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft reduziert sich durch Gutschriften. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz SGB II mindern Rückzahlungen oder Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Hierbei bleiben nach § 22 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz SGB II Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht. Im November 2010 sind der Antragstellerin und ihrem Ehemann für zu viel gezahlte Vorauszahlungsbeträge für Abwasser 60,19 EUR gutgeschrieben worden. Aus der Gasabrechnung ergab sich zudem eine Gutschrift in Höhe von 461,37 EUR für Monat November 2010. Den Aufwendungen für Dezember 2010 in Höhe von 417,88 EUR (206,38 EUR + 206,36 EUR + 5,14 EUR) standen daher Minderungsbeträge in Höhe von 521,56 EUR (461,37 EUR + 60,19 EUR) gegenüber. Die Minderung bezieht sich auf die gesamten Kosten der Unterkunft, dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der ratio der Vorschrift, abweichend von der Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II, Gutschriften allein den kommunalen Trägern zugute kommen lassen zu wollen. Angesichts des den Bedarf um 103,68 EUR deutlich überschreitenden Minderungsbetrag fällt es für Dezember 2010 nicht ins Gewicht, welcher Anteil der Gutschrift des Gasversorgers auf die Wassererwärmung entfiel. Bei den der Abrechnung zugrundeliegenden Gasabschlägen in Höhe von insgesamt 3.264 EUR ergibt sich ein monatlicher Betrag von 272 EUR. Hiervon macht der Abzugsanteil für die Warmwasserversorgung von 11,64 EUR einen Anteil von gerundet 4,28 % aus. Ein Anteil von 4,28 % von der Gutschrift beträgt 19,74 EUR. Daraus ergibt sich für die Antragstellerin folgender monatlicher Gesamtbedarf (Regelleistung + KdU): Für Juli bis September 2010 jeweils in Höhe von 568,44 EUR monatlich, für Oktober 2010 in Höhe von 591,57 EUR, für November 2010 in Höhe von 533,94 EUR und für Dezember 2010 in Höhe von 323 EUR.
Hiervon ist nach § 11 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen in Abzug zu bringen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist auch das Einkommen ihres Ehemannes aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann besteht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Unschädlich ist dabei, dass der Ehemann der Antragstellerin keine eigenen Ansprüche auf SGB II-Leistungen gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann. Das vom Leistungsbezug ausgeschlossene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil, sein Einkommen ist aber einzusetzen, soweit es seinen fiktiven SGB II-Bedarf übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris).
Die Antragstellerin selbst erzielte nur im Juli 2010 durch die Auszahlung ihres Junigehaltes eigenes Einkommen. Für die Berücksichtigung des Einkommens kommt es auf den Zufluss an. Das ausgezahlte Einkommen betrug 368,33 EUR brutto bzw. 293,83 EUR netto. Der Ehemann der Antragstellerin erzielte durchgehend ein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 765,59 EUR monatlich. Das Einkommen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht nach § 11 SGB II oder der Alg II-VO von der Anrechnung ausgenommen.
Dieses Einkommen ist zu bereinigen bzw. es ist zu ermitteln, in welcher Höhe das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin noch bei dieser zu berücksichtigen ist.
Als Abzugsposten ist bei der erwerbstätigen Antragstellerin im Juli der Betrag von 100 EUR gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Abzug zu bringen. Hinzu kommt als Freibetrag nach § 30 SGB II ein Anteil von 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt. Dies ergibt einen weiteren Freibetrag in Höhe von 53,67 EUR. Es verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 140,16 EUR.
Vom Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin ist dessen eigener Bedarf in Abzug zu bringen. Regelleistung 323 EUR + KdU 245,44 EUR. Hinzu kommt ein Bedarf als behinderter Mensch mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % der Regelleistung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), also hier in Höhe von 54,91 EUR. Zudem ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR von dem Einkommen in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 13 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO). Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 112,24 EUR. Das insgesamt anrechenbare Einkommen im Monat Juli 2010 beträgt somit 252,40 EUR. Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 316,04 EUR, gerundet 316 EUR für die Antragstellerin.
Für die Folgemonate ist bei dem Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin auch noch die Kfz-Haftpflichtversicherung in Abzug zu bringen, da davon auszugehen ist, dass Eheleute den PKW gemeinsam nutzen bzw. die Ehefrau den gesundheitliche eingeschränkten Ehemann z. B. zu den Arztterminen fährt (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 11/06 R – zitiert nach juris).
Entsprechend der obigen Berechnung ergibt sich für August bis Dezember 2010 ein noch zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 99,51 EUR.
Der verbleibende Anspruch der Antragstellerin beträgt damit für August und September 2010 468,93, gerundet 469 EUR, für Oktober 2010 492,06 EUR, gerundet 492 EUR, für November 2010 in Höhe von 434,43 EUR, gerundet 434 EUR und für Dezember 2010 in Höhe von 223,49 EUR, gerundet 223 EUR. Für Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits höhere Leistungen mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2010 endgültig bewilligt.
Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung § 193 SGG nach dem Obsiegen und Unterliegen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
L 2 AS 396/10 B ER
S 18 AS 3967/10 ER (Sozialgericht Halle)
Aktenzeichen
Beschluss
in dem Beschwerdeverfahren
– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –
gegen
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Lauterbach beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 28. Februar 2011 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Im 2. Absatz des Tenors wird in dem 1. Satz nach der Angabe "469 EUR" zusätzlich " , für Oktober 2010 in Höhe von 492 EUR" eingefügt.
Gründe:
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der für Beschlüsse entsprechende Anwendung findet.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin und nach Anhörung der Beteiligten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Halle, den 30. März 2011
gez. M ... Justizangestellte
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig vom 13. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2010 in Höhe von 316 EUR, für August und September 2010 in Höhe von jeweils 469 EUR und für November 2010 in Höhe von 434 EUR unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden im Übrigen zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 4/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 25. Juni 2010.
Die am 1954 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 94 qm in W ... a. S ... Die Schuldzinsen für das Eigenheim betragen monatlich 132,16 EUR. Seit dem 1. März 2010 beträgt die Vorauszahlung für die Gaslieferung zum Heizen und Erwärmen des Warmwassers 283,00 EUR. Ab November 2010 reduzierte sich die Vorauszahlung auf 218,00 EUR. Ab Dezember 2010 wurde, nach Darstellung der Antragsgegnerin auf Intervention der Antragstellerin, die Vorauszahlung auf 250 EUR monatlich angehoben, ohne dass die Heizkosten selbst gestiegen waren.
Der Ehemann der Antragstellerin bezieht dauerhaft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von 765,59 EUR monatlich. Daneben bezieht er noch Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) in Form eines persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Es ist ein Grad der Behinderung von 90 und das Merkzeichen G festgestellt.
Die Antragstellerin bezog seit Januar 2005 SGB II-Leistungen. Es gab zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten insbesondere über die Berücksichtigung der vollen Heizungskosten. Im Ergebnis übernahm die Antragsgegnerin die Heizkosten, weil insgesamt die Höhe der Kosten der Unterkunft, welche sie nach ihren Richtlinien für einen Zweipersonenhaushalt als angemessen erachtete, nicht überschritten wurden. Mit Bescheiden vom 13. August 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 in unterschiedlicher Höhe und zwar ab Dezember 2009 in Höhe 445,29 EUR monatlich und für Februar 2010 in Höhe von 446,29 EUR und für den Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. August 2010 in Höhe von 446,29 EUR monatlich. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Bewilligung für den Leistungszeitraum März 2010 bis August 2010 ein.
Am 15. Dezember 2009 nahm die Antragstellerin eine bis zum 31. Oktober 2012 befristete Beschäftigung bei der G. Gesellschaft f S und G M. –S mbH als Mitarbeiterin auf kulturellem Gebiet auf. Hierbei erhielt sie ein Bruttoentgelt von 850 EUR monatlich (netto 678,08 EUR). Ab 15. April 2010 erhielt die Antragstellerin Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 8. März 2010 die bewilligten Leistungen für Januar 2010 teilweise und ab 1. Februar 2010 vollständig auf, nachdem sie die Zahlung zuvor schon eingestellt hatte. In dem Bescheid war der Hinweis enthalten, dass die bisher berücksichtigten Heizkosten unangemessen hoch seien. Nach der neuesten Rechtsprechung sei auf den bundesweiten Heizkostenspiegel abzustellen. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei ein Übernahme der Heizkosten nur in Höhe von monatlich bis zu 129 EUR noch gerechtfertigt. Ein Ausgleich mit den nicht ausgeschöpften Schuldzinsen sei nicht mehr möglich. Bei einer neuen Antragstellung wären unter Würdigung einer Frist von drei Monaten spätestens bei Antragstellung ab dem 1. Juli 2010 nur noch 129 EUR berücksichtigungsfähig.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung: Es seien zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden. Die Absetzungen von dem Einkommen müssten nachvollziehbar dargstellt werden.
Am 15. Juni 2010 beantragte die Antragstellerin erneut Alg II. Sie gab an, dass sie ihr Arbeitsverhältnis zum 24. Juni 2010 beendet habe, da sie ihren Ehemann pflegen müsse. Sie beziehe nur noch Pflegegeld für ihren Ehemann in Höhe von 225 EUR monatlich (Pflegestufe I). Bei den Kosten der Unterkunft gab sie Kosten für Grundsteuern, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Wartungskosten für die Heizung, Trink- und Abwassergebühren und Schuldzinsen an, welche sie im einzelnen belegte (Bl. 929 ff. Verwaltungsakte). Als Heizkosten führte sie die Abschlagszahlung in Höhe von 283 EUR monatlich auf. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 bewilligte ihr die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juni 2010 in Höhe von 83,72 EUR, für Juli 2010 in Höhe von 8,17 EUR, für August 2010 in Höhe von 296,31 EUR, für September 2010 in Höhe von 254,56 EUR und für Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 296,31 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. Juli 2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung an: Es müssten die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 283 EUR monatlich berücksichtigt werden, diese beruhten nicht auf einem unwirtschaftlichen Heizverhalten. Außerdem sei ein Mehrbedarf für den behinderten Ehemann anzuerkennen.
Ebenfalls am 13. Juli 2010 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) eingereicht. Die Tragung der erheblichen Differenz zwischen den begehrten Heizkosten und den gewährten Heizkosten für einen verhältnismäßig langen Zeitraum sei nicht mehr zumutbar. Es sei zu bedenken, dass das Haus nicht optimal gedämmt sei und die Leitungen aus einem Nebengebäude herübergeleitet würden. Außerdem sitze ihr Ehemann im Rollstuhl und habe ein größeres Wärmebedürfnis (Heizung in der Wohnstube auf 22 bis 23 Grad): er sitze den ganzen Tag zu Hause. Im Übrigen würden die Heizkörper in den anderen Zimmern heruntergedreht und es würde darauf geachtet, dass die Heizung optimal eingestellt sei.
Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2010 hat die Antragsgegnerin die Leistung für Juli 2010 auf 148,01 EUR erhöht, weil das nachgereichte geringere Nettoeinkommen berücksichtigt wurde. So sei der Antragstellerin das Krankengeld für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 11. Juni 2010 am 17. Juni 2010 in Höhe von 191,29 EUR gezahlt worden, ihr Arbeitsentgelt vom für Juni 2010 in Höhe von 368,33 EUR brutto, 293,83 EUR netto sei ihr im Juli 2010 überwiesen worden.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das SG dem Antrag der Antragstellerin überwiegend stattgegeben. Es hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab dem 13. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Heizkostenabschlagszahlungen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 283 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne dahinstehen, ob die Heizkosten angemessen seien, jedenfalls sei der Antragstellerin eine Kostensenkung derzeit noch nicht möglich bzw. zumutbar. Eine Obliegenheit zur Kostensenkung komme vorliegend nicht bereits ab Zugang der Kostensenkungsaufforderung im März 2010, sondern erst mit Beginn des aktuellen Leistungsbezuges ab dem 25. Juni 2010 in Betracht. Eine Obliegenheit zur Kostensenkung könne nur bei bestehender Hilfebedürftigkeit angenommen werden. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostensenkungsaufforderung nicht davon ausgehen können, dass sie kurzfristig wieder hilfebedürftig werden würde. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Kostensenkung betrage sechs Monate, da keine nachvollziehbare Begründung der Abweichung von der gesetzlichen Regelfrist von der Antragsgegnerin vorgetragen worden sei. Die Frist sei zudem bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, da angesichts der Behinderung des Ehemannes beispielsweise ein Wohnungswechsel nicht kurzfristig möglich sei. Es liege ab Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht auch ein Anordnungsgrund vor.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 8. Oktober 2010 zugestellten Beschluss am 27. Oktober 2010 Beschwerde erhoben: Allein der Umstand, dass die Kostensenkungsaufforderung im Rahmen eines Leistungsaufhebungsverfahrens ergangen sei, führe nicht zum Entfallen der Obliegenheit zur Kostensenkung. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin die Aufhebung angefochten habe und selbst von dem Fortbestehen eines Leistungsanspruches ausgegangen sei. Zudem könne ein kurzzeitiger Anspruchsausschluss nicht zur Aufhebung der Warnfunktion einer Kostensenkung führen. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Beteiligten schon jahrelang über die Angemessenheit der Heizkosten streiten würden und sie die Antragstellerin mehrfach auf die Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen habe. Aus diesem Grund sei der Antragstellerin die Unangemessenheit der Heizkosten bekannt gewesen. Erst nachdem sie in Gerichtsverfahren unterlegen sei, habe die Antragsgegnerin die sog. erweiterte Produkttheorie angewandt und die insgesamt aus Schuldzins, Neben- und Heizkosten maximal angemessenen Kosten gewährt, bis diese Lösung durch das Bundessozialgericht verworfen worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 teilweise aufzuheben und den Antrag insgesamt abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt sie, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die weiteren Heizkosten auch für den Zeitraum 1. Juli bis 12. Juli 2010 in voller Höhe zu übernehmen.
Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Notlage für die Zeit vom 1. bis 12. Juli hätte glaubhaft gemacht werden müssen. Es sei auch zu bedenken, dass ihr der Bescheid vom 6. Juli 2010 erst am 9. Juli 2010 zugegangen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen für März bis Mai 2010 in Höhe von 26,89 EUR bzw. 26,44 EUR monatlich.
In Ausführung des Beschlusses des SG vom 6. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin – nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG nicht erfolgreich war (Beschluss des Vorsitzenden des Senates vom 4. November 2010) – der Antragstellerin mit Bescheid 12. Januar 2011 Leistungen auf der Basis der ungeminderten Heizkosten gewährt. Hierbei sei jedoch eine Gutschrift des Gasversorgers von November 2010 in Höhe von 461,37 EUR in Höhe von 218 EUR im Dezember 2010 als Abzugsposten berücksichtigt worden. Nach der Rechnung vom 1. November 2010 ergebe sich nach Abzug des 1. Abschlagsbetrages (von 218 EUR zum 21.11.2010) noch eine Gutschrift von 243,37 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin nach dem vorgenannten Bescheid nunmehr vorläufig Leistungen für Juli 2010 in Höhe von 319,81 EUR, für August 2010 in Höhe von 468,11 EUR, für September 2010 in Höhe von 426,36 EUR, für Oktober 2010 in Höhe von 468,11 EUR für November 2010 in Höhe von 395,10 e und für Dezember 2010 in Höhe von 318,10 EUR.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Oktober 2010 mittels eines Ausführungsbescheides vom 12. Januar 2011 bereits vorläufig umgesetzt hat. Die Antragsgegnerin war verpflichtet, den in die Zukunft wirkenden Beschluss auszuführen. Es würde ihren Rechtsschutz aushöhlen, wenn ihr die vorläufige Ausführung der angegriffenen Entscheidung zum Nachteil gereichen würde.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Heizkostenvorauszahlung in tatsächlicher Höhe bei der Bemessung der Leistung vorläufig berücksichtigt. Im Rahmen einer summarischen Prüfung hat sie den sich aus dem Tenor ergebenden höheren Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 13. Juli 2010 bis 30. November 2010 gegenüber der Bewilligung im Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2010. Lediglich im Monat Dezember 2010 fehlt ein solcher Anspruch.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Antrag auf eine Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund liegt jedoch - wie das SG zutreffend entschieden hat - erst ab Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz ab dem 13. Juli 2010 vor. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume vor Eingang des Rechtschutzantrags kommt nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn für den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden zu erwarten sind und diese Schulden kausal auf die Nichtgewährung der Leistungen zurückzuführen sind (Keller: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 29a am Ende und 35a mit weiteren Nachweisen). Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ihre Anschlussbeschwerde ist daher unbegründet.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 13. Juli bis zum 30. November 2010.
Die Antragstellerin war erwerbsfähig, sie war auch hilfebedürftig. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt für die mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerin (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II) nach § 20 Abs. 3 SGB II 323 EUR monatlich (90 % der Regelleistung in Höhe von 359 EUR monatlich).
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. In Bezug auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist die Angemessenheit nicht zweifelhaft. Die Aufwendungen bewegen sich innerhalb der Aufwendungen von Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen für zwei Personen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet. Sie unterschreiten die von der Antragsgegnerin selbst angesetzten Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt in Bezug auf Kaltmiete und Betriebskosten erheblich.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft differieren in den einzelnen Monaten, da insbesondere Nachzahlungsverlangen zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Bedarf für den jeweiligen Monat anzusetzen sind und sich die Abschlagsbeträge verändert haben sowie Guthaben im Folgemonat der Gutschrift mindernd in Ansatz zu bringen sind. Im Einzelnen sind glaubhaft gemachte Kosten für die Zinsbelastung für die Hauskredite, die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer, die Müllgebühren, die Schornsteinfegerkosten, die Abschläge für Trink- und für Abwasser zu berücksichtigen. Hieraus errechnen sich für die Monate Juli bis September 2010 Kosten der Unterkunft von jeweils 216,38 EUR monatlich, im Oktober 262,64 EUR (zusätzliche Berücksichtigung der Nachforderung in Höhe von 46,26 EUR für Trinkwasser), im November 2010 210,38 EUR (Reduzierung des Trinkwasserabschlages um 6,00 EUR monatlich) und im Dezember 2010 in Höhe von ebenfalls 210,38 EUR.
Von diesen Kosten der Unterkunft entfällt die Hälfte auf den Bedarf der Antragstellerin.
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung betragen bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann in den Monaten Juli bis Oktober 2010 281 EUR + 5,14 EUR Heizungswartung monatlich und im Monat November 2010 218 EUR + 5,14 EUR Heizungswartung. Im Monat Dezember 2010 wurde ein Abschlag von 250 EUR vereinbart, hinzu treten ebenfalls die monatlichen Kosten für die Heizungswartung. Es handelt sich bei dem Abschlagsbetrag um den Betrag, den die Eigentümer an den Gasversorger entrichten. Hierbei sind die Heizkosten um den Anteil, der davon auf die Warmwassererwärmung entfällt, zu bereinigen. Es ist der im Regelsatz (bis zum 31. Dezember 2010) enthaltene Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – SozR 45-4200 § 22 Nr. 5). Dieser beträgt zwei mal 5,82 EUR = 11,64 EUR. Es verbleibt ein berücksichtigungsfähiger Kostenanteil von 269,36 EUR bzw. 206,36 EUR bzw. 238,36 EUR (zzgl. der Kosten für die Heizungswartung) für die Bedarfsgemeinschaft. Hierauf entfällt ein hälftiger Anteil auf die Antragstellerin.
Diese Kosten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, welche grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris). Dabei ist eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Als Datengrundlage sind für die Angemessenheitsprüfung die kommunalen Heizspiegel oder soweit nicht vorhanden der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen. Ein kommunaler Heizspiegel besteht nicht und die Heizkosten überschreiten den im bundesweiten Heizspiegel vorgesehenen Wert für extrem hohe Heizkosten bei einer Gasheizung für einen Zwei-Personenhaushalt mit einem angemessenen Flächenbedarf von 60 qm deutlich. Es besteht daher Anlass, im Einzelfall zu prüfen, ob es Besonderheiten gibt, weshalb der Wert überschritten wird.
Als Besonderheiten besteht hier der erhöhte Wärmebedarf des Ehemannes der Antragstellerin aufgrund seiner Behinderung. Zudem liegt die bauliche Besonderheit vor, dass die Leitungen aus dem Nebenhaus herübergeleitet wurden. Darüber hinaus ist es der Antragstellerin gelungen, die Vorauszahlung ab November 2010 auf 218 EUR zu reduzieren. Die erneute Erhöhung der Heizkosten im Dezember 2010 auf 250 EUR monatlich, beruht jedoch nicht auf gestiegenen Gaspreisen oder auf einer sonstigen Kostenerhöhung des Gasversorgers. Ob diese Besonderheiten die deutlich erhöhten Heizkosten rechtfertigen, kann jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu bedürfte es gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens. Kann die tatsächliche Lage wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vollständig aufgeklärt werden, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Hilfebedürftigen abzuwägen, welche Vor- und Nachteile für die Beteiligten bei einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung eintreten würden. Dies führt zu einem Überwiegen der Intereressen der Antragstellerin an einer vorläufig stattgebenden Entscheidung. In diesem Fall ist bei den nachteiligen Folgen für die Antragsgegnerin (und damit die Allgemeinheit) bei einer stattgebenden Entscheidung, die später im Hauptsacheverfahren korrigiert werden müsste, zu berücksichtigen, dass die gesamten Kosten der Unterkunft, die von der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Werte für einen Zweipersonenhaushalt nicht überschreiten. Es entstehen der Antragsgegnerin also wirtschaftlich gesehen keine höheren Kosten, als wenn die Antragstellerin und ihr Ehemann in eine neue Wohnung mit angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten umziehen würden. Auf der anderen Seite belastet die Deckungslücke bei den Kosten der Unterkunft und Heizung die Antragstellerin und ihren Ehemann erheblich. Ein erzwungener Umzug wäre für die Antragstellerin und ihren Ehemann sehr aufwendig und wohl auch nicht umkehrbar, wenn sie in der Hauptsache obsiegen würden.
Die Folgenabwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil in jedem Fall die Antragsgegnerin die eventuell unangemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übernehmen müsste. Danach sind auch die unangemessenen Aufwendungen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Denn entgegen der Auffassung des SG dürfte die Antragstellerin auch eine Obliegenheit zur Kostensenkung – sofern die Kosten unangemessen hoch sind schon ab dem Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 8. März 2010 treffen und nicht erst mit der Leistungsbewilligung ab dem 25. Juni 2010. Die Antragstellerin konnte subjektiv nicht davon ausgehen, dass sie keine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Zwar hatte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen ab Februar 2010 aufgehoben, hiergegen hat die Antragstellerin jedoch – für März bis Mai 2010 letztlich erfolgreich – Widerspruch eingelegt. Sie selbst ging davon aus - was letztlich auch der objektiven Rechtslage entsprach – dass sie trotz der Beschäftigung weiterhin (als sog. Aufstockerin) im Leistungsbezug verblieb. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit langem weiß, dass die Heizkosten das Maß der Angemessenheit nach Auffassung der Antragsgegnerin überschreiten. Bis März 2010 haben die Beteiligten sich - unter Vermittlung der Gerichte darauf geeinigt, im Wege einer Gesamtbetrachtung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht von einer Kostensenkungsobliegenheit der Antragstellerin auszugehen. Durch die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8. März 2010 – nach Auswertung der BSG Entscheidung vom 2. Juli 2010 – an diesem Rechtsstandpunkt nicht festzuhalten, wusste die Antragstellerin, dass sie ihre Kosten senken müsse. Die Antragsgegnerin hat ihr auch mitgeteilt, welche Heizkosten sie für die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin für angemessen erachtet. Ebenfalls nicht abschließend bewertet werden kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingegen, ob ein Umzug der Antragstellerin und insbesondere ihrem gesundheitlich stark eingeschränktem Ehemann zuzumuten ist.
Bei den insofern für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legenden berücksichtigungsfähigen Heizkosten müssen jedoch noch Minderungen in Ansatz gebracht werden. Nach Auswertung des reduziertem Verbrauchs hat der Gasversorger zum 1. November 2010 die Abschlagszahlung auf 218 EUR reduziert. Das erneute Heraufsetzen der Abschlagszahlung ab 1. Dezember 2010, wohl auf Veranlassung der Antragstellerin, muss die Antragsgegnerin bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hingegen nicht tragen. Der Abschlag von 218 EUR entsprach dem monatlichen Vorauszahlungsbetrag, der sich aus dem tatsächlichen Heizkosten des letzten Jahres ermitteln ließ. Die Antragstellerin muss zumindest alles ihr mögliche tun, die Heizkosten zu reduzieren. Hierzu gehört, dass sie nicht selbst veranlasst, dass die Vorauszahlung heraufgesetzt wird bzw. dass sie sich gegen eine (willkürliche) nicht durch Preiserhöhungen begründete Erhöhung des Abschlages wendet. Ob es im Einzelfall andere, eine Erhöhung rechtfertigende Umstände gibt, muss im Hauptsacheverfahren geprüft werden.
Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft reduziert sich durch Gutschriften. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz SGB II mindern Rückzahlungen oder Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Hierbei bleiben nach § 22 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz SGB II Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht. Im November 2010 sind der Antragstellerin und ihrem Ehemann für zu viel gezahlte Vorauszahlungsbeträge für Abwasser 60,19 EUR gutgeschrieben worden. Aus der Gasabrechnung ergab sich zudem eine Gutschrift in Höhe von 461,37 EUR für Monat November 2010. Den Aufwendungen für Dezember 2010 in Höhe von 417,88 EUR (206,38 EUR + 206,36 EUR + 5,14 EUR) standen daher Minderungsbeträge in Höhe von 521,56 EUR (461,37 EUR + 60,19 EUR) gegenüber. Die Minderung bezieht sich auf die gesamten Kosten der Unterkunft, dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der ratio der Vorschrift, abweichend von der Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II, Gutschriften allein den kommunalen Trägern zugute kommen lassen zu wollen. Angesichts des den Bedarf um 103,68 EUR deutlich überschreitenden Minderungsbetrag fällt es für Dezember 2010 nicht ins Gewicht, welcher Anteil der Gutschrift des Gasversorgers auf die Wassererwärmung entfiel. Bei den der Abrechnung zugrundeliegenden Gasabschlägen in Höhe von insgesamt 3.264 EUR ergibt sich ein monatlicher Betrag von 272 EUR. Hiervon macht der Abzugsanteil für die Warmwasserversorgung von 11,64 EUR einen Anteil von gerundet 4,28 % aus. Ein Anteil von 4,28 % von der Gutschrift beträgt 19,74 EUR. Daraus ergibt sich für die Antragstellerin folgender monatlicher Gesamtbedarf (Regelleistung + KdU): Für Juli bis September 2010 jeweils in Höhe von 568,44 EUR monatlich, für Oktober 2010 in Höhe von 591,57 EUR, für November 2010 in Höhe von 533,94 EUR und für Dezember 2010 in Höhe von 323 EUR.
Hiervon ist nach § 11 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen in Abzug zu bringen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist auch das Einkommen ihres Ehemannes aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann besteht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Unschädlich ist dabei, dass der Ehemann der Antragstellerin keine eigenen Ansprüche auf SGB II-Leistungen gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann. Das vom Leistungsbezug ausgeschlossene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil, sein Einkommen ist aber einzusetzen, soweit es seinen fiktiven SGB II-Bedarf übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris).
Die Antragstellerin selbst erzielte nur im Juli 2010 durch die Auszahlung ihres Junigehaltes eigenes Einkommen. Für die Berücksichtigung des Einkommens kommt es auf den Zufluss an. Das ausgezahlte Einkommen betrug 368,33 EUR brutto bzw. 293,83 EUR netto. Der Ehemann der Antragstellerin erzielte durchgehend ein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 765,59 EUR monatlich. Das Einkommen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht nach § 11 SGB II oder der Alg II-VO von der Anrechnung ausgenommen.
Dieses Einkommen ist zu bereinigen bzw. es ist zu ermitteln, in welcher Höhe das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin noch bei dieser zu berücksichtigen ist.
Als Abzugsposten ist bei der erwerbstätigen Antragstellerin im Juli der Betrag von 100 EUR gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Abzug zu bringen. Hinzu kommt als Freibetrag nach § 30 SGB II ein Anteil von 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt. Dies ergibt einen weiteren Freibetrag in Höhe von 53,67 EUR. Es verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 140,16 EUR.
Vom Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin ist dessen eigener Bedarf in Abzug zu bringen. Regelleistung 323 EUR + KdU 245,44 EUR. Hinzu kommt ein Bedarf als behinderter Mensch mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % der Regelleistung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), also hier in Höhe von 54,91 EUR. Zudem ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR von dem Einkommen in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 13 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO). Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 112,24 EUR. Das insgesamt anrechenbare Einkommen im Monat Juli 2010 beträgt somit 252,40 EUR. Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 316,04 EUR, gerundet 316 EUR für die Antragstellerin.
Für die Folgemonate ist bei dem Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin auch noch die Kfz-Haftpflichtversicherung in Abzug zu bringen, da davon auszugehen ist, dass Eheleute den PKW gemeinsam nutzen bzw. die Ehefrau den gesundheitliche eingeschränkten Ehemann z. B. zu den Arztterminen fährt (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 11/06 R – zitiert nach juris).
Entsprechend der obigen Berechnung ergibt sich für August bis Dezember 2010 ein noch zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 99,51 EUR.
Der verbleibende Anspruch der Antragstellerin beträgt damit für August und September 2010 468,93, gerundet 469 EUR, für Oktober 2010 492,06 EUR, gerundet 492 EUR, für November 2010 in Höhe von 434,43 EUR, gerundet 434 EUR und für Dezember 2010 in Höhe von 223,49 EUR, gerundet 223 EUR. Für Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits höhere Leistungen mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2010 endgültig bewilligt.
Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung § 193 SGG nach dem Obsiegen und Unterliegen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
L 2 AS 396/10 B ER
S 18 AS 3967/10 ER (Sozialgericht Halle)
Aktenzeichen
Beschluss
in dem Beschwerdeverfahren
– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –
gegen
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Lauterbach beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 28. Februar 2011 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Im 2. Absatz des Tenors wird in dem 1. Satz nach der Angabe "469 EUR" zusätzlich " , für Oktober 2010 in Höhe von 492 EUR" eingefügt.
Gründe:
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der für Beschlüsse entsprechende Anwendung findet.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin und nach Anhörung der Beteiligten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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