Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 35/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist noch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde, in S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Zur Absicherung eines Darlehens hatte der Kläger seine gegenwärtigen und künftigen Honoraransprüche gegen die Beklagte ab dem 01.10.1988 an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank E (Apo-Bank) abgetreten. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des Amtsgerichts S vom 24.05.1989 - 31 M 1388/89 - hatte später seine geschiedene Ehefrau V L seine Honorarforderungen gegen die Beklagte in Höhe von 9.000,- DM gepfändet.
Unter dem 03.07.2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat zur Vorbereitung eines Prozesses um kurze schriftliche Bestätigung, dass der PfÜB heute noch eingetragen sei und von der Beklagten beachtet werden müsse. Die Pfändung zu Gunsten Frau V L gemäß dem PfÜB sei seit Jahr und Tag erledigt. Leider reagiere die eingetragene Gläubigerin auf seine außergerichtliche Aufforderung zur Freigabe nicht. Es sei deshalb Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erforderlich.
Mit Schreiben vom 11.08.2008 setzte er der Beklagten zur Übermittlung der Bestätigung eine Frist bis zum 13.08.2008. Nachdem diese abgelaufen war, schaltete sich mit Schriftsatz vom 15.08.2008 der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein und setzte der Beklagten zur Erledigung des Auskunftsersuchens letztmalig Frist bis 22.08.2008. Unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz unterrichtete ihn die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2008, sie habe den Bevollmächtigten der Frau V L am 07.06.1989 mitgeteilt, dass die in Rede stehende Pfändung wegen der vorherigen Abtretung sämtlicher Honoraransprüche des Klägers an die Apo-Bank nicht bedient werden könne. Hieran habe sich unter Berücksichtigung des jetzt hier vorliegenden Akteninhaltes nichts geändert.
Daraufhin gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2009 der Beklagten die Kosten seiner Inanspruchnahme in Höhe von insgesamt 489,45 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf. Zugleich überreichte er im Original ein Versäumnisurteil (VU) des Familiengerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 - 256 F 241/08 -, nach welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 21.03.1985 zu 251 F 196/84 AG Düsseldorf unzulässig ist. Insofern bat er die Beklagte bis zum 14.02.2009 um Bestätigung, dass sie den PfÜB vom 05.06.1989 in ihren Unterlagen gelöscht habe und künftig nicht mehr als bestehend oder vorrangig angeben werde. Mit Schriftsatz vom 22.02.2009 setzte er der Beklagten zur Erledigung eine Nachfrist bis zum 02.03.2009 und bat um Rücksendung des VU bis zu diesem Zeitpunkt.
Am 09.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift vom 05.03.2009 ist aufgrund Verfügung des Kammervorsitzenden vom 10.03.2009 am 11.03.2009 per Sammelpost an die Beklagte übersandt worden. Dort ist sie ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten - Hauptstelle, Rechtsabteilung - am 12.03.2009 eingegangen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung des ihr am 05.06.1989 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.05.1989 des AG Ratingen zu 31 M 1388/89 einzustellen, mit dem Frau V L den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 21.03.1985 zu 251 F 196/84 des AG Düsseldorf in die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus vertragsärztlicher Liquidation vollstreckt, sowie
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, das Versäumnisurteil des AG Düs- seldorf vom 15.01.2009 zu 256 F 241/08 aus dem Rechtsstreit - Vollstreckungsschutzklage - des Klägers gegen Frau V L an den Kläger herauszugeben, und
3. die Beklagte außerdem zu verurteilen, an den Kläger 489,45 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Mit Einschreiben vom 11.03.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Beklagte das Original des VU vom 15.01.2009 - 256 F 241/08 AG Düsseldorf - zurückgegeben und mitgeteilt, sie habe für ihre Akten vermerkt, dass
die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 21.03.1985 zu 251 F 196/84 AG Düsseldorf unzulässig sei.
Daraufhin hat der Kläger die Klageanträge zu 1) und 2) für erledigt erklärt und beantragt,
der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe erst nach Rechtshängigkeit und offenbar auf Druck der Klage hin die mit den Klageanträgen zu 1) und 2) verfolgten Leistungen erfüllt. Die Beklagte habe auch Anlass zur Klage gegeben. Sie habe sich in Verzug befunden, als er notgedrungen die Klage erhoben habe.
Zum Klageantrag zu 3) vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe sich mit der Auskunftsverpflichtung zu dem ihr vorliegenden PfÜB in Verzug befunden. Sie habe bei einem Telefonat am 15.07.2008 die benötigte und geschuldete Auskunft ernsthaft verweigert und auch auf das weitere Schreiben des Klägers vom 11.08.2008 mit Fristsetzung zum 13.08.2008 nicht reagiert. Erst auf das Anwaltsschreiben vom 15.08.2008 sei sie ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen. Die Beklagte habe daher die Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu ersetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 09.02.2011 hat sich die Beklagte den Erledigungserklärungen des Klägers zu den Klageanträgen zu 1) und 2) unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Sie habe bereits am Tage vor Eingang der Klage bei ihr die mit den Anträgen verfolgten Leistungen erfüllt.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger vermöge weder aus der Zivilprozessordnung (ZPO) noch aus öffentlichem Recht eine Anspruchsgrundlage für sein Auskunftsbegehren über ihm bekannte Akteninhalte zu benennen. In Ermangelung eines Anspruchs könne auch von einem Verzug bzw. einem hieraus erwachsenen Verzugsschaden durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten nicht ausgegangen werden.
In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2011 ist bis zu deren Schluss um 10:22 Uhr für den Kläger niemand erschienen. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte vor Beginn der um 09:30 Uhr eröffneten Sitzung der Geschäftsstelle der Kammer telefonisch mitgeteilt, Herr RA K könne nicht zum Termin erscheinen, da ihm am Vortag eine Gipsplatte auf den Fuß gefallen sei. Er sei zur Zeit beim Arzt. Mit Telefax vom 09.02.2011, 11:45 Uhr, hat der Prozessbevollmächtigte darum gebeten, den Termin auf einen späteren Termin zu verlegen, da er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte aufgrund einseitiger streitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, da für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand erschienen war und ein Antrag auf Verlegung des Termins bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden war.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Rechtsweges zu den Sozialgerichten. Der Kläger berühmt sich in Bezug auf seinen Klageantrag zu 3) eines Anspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung handelt es sich jedenfalls nicht um Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG), für deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Soweit es die Klageansprüche zu 1) und 2) betrifft, haben die Beteiligten diese in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht in diesem Falle nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist hierbei anerkannt, dass bei Erledigung nur eines Teils der Hauptsache über die Kosten des erledigten Teils ausnahmsweise nicht durch besonderen Beschluss, sondern in der Kostenentscheidung des Schlussurteils mitzuentscheiden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75/98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beklagte hatte keine Veranlassung zu der Klage gegeben. Sie war nur dann befugt, die Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB einzustellen, wenn ihr entweder eine Freigabeerklärung der Pfändungsgläubigerin vorlag oder eine gerichtliche Entscheidung, die diese Freigabeerklärung ersetzte. Das war hier das VU vom 15.01.2008 - 256 F 241/08 -, welches der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2009 der Beklagten übersandt hat, wo es laut deren Eingangsstempel - Bez.-Stelle Düsseldorf - am 12.02.2009 eingegangen ist. Mit Einschreiben vom 11.03.2009 hat ihn die Beklagte daraufhin über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB informiert und ihm das Original des VU zurückgegeben. Eine Bearbeitungsdauer von weniger als einem Monat ist für eine Körperschaft mit rund 18.500 zu verwaltenden Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern in jeder Hinsicht als angemessen anzusehen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Eingaben des Klägers. Dessen Honoraransprüche sind durch eine Vielzahl von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zahlreicher Gläubiger in Beschlag genommen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist die Beklagte daher zu besonders sorgfältiger Bearbeitungsweise verpflichtet. Dies bindet naturgemäß in erheblichem Maße Personalkapazitäten und verursacht entsprechende Bearbeitungszeiten. Eine besondere Dringlichkeit, die eine bevorzugte Bearbeitung dieser Angelegenheit geboten hätte, hatte der Kläger im Übrigen weder gegenüber der Beklagten vorgetragen noch ist sie bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes auch nur ansatzweise erkennbar.
Schließlich rechtfertigt auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO die Kostentragungspflicht des Klägers. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Diesen Grundsätzen kann auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO Bedeutung zukommen (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 25.02.1982 - Vf. 8-VII- 81- VerfGHE BY 35, 26 ff.; vgl. auch Roos, SGb 1995, 333). Die Beklagte hat sich zu keiner Zeit geweigert, die Ansprüche des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB und Rückgabe des Original-VU zu erfüllen. Sie hat am 11.03.2009 durch Rückgabe des VU und Mitteilung der Unbeachtlichkeit des PfÜB auch die Ansprüche des Klägers sofort anerkannt, wenn darauf abgestellt werden sollte, dass die Klage am 09.03.2009 bei Gericht eingegangen und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist (vgl. dazu Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 94 Rdnr. 3, 5).
Hinsichtlich des Klageanspruchs zu 3) ist die Leistungsklage unbegründet.
Zwar bestand dem Grunde nach durchaus ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, der in Form einer kurzen schriftlichen Bestätigung der Existenz des PfÜB und dessen Wirksamkeit zu erfüllen war. Anspruchsgrundlage ist insofern das Mitgliedschaftsrecht des Klägers, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit § 3 der Satzung der Beklagten ergibt. Der Kläger ist als Vertragsarzt nach diesen Vorgaben Pflichtmitglied der Beklagten. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dieser Rechtsbeziehung. Ebenso wie die Mitglieder gegenüber der Beklagten in bestimmtem Umfang zu Auskünften verpflichtet sind (§ 4 Nr. 5 der Satzung), ist auch die Beklagte den Mitgliedern gegenüber in zumutbarem Umfang zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, soweit ein berechtigtes Interesse der Mitglieder besteht. Dies ergibt sich aus einer Anwendung der in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, denn die Beklagte erfüllt mit ihren Leistungen gleichsam einen entsprechenden "Auftrag" der Solidargemeinschaft aller Mitglieder und jedes einzelnen Mitgliedes. Satzungsrechtlich stellt sich der Auskunftsanspruch als Ausprägung des Beratungsanspruchs dar, den alle Mitglieder der Beklagten im Bereich der Bezirksstelle in allen Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit und Abrechnung haben (§ 14 Nr. 3 bi der Satzung). Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch auf Vorgänge, über die das Mitglied schon einmal unterrichtet wurde. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass die begehrte Auskunft über ein bloßes allgemeines Informationsbedürfnis des Mitglieds hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die Auskunft Ansprüche des betreffenden Mitglieds betrifft, die grundsätzlich noch realisiert werden können. Der Auskunftsanspruch findet seine Grenze, wenn seine Erfüllung mit einem unzumutbaren Aufwand auf Seiten der Beklagten verbunden sein sollte (vgl. zu Vorstehendem SG Marburg, Beschluss vom 06.01.2010 - S 11 KA 97/09 ER - m.w.N.).
Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an der Bestätigung der Existenz und Wirksamkeit des PfÜB, denn er benötigte diese Bestätigung als Beweismittel im Rahmen seiner Vollstreckungsschutzklage gegen die Pfändungsgläubigerin. Der Aufwand für die Beklagte war auch zumutbar; eine solche Bestätigung hätte sich in einem Satz formulieren lassen.
Dem mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten mangelt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage.
Ein Verzugsschaden entsprechend § 286 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften des BGB und damit auch dessen Verzugsregeln gelten zwar gemäß § 61 Satz 2 SGB Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - nachrangig zu den §§ 53 bis 60 SGB X und den übrigen Vorschriften des SGB - ergänzend im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 4/95 - NJW 1996, 1693 f.). Der Auskunftsanspruch resultiert hier jedoch nicht aus einem vertraglichen Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten, sondern aus seinem Mitgliedschaftsverhältnis.
Außerhalb öffentlich-rechtlicher Verträge lassen sich zivilrechtliche Prinzipien nicht wirkungsgleich auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen übertragen.
Bei einem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes räumt das Gesetz mit § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG eine sechsmonatige Frist und für eine Entscheidung über einen Widerspruch mit § 88 Abs. 2 SGG eine dreimonatige Frist ein, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen nicht rechtzeitiger Beantwortung einer Anfrage der gesetzlichen Rentenversicherung LSG NRW, Urteil vom 27.10.2009 - L 1 AS 24/09 -). Vor dem Hintergrund solcher Fristbestimmungen für die behördliche Bearbeitung von Verwaltungsverfahren löst eine rund sechswöchige Bearbeitungsdauer zwischen dem Eingang des klägerischen Auskunftsbegehrens vom 03.07.2008 bei der Beklagten und deren Antwortschreiben vom 19.08.2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Streitig ist noch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde, in S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Zur Absicherung eines Darlehens hatte der Kläger seine gegenwärtigen und künftigen Honoraransprüche gegen die Beklagte ab dem 01.10.1988 an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank E (Apo-Bank) abgetreten. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des Amtsgerichts S vom 24.05.1989 - 31 M 1388/89 - hatte später seine geschiedene Ehefrau V L seine Honorarforderungen gegen die Beklagte in Höhe von 9.000,- DM gepfändet.
Unter dem 03.07.2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat zur Vorbereitung eines Prozesses um kurze schriftliche Bestätigung, dass der PfÜB heute noch eingetragen sei und von der Beklagten beachtet werden müsse. Die Pfändung zu Gunsten Frau V L gemäß dem PfÜB sei seit Jahr und Tag erledigt. Leider reagiere die eingetragene Gläubigerin auf seine außergerichtliche Aufforderung zur Freigabe nicht. Es sei deshalb Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erforderlich.
Mit Schreiben vom 11.08.2008 setzte er der Beklagten zur Übermittlung der Bestätigung eine Frist bis zum 13.08.2008. Nachdem diese abgelaufen war, schaltete sich mit Schriftsatz vom 15.08.2008 der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein und setzte der Beklagten zur Erledigung des Auskunftsersuchens letztmalig Frist bis 22.08.2008. Unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz unterrichtete ihn die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2008, sie habe den Bevollmächtigten der Frau V L am 07.06.1989 mitgeteilt, dass die in Rede stehende Pfändung wegen der vorherigen Abtretung sämtlicher Honoraransprüche des Klägers an die Apo-Bank nicht bedient werden könne. Hieran habe sich unter Berücksichtigung des jetzt hier vorliegenden Akteninhaltes nichts geändert.
Daraufhin gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2009 der Beklagten die Kosten seiner Inanspruchnahme in Höhe von insgesamt 489,45 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf. Zugleich überreichte er im Original ein Versäumnisurteil (VU) des Familiengerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 - 256 F 241/08 -, nach welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 21.03.1985 zu 251 F 196/84 AG Düsseldorf unzulässig ist. Insofern bat er die Beklagte bis zum 14.02.2009 um Bestätigung, dass sie den PfÜB vom 05.06.1989 in ihren Unterlagen gelöscht habe und künftig nicht mehr als bestehend oder vorrangig angeben werde. Mit Schriftsatz vom 22.02.2009 setzte er der Beklagten zur Erledigung eine Nachfrist bis zum 02.03.2009 und bat um Rücksendung des VU bis zu diesem Zeitpunkt.
Am 09.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift vom 05.03.2009 ist aufgrund Verfügung des Kammervorsitzenden vom 10.03.2009 am 11.03.2009 per Sammelpost an die Beklagte übersandt worden. Dort ist sie ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten - Hauptstelle, Rechtsabteilung - am 12.03.2009 eingegangen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung des ihr am 05.06.1989 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.05.1989 des AG Ratingen zu 31 M 1388/89 einzustellen, mit dem Frau V L den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 21.03.1985 zu 251 F 196/84 des AG Düsseldorf in die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus vertragsärztlicher Liquidation vollstreckt, sowie
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, das Versäumnisurteil des AG Düs- seldorf vom 15.01.2009 zu 256 F 241/08 aus dem Rechtsstreit - Vollstreckungsschutzklage - des Klägers gegen Frau V L an den Kläger herauszugeben, und
3. die Beklagte außerdem zu verurteilen, an den Kläger 489,45 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Mit Einschreiben vom 11.03.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Beklagte das Original des VU vom 15.01.2009 - 256 F 241/08 AG Düsseldorf - zurückgegeben und mitgeteilt, sie habe für ihre Akten vermerkt, dass
die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 21.03.1985 zu 251 F 196/84 AG Düsseldorf unzulässig sei.
Daraufhin hat der Kläger die Klageanträge zu 1) und 2) für erledigt erklärt und beantragt,
der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe erst nach Rechtshängigkeit und offenbar auf Druck der Klage hin die mit den Klageanträgen zu 1) und 2) verfolgten Leistungen erfüllt. Die Beklagte habe auch Anlass zur Klage gegeben. Sie habe sich in Verzug befunden, als er notgedrungen die Klage erhoben habe.
Zum Klageantrag zu 3) vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe sich mit der Auskunftsverpflichtung zu dem ihr vorliegenden PfÜB in Verzug befunden. Sie habe bei einem Telefonat am 15.07.2008 die benötigte und geschuldete Auskunft ernsthaft verweigert und auch auf das weitere Schreiben des Klägers vom 11.08.2008 mit Fristsetzung zum 13.08.2008 nicht reagiert. Erst auf das Anwaltsschreiben vom 15.08.2008 sei sie ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen. Die Beklagte habe daher die Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu ersetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 09.02.2011 hat sich die Beklagte den Erledigungserklärungen des Klägers zu den Klageanträgen zu 1) und 2) unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Sie habe bereits am Tage vor Eingang der Klage bei ihr die mit den Anträgen verfolgten Leistungen erfüllt.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger vermöge weder aus der Zivilprozessordnung (ZPO) noch aus öffentlichem Recht eine Anspruchsgrundlage für sein Auskunftsbegehren über ihm bekannte Akteninhalte zu benennen. In Ermangelung eines Anspruchs könne auch von einem Verzug bzw. einem hieraus erwachsenen Verzugsschaden durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten nicht ausgegangen werden.
In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2011 ist bis zu deren Schluss um 10:22 Uhr für den Kläger niemand erschienen. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte vor Beginn der um 09:30 Uhr eröffneten Sitzung der Geschäftsstelle der Kammer telefonisch mitgeteilt, Herr RA K könne nicht zum Termin erscheinen, da ihm am Vortag eine Gipsplatte auf den Fuß gefallen sei. Er sei zur Zeit beim Arzt. Mit Telefax vom 09.02.2011, 11:45 Uhr, hat der Prozessbevollmächtigte darum gebeten, den Termin auf einen späteren Termin zu verlegen, da er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte aufgrund einseitiger streitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, da für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand erschienen war und ein Antrag auf Verlegung des Termins bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden war.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Rechtsweges zu den Sozialgerichten. Der Kläger berühmt sich in Bezug auf seinen Klageantrag zu 3) eines Anspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung handelt es sich jedenfalls nicht um Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG), für deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Soweit es die Klageansprüche zu 1) und 2) betrifft, haben die Beteiligten diese in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht in diesem Falle nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist hierbei anerkannt, dass bei Erledigung nur eines Teils der Hauptsache über die Kosten des erledigten Teils ausnahmsweise nicht durch besonderen Beschluss, sondern in der Kostenentscheidung des Schlussurteils mitzuentscheiden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75/98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beklagte hatte keine Veranlassung zu der Klage gegeben. Sie war nur dann befugt, die Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB einzustellen, wenn ihr entweder eine Freigabeerklärung der Pfändungsgläubigerin vorlag oder eine gerichtliche Entscheidung, die diese Freigabeerklärung ersetzte. Das war hier das VU vom 15.01.2008 - 256 F 241/08 -, welches der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2009 der Beklagten übersandt hat, wo es laut deren Eingangsstempel - Bez.-Stelle Düsseldorf - am 12.02.2009 eingegangen ist. Mit Einschreiben vom 11.03.2009 hat ihn die Beklagte daraufhin über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB informiert und ihm das Original des VU zurückgegeben. Eine Bearbeitungsdauer von weniger als einem Monat ist für eine Körperschaft mit rund 18.500 zu verwaltenden Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern in jeder Hinsicht als angemessen anzusehen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Eingaben des Klägers. Dessen Honoraransprüche sind durch eine Vielzahl von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zahlreicher Gläubiger in Beschlag genommen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist die Beklagte daher zu besonders sorgfältiger Bearbeitungsweise verpflichtet. Dies bindet naturgemäß in erheblichem Maße Personalkapazitäten und verursacht entsprechende Bearbeitungszeiten. Eine besondere Dringlichkeit, die eine bevorzugte Bearbeitung dieser Angelegenheit geboten hätte, hatte der Kläger im Übrigen weder gegenüber der Beklagten vorgetragen noch ist sie bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes auch nur ansatzweise erkennbar.
Schließlich rechtfertigt auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO die Kostentragungspflicht des Klägers. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Diesen Grundsätzen kann auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO Bedeutung zukommen (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 25.02.1982 - Vf. 8-VII- 81- VerfGHE BY 35, 26 ff.; vgl. auch Roos, SGb 1995, 333). Die Beklagte hat sich zu keiner Zeit geweigert, die Ansprüche des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB und Rückgabe des Original-VU zu erfüllen. Sie hat am 11.03.2009 durch Rückgabe des VU und Mitteilung der Unbeachtlichkeit des PfÜB auch die Ansprüche des Klägers sofort anerkannt, wenn darauf abgestellt werden sollte, dass die Klage am 09.03.2009 bei Gericht eingegangen und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist (vgl. dazu Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 94 Rdnr. 3, 5).
Hinsichtlich des Klageanspruchs zu 3) ist die Leistungsklage unbegründet.
Zwar bestand dem Grunde nach durchaus ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, der in Form einer kurzen schriftlichen Bestätigung der Existenz des PfÜB und dessen Wirksamkeit zu erfüllen war. Anspruchsgrundlage ist insofern das Mitgliedschaftsrecht des Klägers, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit § 3 der Satzung der Beklagten ergibt. Der Kläger ist als Vertragsarzt nach diesen Vorgaben Pflichtmitglied der Beklagten. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dieser Rechtsbeziehung. Ebenso wie die Mitglieder gegenüber der Beklagten in bestimmtem Umfang zu Auskünften verpflichtet sind (§ 4 Nr. 5 der Satzung), ist auch die Beklagte den Mitgliedern gegenüber in zumutbarem Umfang zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, soweit ein berechtigtes Interesse der Mitglieder besteht. Dies ergibt sich aus einer Anwendung der in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, denn die Beklagte erfüllt mit ihren Leistungen gleichsam einen entsprechenden "Auftrag" der Solidargemeinschaft aller Mitglieder und jedes einzelnen Mitgliedes. Satzungsrechtlich stellt sich der Auskunftsanspruch als Ausprägung des Beratungsanspruchs dar, den alle Mitglieder der Beklagten im Bereich der Bezirksstelle in allen Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit und Abrechnung haben (§ 14 Nr. 3 bi der Satzung). Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch auf Vorgänge, über die das Mitglied schon einmal unterrichtet wurde. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass die begehrte Auskunft über ein bloßes allgemeines Informationsbedürfnis des Mitglieds hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die Auskunft Ansprüche des betreffenden Mitglieds betrifft, die grundsätzlich noch realisiert werden können. Der Auskunftsanspruch findet seine Grenze, wenn seine Erfüllung mit einem unzumutbaren Aufwand auf Seiten der Beklagten verbunden sein sollte (vgl. zu Vorstehendem SG Marburg, Beschluss vom 06.01.2010 - S 11 KA 97/09 ER - m.w.N.).
Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an der Bestätigung der Existenz und Wirksamkeit des PfÜB, denn er benötigte diese Bestätigung als Beweismittel im Rahmen seiner Vollstreckungsschutzklage gegen die Pfändungsgläubigerin. Der Aufwand für die Beklagte war auch zumutbar; eine solche Bestätigung hätte sich in einem Satz formulieren lassen.
Dem mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten mangelt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage.
Ein Verzugsschaden entsprechend § 286 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften des BGB und damit auch dessen Verzugsregeln gelten zwar gemäß § 61 Satz 2 SGB Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - nachrangig zu den §§ 53 bis 60 SGB X und den übrigen Vorschriften des SGB - ergänzend im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 4/95 - NJW 1996, 1693 f.). Der Auskunftsanspruch resultiert hier jedoch nicht aus einem vertraglichen Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten, sondern aus seinem Mitgliedschaftsverhältnis.
Außerhalb öffentlich-rechtlicher Verträge lassen sich zivilrechtliche Prinzipien nicht wirkungsgleich auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen übertragen.
Bei einem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes räumt das Gesetz mit § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG eine sechsmonatige Frist und für eine Entscheidung über einen Widerspruch mit § 88 Abs. 2 SGG eine dreimonatige Frist ein, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen nicht rechtzeitiger Beantwortung einer Anfrage der gesetzlichen Rentenversicherung LSG NRW, Urteil vom 27.10.2009 - L 1 AS 24/09 -). Vor dem Hintergrund solcher Fristbestimmungen für die behördliche Bearbeitung von Verwaltungsverfahren löst eine rund sechswöchige Bearbeitungsdauer zwischen dem Eingang des klägerischen Auskunftsbegehrens vom 03.07.2008 bei der Beklagten und deren Antwortschreiben vom 19.08.2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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