Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 39/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2007/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn, dem Kläger wegen rechtsmissbräuchlichen Prozessierens Kosten in Höhe von 400 EUR aufzuerlegen, wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) die auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und dem Kläger zugleich 400,- EUR Missbrauchskosten auferlegt, weil der Kläger hätte erkennen müssen, dass seine Klage im Hinblick auf die vom SG durchgeführten Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Dabei ist das SG ua davon ausgegangen, dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. April 2010 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eingeräumt, dass der Kläger aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in die Gruppe mit dem Leitberuf des oberen Angelernten eingestuft werden müsse, aber ua auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden könne. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2011 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen und beantragt, die Missbrauchskosten aufzuheben.
II.
Nach § 156 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das LSG auf Antrag durch Beschluss. Zu den Kosten iS des § 156 Abs 2 Satz 2 SGG gehören auch die vom SG auf der Grundlage von § 192 SGG verhängten Missbrauchskosten. Dies folgt aus § 192 Abs 3 Satz 2 SGG. Danach können die vom SG verhängten Missbrauchskosten nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Dazu gehört auch die Entscheidung nach § 156 Abs 2 Satz 2 SGG. Auch nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entscheidet stets das zuletzt angerufene Gericht über die Kosten des gesamten Rechtsstreits (BSG, Beschluss vom 7. September 1998, B 2 U 10/98 R, SozR 3-1500 § 193 Nr 10). Die Rechtsverfolgung des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren war schon deshalb nicht missbräuchlich, weil das SG bei seiner Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 176 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) die auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und dem Kläger zugleich 400,- EUR Missbrauchskosten auferlegt, weil der Kläger hätte erkennen müssen, dass seine Klage im Hinblick auf die vom SG durchgeführten Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Dabei ist das SG ua davon ausgegangen, dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. April 2010 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eingeräumt, dass der Kläger aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in die Gruppe mit dem Leitberuf des oberen Angelernten eingestuft werden müsse, aber ua auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden könne. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2011 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen und beantragt, die Missbrauchskosten aufzuheben.
II.
Nach § 156 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das LSG auf Antrag durch Beschluss. Zu den Kosten iS des § 156 Abs 2 Satz 2 SGG gehören auch die vom SG auf der Grundlage von § 192 SGG verhängten Missbrauchskosten. Dies folgt aus § 192 Abs 3 Satz 2 SGG. Danach können die vom SG verhängten Missbrauchskosten nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Dazu gehört auch die Entscheidung nach § 156 Abs 2 Satz 2 SGG. Auch nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entscheidet stets das zuletzt angerufene Gericht über die Kosten des gesamten Rechtsstreits (BSG, Beschluss vom 7. September 1998, B 2 U 10/98 R, SozR 3-1500 § 193 Nr 10). Die Rechtsverfolgung des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren war schon deshalb nicht missbräuchlich, weil das SG bei seiner Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 176 SGG).
Rechtskraft
Aus
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