L 2 SO 2441/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 2592/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2441/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Missbrauchskosten in Höhe von 225,00 Euro, zahlbar an die Staatskasse, auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, den Leistungsbescheid vom 29. Dezember 2004 zur Berichtigung vorzulegen. Der am 1944 geborenen Klägerin wurden mit Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2004 auf ihren Antrag vom 5. Juli 2004 Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Höhe von monatlich 486,70 Euro gewährt. Beigefügt war dem Bescheid ein Berechnungsblatt für den Monat August 2004. Als Leistungszeitraum wurde festgesetzt: "01.08.04 bis 31.12.05". Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit einem Schreiben vom 29. Dezember 2004 wurde die Klägerin vom Beklagten informiert, dass das GSiG zum 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt und die Grundsicherungsleistungen in das 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) übernommen werden. Die Klägerin wurde gebeten, den beigefügten Antrag auszufüllen und bis zum 26. Januar 2005 einzureichen, um nahtlos Grundsicherungsleistungen weitergewähren zu können. Mit Bescheid vom 25. August 2005 wurde der von der Klägerin am 28. Februar 2005 gestellte Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 zurückgewiesen. Die Bescheide sind ebenfalls bestandskräftig. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2007 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 gemäß dem Bescheid vom 29. Dezember 2004 (Az. S 12 SO 5588/07). Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Januar 2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Bescheid vom 29. Dezember 2004 vorzulegen, um diesen im Hinblick auf den Leistungszeitraum auf den 31. Dezember 2004 zu korrigieren. Der mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2008 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2008, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen ausführen lassen, dass die Voraussetzungen des § 38 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vorlägen. Aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2004 ergebe sich nicht, dass dieser nach dem Willen des Beklagten auf eine Leistungsgewährung bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt gewesen sein sollte. Eine offenbare Unrichtigkeit liege daher nicht vor. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 29. Dezember 2004, mit dem die Klägerin zu einer Antragstellung für Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert worden sei. Wenn dem juristischen Laien mitgeteilt werde, dass das Gesetz, nach dem Leistungen bewilligt worden seien, in ein anderes übernommen worden sei, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass eine Bewilligung, die sich auf den Zeitraum der Geltung des neuen Gesetzes beziehe, so nicht gemeint sein könne. Die Klägerin habe auch im Jahr 2005 Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gehabt. Durch die Berichtigung würde daher ein rechtmäßiger Verwaltungsakt in einen rechtswidrigen umgewandelt werden. Dies sei aber nicht Normzweck des § 38 SGB X. Mit Klageerhebung hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, der vom SG mit Beschluss vom 23. Juni 2008 wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2008 (Az. L 7 SO 3826/08 PKH¬B) zurückgewiesen. Der 7. Senat nahm auf den Beschluss des SG Bezug und führte ergänzend aus, dass sich die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage bereits daraus ergeben dürfte, dass die Behörde nach § 38 Satz 3 SGB X grundsätzlich, außer z. B. im Falle einer - hier allerdings nicht gegebenen - Verwirkung berechtigt sei, die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden solle. Sofern durch eine nachfolgende Berichtigung in den Verfügungssatz eines Verwaltungsakts eingegriffen werde, liege darin eine neue Regelung, gegen die mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden könne (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 38 Rdnr. 9). Unabhängig davon weise der Senat aber darauf hin, dass auch am Vorliegen der Berichtigungsvoraussetzungen des § 38 Satz 1 SGB X aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen keine ernstlichen Zweifel bestünden. Denn es dürfte sich im Bescheid vom 29. Dezember 2004 hinsichtlich der Benennung des Bewilligungszeitraums ab 01.08.04 bis "31.12.05" anstatt bis 31.12.04 um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 38 Satz 1 SGB X handeln, die der Berichtigung zugänglich sei. Dass die Berichtigung hier die Klarstellung des wirklich Gewollten und damit einen Fehler im Ausdruck des Willens betreffe und nicht (auch) Fehler bei der Willensbildung (vgl. BSGE 67, 70, 71), ergebe sich bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl. Engelmann, a.a.O., § 31 Rdnr. 26) - wie das SG zutreffend ausgeführt habe - unzweifelhaft aus einer Gesamtwürdigung des Bescheids vom 29. Dezember 2004 und des Hinweisschreibens vom selben Tag in Verbindung mit dem Außerkrafttreten des GSiG zum 31. Dezember 2004. Dass die Klägerin hinsichtlich des Regelungsgehalts des Bescheids vom 29. Dezember 2004 keinem Irrtum unterlegen sei, sondern diesen in gleicher Weise interpretiert habe (Bewilligung nur bis 31. Dezember 2004), werde durch die Stellung eines Antrages auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII am 28. Februar 2005 hinreichend dokumentiert; hierauf habe das SG ebenfalls zutreffend hingewiesen. Nach allem biete die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Nach Ergehen dieses Beschlusses hat die Klägerin, die vom SG zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist, das Begehren durch ihren Bevollmächtigten weiterverfolgen lassen. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 38 SGB X seien gegeben. Die Leistungsbewilligung nach dem GSiG im Bescheid vom 29. Dezember 2004 bis zum "31.12.2005" stelle eine offensichtliche Unrichtigkeit dar. Dass es nicht dem Willen des Beklagten entsprochen habe, die entsprechenden Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 zu bewilligen, gehe eindeutig aus dem gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid an die Klägerin versandten Schreiben vom 29. Dezember 2004 hervor, das auf das Außerkrafttreten des GSiG und die Notwendigkeit eines neuen Antrags für den Fall, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB XII begehrt werden, hinweise. Demnach sei der wahre Wille des Beklagten auf eine Leistungsbewilligung nur bis zum 31. Dezember 2004 ausgerichtet gewesen. Der Schreibfehler sei auch offensichtlich. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem gleichzeitigen Schreiben vom 29. Dezember 2004 sowie aus dem Verhalten der Beteiligten in der Folgezeit. Die Klägerin habe am 28. Februar 2005 ausdrücklich einen Antrag auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt und diesen am 23. September 2005 ausdrücklich erneuert. Bis zur Erhebung der Leistungsklage S 12 SO 5588/07 sei also auch die Klägerin offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass ihr aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2004 laufende Leistungsansprüche für das Jahr 2005 zustünden. Ansonsten wäre anzunehmen gewesen, dass sie sich auf diesen Leistungsbescheid berufen hätte, anstatt an dem neuen Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Die vom Beklagten vorzunehmende Berichtigung führe entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten auch nicht dazu, dass der Bescheid vom 29. Dezember 2004 rechtswidrig werde. Die Leistungsgewährung im Bescheid vom 29. Dezember 2004 sei auf Leistungen nach dem GSiG bezogen; solche Leistungen hätte die Klägerin nach dem 31. Dezember 2004 auch nicht mehr beziehen können, da das GSiG zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sei. Die Leistungsgewährung nach dem GSiG setzte sich auch nicht automatisch in einer Leistungsgewährung nach dem SGB XII fort. Dem stehe bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bereits der Antragsgrundsatz in § 44 SGB XII entgegen. Das Gericht sehe daher keine Veranlassung von seiner im Beschluss vom 23. Juni 2008 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. Die Klägerin hat gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 15. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung am 28. Mai 2009 beim Landessozialgericht Berufung einlegen lassen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2010 wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Die Klägerin hat das Begehren durch ihren Bevollmächtigen, Rechtsanwalt Fritz, im Berufungsverfahren weiterverfolgen lassen. Eine Berichtigungsentscheidung ist noch nicht ergangen. Weiterhin anhängig ist noch die Leistungsklage beim SG Freiburg. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2008 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und seinen Bescheid für rechtmäßig. Der Klägerbevollmächtigte war bereits mit Verfügung vom 14. März 2010 und nochmals in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 durch den Vorsitzenden auf die Miss¬bräuchlich¬keit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen worden. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Berufungsakte, die Gerichtsakte des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, da die Klage keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Der Senat teilt die Auffassung des SG sowie des 7. Senats. Die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG gegen die Aufforderung zur Vorlage des Bescheids vom 29. Dezember 2004 zum Zwecke der Berichtigung des Bescheids vom 29. Dezember 2004 (Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2008) ist aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung unbegründet. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 225,00 EUR folgt aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Soweit dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt worden sind, folgt dies aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Gesetzgeber hat in § 192 SGG insoweit eine geringe Kompensation zur ansonsten geltenden Kostenfreiheit des Gerichtsverfahrens geschaffen. Während in anderen Prozessordnungen allein die Klageabweisung zur Tragung der Gerichtskosten führt und damit eine (missbräuchliche) Fortführung des Rechtsstreits in aussichtslosen Fällen immer auch mit der Kostentragungspflicht verbunden ist, würde im kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren das "sinnwidrige Prozessieren" ohne Folge bleiben. Nach diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist ihre Anwendung hier angezeigt. Der Senat hatte sich bereits im Beschluss vom 7. Januar 2010, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids zu eigen gemacht und auf den Beschluss des 7. Senats vom 29. Oktober 2008 - L 7 SO 3826/08 PKH-B - verwiesen. Die Aussichtslosigkeit der Berufung war im Erörterungstermin vom 13. Januar 2010 dargelegt und hierauf war der Bevollmächtigte der Klägerin nochmals mit Verfügung vom 14. Januar 2010 hingewiesen worden. Es wurde der Vergleichsvorschlag gemacht, dass die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Beklagen den Bescheid vom 29. Dezember 2004 zur Verfügung stellt und der Beklagte die angegriffenen Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2008 aufhebt. Es hätte dann eine Verbindung der Leistungsklage mit der wohl ebenfalls beabsichtigten Anfechtungsklage gegen den Berichtigungsbescheid beim SG erfolgen können, womit im wohl verstandenen Interesse der Klägerin verhindert worden wäre, dass neben diesem aussichtslosen Verfahren auf ihre Kosten ggf. zwei weitere Verfahren durch die Instanzen geführt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ohne nachvollziehbare Begründung den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm die Unzweckmäßigkeit und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vom SG, vom 7. Senat und vom erkennenden Senat bereits mehrfach vor Augen geführt worden war. Weiterhin war mit Verfügung vom 24. März 2010 und nochmals durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung durch den Senat dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, musste die Sinnwidrigkeit der Rechtsverfolgung nach der ergangenen Hinweisen und den Entscheidungen über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kennen. Wer aber einen Rechtsstreit, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Da sich die Klägerin das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss und die Art und Weise, wie dieser das aussichtlose Begehren verfolgt, in deutlicher Weise von dem abweicht, was ein verständiger Beteiligter, der Kosten des Verfahrens zu tragen hätte, im gleich liegenden Fall getan hätte, hält der Senat die Auferlegung von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, die Prozesskostenhilfe für die von ihrem Anwalt geschuldeten Gebühren aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht erhalten konnte, für gerechtfertigt und geboten. Dabei hat der Senat insbesondere auch in die Abwägung einbezogen, dass das eigentliche Begehren, die Zahlung von Sozialleistungen für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 5.840,40 EUR, wie dargelegt, noch im Rahmen zweier weiterer Verfahren verfolgt werden soll, von denen eines bereits anhängig ist. Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und der notwendig gewordenen Verhandlung und Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten entstanden. Der Senat hält es jedoch in Anbetracht der finanziellen Situation der Klägerin für ausreichend und angemessen, lediglich den Mindestbetrag gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2, 1. Alternative SGG, mithin 225,00 EUR, festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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