Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 211/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 209/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten.
Der 1941 geborene Kläger arbeitete nach eigenen Angaben vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 bei dem Schausteller O. B., O ...
Auf seinen Antrag vom 21. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2003 Altersente für langjährig Versicherte ab 1. März 2004. Die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 wurde nicht berücksichtigt. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. Dezember 2003 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, die Zeit sei wegen des Todes seines damaligen Arbeitgebers nicht in den Sozialversicherungsausweis (SVA) eingetragen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Beitragsentrichtung für den streitigen Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei.
Am 19. April 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Halle erhoben. Nach seiner Auffassung sei jeder Beschäftigte in der DDR gesetzlich pflichtversichert gewesen und die Beiträge seien auch vom Lohn abgezogen worden. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die Beiträge abzuführen. Das Gericht hat Zeugen zur Frage des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers vernommen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine Versicherung an Eides Statt abgegeben. Mit Urteil vom 2. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass im streitigen Zeitraum ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt worden sei und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Zweifelhaft sei auch, ob der Kläger überhaupt eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, da Personen, die Gelegenheitsarbeiten ausübten, nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Es sei möglich, dass die Tätigkeit eines 18-Jährigen bei einem Schausteller als Gelegenheitsarbeit angesehen worden sei. Gegen das ihm am 16. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Mai 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Mit Beschluss vom 30. September 2010 hat das Landessozialgericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der Kläger trägt vor, er habe sich wegen "jugendlichen Leichtsinns" nicht um die Eintragung der Tätigkeiten in den SVA gekümmert. Daher sei es nicht unwahrscheinlich, dass er in dem streitigen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Regelmäßigkeit und die Erteilung von Quittungen sprächen dafür, dass er nicht als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, wenn er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Lohnstreifen erhalten habe. Vielmehr spreche dies gerade für seine Ehrlichkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 und des Bescheides vom 23. Februar 2010 abzuändern und ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 als Beitragszeit mit entsprechenden Entgelten ab 1. März 2004 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.).
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 kann nicht als Beitragszeit gem. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bei der Berechnung der Rente des Klägers berücksichtigt werden. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 und des Bescheides vom 23. Februar 2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Nach § 286 b Satz 1 SGB VI sind Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist eine Tatsache als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach dem Wortlaut des § 286 b Satz 1 SGB VI muss auch die Tatsache der Beitragszahlung glaubhaft gemacht worden sein. Weder der Kläger noch die vom Sozialgericht gehörten Zeugen haben zur Tatsache der Beitragszahlung Aussagen treffen können (siehe Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2006). Andere Beweismittel liegen nicht vor. Es gibt damit keine Anhaltspunkte für die Tatsache der Beitragszahlung an sich. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge abzuführen und es sich, wie der Kläger ausführte, als Selbständiger in der DDR nicht leisten konnte, dieser Pflicht nicht nachzukommen, macht die Tatsache der Beitragszahlung nicht wahrscheinlicher. Zum einem kann es tatsächlich sein, dass der Kläger als Gelegenheitsarbeiter angesehen worden ist. Zum anderen folgt aus einem rechtlichen Sollen nicht zwingend ein tatsächliches Sein. Dies galt auch in der DDR, wie nicht zuletzt die 1959 geltenden Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung zeigen. Nach §§ 18 Abs. 1 Buchst. a, 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV 1947) hatten Unternehmer die Versicherungsbeiträge für die bei ihnen Beschäftigten zu zahlen. Die Nichtbefolgung dieser Zahlungspflicht wurde nach § 71 VSV 1947 mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten.
Der 1941 geborene Kläger arbeitete nach eigenen Angaben vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 bei dem Schausteller O. B., O ...
Auf seinen Antrag vom 21. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2003 Altersente für langjährig Versicherte ab 1. März 2004. Die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 wurde nicht berücksichtigt. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. Dezember 2003 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, die Zeit sei wegen des Todes seines damaligen Arbeitgebers nicht in den Sozialversicherungsausweis (SVA) eingetragen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Beitragsentrichtung für den streitigen Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei.
Am 19. April 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Halle erhoben. Nach seiner Auffassung sei jeder Beschäftigte in der DDR gesetzlich pflichtversichert gewesen und die Beiträge seien auch vom Lohn abgezogen worden. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die Beiträge abzuführen. Das Gericht hat Zeugen zur Frage des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers vernommen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine Versicherung an Eides Statt abgegeben. Mit Urteil vom 2. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass im streitigen Zeitraum ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt worden sei und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Zweifelhaft sei auch, ob der Kläger überhaupt eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, da Personen, die Gelegenheitsarbeiten ausübten, nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Es sei möglich, dass die Tätigkeit eines 18-Jährigen bei einem Schausteller als Gelegenheitsarbeit angesehen worden sei. Gegen das ihm am 16. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Mai 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Mit Beschluss vom 30. September 2010 hat das Landessozialgericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der Kläger trägt vor, er habe sich wegen "jugendlichen Leichtsinns" nicht um die Eintragung der Tätigkeiten in den SVA gekümmert. Daher sei es nicht unwahrscheinlich, dass er in dem streitigen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Regelmäßigkeit und die Erteilung von Quittungen sprächen dafür, dass er nicht als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, wenn er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Lohnstreifen erhalten habe. Vielmehr spreche dies gerade für seine Ehrlichkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 und des Bescheides vom 23. Februar 2010 abzuändern und ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 als Beitragszeit mit entsprechenden Entgelten ab 1. März 2004 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.).
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 kann nicht als Beitragszeit gem. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bei der Berechnung der Rente des Klägers berücksichtigt werden. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 und des Bescheides vom 23. Februar 2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Nach § 286 b Satz 1 SGB VI sind Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist eine Tatsache als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach dem Wortlaut des § 286 b Satz 1 SGB VI muss auch die Tatsache der Beitragszahlung glaubhaft gemacht worden sein. Weder der Kläger noch die vom Sozialgericht gehörten Zeugen haben zur Tatsache der Beitragszahlung Aussagen treffen können (siehe Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2006). Andere Beweismittel liegen nicht vor. Es gibt damit keine Anhaltspunkte für die Tatsache der Beitragszahlung an sich. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge abzuführen und es sich, wie der Kläger ausführte, als Selbständiger in der DDR nicht leisten konnte, dieser Pflicht nicht nachzukommen, macht die Tatsache der Beitragszahlung nicht wahrscheinlicher. Zum einem kann es tatsächlich sein, dass der Kläger als Gelegenheitsarbeiter angesehen worden ist. Zum anderen folgt aus einem rechtlichen Sollen nicht zwingend ein tatsächliches Sein. Dies galt auch in der DDR, wie nicht zuletzt die 1959 geltenden Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung zeigen. Nach §§ 18 Abs. 1 Buchst. a, 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV 1947) hatten Unternehmer die Versicherungsbeiträge für die bei ihnen Beschäftigten zu zahlen. Die Nichtbefolgung dieser Zahlungspflicht wurde nach § 71 VSV 1947 mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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