L 11 AS 866/10 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 100/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 866/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Streitig ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.05.2010.
Mit Bescheid vom 19.10.2009 bewilligte der Beklagte an den Kläger sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Alg II für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 in Höhe von 1.363,33 EUR insgesamt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2009 änderte der Beklagte für die Zeit ab 01.01.2010 die Leistungshöhe unter Berücksichtigung eines ab 01.01.2010 anzurechnenden höheren Einkommens aus Kindergeld auf 1303,33 EUR ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch - das Gesetz über die Erhöhung des Kindergeldes sei noch nicht in Kraft getreten, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei - wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2010 zurück. Das Gesetz zur Erhöhung des Kindergeldes sei am 01.01.2010 in Kraft getreten, so dass die Berechnungen im Bescheid vom 01.12.2009 für die Zeit ab 01.01.2010 zutreffend seien.
Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.11.2010 die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Leistungen für die Zeit ab 01.01.2010 seien zutreffend berechnet worden, es fehle bei der Geltendmachung, der Beklagte habe schon vor Inkrafttreten des Gesetzes höheres Kindergeld als Einkommen berücksichtigt, an einer Beschwer.
Dagegen hat der Kläger - ebenfalls ohne Begründung - Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. PKH für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu bewilligen.
PKH erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- iVm § 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier nicht. Zur Begründung wird mangels weiterem Vorbringen durch den Kläger im Rahmen der Beschwerde gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht einmal behauptet, ihm stünden tatsächlich höhere Leistungen für die Zeit ab 01.01.2010 zu. Der Beklagte hatte die Leistungen zudem nicht für einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des vom Kläger angesprochenen Gesetzes zur Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010 herabgesetzt. Ob bei der vorliegenden Sachlage gegebenenfalls an einer Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu denken wäre, kann offen gelassen werden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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