L 2 SF 205/10 E

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 SF 63/06 R
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 205/10 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Vergütung eines durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht gegen den Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nicht nach dem Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV-RVG, sondern nach dem Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV-RVG.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 abgeändert. Die Vergütung der Antragstellerin für ihre Rechtsanwaltstätigkeit im Verfahren L 2 R 106/05 ER wird auf 202,80 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht B. B. gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen (L 2 R 106/05 ER), in dem die Beteiligten um die Übernahme der Kosten für einen am 4. April 2005 beginnenden Reha-Vorbereitungslehrgang des Klägers stritten, beantragte der Kläger am 4. April 2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem entsprach das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2005 und ordnete die Antragstellerin als Rechtsanwältin bei. Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Mai 2005 hob der erkennende Senat den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 auf und lehnte den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme an einem bereits am 4. April 2005 begonnenen Reha-Vorbereitungslehrgang zu bewilligen, ab.

Mit Kostenrechnung vom 3. Juni 2005 machte die Antragstellerin eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 684,40 EUR geltend. Dabei berechnete sie eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe von 570,00 EUR. Die Urkundsbeamtin reduzierte die Rechnung auf 522,00 EUR. Bei der Berechnung der Gebühr legte sie die Nr. 3204 VV-RVG zugrunde und hielt in diesem Zusammenhang eine Gebühr von 430,00 EUR für angemessen, ausgehend von der Mittelgebühr des Gebührenrahmens und einer merklich über dem Durchschnitt liegenden Angelegenheit.

Gegen die Gebührenfestsetzung der Urkundsbeamtin legten sowohl die Antragstellerin wie auch der Antragsgegner Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 10. Juni 2010 setzte das Sozialgericht die Vergütung für das Verfahren L 2 R 106/05 ER auf insgesamt 382,80 EUR fest. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, dass für die Beschwerdesache des Eilverfahrens die Gebühr nach Nr. 3204 VV-RVG anzusetzen sei. Denn wenn in der ersten Instanz für ein Eilverfahren die allgemeine Prozessgebühr der Nr. 3102 VV-RVG angesetzt werde, also eine allgemeine Verfahrensgebühr herangezogen werde, sei nicht zu erkennen, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens in der II. Instanz plötzlich keine allgemeine Verfahrensgebühr mehr auslösen solle. Die Heranziehung der Nr. 3501 VV-RVG erscheine verfehlt. Beschwerden und Erinnerungen im Regelungszusammenhang des Abschnitts 5 und Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG beträfen Neben- und Zwischenverfahren, nicht aber Hauptverfahren. Die formaljuristische Anwendung dieser Tarifstelle durch die Rechtsprechung verkenne die besondere Bedeutung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes im Sozialrecht, zu der auch eine angemessene anwaltliche Vergütung gehöre. Vorliegend sei die Mittelgebühr von 310,00 EUR anzusetzen. Das Sozialgericht ließ die Beschwerde gegen den Beschluss zu.

Gegen den am 23. bzw. 24. Juni 2010 zugestellten Beschluss erhob der Antragsgegner am 5. Juli 2010, die Antragstellerin am 7. Juli 2010 Beschwerde, denen das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 6. September 2010).

Die Antragstellerin hält an ihrer Kostenrechnung vom 3. Juni 2005 fest. Der Ansatz der Höchstgebühr nach der Nr. 3204 VV-RVG sei angemessen.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 aufzuheben und die Vergütung für ihre Tätigkeit in dem Verfahren L 2 R 106/05 ER auf insgesamt 684,40 EUR festzusetzen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 zu ändern und die Vergütung für die Rechtsanwaltstätigkeit im Verfahren L 2 R 106/05 ER auf 208,80 EUR zu begrenzen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, für die Vergütung der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht der Betragsrahmen nach Nr. 3204 VV-RVG zugrunde zu legen. Vielmehr komme der Vertragsrahmen nach der Nr. 3501 VV-RVG zur Anwendung. Dies werde auch in kostenrechtlichen Entscheidungen anderer Landessozialgerichte so gesehen. Die Ausführungen des Sozialgerichts unter Bezugnahme auf die Gebührenpraxis nach der BRAGO seien nicht überzeugend. Auch der vom Sozialgericht aus der geltenden Regelung im RVG gezogene Rückschluss, wenn für die I. Instanz die allgemeine Verfahrensgebühr herangezogen werden solle, müsse dies zwangsläufig auch für Rechtsmittelinstanz gelten, sei nicht zwingend. Es fehle ein klarer Regelungsansatz im Gesetz, in welcher Weise die typischen Gegebenheiten eines sozialrechtlichen Eilverfahrens vor dem Sozialgericht im Verhältnis zu einem Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) zu gewichten und in das Bewertungsgefüge des § 14 Abs. 1 RVG anzupassen sei. Das Hessische Landessozialgericht habe hier ein grundsätzliches Abstandsgebot für die Gebührenbemessung im Eilverfahren gegenüber der Gebührenbemessung im Klageverfahren erkannt und entschieden, dass insoweit nicht die Mittelgebühr des Gebührenrahmens, sondern ein Betrag von zwei Dritteln des Mittelwertes angemessen seien. Für das Rechtsmittelverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdesache vor dem Hessischen Landessozialgericht sei der Betragsrahmen nach der Nr. 3501 VV-RVG anzuwenden. Zwar werde hieraus kein Präjudiz für die vorliegende Entscheidung getroffen, da Gegenstand des seinerzeitigen Beschlusses die Rechtsanwaltsgebühren eines Eilverfahrens I. Instanz gewesen seien. Der Hinweis auf die Nr. 3105 VV-RVG gebe zumindest einen Fingerzeig, dass die Anwendung ernsthaft in Betracht zu ziehen und nicht abwegig sei. Bei Berücksichtigung der Nr. 3105 VV-RVG sei die Gebühr nach der Obergrenze des Gebührenrahmens festzusetzen im Hinblick auf die Wertigkeit sonstiger Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren im Verhältnis zur vorliegenden Eilsache. Höchstvorsorglich werde vorgetragen, dass im Falle der Anwendung der Nr. 3204 VV-RVG eine andere Bewertung Platz greife und keineswegs von der Rahmenhöchstgebühr ausgegangen werden könne. In einem solchen Fall müsse sich das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den Verhältnissen eines durchschnittlichen Berufungsverfahrens in der Hauptsache vergleichen lassen, es sei der gebotene Abstand zur Wertigkeit eines gleichartigen Hauptsacheverfahrens auf andere Weise herzustellen.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Beschwerdeakten und die Gerichtsakten L 2 R 106/05 ER, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat die Beschwerden durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hatte (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Die Beschwerden sind zulässig und fristgelegt eingelegt worden, jedoch ist nur die Beschwerde des Antragsgegners begründet, die der Antragstellerin ist nicht begründet.

Vorliegend ist die Vergütung für die Tätigkeit der beigeordneten Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren L 2 R 106/05 ER auf insgesamt 208,80 EUR festzusetzen.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV RVG. Danach beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Vertragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 15,00 bis 160,00 EUR, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind. In dem Abschnitt 5, der sich mit Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden und Erinnerungen befasst, sind für die einstweiligen Anordnungsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine besonderen Gebühren bestimmt. Lediglich für Nichtzulassungsbeschwerden gelten die besonderen Gebühren der Nrn. 3511 und 3512 VV-RVG. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV-RVG zugrunde zu legen. Dieser Gebührentatbestand befindet sich in Abschnitt 2, der sich mit "Berufung, Revision, bestimmten Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" befasst. Nach der Nr. 3204 VV-RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 50,00 EUR bis 570,00 EUR. Die Gebührenziffer betrifft Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten. Welche Beschwerdeverfahren erfasst werden, wird in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 zum Gebührentatbestand ausgeführt. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Sozialgerichtsgesetz) können danach Gebühren entstehen, wenn die Maßnahme erstmals beim Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache beantragt wird bzw. das Berufungsgericht erstinstanzlich tätig wird. Die Gebühren bestimmen sich dann allerdings gemäß der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 nicht nach der Nr. 3204 VV-RVG, sondern nach dem Abschnitt 1 (erster Rechtszug). Vorliegend geht es um eine Beschwerdeentscheidung, so dass auch Gebühren nach dem Abschnitt 1 nicht entstanden sind.

Die Gebührentatbestände des Abschnitts 2, wie z.B. die Nr. 3204 VV-RVG, gelten zwar darüber hinaus in den Verfahren, wie sie im Unterabschnitt 1, Vorbemerkung 3.2.1., Abs. 1 benannt sind. Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit werden hiervon aber nicht erfasst.

Aus alledem ergibt sich, dass die Nr. 3204 VV-RVG vorliegend nicht zur Anwendung kommt (siehe auch Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 1. August 2006 – L 2 B 89/06 SF; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juli 2008 – L 6 B 162/08 AS-KO, Riedel-Sußbauer, RVG-Kommentar, 9. Auflage. VV Teil 3 Abschnitt 2, Rdnr. 11, 43). Die Berechnung der Gebühren für die Tätigkeit der Antragstellerin als beigeordnete Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren L 2 R 106/05 ER ist nach der Nr. 3501 VV-RVG vorzunehmen. Hier ist der Berechnung des Antragsgegners zu folgen.

Die Entscheidung ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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