L 8 R 688/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 24/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 688/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 9.7.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung für einen Rechtsanwalt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahren (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat mit Schriftsatz vom 3.12.2009 die Festsetzung von 851,09 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) gegen die Staatskasse beantragt. In diesem Betrag ist u.a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) von 320,00 Euro, abzüglich der hälftigen Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr. 2503 RVG-VV von 35,00 Euro, sowie eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 RVG-VV von 380,00 Euro enthalten gewesen. Der Urkundsbeamte hat 678,54 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzt (Beschluss v. 4.2.2010). Er ist dabei von einer Verfahrensgebühr von 255,00 Euro sowie einer Terminsgebühr von 300,00 Euro und im Übrigen von der Kostenrechnung des Beschwerdeführers ausgegangen.

Im Erinnerungsverfahren hat der Beschwerdegegner die Festsetzung durch den Urkundsbeamten für richtig gehalten. Nachdem der Beschwerdeführer sich trotz Erinnerung (zunächst) nicht geäußert hat, hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen (Beschluss v. 9.7.2010). In der Rechtsmittelbelehrung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei statthaft, da der Wert der Beschwer 205,33 Euro betrage. Der Beschluss ist am 21.7.2010 abgesandt und dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 26.7.2010 zugestellt worden. Mit Telefax vom 22.7.2010 hat der Beschwerdeführer seinen Festsetzungsantrag sinngemäß erweitert und geltend gemacht, er brauche den Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr nicht zu dulden, weil Nr. 3103 RVG-VV insoweit der Nr. 2503 RVG-VV als Spezialvorschrift vorgehe.

Am 6.8.2010 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum SG eingelegt, mit der er sein Ziel auf Festsetzung einer höheren Vergütung weiterverfolgt. Er hält die Beschwerde für zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes schon nach der Rechtsmittelbelehrung des SG, erst recht nach Verzicht auf die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr erreicht sei. Indem das SG entschieden habe, ohne seine ergänzende Stellungnahme abzuwarten, habe es zudem sein rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 172,55 Euro (851,09 Euro minus 678,54 Euro) betrage.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris und sozialgerichtsbarkeit.de, dessen Erwägungen auch für die entsprechenden §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 RVG gelten; wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, juris; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.2.2011, L 9 AS 1290/10 B, juris).

Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl das SG, soweit erkennbar, nicht die in §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG vorgesehene Entscheidung über die Abhilfe getroffen hat. Denn die Beschwerde ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig (vgl. BFH, Beschluss v. 3.5.1984, VII B 84/83, BStBl. II 1984, 562).

Gegen den Beschluss des SG über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Das ist hier nicht der Fall.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird bestimmt durch den Teil der Beschwer, den der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch weiterverfolgt. Die Beschwer wiederum bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem erstinstanzlich Erstrebten und Erreichten. Eine nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung beantragte Erhöhung der festzusetzenden Vergütung führt daher nicht dazu, dass der Schwellenwert des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG überschritten und eine sonst unzulässige Beschwerde statthaft wird. Der Beschwerdeführer hat seinen Festsetzungsantrag erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung um 41,65 Euro, nämlich die zunächst hälftig angerechnete Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG-VV von 35,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, erhöht. Sein diesbezüglicher Schriftsatz ist erst nach Absendung des angefochtenen Beschlusses beim SG eingegangen und war daher bei der dortigen Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob nicht schon die Bindung des Beschwerdeführers an sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 RVG einer nachträglichen Erhöhung des zur Festsetzung gestellten Betrages entgegensteht.

Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist somit allein darauf abzustellen, inwieweit die Festsetzung des SG hinter der erstinstanzlich beantragten Festsetzung zurückgeblieben ist. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat, beträgt die maßgebliche Differenz hier lediglich 172,55 Euro und damit weniger als die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen mehr als 200,00 Euro. Soweit das SG in seiner Rechtsmittelbelehrung eine Beschwer von 205,33 Euro angenommen hat, beruht dies offenbar auf einer doppelten Anwendung der Umsatzsteuer (172,55 Euro zuzüglich 19 v.H. ergibt 205,33 Euro).

Die danach unzulässige Beschwerde wird nicht dadurch statthaft, dass das SG in seiner Rechtsmittelbelehrung von einer zulässigen Beschwerde ausgegangen ist. Da sonst weder der Tenor noch die Gründe der Entscheidung eine Zulassungsentscheidung enthalten, kann die Rechtsmittelbelehrung zudem nicht als Zulassung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG ausgelegt werden (vgl. BSG, Beschluss v. 30.6.2008, B 2 U 1/08 RH, SozR 4-1500 § 160 Nr. 7; BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 11/10 AL 1/98 R, juris).

Schließlich führt auch die vom Beschwerdeführer gerügte (vermeintliche) Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Das ergibt sich unmittelbar daraus, dass in diesem Fall die Anhörungsrüge nach § 12a RVG zu erheben (gewesen) wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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