Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1839/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3373/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Der am 1957 geborene Kläger leidet an chronisch rezidivierender Zervikobrachialgie, chronisch rezidivierendem lumboischialgieformem Wirbelsäulensyndrom, ausgeprägten Beschwerden bei Z.n. Implantation einer linksseitigen Knietotalprothese im Februar 2004 und Revision des linken Kniegelenks am 31. Oktober 2006, Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich beider Sprunggelenke sowie einem peripheren neurogenen Engpasssyndrom. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 i.S.d. Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt und die Merkzeichen "aG" seit dem 5. Februar 2004 sowie "B" seit dem 15. August 2006 festgestellt. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab dem 1. Juli 2008 i.H.v. EUR 375,02 monatlich, sowie seit 1. August 2009 Pflegegeld nach Pflegestufe II aus der sozialen Pflegeversicherung. Krankenversicherungsschutz besteht als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine am 15. Juli 1962 geborene Ehefrau bezieht ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab dem 1. Juli 2008 i.H.v. EUR 862,71 monatlich. Bei ihr ist ein GdB von 80 festgestellt. Für die am 11. September 1998 geborene, im gemeinsamen Haushalt wohnende Tochter wird Kindergeld gewährt. Die monatliche Miete beträgt ohne Kosten der Heizung EUR 710.-; Wohngeld wird gewährt i.H.v. EUR 144,02 monatlich. Über einsetzbares Vermögen verfügt die Familie nicht.
Nach den "Richtlinien für den Behindertenfahrdienst" (Stand 1. Januar 2005) stellt der Beklagte als Leistung der Eingliederungshilfe einen Behindertenfahrdienst zur Verfügung, um es in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Behinderten zu ermöglichen, Kontakt und Umgang mit anderen Menschen zu pflegen sowie Veranstaltungen oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Die Fahrten selbst werden durch drei Organisationen durchgeführt (Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund). Anspruchsberechtigt sind u.a. Personen, denen das Merkzeichen "aG" zuerkannt ist. Die Teilnahme am Behindertenfahrdienst bestimmt sich nach der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Sofern das maßgebliche Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII diese Grenze überschreitet, wird die Zahl der Fahrberechtigungen entsprechend gekürzt. Der Berechtigte kann pro Kalenderjahr 48 Fahrten in Anspruch nehmen, wobei Hin- und Rückfahrt jeweils als eine eigenständige Fahrt gelten. Eine Fahrt in diesem Sinne umfasst eine Fahrstrecke bis höchstens 18 km; zur Verlängerung der Fahrstrecke ist eine Anhäufung von bis zu drei Berechtigungsscheinen zulässig. Eine Begleitperson des behinderten Menschen wird kostenlos mit befördert.
Mit Schreiben vom 4. November 2008, Eingang beim Beklagten am 7. November 2008, beantragte der Kläger eine "einmalige Beihilfe als Darlehen" zum Kauf eines Kraftfahrzeugs mit Automatik. Zur Begründung führte er aus, sein Auto sei mittlerweile 18 Jahre alt und werde nicht mehr durch den TÜV kommen. Er müsse ständig zum Arzt und zu Therapien; außerdem wolle er weiterhin am Leben in der Gesellschaft teilnehmen. Im weiteren Verlauf machte er auch Einkaufs- und sonstige Fahrten mit der Familie geltend. Beigelegt war ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. Kn. vom 4. November 2008, wonach der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und auf die Verwendung eines PKW angewiesen sei.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für den Kauf eines PKW im Rahmen der Eingliederungshilfe ab. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Ärzten oder Therapien könnten über die gesetzliche Krankenversicherung, die übrigen durch den Behindertenfahrdienst des Beklagten ausreichend abgedeckt werden.
Im dagegen eingelegten Widerspruch, in dem er seinen Antrag auf ein Darlehen i.H.v. EUR 4.000.-konkretisierte, machte der Kläger zunächst nochmals deutlich, dass er lediglich ein Darlehen begehre. Von der Krankenkasse erhalte er wegen der Nutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs Kilometergeld. Von Eingliederungshilfe sei nie die Rede gewesen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht nutzen. Darüber hinaus seien die Fahrten des öffentlichen Personennahverkehrs nichts für ihn, weil er stets Frau und Kind dabeihabe; Kosten für eine dritte oder mehrere Personen könne er auf Dauer aber nicht aufbringen. Auf Anfrage des Beklagten, worauf er sein Begehren stütze, wenn er keine Eingliederungshilfe geltend mache, berief sich der Kläger auf "Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zur Entlastung der Familie, zur Chancengleichheit, auch zur gesundheitlichen Rehabilitation aufgrund § 13 des Chancengesetzes", offenbar einer landesrechtlichen Regelung des österreichischen Bundeslandes Vorarlberg. Unter Wiederholung seines Antrages führte der Kläger aus, er benötige das Kfz nicht nur für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch zur Pflege sozialer Kontakte. Gutscheine von Fahrunternehmen seien nicht für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gedacht. Des Weiteren legte er ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 12. März 2009 vor; auf Bl. 197/199 der Verwaltungsakte wird insoweit Bezug genommen.
Am 22. April 2009 meldete der Kläger sein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle ab und verkaufte es für EUR 50.- "an Bastler". Im gleichen Monat erwarb der Kläger einen Pkw Marke Hyundai. Den Kaufpreis finanzierte er aus nicht rückzahlbaren Stiftungsgeldern sowie Darlehen in Gesamthöhe von EUR 5.000.-.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die für die geltend gemachte Hilfe vorausgesetzte Notwendigkeit der regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs wie bei einer Teilnahme am Arbeitsleben sei beim Kläger weder ersichtlich noch dargetan. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen könne der Bedarf anderweitig gedeckt werden. Da somit eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nicht in Betracht komme, könne auch kein Darlehen hierfür gewährt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, einen Fahrdienst des Roten Kreuzes lehne er ab, weil er noch eine Teilhabe am öffentlichen Leben haben wolle. Dazu gehörten auch öffentliche Veranstaltungen, Besuche seiner Freunde und Bekannten sowie Fahrten für private Zwecke mit seiner Familie.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkung in der Teilhabe an der Gesellschaft gehöre der Kläger zwar zum Personenkreis, dem Eingliederungshilfe geleistet werden könne. Die begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setze jedoch voraus, dass der Behinderte nach seinen gesamten Lebensverhältnissen täglich oder zumindest fast täglich auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Daran fehle es, wenn die erforderliche Mobilität auf andere Weise sichergestellt sei. Für nur gelegentliche Fahrten könne die Notwendigkeit der Beschaffung nicht bejaht werden. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe genügten diesen Anforderungen nicht; die Benutzung von Krankentransporten, des Behindertenfahrdienstes oder eines Taxis sei ausreichend und dem Kläger möglich und zumutbar. Die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe setze erst ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nicht behinderten Umwelt in seiner Lebensführung soweit absinke, dass seine Menschenwürde Schaden nähme.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Juli 2010 bei SG Berufung eingelegt und zur weiteren Begründung vorgetragen, nach Auskunft des Sozialamtes und des Roten Kreuzes könnten im Rahmen des Behindertenfahrdienstes keine Familienmitglieder mitgenommen werden. Das Ein- und Aussteigen aus einem Taxi sei nur aus erhöhter Lage wie bei einem Van möglich, eine Garantie auf einen Van als Taxi gebe es aber nicht. Seit Antragstellung habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert. Da er weder zum Schwimmen noch zu anderen sportlichen Übungen fahren könne, liege sein Gewicht nun bei 140 kg. Er benötige tägliche Fahrten, um in verschiedenen Kliniken ambulant die Beweglichkeit seiner Gelenke und der Wirbelsäule zu erhalten, der Gicht und Herzschwäche entgegenzuwirken.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 zu verpflichten, ihm ein Darlehen i.H.v. EUR 4.000.- zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat auf seine Bescheide verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Beklagten, des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Darlehensgewährung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Wenn der Kläger auch im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat, er habe keine Eingliederungshilfe beantragt, zielt sein Begehren tatsächlich auf eine solche ab. Denn in erster Linie geht es dem Kläger um Beseitigung oder Milderung der Folgen seiner Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dies wird auch durch seine Berufung auf das "Chancengesetz" deutlich. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe sind in § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 f. SGB XII geregelt.
Die nach Antragstellung erfolgte Beschaffung des Kraftfahrzeugs Marke Hyundai hat nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Sache etwa unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung geführt, da diese zumindest teilweise durch rückzahlbare Darlehen finanziert wurde, die in der Summe den eingeklagten Betrag übersteigen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Hilfe von Beginn an lediglich als Darlehen begehrt hatte. Jedenfalls durch die Aufnahme von Privatdarlehen nach Antragstellung, die im Hinblick auf die Ablehnung des Sozialhilfeträgers bei noch anhängigem Rechtsschutzverfahren erbracht werden, tritt keine den Rechtsstreit erledigende Bedarfsdeckung ein (vgl. a. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - zur Bedarfsdeckung durch Privatdarlehen im Streit über Schuldenübernahme).
Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Abs. 3).
Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten, der anerkannten Schwerbehinderung nach dem SGB IX mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen "B" und "aG" kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger gerade aufgrund seiner behinderungsbedingt eingeschränkten Mobilität grundsätzlich zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten nach § 53 Abs. 1 SGB XII gehört.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Ein Anspruch auf Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1, 3, 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. den Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung kommt für den Kläger aufgrund seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung nicht in Betracht.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. §§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX stützen. Art und Umfang der in diesem Rahmen möglichen Kraftfahrzeughilfe richten sich auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 60 SGB XII nach §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Während § 10 Abs. 6 EinglHV insbesondere Hilfen zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten regelt, betrifft § 8 EinglHV die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Danach wird die Hilfe gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Wie sich aus der Formulierung "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" ergibt, liegt der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung ins Arbeitsleben; dies stellt den Hauptzweck der Leistung dar. Damit sind andere Zwecke, die mit der Leistung verfolgt werden können, zwar nicht ausgeschlossen; sie müssen jedoch dem ausdrücklich in der Verordnung genannten mindestens vergleichbar sein. Die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf das Kraftfahrzeug muss daher ständig bestehen, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich (so schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 36, 256 und 55, 31). Es besteht daher kein Anspruch auf die begehrte Hilfe, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, die Folgen der Behinderung zu mildern, hier also die Mobilität des Klägers zu steigern, anders erreicht werden kann und das weitere Ziel der Hilfe, die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Sicherung der Menschenwürde des Behinderten, keinen Schaden nimmt (BVerwGE 36, 256). Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben des Bundeskanzleramts, das im Übrigen nicht zur verbindlichen Norminterpretation berufen ist, nichts anderes; auch wurden weder die Bescheide des Beklagten noch der angefochtene Gerichtsbescheid mit einem generellen Ausschluss von nicht Erwerbstätigen von dieser Hilfe begründet. Vielmehr hat das SG diesen Maßstab korrekt dargestellt und angewendet.
Die Benutzung des Kraftfahrzeugs muss also überhaupt den Zwecken der Eingliederungshilfe dienen, gerade aufgrund der Behinderung des Hilfebedürftigen notwendig sein ("angewiesen") und mit einer solchen Regelmäßigkeit anfallen, dass sie mit der Benutzung für eine Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar ist.
Voraussetzung ist daher zunächst, dass der behinderte Mensch zur Verwirklichung der oben beschriebenen Zwecke der Eingliederungshilfe auf ein Kfz angewiesen ist. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Hierzu gehören nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese umfassen ihrerseits vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (§ 58 Nrn. 1 und 2 SGB IX). Solche Bedarfslagen macht der Kläger zwar pauschal geltend ("Teilnahme am Leben in der Gesellschaft"), konkretisiert sie aber nicht näher. Die weiter von ihm genannten Zwecke unterfallen hingegen nicht der Eingliederungshilfe.
Fahrten zum Arzt oder zu ärztlich verordneten therapeutischen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Gesundheit, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bei medizinischer Notwendigkeit trägt diese Fahrtkosten in dem nach § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. den Krankentransport-Richtlinien vorgegebenem Umfange die Krankenkasse des gesetzlich versicherten Klägers (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 132/09 - (juris)). Deren § 8 regelt Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung. Danach kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe II oder III bei der Verordnung vorlegen. Übernommen werden Fahrten mit zwingender medizinischer Notwendigkeit (§ 8 Abs. 3 und 4 der Krankentransport-Richtlinien). Aufgrund des zuerkannten Merkzeichen "aG" und der Einstufung in Pflegestufe II gehört der Kläger zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies stellt er auch nicht in Abrede. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, die Krankenkasse habe ihm für die Nutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs "Kilometergeld" gewährt, mithin Fahrkosten i.S.d. § 60 Abs. 1, 3 Nr. 4 SGB V.
Soweit der Kläger Einkaufsfahrten anführt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Haushaltseinkäufe nicht von seiner Ehefrau ohne Kraftfahrzeug durchgeführt werden können. Allein aus dem bei dieser anerkannten GdB i.S.d. SGB IX oder der Erwerbsminderung i.S.d. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann dies nicht geschlossen werden. Das Merkzeichen "aG", das ein Indiz dafür darstellen könnte, ist der Ehefrau nicht zuerkannt. Auch der Kläger hat solches bisher nicht behauptet, erst recht nicht substantiiert vorgetragen oder belegt. Ohnehin dienen Fahrten zum Einkaufen nicht Zwecken der Eingliederungshilfe; vielmehr ist das Einkaufen sozialhilferechtlich der Hilfe zur Pflege bzw. dem Lebensunterhalt zugeordnet, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sollte tatsächlich ein Hilfebedarf in dieser Hinsicht bestehen, könnte dieser durch die Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe oder sozialen Diensten im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden, ohne dass die Anschaffung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 1996 - 12 B 94.4117 - (juris)).
Dem eigentlichen Ziel der Eingliederungshilfe i.S.d. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird im Falle des Klägers durch den vom Beklagten bereitgestellten Behindertenfahrdienst ausreichend Rechnung getragen. Denn dieser dient ausweislich der hierzu erlassenen Richtlinien gerade dazu, es in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Behinderten zu ermöglichen, Kontakt und Umgang mit anderen Menschen zu pflegen sowie Veranstaltungen oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Erfasst sind damit auch die vom Kläger angeführten Fahrten zu Freunden und Bekannten. Dieser gehört aufgrund des zuerkannten Merkzeichens "aG" zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Gewährt werden 48 Fahrten pro Kalenderjahr. Geht man jeweils von Hin- und Rückfahrt aus, sind hiermit zwei Ausfahrten monatlich im Umkreis von 18 km abgedeckt. Maximal kann mit einer Fahrt ein Umkreis von 54 km erreicht werden. Zumindest eine Begleitperson kann kostenfrei mitgenommen werden. Den Angaben des Klägers kann nicht entnommen werden, dass dieser Umfang in seinem konkreten Fall nicht ausreichend wäre. Er hat im Verlaufe des Verfahrens hierzu nie substantiiert vorgetragen oder konkrete Angaben zu Art, Häufigkeit und Entfernungen notwendiger Fahrten zu diesen Zwecken gemacht. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, verletzt die Inanspruchnahme dieses Dienstes den Kläger nicht in seiner Menschenwürde. Gleichfalls kann angesichts des Umfanges der zur Verfügung gestellten Hilfe nicht angenommen werden, dass die Interventionsschwelle der sozialhilferechtlichen Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe überschritten wäre, dass also die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Sicherung der Menschenwürde des Klägers Schaden nähme.
Der Kläger wendet ein, die Mitnahme von Familienmitgliedern sei im Behindertenfahrdienst nicht möglich. Dies ist zunächst insoweit unzutreffend, als eine Begleitperson kostenfrei mitgenommen werden kann. Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass eine kostenfreie Fahrt der gesamten dreiköpfigen Familie nicht gewährt wird. Dies führt allerdings auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der familiengerechten Leistungserbringung des § 16 SGB XII nicht zu einem Anspruch auf das begehrte Darlehen. Nach diesem Grundsatz sollen bei Leistungen der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen. Diese Vorschrift begründet keine unmittelbaren Rechte, sondern enthält einen allgemeinen Programmsatz, der insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe heranzuziehen ist (Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 4ff.). Daher sind bei der Bestimmung des Begriffes des Angewiesenseins in § 8 EinglHV auch die besonderen Verhältnisse in der Familie des Klägers zu berücksichtigen. Der oben beschriebene Maßstab der Regelmäßigkeit ändert sich hierdurch jedoch nicht. Von Bedeutung wären die Verhältnisse in der Familie daher nur, wenn sie (fast) täglich die Benutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig machen würden. Gerade dies ist indes nicht der Fall. Denn auch dem Vortrag des Klägers ist kein Zweck oder Ziel zu entnehmen, der es notwendig machte, dass die gesamte Familie täglich ein Kraftfahrzeug nutzt. Die nur gelegentliche Nutzung für "Familienfahrten" oder Fahrten zu Freunden oder Bekannten rechtfertigt nicht die Annahme einer regelmäßigen Notwendigkeit.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die Regelungen über die Hilfe zur Pflege i.S.e. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach dem Siebten Kapitel SGB XII stützen. Zwar können beide Hilfearten - Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - im Einzelfall nebeneinander stehen. Entscheidend ist jedoch, dass sich aus der normierten Zuordnung in § 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV ergibt, dass ein Kraftfahrzeug ein typisches Hilfsmittel der Eingliederungshilfe darstellt (so schon BVerwGE 55, 31). Ohnehin wäre im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs nur unter dem Gesichtspunkt von Einkaufsfahrten zu betrachten, die aber hier aus o.g. Gründen nicht besteht.
Der Kläger hat somit, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Der am 1957 geborene Kläger leidet an chronisch rezidivierender Zervikobrachialgie, chronisch rezidivierendem lumboischialgieformem Wirbelsäulensyndrom, ausgeprägten Beschwerden bei Z.n. Implantation einer linksseitigen Knietotalprothese im Februar 2004 und Revision des linken Kniegelenks am 31. Oktober 2006, Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich beider Sprunggelenke sowie einem peripheren neurogenen Engpasssyndrom. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 i.S.d. Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt und die Merkzeichen "aG" seit dem 5. Februar 2004 sowie "B" seit dem 15. August 2006 festgestellt. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab dem 1. Juli 2008 i.H.v. EUR 375,02 monatlich, sowie seit 1. August 2009 Pflegegeld nach Pflegestufe II aus der sozialen Pflegeversicherung. Krankenversicherungsschutz besteht als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine am 15. Juli 1962 geborene Ehefrau bezieht ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab dem 1. Juli 2008 i.H.v. EUR 862,71 monatlich. Bei ihr ist ein GdB von 80 festgestellt. Für die am 11. September 1998 geborene, im gemeinsamen Haushalt wohnende Tochter wird Kindergeld gewährt. Die monatliche Miete beträgt ohne Kosten der Heizung EUR 710.-; Wohngeld wird gewährt i.H.v. EUR 144,02 monatlich. Über einsetzbares Vermögen verfügt die Familie nicht.
Nach den "Richtlinien für den Behindertenfahrdienst" (Stand 1. Januar 2005) stellt der Beklagte als Leistung der Eingliederungshilfe einen Behindertenfahrdienst zur Verfügung, um es in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Behinderten zu ermöglichen, Kontakt und Umgang mit anderen Menschen zu pflegen sowie Veranstaltungen oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Die Fahrten selbst werden durch drei Organisationen durchgeführt (Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund). Anspruchsberechtigt sind u.a. Personen, denen das Merkzeichen "aG" zuerkannt ist. Die Teilnahme am Behindertenfahrdienst bestimmt sich nach der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Sofern das maßgebliche Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII diese Grenze überschreitet, wird die Zahl der Fahrberechtigungen entsprechend gekürzt. Der Berechtigte kann pro Kalenderjahr 48 Fahrten in Anspruch nehmen, wobei Hin- und Rückfahrt jeweils als eine eigenständige Fahrt gelten. Eine Fahrt in diesem Sinne umfasst eine Fahrstrecke bis höchstens 18 km; zur Verlängerung der Fahrstrecke ist eine Anhäufung von bis zu drei Berechtigungsscheinen zulässig. Eine Begleitperson des behinderten Menschen wird kostenlos mit befördert.
Mit Schreiben vom 4. November 2008, Eingang beim Beklagten am 7. November 2008, beantragte der Kläger eine "einmalige Beihilfe als Darlehen" zum Kauf eines Kraftfahrzeugs mit Automatik. Zur Begründung führte er aus, sein Auto sei mittlerweile 18 Jahre alt und werde nicht mehr durch den TÜV kommen. Er müsse ständig zum Arzt und zu Therapien; außerdem wolle er weiterhin am Leben in der Gesellschaft teilnehmen. Im weiteren Verlauf machte er auch Einkaufs- und sonstige Fahrten mit der Familie geltend. Beigelegt war ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. Kn. vom 4. November 2008, wonach der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und auf die Verwendung eines PKW angewiesen sei.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für den Kauf eines PKW im Rahmen der Eingliederungshilfe ab. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Ärzten oder Therapien könnten über die gesetzliche Krankenversicherung, die übrigen durch den Behindertenfahrdienst des Beklagten ausreichend abgedeckt werden.
Im dagegen eingelegten Widerspruch, in dem er seinen Antrag auf ein Darlehen i.H.v. EUR 4.000.-konkretisierte, machte der Kläger zunächst nochmals deutlich, dass er lediglich ein Darlehen begehre. Von der Krankenkasse erhalte er wegen der Nutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs Kilometergeld. Von Eingliederungshilfe sei nie die Rede gewesen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht nutzen. Darüber hinaus seien die Fahrten des öffentlichen Personennahverkehrs nichts für ihn, weil er stets Frau und Kind dabeihabe; Kosten für eine dritte oder mehrere Personen könne er auf Dauer aber nicht aufbringen. Auf Anfrage des Beklagten, worauf er sein Begehren stütze, wenn er keine Eingliederungshilfe geltend mache, berief sich der Kläger auf "Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zur Entlastung der Familie, zur Chancengleichheit, auch zur gesundheitlichen Rehabilitation aufgrund § 13 des Chancengesetzes", offenbar einer landesrechtlichen Regelung des österreichischen Bundeslandes Vorarlberg. Unter Wiederholung seines Antrages führte der Kläger aus, er benötige das Kfz nicht nur für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch zur Pflege sozialer Kontakte. Gutscheine von Fahrunternehmen seien nicht für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gedacht. Des Weiteren legte er ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 12. März 2009 vor; auf Bl. 197/199 der Verwaltungsakte wird insoweit Bezug genommen.
Am 22. April 2009 meldete der Kläger sein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle ab und verkaufte es für EUR 50.- "an Bastler". Im gleichen Monat erwarb der Kläger einen Pkw Marke Hyundai. Den Kaufpreis finanzierte er aus nicht rückzahlbaren Stiftungsgeldern sowie Darlehen in Gesamthöhe von EUR 5.000.-.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die für die geltend gemachte Hilfe vorausgesetzte Notwendigkeit der regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs wie bei einer Teilnahme am Arbeitsleben sei beim Kläger weder ersichtlich noch dargetan. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen könne der Bedarf anderweitig gedeckt werden. Da somit eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nicht in Betracht komme, könne auch kein Darlehen hierfür gewährt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, einen Fahrdienst des Roten Kreuzes lehne er ab, weil er noch eine Teilhabe am öffentlichen Leben haben wolle. Dazu gehörten auch öffentliche Veranstaltungen, Besuche seiner Freunde und Bekannten sowie Fahrten für private Zwecke mit seiner Familie.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkung in der Teilhabe an der Gesellschaft gehöre der Kläger zwar zum Personenkreis, dem Eingliederungshilfe geleistet werden könne. Die begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setze jedoch voraus, dass der Behinderte nach seinen gesamten Lebensverhältnissen täglich oder zumindest fast täglich auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Daran fehle es, wenn die erforderliche Mobilität auf andere Weise sichergestellt sei. Für nur gelegentliche Fahrten könne die Notwendigkeit der Beschaffung nicht bejaht werden. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe genügten diesen Anforderungen nicht; die Benutzung von Krankentransporten, des Behindertenfahrdienstes oder eines Taxis sei ausreichend und dem Kläger möglich und zumutbar. Die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe setze erst ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nicht behinderten Umwelt in seiner Lebensführung soweit absinke, dass seine Menschenwürde Schaden nähme.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Juli 2010 bei SG Berufung eingelegt und zur weiteren Begründung vorgetragen, nach Auskunft des Sozialamtes und des Roten Kreuzes könnten im Rahmen des Behindertenfahrdienstes keine Familienmitglieder mitgenommen werden. Das Ein- und Aussteigen aus einem Taxi sei nur aus erhöhter Lage wie bei einem Van möglich, eine Garantie auf einen Van als Taxi gebe es aber nicht. Seit Antragstellung habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert. Da er weder zum Schwimmen noch zu anderen sportlichen Übungen fahren könne, liege sein Gewicht nun bei 140 kg. Er benötige tägliche Fahrten, um in verschiedenen Kliniken ambulant die Beweglichkeit seiner Gelenke und der Wirbelsäule zu erhalten, der Gicht und Herzschwäche entgegenzuwirken.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 zu verpflichten, ihm ein Darlehen i.H.v. EUR 4.000.- zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat auf seine Bescheide verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Beklagten, des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Darlehensgewährung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Wenn der Kläger auch im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat, er habe keine Eingliederungshilfe beantragt, zielt sein Begehren tatsächlich auf eine solche ab. Denn in erster Linie geht es dem Kläger um Beseitigung oder Milderung der Folgen seiner Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dies wird auch durch seine Berufung auf das "Chancengesetz" deutlich. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe sind in § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 f. SGB XII geregelt.
Die nach Antragstellung erfolgte Beschaffung des Kraftfahrzeugs Marke Hyundai hat nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Sache etwa unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung geführt, da diese zumindest teilweise durch rückzahlbare Darlehen finanziert wurde, die in der Summe den eingeklagten Betrag übersteigen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Hilfe von Beginn an lediglich als Darlehen begehrt hatte. Jedenfalls durch die Aufnahme von Privatdarlehen nach Antragstellung, die im Hinblick auf die Ablehnung des Sozialhilfeträgers bei noch anhängigem Rechtsschutzverfahren erbracht werden, tritt keine den Rechtsstreit erledigende Bedarfsdeckung ein (vgl. a. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - zur Bedarfsdeckung durch Privatdarlehen im Streit über Schuldenübernahme).
Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Abs. 3).
Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten, der anerkannten Schwerbehinderung nach dem SGB IX mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen "B" und "aG" kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger gerade aufgrund seiner behinderungsbedingt eingeschränkten Mobilität grundsätzlich zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten nach § 53 Abs. 1 SGB XII gehört.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Ein Anspruch auf Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1, 3, 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. den Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung kommt für den Kläger aufgrund seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung nicht in Betracht.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. §§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX stützen. Art und Umfang der in diesem Rahmen möglichen Kraftfahrzeughilfe richten sich auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 60 SGB XII nach §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Während § 10 Abs. 6 EinglHV insbesondere Hilfen zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten regelt, betrifft § 8 EinglHV die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Danach wird die Hilfe gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Wie sich aus der Formulierung "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" ergibt, liegt der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung ins Arbeitsleben; dies stellt den Hauptzweck der Leistung dar. Damit sind andere Zwecke, die mit der Leistung verfolgt werden können, zwar nicht ausgeschlossen; sie müssen jedoch dem ausdrücklich in der Verordnung genannten mindestens vergleichbar sein. Die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf das Kraftfahrzeug muss daher ständig bestehen, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich (so schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 36, 256 und 55, 31). Es besteht daher kein Anspruch auf die begehrte Hilfe, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, die Folgen der Behinderung zu mildern, hier also die Mobilität des Klägers zu steigern, anders erreicht werden kann und das weitere Ziel der Hilfe, die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Sicherung der Menschenwürde des Behinderten, keinen Schaden nimmt (BVerwGE 36, 256). Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben des Bundeskanzleramts, das im Übrigen nicht zur verbindlichen Norminterpretation berufen ist, nichts anderes; auch wurden weder die Bescheide des Beklagten noch der angefochtene Gerichtsbescheid mit einem generellen Ausschluss von nicht Erwerbstätigen von dieser Hilfe begründet. Vielmehr hat das SG diesen Maßstab korrekt dargestellt und angewendet.
Die Benutzung des Kraftfahrzeugs muss also überhaupt den Zwecken der Eingliederungshilfe dienen, gerade aufgrund der Behinderung des Hilfebedürftigen notwendig sein ("angewiesen") und mit einer solchen Regelmäßigkeit anfallen, dass sie mit der Benutzung für eine Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar ist.
Voraussetzung ist daher zunächst, dass der behinderte Mensch zur Verwirklichung der oben beschriebenen Zwecke der Eingliederungshilfe auf ein Kfz angewiesen ist. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Hierzu gehören nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese umfassen ihrerseits vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (§ 58 Nrn. 1 und 2 SGB IX). Solche Bedarfslagen macht der Kläger zwar pauschal geltend ("Teilnahme am Leben in der Gesellschaft"), konkretisiert sie aber nicht näher. Die weiter von ihm genannten Zwecke unterfallen hingegen nicht der Eingliederungshilfe.
Fahrten zum Arzt oder zu ärztlich verordneten therapeutischen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Gesundheit, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bei medizinischer Notwendigkeit trägt diese Fahrtkosten in dem nach § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. den Krankentransport-Richtlinien vorgegebenem Umfange die Krankenkasse des gesetzlich versicherten Klägers (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 132/09 - (juris)). Deren § 8 regelt Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung. Danach kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe II oder III bei der Verordnung vorlegen. Übernommen werden Fahrten mit zwingender medizinischer Notwendigkeit (§ 8 Abs. 3 und 4 der Krankentransport-Richtlinien). Aufgrund des zuerkannten Merkzeichen "aG" und der Einstufung in Pflegestufe II gehört der Kläger zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies stellt er auch nicht in Abrede. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, die Krankenkasse habe ihm für die Nutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs "Kilometergeld" gewährt, mithin Fahrkosten i.S.d. § 60 Abs. 1, 3 Nr. 4 SGB V.
Soweit der Kläger Einkaufsfahrten anführt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Haushaltseinkäufe nicht von seiner Ehefrau ohne Kraftfahrzeug durchgeführt werden können. Allein aus dem bei dieser anerkannten GdB i.S.d. SGB IX oder der Erwerbsminderung i.S.d. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann dies nicht geschlossen werden. Das Merkzeichen "aG", das ein Indiz dafür darstellen könnte, ist der Ehefrau nicht zuerkannt. Auch der Kläger hat solches bisher nicht behauptet, erst recht nicht substantiiert vorgetragen oder belegt. Ohnehin dienen Fahrten zum Einkaufen nicht Zwecken der Eingliederungshilfe; vielmehr ist das Einkaufen sozialhilferechtlich der Hilfe zur Pflege bzw. dem Lebensunterhalt zugeordnet, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sollte tatsächlich ein Hilfebedarf in dieser Hinsicht bestehen, könnte dieser durch die Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe oder sozialen Diensten im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden, ohne dass die Anschaffung eines eigenen Kraftfahrzeugs notwendig wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 1996 - 12 B 94.4117 - (juris)).
Dem eigentlichen Ziel der Eingliederungshilfe i.S.d. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird im Falle des Klägers durch den vom Beklagten bereitgestellten Behindertenfahrdienst ausreichend Rechnung getragen. Denn dieser dient ausweislich der hierzu erlassenen Richtlinien gerade dazu, es in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Behinderten zu ermöglichen, Kontakt und Umgang mit anderen Menschen zu pflegen sowie Veranstaltungen oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Erfasst sind damit auch die vom Kläger angeführten Fahrten zu Freunden und Bekannten. Dieser gehört aufgrund des zuerkannten Merkzeichens "aG" zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Gewährt werden 48 Fahrten pro Kalenderjahr. Geht man jeweils von Hin- und Rückfahrt aus, sind hiermit zwei Ausfahrten monatlich im Umkreis von 18 km abgedeckt. Maximal kann mit einer Fahrt ein Umkreis von 54 km erreicht werden. Zumindest eine Begleitperson kann kostenfrei mitgenommen werden. Den Angaben des Klägers kann nicht entnommen werden, dass dieser Umfang in seinem konkreten Fall nicht ausreichend wäre. Er hat im Verlaufe des Verfahrens hierzu nie substantiiert vorgetragen oder konkrete Angaben zu Art, Häufigkeit und Entfernungen notwendiger Fahrten zu diesen Zwecken gemacht. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, verletzt die Inanspruchnahme dieses Dienstes den Kläger nicht in seiner Menschenwürde. Gleichfalls kann angesichts des Umfanges der zur Verfügung gestellten Hilfe nicht angenommen werden, dass die Interventionsschwelle der sozialhilferechtlichen Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe überschritten wäre, dass also die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Sicherung der Menschenwürde des Klägers Schaden nähme.
Der Kläger wendet ein, die Mitnahme von Familienmitgliedern sei im Behindertenfahrdienst nicht möglich. Dies ist zunächst insoweit unzutreffend, als eine Begleitperson kostenfrei mitgenommen werden kann. Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass eine kostenfreie Fahrt der gesamten dreiköpfigen Familie nicht gewährt wird. Dies führt allerdings auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der familiengerechten Leistungserbringung des § 16 SGB XII nicht zu einem Anspruch auf das begehrte Darlehen. Nach diesem Grundsatz sollen bei Leistungen der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen. Diese Vorschrift begründet keine unmittelbaren Rechte, sondern enthält einen allgemeinen Programmsatz, der insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe heranzuziehen ist (Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 4ff.). Daher sind bei der Bestimmung des Begriffes des Angewiesenseins in § 8 EinglHV auch die besonderen Verhältnisse in der Familie des Klägers zu berücksichtigen. Der oben beschriebene Maßstab der Regelmäßigkeit ändert sich hierdurch jedoch nicht. Von Bedeutung wären die Verhältnisse in der Familie daher nur, wenn sie (fast) täglich die Benutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig machen würden. Gerade dies ist indes nicht der Fall. Denn auch dem Vortrag des Klägers ist kein Zweck oder Ziel zu entnehmen, der es notwendig machte, dass die gesamte Familie täglich ein Kraftfahrzeug nutzt. Die nur gelegentliche Nutzung für "Familienfahrten" oder Fahrten zu Freunden oder Bekannten rechtfertigt nicht die Annahme einer regelmäßigen Notwendigkeit.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die Regelungen über die Hilfe zur Pflege i.S.e. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach dem Siebten Kapitel SGB XII stützen. Zwar können beide Hilfearten - Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - im Einzelfall nebeneinander stehen. Entscheidend ist jedoch, dass sich aus der normierten Zuordnung in § 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV ergibt, dass ein Kraftfahrzeug ein typisches Hilfsmittel der Eingliederungshilfe darstellt (so schon BVerwGE 55, 31). Ohnehin wäre im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs nur unter dem Gesichtspunkt von Einkaufsfahrten zu betrachten, die aber hier aus o.g. Gründen nicht besteht.
Der Kläger hat somit, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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