Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 Kn 50/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Bemerkung
Aus Anlass der jeweils am Jahresende erfolgenden Bekanntgabe der endgültigen, anstelle der vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI für das vorangegangene Kalenderjahr ist keine Neuberechnung einer Rente, die zuvor unter Ansatz der vorläufigen We
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente, indem im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI errechnet werden. Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1.8.2000 Altersrente, die mit Bescheid vom 4.9.2000 bewilligt wurde. Den Antrag des Klägers vom 16.8.2006 auf Überprüfung dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X, weil seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI zu errechnen seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 ab. Die dagegen am 25.6.2007 erhobene Klage (Az. S 9 R 989/07) nahm der Kläger zurück, nachdem ihn das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei Rentenbeginn die vorläufigen Werte maßgebend seien und nur nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Rechtsansicht (Polster in KassKomm, Stand: November 2001, § 70 SGB VI Rn. 9) für den Fall einer Neuberechnung der Rente aus anderen Gründen überhaupt die nachträgliche Berücksichtigung der endgültigen Werte im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr erwogen werde. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23.4.2009 wegen zusätzlicher Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Rente gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab 1.1.2004 neu berechnet (erhöht), aber für das Jahr des Rentenbeginns und das Vorjahr weiterhin die vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI angesetzt hatte, erhob der Kläger dagegen am 12.5.2009 angesichts des Hinweises des Gerichts Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 zurückwies. Mit seiner Klage vom 13.1.2010 bleibt der Kläger bei seiner Ansicht und beantragt, den Bescheid vom 23.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 4.9.2000 höhere Altersrente zu gewähren, indem im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI errechnet werden. Die Beklagte beantragt unter Berufung auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Den Beteiligten wurde jeweils durch Verfügung vom 24.2.2011 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand des Ver-fahrens waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger deshalb nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 4.9.2000 gemäß § 44 SGB X abändert und ihm höhere Altersrente gewährt, indem im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI bestimmt werden. Zwar ergäben sich - wie die Beklagte zutreffend errechnet hat - bei Ansatz der endgültigen, statt nur der vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI im Jahr des Rentenbeginns (2000) und im Vorjahr (1999) für den Kläger insgesamt 0,0097 Entgeltpunkte (Ost) mehr, was aktuell - vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - einer um 0,23 EUR monatlich höheren Bruttorente entspräche. Jedoch sind weiterhin und auch bei jeder zukünftigen Neuberechnung der Rente gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI die für das Jahr des Rentenbeginns (2000) und das Vorjahr (1999) im Zeitpunkt des Beginns der Rente am 1.8.2000 allein bekannt gegebenen, vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI für die Renten-berechnung maßgebend. Nicht zu folgen ist hingegen der Ansicht von Polster (KassKomm, Stand: August 2008, § 70 SGB VI Rn. 9), auf die im Klageverfahren mit dem Az. S 9 R 989/07 zwar hingewiesen, deren Anwendbarkeit aber ausdrücklich offen gelassen wurde. Auch wenn es mit den Worten von Polster (a. a. O.) grundsätzlich realitätsnäher ist, die endgültigen und damit "richtigen" Werte der Berechnung zugrunde zu legen, sobald sie bekannt sind, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn mit der Ansicht von Polster nur diejenigen Versicherten, deren Rente nach ihrer erstmaligen Bewilligung zufällig - aus anderen Gründen - neu zu berechnen ist, den Vorteil oder (falls die Rente dadurch niedriger würde, was ebenfalls möglich ist) den Nachteil dieser realitätsnäheren Berechnung erhalten, die anderen aber nicht. Wollte man willkürfrei bei allen Versicherten gleichermaßen diese realitätsnähere Berechnung durchführen, müssten vielmehr konsequenterweise sämtliche Ren-tenbewilligungen schrittweise in den ersten beiden Jahren jeweils mit Bekanntgabe der endgültigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI neu berechnet werden. Dass ein solches Vorgehen - vor allem angesichts der geringfügigen Abweichung in der Rentenhöhe infolge des Ansatzes der vorläufigen Werte, wie auch der vorliegende Fall zeigt - gegenüber dem dafür nötigen Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre, liegt auf der Hand. Abgesehen davon ist eine solche Neuberechnung aus Anlass der jährlichen Bekanntgabe der endgültigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI auch gesetzlich ausgeschlossen, gleichgültig, ob die Rente (auch) aus anderen Gründen neu zu berechnen ist oder nicht. Denn nicht nur die einzelnen §§ des SGB VI sind Bestandteil des Gesetzes, sondern auch die Anlagen zum SGB VI, hier die Anlagen 1 und 10, die gemäß § 69 Abs. 2 bzw. § 255b Abs. 2 SGB VI i. V. m. den auf dieser Grundlage jeweils am Jahresende erlassenen und im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen (zuletzt am 3.12.2010, BGBl. I S. 1761) lediglich jährlich fortgeschrieben werden. Deshalb handelt es sich auch bei der jährlichen Fortschreibung der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI jeweils um eine Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, d. h. um eine Gesetzesänderung. Für einen solchen Fall bestimmt § 306 Abs. 1 SGB VI jedoch, dass (allein) aus Anlass einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich (von hier nicht einschlägigen Sonderregelungen abgesehen) nicht neu bestimmt werden, wenn schon vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften An-spruch auf Leistung dieser Rente bestand. Allein deshalb, weil sich die Anlagen 1 und 10 zum SGB VI am Ende eines jeden Jahres ändern und nunmehr wieder für ein Jahr mehr die endgültigen anstelle der vorläufigen Werte bekannt gegeben werden, dürfen somit für Ren-ten, die bereits vorher begonnen haben, die Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden und keine neue Berechnung der Entgeltpunkte anhand der nunmehr endgültigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI vorgenommen werden. Nichts anderes gilt gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI auch für den Fall, dass eine bereits vorher geleistete Rente - aus anderen Gründen - neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, wie dies hier beim Kläger aufgrund der jetzt zu berücksichtigenden zusätzlichen Entgelte nach dem AAÜG erfolgen musste. Denn auch für diesen Fall bestimmt § 300 Abs. 3 SGB VI, dass dann weiterhin diejenigen Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Zu diesen Vorschriften gehören, wie dargelegt, auch die Anlagen 1 und 10 zum SGB VI, die bei einem Rentenbeginn am 1.8.2000 (wie hier) für die Jahre 1999 und 2000 nur die vorläufigen, aber noch nicht die endgültigen Werte enthielten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. -
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente, indem im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI errechnet werden. Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1.8.2000 Altersrente, die mit Bescheid vom 4.9.2000 bewilligt wurde. Den Antrag des Klägers vom 16.8.2006 auf Überprüfung dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X, weil seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI zu errechnen seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 ab. Die dagegen am 25.6.2007 erhobene Klage (Az. S 9 R 989/07) nahm der Kläger zurück, nachdem ihn das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei Rentenbeginn die vorläufigen Werte maßgebend seien und nur nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Rechtsansicht (Polster in KassKomm, Stand: November 2001, § 70 SGB VI Rn. 9) für den Fall einer Neuberechnung der Rente aus anderen Gründen überhaupt die nachträgliche Berücksichtigung der endgültigen Werte im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr erwogen werde. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23.4.2009 wegen zusätzlicher Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Rente gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab 1.1.2004 neu berechnet (erhöht), aber für das Jahr des Rentenbeginns und das Vorjahr weiterhin die vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI angesetzt hatte, erhob der Kläger dagegen am 12.5.2009 angesichts des Hinweises des Gerichts Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 zurückwies. Mit seiner Klage vom 13.1.2010 bleibt der Kläger bei seiner Ansicht und beantragt, den Bescheid vom 23.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 4.9.2000 höhere Altersrente zu gewähren, indem im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI errechnet werden. Die Beklagte beantragt unter Berufung auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Den Beteiligten wurde jeweils durch Verfügung vom 24.2.2011 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand des Ver-fahrens waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger deshalb nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 4.9.2000 gemäß § 44 SGB X abändert und ihm höhere Altersrente gewährt, indem im Jahr des Rentenbeginns und im Vorjahr seine Entgeltpunkte (Ost) statt mit den vorläufigen mit den endgültigen Werten der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI bestimmt werden. Zwar ergäben sich - wie die Beklagte zutreffend errechnet hat - bei Ansatz der endgültigen, statt nur der vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI im Jahr des Rentenbeginns (2000) und im Vorjahr (1999) für den Kläger insgesamt 0,0097 Entgeltpunkte (Ost) mehr, was aktuell - vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - einer um 0,23 EUR monatlich höheren Bruttorente entspräche. Jedoch sind weiterhin und auch bei jeder zukünftigen Neuberechnung der Rente gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI die für das Jahr des Rentenbeginns (2000) und das Vorjahr (1999) im Zeitpunkt des Beginns der Rente am 1.8.2000 allein bekannt gegebenen, vorläufigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI für die Renten-berechnung maßgebend. Nicht zu folgen ist hingegen der Ansicht von Polster (KassKomm, Stand: August 2008, § 70 SGB VI Rn. 9), auf die im Klageverfahren mit dem Az. S 9 R 989/07 zwar hingewiesen, deren Anwendbarkeit aber ausdrücklich offen gelassen wurde. Auch wenn es mit den Worten von Polster (a. a. O.) grundsätzlich realitätsnäher ist, die endgültigen und damit "richtigen" Werte der Berechnung zugrunde zu legen, sobald sie bekannt sind, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn mit der Ansicht von Polster nur diejenigen Versicherten, deren Rente nach ihrer erstmaligen Bewilligung zufällig - aus anderen Gründen - neu zu berechnen ist, den Vorteil oder (falls die Rente dadurch niedriger würde, was ebenfalls möglich ist) den Nachteil dieser realitätsnäheren Berechnung erhalten, die anderen aber nicht. Wollte man willkürfrei bei allen Versicherten gleichermaßen diese realitätsnähere Berechnung durchführen, müssten vielmehr konsequenterweise sämtliche Ren-tenbewilligungen schrittweise in den ersten beiden Jahren jeweils mit Bekanntgabe der endgültigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI neu berechnet werden. Dass ein solches Vorgehen - vor allem angesichts der geringfügigen Abweichung in der Rentenhöhe infolge des Ansatzes der vorläufigen Werte, wie auch der vorliegende Fall zeigt - gegenüber dem dafür nötigen Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre, liegt auf der Hand. Abgesehen davon ist eine solche Neuberechnung aus Anlass der jährlichen Bekanntgabe der endgültigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI auch gesetzlich ausgeschlossen, gleichgültig, ob die Rente (auch) aus anderen Gründen neu zu berechnen ist oder nicht. Denn nicht nur die einzelnen §§ des SGB VI sind Bestandteil des Gesetzes, sondern auch die Anlagen zum SGB VI, hier die Anlagen 1 und 10, die gemäß § 69 Abs. 2 bzw. § 255b Abs. 2 SGB VI i. V. m. den auf dieser Grundlage jeweils am Jahresende erlassenen und im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen (zuletzt am 3.12.2010, BGBl. I S. 1761) lediglich jährlich fortgeschrieben werden. Deshalb handelt es sich auch bei der jährlichen Fortschreibung der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI jeweils um eine Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, d. h. um eine Gesetzesänderung. Für einen solchen Fall bestimmt § 306 Abs. 1 SGB VI jedoch, dass (allein) aus Anlass einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich (von hier nicht einschlägigen Sonderregelungen abgesehen) nicht neu bestimmt werden, wenn schon vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften An-spruch auf Leistung dieser Rente bestand. Allein deshalb, weil sich die Anlagen 1 und 10 zum SGB VI am Ende eines jeden Jahres ändern und nunmehr wieder für ein Jahr mehr die endgültigen anstelle der vorläufigen Werte bekannt gegeben werden, dürfen somit für Ren-ten, die bereits vorher begonnen haben, die Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden und keine neue Berechnung der Entgeltpunkte anhand der nunmehr endgültigen Werte der Anlagen 1 und 10 zum SGB VI vorgenommen werden. Nichts anderes gilt gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI auch für den Fall, dass eine bereits vorher geleistete Rente - aus anderen Gründen - neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, wie dies hier beim Kläger aufgrund der jetzt zu berücksichtigenden zusätzlichen Entgelte nach dem AAÜG erfolgen musste. Denn auch für diesen Fall bestimmt § 300 Abs. 3 SGB VI, dass dann weiterhin diejenigen Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Zu diesen Vorschriften gehören, wie dargelegt, auch die Anlagen 1 und 10 zum SGB VI, die bei einem Rentenbeginn am 1.8.2000 (wie hier) für die Jahre 1999 und 2000 nur die vorläufigen, aber noch nicht die endgültigen Werte enthielten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. -
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