L 13 AS 49/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 5220/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 49/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 22. Dezember 2010 ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2010, womit ihr eine nahtlose Leistung aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 26. Oktober 2010 zustünde, oder -hilfsweise- auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft im Rö.weg XX in Schö. ab einem späteren Zeitpunkt zu übernehmen.

Der Senat kann hierbei offen lassen, ob der Bescheid vom 8. Dezember 2010, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2010 -rückwirkend- ab 1. Dezember 2010 aufgehoben worden ist, rechtmäßig ist, ob -wie das SG angenommen hat- seit dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26. Oktober 2010 eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist oder ob ein Fall des § 45 SGB X vorliegt, der dann zur Anwendung kommt, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits von Anfang an rechtswidrig war. Denn für die allein noch begehrte Übernahme der Kosten für den Monat Dezember fehlt das für beide Anträge erforderliche Eilbedürfnis. Hinsichtlich dieses Erfordernisses für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird auf den angefochtenen Beschluss des SG verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ein Eilbedürfnis liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin ab Januar 2011 Kosten der ab dieser Zeit auch tatsächlich genutzten Wohnung (Bescheid vom 20. Januar 2011), die Kosten für den Monat Dezember 2010 hat die Mutter der Antragstellerin "vorgestreckt" und zudem eine Bürgschaftserklärung abgegeben, so dass keinerlei Eilbedürfnis besteht, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Weder das Antrags- noch das Beschwerdeverfahren haben Erfolg; zudem hat der Antragsgegner keinen Anlass für das gerichtliche Eilverfahren gegeben, so dass ein Kostenerstattungsanspruch (zum Ermessen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.) unangemessen wäre.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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