S 27 R 1534/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 R 1534/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Gewährung einer Rente streitig.

Die am 00.00.1929 in Krakau geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhalten. Sie besitzt heute die israelische Staatsangehörigkeit. Am 03.11.2002 beantragte sie über den israelischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung eine Altersrente auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Sie machte geltend, in der Zeit von 1941 bis 1943 im Ghetto Krakau verschiedene Arbeiten unter Bewachung von Polizisten verrichtet und hierfür Essen erhalten zu haben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2003 ab. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des ZRBG seien nicht erfüllt. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin eine entgeltliche Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt habe. Sie habe weder Barlohn noch Sachbezüge erhalten. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Beklagte habe sich nur ungenügend mit ihrem Schicksal auseinandergesetzt, sie habe den Fragebogen, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stützte, offensichtlich nicht richtig verstanden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 12 R 136/04). Mit Urteil vom 10.05.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe nicht freiwillig und entgeltlich im Ghetto Krakau gearbeitet, ihre Angaben belegten das Vorliegen von Zwangsarbeit. Auch die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil erhobene Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 3 R 113/05) blieb ohne Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 16.01.2006 zurückgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Regelaltersrente habe. Die Klägerin habe bereits nicht glaubhaft gemacht, in der geltend gemachten Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie für ihre Arbeit eine Gegenleistung erhalten habe, die den Umfang freien Unterhalts überstiegen habe. Schließlich wurde auch die von der Klägerin erhobene Revisionsnichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 08.02.2007 als unzulässig verworfen (B 5 R 182/06). Die Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden seien.

Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 14.12.2006 die Überprüfung der ablehnenden Bescheide. Nach diesem Urteil sei der Entgeltbegriff weit zu fassen. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2008 ab. Die Rentenversicherungsträger und – soweit ersichtlich – auch die Sozialgerichte verlangten in Anlehnung an die Rechtsprechung der übrigen Rentensenate des BSG im Rahmen des ZRBG weiterhin das Vorliegen einer "rentenversicherungspflichtigen" Beschäftigung. Auch der erneute Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin von neuem Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (S 52 (53) R 102/08). Im Rahmen dieses Klageverfahrens regte die Klägerin an, dass die Beklagte "im Hinblick auf die BSG-Urteile vom 02.06. und 03.06.2009" ein prozessbeendendes Anerkenntnis abgeben solle. Mit Schriftsatz vom 24.06.2009 erklärte sich die Beklagte zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits bereit, eine Beitragszeit nach dem ZRBG für die Zeit vom 21.03.1941 bis 14.03.1943 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und der Klägerin hieraus eine Rente, ebenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Dieses Angebot nahm die Klägerin den Rechtsstreit erledigend an. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.01.2010 Regelaltersrente ab dem 01.01.2003. Ab dem 01.03.2010 seien monatlich 217,26 EUR zu zahlen, die Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 28.02.2010 betrage 20.389,92 EUR. Für die Zeit davor sei die Rente nicht zu gewähren, da bei der Rücknahme von Bescheiden die Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werde.

Die Klägerin widersprach und begehrte Rentenzahlung bereits ab dem 01.07.1997. Wie das Anerkenntnis der Beklagten belege, sei das Recht wie in dem durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 08.02.2007 beendeten Verfahren permanent falsch ausgelegt und ihr durch die Nichtzulassung der Revision der Rechtsweg juristisch abgeschnitten worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 zurück (Abvermerk: 02.06.2010). Die Klägerin könne die Rente nur für die letzten 4 Jahre vor ihrem Überprüfungsantrag beanspruchen. Das folge aus der anspruchsvernichtenden Wirkung des § 44 Abs. 4 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Anspruchsausschluss trete auch dann ein, wenn der Versicherungsträger bei Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes schuldhaft gehandelt habe. Diese Vorschrift stelle eine ausgewogene Gesamtregelung dar, die zwischen dem Interesse des Einzelnen an einer möglichst vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistung einerseits und dem Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer möglichst geringen finanziellen Belastung mit Ausgaben für zurückliegende Zeiträume andererseits vermittle. Das BSG halte die Vorschrift für verfassungsmäßig. Die Beklagte sehe keinen Anlass, § 44 Abs. 4 SGB X in ZRBG-Fällen nicht anzuwenden. Insbesondere erfolge die Anwendung der Vorschrift nicht gleichheitswidrig, da alle Betroffenen rückwirkend Leistungen für maximal 4 Jahre erhielten. Auch das ZRBG enthalte keine abweichende Regelung und bestimme nur für die bis zum 30.06.2003 gestellten Anträge die Rückwirkung zum 01.07.1997.

Mit ihrer am 06.07.2010 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, den Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 erst am 11.06.2010 erhalten zu haben, was auch der Eingangsstempel belege. Ferner ist sie der Auffassung, die in § 3 Abs. 1 ZRBG enthaltene Rückwirkungsregelung sei spezieller als § 44 Abs. 4 SGB X und verfolge das Ziel, bei allen ZRBG-Anträgen bis zum 30.06.2003 die Rente ab dem 01.07.1997 zu gewähren; ihr ZRBG-Antrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht "verbraucht". Andernfalls werde der Gleichheitssatz verletzt. Während sie ihr Verfahren gegen die Rentenablehnung über mehrere Jahre betrieben habe und deswegen unter Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X nur rückwirkend für 4 Jahre Rente erhalte, könnten Antragsteller, deren Verfahren gegen die ursprüngliche Rentenablehnung noch offen sei, Renten ab 01.07.1997 erlangen. Ferner sei die Anwendung der Ausschlussfrist aus § 44 Abs. 4 SGB X rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte treffe ein Verschulden daran, dass nicht bereits früher Ghetto-Beitragszeiten berücksichtigt worden seien, dieses Verschulden schließe unter Berücksichtigung ihrer NS-Verfolgung die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X aus. Die Rentenablehnung sei von Anfang an rechtswidrig erfolgt, das maßgebliche Recht (ZRBG) sei nicht geändert worden und die jetzt erfolgte Rentengewährung sei auch keiner Änderung der Rechtsprechung geschuldet, da das BSG bereits in älteren Entscheidung erkannt habe, das ZRBG verlange nur die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt, nicht jedoch die Ausübung einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unabhängig davon könne sie sich auf den Grundgedanken des Urteils des BSG vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R – berufen. Danach gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG), allen Verfolgten, die fristgerecht Rente beantragt hätten, diese ab dem 01.07.1997 zu gewähren, weil andernfalls Verfolgte mit ähnlichem Verfolgungsschicksal willkürlich anders behandelt würden, je nachdem, ob ihr Rentenantrag wegen der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung noch offen oder bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Ferner habe das BSG ausdrücklich erkannt, dass eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung bei einem dahinterstehenden vergleichbaren Verfolgungsschicksal vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vertretbar sei. Schließlich habe das BSG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung den Betroffenen ein erneutes Antragsrecht ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung eingeräumt. Das ZRBG sei Entschädigungsrecht und verfolge das Ziel der schnellen Wiedergutmachung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 12.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010 zu verurteilen, ihr zu sätzlich Regelaltersrente vom 01.07.1997 bis 31.12.2002 zu zahlen und die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Sprungrevision zuzulassen.

Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Das ZRBG sei kein Entschädigungsrecht, sondern ergänze das Rentenrecht. § 3 ZRBG sei keine Spezialregelung zur allgemeinen Rentenbeginnsregelung in § 99 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), sondern enthalte nur eine Antragsfiktion. Die Regelung in § 3 ZRBG lasse ohne § 99 SGB VI nicht die Bestimmung des Rentenbeginns zu. Demnach könne die Antragsfiktion in § 3 Abs. 1 ZRBG auch nicht Spezialvorschrift zum 4-jährigen Anspruchsausschluss aus § 44 Abs. 4 SGB X sein, der nicht einmal den Rentenbeginn, sondern lediglich den Umfang der rückwirkenden Leistungsgewährung regele. Die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X erfolge auch nicht gleichheitswidrig, da die Antragsfiktion aus § 3 Abs. 1 ZRBG im Falle der Klägerin verbraucht sei, die Ablehnung ihres ersten Rentenantrages sei rechtskräftig geworden. Insoweit verbleibe für die von der Klägerin angesprochene Fristverlängerung kein Raum, das BSG habe sich in seinem Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R – auch nicht entscheidungserheblich zum Renten- oder Zahlungsbeginn geäußert, sondern lediglich § 306 SGB VI im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung für nicht anwendbar erklärt. Ferner habe das BSG mit den Urteilen vom 2. und 3. Juni 2009 seine bisherige Rechtsprechung geändert und verzichte nun v.a. darauf, dass das für die Arbeit gezahlte Entgelt zur Rentenversicherungspflicht führen müsse. Dass dies eine Änderung der Rechtsprechung sei, zeigten insbesondere kurz vorher ergangene Beschlüsse im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschlüsse vom 22.04.2009 – B 5 R 150/08 B – und vom 23.04.2009 – B 13 R 15/09 B -).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Vorprozessakten S 12 RJ 136/04 und S 52 (53) R 102/08 sowie die von der Beklagten beigezonen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist zunächst zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben, § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Bevollmächtigte der Klägerin hat geltend gemacht, den Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 erst am 11.06.2010 erhalten zu haben; das hat sie durch Vorlage von Bl. 1 des Widerspruchsbescheides mit dem dortigen Eingangsstempel "11.06.2010" auch nachgewiesen. Ausgehend von der tatsächlichen Bekanntgabe am 11.06.2010 erfolgte die Klageerhebung am 06.07.2010 fristgerecht.

Die Klage ist indes nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010 beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil die Beklagte der Klägerin zu Recht nur rückwirkend für die letzten 4 Jahre vor dem Überprüfungsantrag vom 08.05.2007 Rente nachgezahlt hat, also für die Zeit ab dem 01.01.2003. Ein Rentenzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum bis 01.07.1997 besteht nicht. Dies folgt aus § 44 Abs. 4 SGB X. Dort ist in Satz 1 geregelt, dass Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Bei der auch hier gegebenen Rücknahme auf Antrag ist nach Satz 3 für die Berechnung der Vierjahresfrist der Tag der Antragstellung maßgeblich. Ferner ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der Sozialgesetzbücher, dass die allgemeine Ausschlussregelung in § 44 Abs. 4 SGB X nicht gilt, wenn sie durch eine spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt wird (Kasseler Kommentar-Steinwedel, § 44 SGB X Rn. 50; von Wulffen-Schütze, SGB X, 7. Auflage, § 44 Rn. 40ff.). Daraus folgt hier, dass die Rente rückwirkend nur für die Zeit ab dem 01.01.2003 zu gewähren ist. Denn es gibt keine spezialgesetzliche Regelung, die Abweichendes zur allgemeinen Ausschlussregelung aus § 44 Abs. 4 SGB X regelt (dazu: 1); die allgemeine vierjährige Ausschlussregelung in § 44 Abs. 4 SGB X ist ferner nach den allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden einschlägig (dazu: 2).

1. Zunächst ist keine Spezialregelung zu § 44 SGB X aus dem SGB VI erfüllt. Hierbei kann offenbleiben, ob die die Ausschlussfrist verkürzende Sonderregelung in § 100 Abs. 4 SGB VI erfüllt ist, da die Beklagte diese nicht angewandt hat und die Klägerin im Klageverfahren wegen des in § 123 SGG geregelten Verböserungsverbotes nicht schlechter gestellt werden darf. Auch die sonstigen Spezialregelungen des SGB VI sind offensichtlich nicht einschlägig; das gilt insbesondere für § 300 Abs. 3b SGB VI (Bedeutung nur für die Neuberechnung von nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Renten), § 307b SGB VI (betrifft nur Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets) und § 309 SGB VI (gilt nur für die Neufeststellung von vor dem 01.01.1996 geleisteten Renten). Ebenso enthält das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) keine Sonderregelung, namentlich ist der in § 17c WGSVG geregelte Sonderfall der Wartezeiterfüllung durch Sonderzahlung oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht einschlägig. Auch beinhaltet das Fremdrentengesetz (FRG) keine abweichende Bestimmung. Schließlich ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). § 3 ZRBG regelt "Besonderheiten beim Rentenbeginn", nach Abs. 1 Satz 1 gilt ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt. Diese Vorschrift ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig. Der für die Rentengewährung maßgebliche Antrag wurde hier nicht innerhalb der in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG genannten Frist, sondern erst viel später gestellt. Denn entscheidend für die angefochtene Rentengewährung ist nicht der ursprünglich von der Klägerin (fristgerecht) gestellte Rentenantrag, sondern der außerhalb der Frist gestellte Überprüfungsantrag. Aus dem Rentenantrag allein kann die Klägern wegen der bestandskräftigen Ablehnung nichts mehr herleiten. Denn diese Ablehnung ist nach § 77 SGG bindend. Danach ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt und soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Eine von dieser Bindungswirkung abweichende Entscheidung wird erst durch das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eröffnet, das hier durch den außerhalb der Frist aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gestellten Überprüfungsantrag eingeleitet worden ist.

Den Regelungen des ZRBG lässt sich auch durch die juristischen Auslegungsmethoden nichts anderes für das Schicksal eines (verspäteten) Überprüfungsantrages im Sinne der Klägerin entnehmen. Dagegen, dass im Falle eines außerhalb der Frist aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gestellten Überprüfungsantrages die Rente immer rückwirkend zum 01.07.1997 gezahlt werden soll, spricht bereits der zuvor beschriebene eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der einer anderslautenden Auslegung mangels Zweifelsfragen entgegensteht. Denn die Grenze jeder Auslegung ist der eindeutige Wortsinn einer Vorschrift, da die zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzeshistorie oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung voraussetzen, dass der Wortlaut einer Bestimmung unklar oder nicht eindeutig ist (BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 8/08 R -, Rn. 30 bei Juris; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 11.06.1980 – 1 PbvU -, BVerfGE 54, 277, 299f.; so auch: SG Lübeck, Urteil vom 08.10.2010 – S 15 R 188/10).

Überdies sprechen auch Gesetzesbegründung und Entstehungsgeschichte des ZRBG gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung. Der Gesetzgeber hat zwar mit dem ZRBG unter Anerkennung des Verfolgungsschicksals für die Betroffenen allgemein im Bereich der Rentenversicherung Neuland betreten und ist von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von Beitragszeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland abgewichen (BT-Drucks. 14/8583, S. 5). Für den Rentenbeginn hat er aber nur regeln wollen, dass ein fristgerecht bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag auf den Tag der Verkündung des Urteils des BSG zur erstmaligen Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten zurückwirkt und es mit dieser rückwirkenden Antragsfiktion im Zusammenhang mit der Regelung über das Inkraftreten des Gesetzes zum 01.07.1997 (und unter Heranziehung der allgemeinen Rentenbeginnregelung in § 99 SGB VI) zu einem Rentenbeginn 01.07.1997 kommt (BT-Drucks. 14/8583, S. 6). Eine Sonderbestimmung des Rentenbeginns für alle später gestellten Ghetto-Rentenanträge und auch Überprüfungsanträge rückwirkend zum 01.07.1997 hat der Gesetzgeber nach der auch insoweit eindeutigen Begründung aber nicht gewollt. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich auch kein anderes Ergebnis durch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Auslegung finden.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht. Soweit die Klägerin eine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu den Verfolgten sieht, deren ursprünglicher (fristgerechter) Rentenantrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden war und die insoweit unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 02. und 03.06.2009 regelmäßig in den Genuss einer Rentengewährung ab dem 01.07.1997 kommen, trifft das nicht zu. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog. neue Formel, BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 8/08, Rn. 52 bei Juris; Urteil vom 23.01.2008 – B 10 EG 5/07 R; BVerfG, Beschluss vom 09.11.2004 – BVerfGE 112, 50, 67). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (BSG, Urteil vom 25.06.2009, a.a.O.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG Komm, 9. Aufl 2007, Art 3 Rn. 5 m.w.N.). Zwischen den von der Klägerin angeführten beiden Gruppen gibt es einen gewichtigen Unterschied, der eine ungleiche Behandlung rechtfertigt. Dieser besteht in der bestandskräftigen Ablehnung des ersten Rentenantrages (vgl. auch: SG Lübeck, Urteil vom 08.10.2010 – L 15 R 188/10).

Soweit die Klägerin hierzu weiter vorträgt, sie habe ihre Verfahren intensiv über Jahre betrieben und werde nun schlechter gestellt, weil gegen sie vor Juni 2009 entschieden worden sei, ändert dies nichts am Unterschied der eingetretenen Bestandskraft, die grundsätzlich stärker gewichtet wird als die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, was bereits § 77 SGG belegt. Auch ein Vergleich zum Verfassungsrecht streitet dafür. Denn selbst wenn das BVerfG die Unvereinbarkeit von Normen mit dem GG erklärt, gilt diese Erklärung nur für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, während den übrigen Entscheidungen trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit die Bestandskraft entgegengehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95; Beschluss vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91, BVerfGE 87, 153, 178). Ferner ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung erst dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1987 – 2 BvR 209/84, BVerfGE 74, 102, 127). Für das Vorliegen einer derartigen Willkür bestehen hier aber keine Anhaltspunkte, alle Instanzgerichte haben die restriktive und am Rentenrecht orientierte Auslegung der im ZRBG enthaltenen Voraussetzungen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit damit begründet, dass die Klägerin die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung begehre und ein Bezug zu dieser Versichertengemeinschaft gegeben sein müsse. Als sachfremd im Sinne der Rechtssprechung des BVerfG kann dies nicht bezeichnet werden, was auch die Klägerin nicht getan hat.

Letztlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Klägerin erwähnten Urteil des BSG vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R. Diese Entscheidung lässt sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Das BSG hat dort aus Gleichheitsgründen für alle Ghetto-Rentenberechtigten, die bereits vor dem 01.07.1997 eine Rente bezogen haben und für die wegen der Sperregelung in § 306 Abs. 1 SGB VI (keine Rentenneuberechnung wegen Rechtsänderung) das ZRBG eigentlich nicht anwendbar war, im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung § 306 Abs. 1 SGB VI nicht angewandt. Das BSG hielt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG schlechterdings für nicht vertretbar, den Personenkreis von der Gesetzeswohltat des ZRBG auszuschließen, der die Gewährung von Altersruhegeld (Altersrente) bereits vor dem 18. Juni 1997 beantragt hatte und damit gewissermaßen "Vorkämpfer" für die jetzige Gesetzesnovelle gewesen ist. Ferner ist das BSG davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber des ZRBG die Sperrwirkung des § 306 Abs. 1 SGB VI für berechtigte Rentenbezieher (Bestandsrentner) offenbar übersehen hat. Die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von im Wesentlichen vergleichbaren Personengruppen könne – so das BSG – nur behoben werden, indem das Recht dahingehend fortgebildet wird, dass für den besonderen Personenkreis der Berechtigten nach dem ZRBG die Ausnahmevorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI nicht nachteilig anzuwenden sei (BSG, a.a.O.).

Diese Gedanken lassen sich hier nicht im Sinne der Klägerin fruchtbar machen. Erstens besteht keine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die ungleiche Behandlung zur Gruppe derjenigen, die die Rente bereits ab 01.07.1997 beziehen, in der dort fehlenden bestandskräftigen Ablehnung des fristgerecht bis zum 30.06.2003 gestellten Rentenantrages gerechtfertigt ist. Zweitens kommt hinzu, dass die für eine derartige richterrechtliche Rechtsfortbildung erforderliche Gesetzeslücke nicht besteht. Gegen das Vorliegen einer vom Gesetzgeber nicht erkannten Regelungslücke spricht entscheidend, dass dies die Annahme voraussetzte, der Gesetzgeber habe schon bei Verabschiedung des ZRBG eine (zu) restriktive und v.a. rechtswidrige Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit durch Verwaltung und Gerichte befürchtet und habe dem damit begegnen wollen, dass bei einer Änderung dieser Rechtsprechung Überprüfungsanträge unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung immer bis zum 01.07.1997 zurückwirken. Das scheidet schon rein gedanklich aus, die Änderung der Rechtsprechung kann keine Regelungslücke bedingen. Zudem war eine solche Änderung der Rechtsprechung und dem folgend der Verwaltungspraxis bei Erlass des ZRBG nicht abzusehen (vgl. a. Röhl, Anm. zu BSG, Urteil vom 02.06.2009 – B 13 R 139/08 R, JurisPR-SozR 4/2010, Anm. 3). Außerdem kann dem Gesetzgeber die restriktive, weil am Rentenrecht orientierte Auslegung des ZRBG durch Verwaltung und Gerichte nicht entgangen sein. Er hat hierauf nicht reagiert. Das entsprach zumindest auch dem ausdrücklichen Willen der Bundesregierung, wie ihre Antworten auf zwei kleine Anfragen zum ZRBG belegen (BT-Drucks. 16/1955 und 16/5720). Dort heißt es u.a. wörtlich: "Es mag fraglich erscheinen, ob die Begriffe "Freiwilligkeit" und "Entgeltlichkeit" im Zusammenhang mit Arbeit im Ghetto den Sachverhalt zutreffend beschreiben können. Aber im Bereich der Renenversicherung bleiben sie zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit. Ansonsten würden der Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung und zur Versichertengemeinschaft haben, sondern als reine Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit anzusehen wären. Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit werden aber bereits nach den Maßgaben der Zwangsarbeiterentschädigung erbracht. Ob es sich bei einer bestimmten Tätigkeit um Zwangsarbeit oder um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat, sei allerdings im Einzelfall zu entscheiden" (BT-Drucks. 16/5720, S. 3 und 5). Der Gesetzgeber (Bundestag) selbst hat sich Anwendungspraxis naturgemäß nicht geäußert.

2. Steht damit fest, dass es keine Spezialregelung gibt, so greift die allgemeine 4-jährige Ausschlussfrist aus § 44 Abs. 4 SGB X, aus der folgt, dass der Klägerin ausgehend von ihrem Überprüfungsantrag aus dem Jahr 2007 die Rente rückwirkend nur für die Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2010 zu zahlen und ihr im Übrigen der 4-jährigen Ausschlusseinwand entgegenzuhalten ist. Auch die allgemeine Ausschlussfrist aus § 44 Abs. 4 SGB X ist nach ihrem Wortlaut absolut und keiner anderen Auslegung zugänglich; ihre Geltendmachung steht insbesondere nicht im Ermessen der Verwaltung (BSG – Großer Senat – Beschluss vom 15.12.1982 – GS 2/80, BSGE 54, 223, 225). Ebenso nach der Entstehungsgeschichte handelt es sich um eine Vorschrift, die einer restriktiven Auslegung im Sinne des Kläger nicht zugänglich ist. Denn nach den Gesetzesmaterialien war eine generelle Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BSG zum Entfallen der Verjährung bei rückwirkender Aufhebung eines Verwaltungsaktes (dazu: BSG, Urteil vom 04.12.1974 – 5 RknU29/73, BSGE 38, 224) beabsichtigt (BR-Drucks 170/78, S. 34 zu § 42 Abs. 4 des Entwufs; vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.09.1986 – 11a RA 28/85, SozR 1300 § 44 Nr. 24). Leitend für die begrenzte Rückwirkung nur für die letzten vier Jahre war für den Gesetzgeber, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen sein sollen (vgl. BT-Drucks 8/2034, S. 34), womit letztlich die Interessen der Versichertengemeinschaft vor weiter zurückreichenden Zahlungsverpflichtungen geschützt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu wörtlich: "Der Vierjahreszeitraum, der der Verjährungsfrist von Sozialleistungen nach § 34 SGB I entspricht, ist im Gesetz festgelegt, um sicherzustellen, dass nicht über diesen Zeitraum hinaus rückwirkend Leistungen zu erbringen sind" (BT-Drucks. a.a.O.). Handelt es sich aber insoweit bei § 44 Abs. 4 SGB X um eine bewusste Beschränkung der Rückwirkung gerade in Reaktion auf zuvor anderslautende Rechtsprechung des BSG, so spricht dies entscheidend dagegen, die Vorschrift entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen in eine andere Richtung auszulegen; eine solche Rechtsänderung obliegt dem allein hierzu legitimierten Gesetzgeber. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift gilt die Ausschlussfrist ausnahmslos, was auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BSG – Großer Senat – Beschluss vom 15.12.1982 – GS 2/80, BSGE 54, 223; BSGE 60, 158, 161ff.), dass sie unabhängig von einem Verschulden der Behörde beim Erlass des aufgehobenen Verwaltungsaktes gilt (BSG, Urteil vom 11.04.1985 – 4b/9a RV 5/84, BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17 = ZfS 1985, 245 = SGb 1986, 11 Anm Hafe = VersBea 1986, 11; SozR 1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 14 EG 6/98 R) und ihre Anwendung keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, weil es sich um zwingend bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes zu beachtendes Recht handelt (BSG, Urteil vom 23.07.1986 – 1 RA 31/85; BSG Urteil vom 24.07.2001 – B 4 RA 94/00 R, SozR 3–5795 § 4 Nr. 7; BSG Urteil vom 06.03.2003 – B 4 RA 38/02 R). Das gilt insbesondere auch dann, wenn die auf einen Überprüfungsantrag hin erfolgte rückwirkende Leistungsgewährung – wie hier – einer Änderung der Rechtsprechung geschuldet ist (BSG, Urteil vom 13.09.1994 – 5 RJ 30/93: zur rückwirkenden Leistungserbringung wegen der Rechtsprechungsänderung zur Beweiserleichterung beim Berufsschadensausgleich).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, weil die Voraussetzungen aus §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfüllt sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage der rückwirkenden Leistungserbringung von Ghettorenten bei Überprüfungsanträgen, die mit Blick auf die Rechtsprechungsänderung des BSG aus seinen Urteilen vom 02. und 03.06.2009 zur Rentengewährung führten, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und gleichzeitig eine Vielzahl von Rentenbeziehern hiervon betroffen sind, die zudem oft schon ein hohes Lebensalter erreicht haben.
Rechtskraft
Aus
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