Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 11 KA 330/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 5/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen im Quartal II/04.
Mit Schreiben vom 06.11.2006 wendete sich die Klägerin gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/04. Es seien Handlungsfälle abgesetzt worden, die vor dem 31.12.2003 antherapiert worden seien. Mit Schreiben vom 21.02.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im streitgegenständlichen Quartal keine Behandlungsfälle von der Vergütung ausgeschlossen worden seien. Ein entsprechender Berichtigungsbescheid sei daher nicht versandt worden. Lediglich Korrekturen über das Regelwerk seien erfolgt. Gegen den Honorarbescheid sei zwar mit Schreiben vom 20.12.2004 ein Widerspruch erhoben worden, dieser sei jedoch auf die Höhe der Vergütung der psychotherapeutischen Leistung beschränkt gewesen. Somit könne das Schreiben vom 01.11.2006 nicht als weitere Begründung des Widerspruchs vom 20.12.2004 angesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch verfristet sei, da die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei. Der Honorarbescheid für das Quartal II/04 sei am 13.12.2004 zur Post gegeben worden, sodass er am 16.12.2004 als zugestellt gelte, die Widerspruchsfrist mithin am 17.01.2005 geendet habe. Der Widerspruch sei jedoch erst am 06.11.2006 eingegangen und somit verfristet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 16.07.2008.
Im Klageverfahren hat zunächst am 22.07.2009 gemeinsam mit anderen Verfahren der Klägerin ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Unzulässigkeit wegen Verfristung vorliegend nicht in Betracht kommt. Vielmehr sei die Begründung des bereits am 20.12.2004 fristgerecht eingelegten Widerspruchs durch das Schreiben vom 06.11.2006 erweitert worden. In der Folge haben die Beteiligten sodann erstmalig zur Sache vorgetragen. Die Klägerin trägt vor, dass auf der Grundlage des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.05.2010, Az.: L 4 KA 79/09, die erbrachten Leistungen für die Patienten C., D., E., F., G., H. und I. nicht hätten abgesetzt werden dürfen, da die Behandlung dieser Patienten bereits vor dem 31.12.2003 aufgenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Honorarbescheid für das Quartal II/04 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die abgesetzten Leistungen nachzuvergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt weiterhin bei der Auffassung, dass im Quartal II/04 im Gegensatz zum Quartal I/04 keine Behandlungsfälle von der Vergütung der Klägerin ausgeschlossen worden seien. Es seien lediglich Korrekturen über das Regelwerk erfolgt. Im Schreiben vom 11.03.2010 korrigierte die Beklagte diese Auffassung dahingehend, dass in einem einzigen Behandlungsfall, nämlich dem Fall M., dreimal die Ziffer 871 B abgesetzt worden sei, da diese Ziffer im streitgegenständlichen Quartal neunmal abgerechnet, jedoch nur sechsmal genehmigt worden war. Im Übrigen habe es sich bei den Patienten J., K., L. und C. jeweils nur um Umwandlungen der abgerechneten Ziffern gehandelt, die im Hinblick auf die ausgewiesenen Punkte keine Minderung nach sich gezogen hätten. Die Absetzung der von der Klägerin genannten Fälle betreffe hingegen das Quartal I/04, wie sich aus den Behandlungsscheinen und der entsprechenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung für das Quartal I/04 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Klage ist überwiegend unzulässig und hinsichtlich des Behandlungsfalles M. auch unbegründet.
Der Honorarbescheid für das Quartal II/04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 ist im Ergebnis – im Hinblick auf den im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 beschränkten Streitgegenstand – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Außer für den Behandlungsfall M. liegt keine Klagebefugnis der Klägerin vor, da sie durch die von der Beklagten vorgenommenen Umwandlungen der Ziffern nicht beschwert ist. In diesem Umfang ist die Klage daher unzulässig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Quartale I/04 und II/04 vergleichsweise die Patientenlisten der Klägerin überreicht. Aus diesen ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass der Vortrag der Klägerin, im Quartal II/04 seien Absetzungen für insgesamt 7 Patienten erfolgt, so nicht zutreffend sein kann. Ausweislich der Patientenliste hat die Klägerin die Patienten C., D., E., F., G., H. und I. im Quartal II/04 gar nicht behandelt bzw. sofern im Fall H. H. eine Behandlung erfolgte, wurde diese ausweislich des Behandlungsscheines voll vergütet. Das Gericht geht insofern davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Hinblick auf das betroffene Quartal geirrt hat.
Im Hinblick auf den Behandlungsfall M. ist die Klage unbegründet, da die Beklagte zu Recht dreimal die Ziffer 871 B abgesetzt hat. Das Gericht geht mit dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten davon aus, dass für diesen Patienten im Quartal II/04 nur eine Genehmigung für sechs Therapieeinheiten vorgelegen hat. Aus den Akten ergeben sich insoweit auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass im Einzelfall Gründe vorgelegen haben könnten, nicht genehmigte Therapieeinheiten entgegen den Abrechnungsvorschriften ausnahmsweise zu vergüten.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit in keiner Weise grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §197a SGG in Verbindung mit §154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen im Quartal II/04.
Mit Schreiben vom 06.11.2006 wendete sich die Klägerin gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/04. Es seien Handlungsfälle abgesetzt worden, die vor dem 31.12.2003 antherapiert worden seien. Mit Schreiben vom 21.02.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im streitgegenständlichen Quartal keine Behandlungsfälle von der Vergütung ausgeschlossen worden seien. Ein entsprechender Berichtigungsbescheid sei daher nicht versandt worden. Lediglich Korrekturen über das Regelwerk seien erfolgt. Gegen den Honorarbescheid sei zwar mit Schreiben vom 20.12.2004 ein Widerspruch erhoben worden, dieser sei jedoch auf die Höhe der Vergütung der psychotherapeutischen Leistung beschränkt gewesen. Somit könne das Schreiben vom 01.11.2006 nicht als weitere Begründung des Widerspruchs vom 20.12.2004 angesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch verfristet sei, da die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei. Der Honorarbescheid für das Quartal II/04 sei am 13.12.2004 zur Post gegeben worden, sodass er am 16.12.2004 als zugestellt gelte, die Widerspruchsfrist mithin am 17.01.2005 geendet habe. Der Widerspruch sei jedoch erst am 06.11.2006 eingegangen und somit verfristet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 16.07.2008.
Im Klageverfahren hat zunächst am 22.07.2009 gemeinsam mit anderen Verfahren der Klägerin ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Unzulässigkeit wegen Verfristung vorliegend nicht in Betracht kommt. Vielmehr sei die Begründung des bereits am 20.12.2004 fristgerecht eingelegten Widerspruchs durch das Schreiben vom 06.11.2006 erweitert worden. In der Folge haben die Beteiligten sodann erstmalig zur Sache vorgetragen. Die Klägerin trägt vor, dass auf der Grundlage des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.05.2010, Az.: L 4 KA 79/09, die erbrachten Leistungen für die Patienten C., D., E., F., G., H. und I. nicht hätten abgesetzt werden dürfen, da die Behandlung dieser Patienten bereits vor dem 31.12.2003 aufgenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Honorarbescheid für das Quartal II/04 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die abgesetzten Leistungen nachzuvergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt weiterhin bei der Auffassung, dass im Quartal II/04 im Gegensatz zum Quartal I/04 keine Behandlungsfälle von der Vergütung der Klägerin ausgeschlossen worden seien. Es seien lediglich Korrekturen über das Regelwerk erfolgt. Im Schreiben vom 11.03.2010 korrigierte die Beklagte diese Auffassung dahingehend, dass in einem einzigen Behandlungsfall, nämlich dem Fall M., dreimal die Ziffer 871 B abgesetzt worden sei, da diese Ziffer im streitgegenständlichen Quartal neunmal abgerechnet, jedoch nur sechsmal genehmigt worden war. Im Übrigen habe es sich bei den Patienten J., K., L. und C. jeweils nur um Umwandlungen der abgerechneten Ziffern gehandelt, die im Hinblick auf die ausgewiesenen Punkte keine Minderung nach sich gezogen hätten. Die Absetzung der von der Klägerin genannten Fälle betreffe hingegen das Quartal I/04, wie sich aus den Behandlungsscheinen und der entsprechenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung für das Quartal I/04 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Klage ist überwiegend unzulässig und hinsichtlich des Behandlungsfalles M. auch unbegründet.
Der Honorarbescheid für das Quartal II/04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 ist im Ergebnis – im Hinblick auf den im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 beschränkten Streitgegenstand – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Außer für den Behandlungsfall M. liegt keine Klagebefugnis der Klägerin vor, da sie durch die von der Beklagten vorgenommenen Umwandlungen der Ziffern nicht beschwert ist. In diesem Umfang ist die Klage daher unzulässig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Quartale I/04 und II/04 vergleichsweise die Patientenlisten der Klägerin überreicht. Aus diesen ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass der Vortrag der Klägerin, im Quartal II/04 seien Absetzungen für insgesamt 7 Patienten erfolgt, so nicht zutreffend sein kann. Ausweislich der Patientenliste hat die Klägerin die Patienten C., D., E., F., G., H. und I. im Quartal II/04 gar nicht behandelt bzw. sofern im Fall H. H. eine Behandlung erfolgte, wurde diese ausweislich des Behandlungsscheines voll vergütet. Das Gericht geht insofern davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Hinblick auf das betroffene Quartal geirrt hat.
Im Hinblick auf den Behandlungsfall M. ist die Klage unbegründet, da die Beklagte zu Recht dreimal die Ziffer 871 B abgesetzt hat. Das Gericht geht mit dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten davon aus, dass für diesen Patienten im Quartal II/04 nur eine Genehmigung für sechs Therapieeinheiten vorgelegen hat. Aus den Akten ergeben sich insoweit auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass im Einzelfall Gründe vorgelegen haben könnten, nicht genehmigte Therapieeinheiten entgegen den Abrechnungsvorschriften ausnahmsweise zu vergüten.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit in keiner Weise grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §197a SGG in Verbindung mit §154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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