Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 10 AL 615/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 3/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I wegen einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten streitig.
Der Kläger ist 1963 geboren, er stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und erhielt von der Beklagten seit 10. Januar 2003 Arbeitslosengeld I nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 157,85 Euro. Nachdem die Beklagte durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25. Mai 2003 Kenntnis von der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers am 23. April 2003 bei der Firma G. in ZP. erhalten hatte, forderte sie durch Schreiben vom 6. Juni 2003 den Kläger auf, Bescheinigungen über Nebeneinkommen vorzulegen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Firma G. Heizung-Sanitär-Demontage vom 13. Juni 2003 für den Zeitraum vom 23. bis 30. April 2003 vor, demzufolge er einen Verdienst von 106,67 Euro gehabt habe sowie für den Monat Mai 2003 ein Verdienst von 400,00 Euro erzielt habe. Die Nachweise enthielten jeweils keine Angaben der geleisteten Arbeitsstunden.
Durch Bescheid vom 20. Juni 2003 nahm die Beklagte eine Anrechnung von Nebeneinkommen für den Monat Mai 2003 vor, hob die Leistungsbewilligung für diesen Monat in Höhe von 235,00 Euro auf und teilte dem Kläger mit, dieser Betrag werde gegen seine laufenden Leistungen aufgerechnet. Der Kläger erklärte am 23. Juni 2003 gegenüber der Beklagten schriftlich, dass er seit 14. Mai 2003 über kein Einkommen mehr verfüge. Durch einen telefonischen Hinweis des Hauptzollamtes C-Stadt erlangte die Beklagte am 1. Dezember 2003 Kenntnis davon, dass bei der Firma G. Lohnabrechnungen des Klägers sichergestellt worden seien, wonach dieser dort mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sei und vom 2. April 2003 bis zum 31 Mai 2003 in Vollzeit mit einer 52 Arbeitsstunden im April und 187,5 Arbeitsstunden im Mai 2003 gearbeitet habe. Nach interner Feststellung, dass der Kläger nach Aufnahme der Beschäftigung zwar am 20. Juni 2003 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hatte, zu diesem Zeitpunkt aber arbeitsunfähig erkrankt war, wurde der Kläger durch Schreiben vom 1. Dezember 2003 hinsichtlich eines unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 2. April 2003 bis zum 14. Juli 2003 angehört. Diesbezüglich teilte der Kläger am 19. Dezember 2003 mit, er sei nur vom 23. April 2003 bis zum 31. Mai 2003 bei der Firma G. beschäftigt gewesen und habe hierbei den bereits angegebenen Verdienst von 106,67 Euro und 400,00 Euro erzielt. Vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2003 habe er sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Hierzu legte der Kläger zwei Abrechnungen über Aushilfslohn für die Monate April und Mai 2003 vor. Nach Rücksprache der Beklagten mit dem Hauptzollamt C-Stadt wurde bestätigt, dass die fraglichen Stundenzettel und Aufzeichnungen über die Lohnzahlungen bei einer Wohnungsdurchsuchung bei Herrn G. aufgefunden worden seien.
Durch Bescheid vom 28. Januar 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 2. April 2003 unter Berufung auf seine fehlende Mitwirkung im Hinblick auf die Mitteilung von Veränderungen von Verhältnissen auf. Der Kläger habe seit dem 2. April 2003 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen im Sinne der § 118, 119 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Seiner Verpflichtung zur Meldung der Beschäftigungsaufnahme sei er mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.875,20 Euro sowie der im Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 712,61 Euro und 81,85 Euro und somit insgesamt 2.669,66 Euro auf. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werde, weil der Kläger einer vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus könne die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden, da der Kläger hätte wissen müssen und habe leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei.
Auf die hiergegen am 26. April 2004 zum Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage hat dieses durch Urteil vom 20. Oktober 2008 den Bescheid vom 28. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 2. April 2003 bis zum 13. Mai 2003 aufgehoben worden sei und seit dieser Zeit geleistete Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert worden seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen sowie die Beklagte verurteilt, dem Kläger 40 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Zeitraums vom 2. April 2003 bis zum 13. Mai 2003 es nicht erwiesen sei, dass der Kläger in diesem Zeitraum in Vollzeit bzw. mit mindestens 15 Wochenstunden für die Firma G. gearbeitet habe. Zwar stellten die Abkürzungen "R" und "RAF" in den Abrechnungen der Firma G. ein gewichtiges Indiz seiner entsprechenden Beschäftigung des Klägers dar. Letzte Zweifel habe die Kammer jedoch nicht als ausgeräumt angesehen. Auch die zeitliche Zuordnung des dem Kläger sicher zuzuordnenden Betrags von 700,00 Euro könne den Unterlagen nicht entnommen werden.
Für die Zeit vom 23. April 2003 bis zum 28. Mai 2003 stehe fest, dass der Kläger zumindest ab 14. Mai 2003 eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden pro Beschäftigungswoche ausgeübt habe, und er somit in diesem Zeitraum nicht mehr im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB III in der im Jahre 2003 geltenden Fassung arbeitslos gewesen sei. Da die Stundenaufzeichnungen mit Mittwoch, den 23. April 2003 beginnen würden, umfasse eine Beschäftigungswoche jeweils die Wochentage von Mittwoch bis Dienstag. Während die aufgezeichneten Wochenstunden in den ersten drei Beschäftigungswochen jeweils weniger als 15 Stunden betragen hätten (13,5 / 10 / 6,5 Stunden), habe der Kläger ausweislich der Eintragungen vom Mittwoch, den 14. Mai 2003 bis Dienstag, den 20. Mai 2003 insgesamt 19 Stunden und von Mittwoch, dem 21. Mai 2003 bis Dienstag, dem 27. Mai 2003, insgesamt 19,5 Stunden gearbeitet. Die Kammer habe nicht festzustellen vermocht, dass diese Überschreitung der 15 Stundengrenze eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 2.Halbsatz SGB III in der 2003 geltenden Fassung dargestellt habe. Gelegentlich sei eine solche Überschreitung, wenn sie nicht vorhersehbar sei und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederhole, also auch nicht regelmäßig sei, was die Kammer nicht habe feststellen können. Der Kläger sei aber nach Bedarf beschäftigt worden, ohne dass eine konkrete Stundenvereinbarung bestanden habe, so dass eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung nicht unvorhersehbar sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, er sei auch im Mai 2003 in geringerem Umfang bei der Firma G. beschäftigt gewesen, als dies im Stundenzettel für Mai 2003 ausgewiesen sei habe, wertet die Kammer dies als nachträgliche Schutzbehauptung, da er diese von den von ihm selbst vorgelegten Stundenzetteln abweichende Behauptungen erst aufgestellt habe, nachdem der Vorsitzende auf die daraus resultierende Überschreitung der 15 Stundengrenze ab 14. Mai 2003 hingewiesen habe.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2009 zum Hessischen Landessozialgericht erhoben hat. Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass das Sozialgericht bei der Bewertung im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass bei der Bemessung der wöchentlichen Beschäftigung nicht auf die Kalenderwoche, sondern auf die Beschäftigungswoche abzustellen sei. Dies sei unzutreffend. So habe das Bundessozialgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen, ob eine Beschäftigungswoche die Kalenderwoche bei der Berechnung der Geringfügigkeit zugrunde zu legen sei. Eine Manipulationsgefahr habe im Falle des Klägers gerade nicht bestanden, sofern ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf längere Zeit eingehe; wenn mehrere Arbeitnehmer beschäftigt würden, führe die Zugrundelegung der Beschäftigungswoche zu einer völlig unübersichtlich gewordenen Personalplanung, wenn die beschäftigten Personen an unterschiedlichen Wochentagen mit der Arbeit begonnen hätten. Hierdurch würden insbesondere redliche Arbeitnehmer benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 abzuändern und den Bescheid vom 28. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 zur Gänze aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts. Insbesondere habe das Sozialgericht bei der Feststellung, ob die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten wurde, zutreffend auf die Beschäftigungswoche abgestellt. Nach Sinn und Zweck des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei hierauf abzustellen, weil nur diese Auslegung Manipulationsmöglichkeiten durch entsprechende zeitliche Ausgestaltung der Arbeitseinsätze verhindere.
Der Senat hat einen Erörterungstermin am 11. März 2011 durchgeführt, in dessen Verlauf der Berichterstatter sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Der vorliegende Rechtsstreit konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 sowie § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro (hier: 2.669,66 Euro) nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 ist nicht aufzuheben; das Sozialgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen, soweit sie sich gegen eine Aufhebung der Arbeitslosengeld-Bewilligung und Erstattung der geleisteten Beträge vom 14. Mai 2003 bis 28. Mai 2003 richtet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 10. Januar 2003 für den Zeitraum vom 14. März 2003 bis zum 28. Mai 2003 gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind erfüllt. Die Regelungen des § 48 SGB X sind vorliegend anwendbar, weil hier ein Leistungsanspruch nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung infolge einer wesentlichen Änderung der bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegenen Verhältnisse wegfiel, was zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung führte: Nach Erlass des Bescheides vom 10. Januar 2003 fiel die der Bewilligung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Zeitraum 14. Mai 2003 bis 28. Mai 2003 infolge der Beschäftigungsaufnahme mit einem Umfang von 15 Stunden und mehr weg. Der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmer, die – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – arbeitslos sind. Arbeitslos sind gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III Arbeitnehmer, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (sog. Beschäftigungslosigkeit); die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringerer Dauer bleiben unberücksichtigt. Als gelegentliche Abweichungen sind solche Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze anzusehen, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorhersehbar waren und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden (Brand, in: Brand/Niesel, SGB III, § 119 Rdnr. 31; BayLSG, Urteil vom 27. September 2007 - L 10 AL 393/05 - juris Rdnr. 24; Steinmeyer, in: Gagel, SGB III mit SGB II, § 119 Rdnr. 101; vgl. a. BSG vom 14. Juli 1988 - 11/7 Rar 41/87 - juris Rdnr. 13). Diesbezügliche Umstände einer Nichtvorhersehbarkeit wurden nicht vorgetragen. Die Auslegung des Sozialgerichts, dass der Einsatz des Klägers offenbar nach Bedarf erfolgte und daher weder die Überschreitung unvorhersehbar noch eine Wiederholung auszuschließen war, zumal diese an zwei aufeinanderfolgenden Wochen vorkam, ist nicht zu beanstanden.
Vorliegend hat der Kläger spätestens im Zeitraum ab 14. Mai 2003 bis 28. Mai 2003 15 Stunden und mehr wöchentlich gearbeitet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht zuletzt aus den Stundenzetteln der Firma G., deren Inhalt auch seitens des Klägers im Berufungsverfahren nicht bestritten wurde. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger am Mittwoch, dem 23. April 2003 bei der Firma G. zu arbeiten begonnen hat. Spätestens ab dem 14. Mai 2003 ergab sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 und mehr Stunden. Die Abrechnung ist zwar so gestaltet, dass jeweils am Ende der Kalenderwoche sich höchstens 14,5 Stunden errechneten, wie das Sozialgericht indes richtig entschieden hat, ist nicht auf die Kalenderwoche, sondern auf die Beschäftigungswoche abzustellen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift, noch Gesetzessystematik sprechen dafür, die Kalenderwoche zu Grunde zu legen (s. LSG Sachsen, Urteil vom 3. April 2008 – L 3 AL 54/06 – juris; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Februar 2002 - L 3 AL 77/02 – juris; Steinmeyer, in: Gagel, SGB III, Kommentar, § 119, Rdnr. 73; Brand, in: Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 119, Rdnr. 29). Die Verweisung in § 26 Abs. 1 SGB X auf § 187 BGB gebietet, "wöchentlich" im Sinne des Sozialrechts so zu verstehen, dass mit Aufnahme einer Beschäftigung die entsprechende Beschäftigungs- und nicht die Kalenderwoche gemeint ist. § 187 Absatz 2 Satz 1 BGB lautet nämlich: "Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet." § 188 Abs. 2 BGB stellt für eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, in Bezug auf das Fristende auf den Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ab, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstage der Frist entspricht. Auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung wird, sofern nicht im Gesetzestext der Begriff der Kalenderwoche bzw. Kalendertag gebraucht wird, die zeitliche Maßeinheit berechnet. Dies gilt z.B. für das Arbeitszeitgesetz, das eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden bestimmt, die innerhalb von 24 Stunden und nicht nur auf einen Kalenderarbeitstag bezogen errechnet werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl., § 156 Rdnr. 22).
Ausgehend vom Beschäftigungsbeginn an einem Mittwoch errechnen sich vom 14. Mai 2003 bis 20. Mai 2003 19 Wochenstunden und vom 21. Mai bis zum 27. Mai 19,5 Stunden mit der Folge, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos war. Für die anschließende Zeit (9.Mai 2003 bis 14. Juli 2003) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen, weil die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Die Wirkung der Meldung erlischt nach dieser Vorschrift mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Aufhebung eines rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III davon abhängig, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I bestimmt, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Hierzu gehört bereits die Aufnahme einer Beschäftigung mit einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden und mehr, weil damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dergestalt erfolgt, dass eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld entfällt. Hierauf wird in den Merkblättern der Beklagten, die bei Arbeitslosmeldungen regelmäßig ausgehändigt werden und dessen Erhalt der Kläger nicht bestritten hat, hingewiesen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn der Stundenumfang einer bereits aufgenommenen Beschäftigung von weniger als 15 Stunden sich nachträglich ändert.
Die im Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und der subjektiven Sorgfaltspflicht sind hier entsprechend heranzuziehen (vgl. BSG vom 14. Februar 1985 – 7 RAr 27/84). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach der persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit des Begünstigten (subjektiver Sorgfaltsmaßstab) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Danach ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung; siehe z. B. BSG vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R - juris). Ob einem Betroffenen eine eigene zutreffende rechtliche Wertung abverlangt werden kann, hängt davon ab, ob dieser die erforderliche Einsicht in die Erheblichkeit der maßgeblichen Tatsache hatte oder haben konnte (BSG vom 1. August 1978 -7 RAr 37/77, in: SozR 4100 § 152 Nr. 6). Wenn Hinweise in Formularen, Schreiben und Verwaltungsakten überhaupt nicht gelesen werden, kann dies vorwerfbar sein (BSG vom 17. März 1981 - 7 RAr 30/80; vom 21. Mai 1974 - 7 RKg 8/73). Die Nichtbeachtung eines ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat oder ohne weiteres hat erkennen können und wenn die Aushändigung noch nicht zu lange zurück lag (Schütze in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage, § 45 Rdnr. 52).
Unter Anwendung dieser Grundsätze geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger zumindest die nicht unerhebliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Anlass hätte nehmen müssen, bei der Beklagten rückzufragen, ob damit der Arbeitslosengeldbezug vereinbar war, wenn er nicht bereits wusste, dass er spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos war. Die Tatsache, dass Arbeitslosengeld nur gezahlt wird, wenn Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ist eine Selbstverständlichkeit, so dass die Nichtmitteilung einer Arbeitsaufnahme regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit beruht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 1 AL 2/10 B – juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage § 45 Rdnr. 52). Der Kläger hat dementsprechend auch nicht vorgetragen, dass er der Meinung war, trotz der Arbeitsaufnahme während der Ausübung der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Abgesehen davon hat die Beklagte die Klägerin im Merkblatt für Arbeitslose zutreffend und verständlich darüber belehrt, dass sie die Agentur für Arbeit "sofort benachrichtigen" muss, wenn sie eine berufliche Tätigkeit aufnimmt. Für Änderungen der Verhältnisse, die zu einer Anrechnung und somit zu geringeren Arbeitslosengeldleistungen führen, findet sich im Merkblatt der Beklagten an anderer Stelle auch ein entsprechender Hinweis im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen.
Die Passivität der Klägers im Hinblick auf eine Mitteilung der Arbeitsaufnahme an die Beklagte lässt den Schluss zu, dass er auch bei der wesentlichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit nicht versehentlich, sondern zumindest grob fahrlässig wenn nicht vorsätzlich die Beklagte im Unklaren ließ. Die Angaben des Klägers, ihm sei gesagt worden, dass er 400,00 Euro nebenbei verdienen dürfe, entbehren jeglicher Grundlage und wertet der Senat als Schutzbehauptung. Er hat auch nicht behauptet, ihm sei seitens der Beklagten gesagt worden, er könne unabhängig von der Wochenstundenzahl bis zu 400,00 Euro verdienen. Der Abschluss einer Stundenvereinbarung mit dem Arbeitgeber, die der Kläger behauptet hatte, konnte ebenfalls nicht belegt werden. Unter Zugrundelegung des Eindrucks, den der Kläger im Erörterungstermin vom 11. März 2011 hinterlassen hat, geht der Senat davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des Bildungshintergrunds des Klägers es ihm möglich gewesen wäre, zu erkennen, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 19 Stunden und mehr Auswirkungen auf seinen Status als Arbeitsloser haben könnte. Zumindest hätte ihm einleuchten müssen, dass ein Anruf bei der Beklagten zwecks Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass die erstmalige Arbeitslosmeldung des Klägers erst kurz vor dem hier streiterheblichen Zeitraum erfolgt war und somit die Aushändigung des Merkblatts noch nicht lange, nämlich höchstens viereinhalb Monate, zurücklag.
Schließlich können auch mangelnde Sprachkenntnisse den Kläger nicht entschuldigen. Es ist einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Leistungsempfänger im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten ohne Weiteres zuzumuten, alles erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen (LSG NRW, Urteil vom 3. Juni 2009 - L 8 R 210/08 - juris; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 45, Rdnr. 40).
Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III vorliegen, konnte der Senat dahinstehen lassen.
Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
Die Rückforderung überzahlter Leistungen hat die Beklagte zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I wegen einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten streitig.
Der Kläger ist 1963 geboren, er stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und erhielt von der Beklagten seit 10. Januar 2003 Arbeitslosengeld I nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 157,85 Euro. Nachdem die Beklagte durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25. Mai 2003 Kenntnis von der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers am 23. April 2003 bei der Firma G. in ZP. erhalten hatte, forderte sie durch Schreiben vom 6. Juni 2003 den Kläger auf, Bescheinigungen über Nebeneinkommen vorzulegen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Firma G. Heizung-Sanitär-Demontage vom 13. Juni 2003 für den Zeitraum vom 23. bis 30. April 2003 vor, demzufolge er einen Verdienst von 106,67 Euro gehabt habe sowie für den Monat Mai 2003 ein Verdienst von 400,00 Euro erzielt habe. Die Nachweise enthielten jeweils keine Angaben der geleisteten Arbeitsstunden.
Durch Bescheid vom 20. Juni 2003 nahm die Beklagte eine Anrechnung von Nebeneinkommen für den Monat Mai 2003 vor, hob die Leistungsbewilligung für diesen Monat in Höhe von 235,00 Euro auf und teilte dem Kläger mit, dieser Betrag werde gegen seine laufenden Leistungen aufgerechnet. Der Kläger erklärte am 23. Juni 2003 gegenüber der Beklagten schriftlich, dass er seit 14. Mai 2003 über kein Einkommen mehr verfüge. Durch einen telefonischen Hinweis des Hauptzollamtes C-Stadt erlangte die Beklagte am 1. Dezember 2003 Kenntnis davon, dass bei der Firma G. Lohnabrechnungen des Klägers sichergestellt worden seien, wonach dieser dort mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sei und vom 2. April 2003 bis zum 31 Mai 2003 in Vollzeit mit einer 52 Arbeitsstunden im April und 187,5 Arbeitsstunden im Mai 2003 gearbeitet habe. Nach interner Feststellung, dass der Kläger nach Aufnahme der Beschäftigung zwar am 20. Juni 2003 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hatte, zu diesem Zeitpunkt aber arbeitsunfähig erkrankt war, wurde der Kläger durch Schreiben vom 1. Dezember 2003 hinsichtlich eines unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 2. April 2003 bis zum 14. Juli 2003 angehört. Diesbezüglich teilte der Kläger am 19. Dezember 2003 mit, er sei nur vom 23. April 2003 bis zum 31. Mai 2003 bei der Firma G. beschäftigt gewesen und habe hierbei den bereits angegebenen Verdienst von 106,67 Euro und 400,00 Euro erzielt. Vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2003 habe er sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Hierzu legte der Kläger zwei Abrechnungen über Aushilfslohn für die Monate April und Mai 2003 vor. Nach Rücksprache der Beklagten mit dem Hauptzollamt C-Stadt wurde bestätigt, dass die fraglichen Stundenzettel und Aufzeichnungen über die Lohnzahlungen bei einer Wohnungsdurchsuchung bei Herrn G. aufgefunden worden seien.
Durch Bescheid vom 28. Januar 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 2. April 2003 unter Berufung auf seine fehlende Mitwirkung im Hinblick auf die Mitteilung von Veränderungen von Verhältnissen auf. Der Kläger habe seit dem 2. April 2003 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen im Sinne der § 118, 119 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Seiner Verpflichtung zur Meldung der Beschäftigungsaufnahme sei er mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.875,20 Euro sowie der im Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 712,61 Euro und 81,85 Euro und somit insgesamt 2.669,66 Euro auf. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werde, weil der Kläger einer vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus könne die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden, da der Kläger hätte wissen müssen und habe leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei.
Auf die hiergegen am 26. April 2004 zum Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage hat dieses durch Urteil vom 20. Oktober 2008 den Bescheid vom 28. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 2. April 2003 bis zum 13. Mai 2003 aufgehoben worden sei und seit dieser Zeit geleistete Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert worden seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen sowie die Beklagte verurteilt, dem Kläger 40 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Zeitraums vom 2. April 2003 bis zum 13. Mai 2003 es nicht erwiesen sei, dass der Kläger in diesem Zeitraum in Vollzeit bzw. mit mindestens 15 Wochenstunden für die Firma G. gearbeitet habe. Zwar stellten die Abkürzungen "R" und "RAF" in den Abrechnungen der Firma G. ein gewichtiges Indiz seiner entsprechenden Beschäftigung des Klägers dar. Letzte Zweifel habe die Kammer jedoch nicht als ausgeräumt angesehen. Auch die zeitliche Zuordnung des dem Kläger sicher zuzuordnenden Betrags von 700,00 Euro könne den Unterlagen nicht entnommen werden.
Für die Zeit vom 23. April 2003 bis zum 28. Mai 2003 stehe fest, dass der Kläger zumindest ab 14. Mai 2003 eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden pro Beschäftigungswoche ausgeübt habe, und er somit in diesem Zeitraum nicht mehr im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB III in der im Jahre 2003 geltenden Fassung arbeitslos gewesen sei. Da die Stundenaufzeichnungen mit Mittwoch, den 23. April 2003 beginnen würden, umfasse eine Beschäftigungswoche jeweils die Wochentage von Mittwoch bis Dienstag. Während die aufgezeichneten Wochenstunden in den ersten drei Beschäftigungswochen jeweils weniger als 15 Stunden betragen hätten (13,5 / 10 / 6,5 Stunden), habe der Kläger ausweislich der Eintragungen vom Mittwoch, den 14. Mai 2003 bis Dienstag, den 20. Mai 2003 insgesamt 19 Stunden und von Mittwoch, dem 21. Mai 2003 bis Dienstag, dem 27. Mai 2003, insgesamt 19,5 Stunden gearbeitet. Die Kammer habe nicht festzustellen vermocht, dass diese Überschreitung der 15 Stundengrenze eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 2.Halbsatz SGB III in der 2003 geltenden Fassung dargestellt habe. Gelegentlich sei eine solche Überschreitung, wenn sie nicht vorhersehbar sei und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederhole, also auch nicht regelmäßig sei, was die Kammer nicht habe feststellen können. Der Kläger sei aber nach Bedarf beschäftigt worden, ohne dass eine konkrete Stundenvereinbarung bestanden habe, so dass eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung nicht unvorhersehbar sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, er sei auch im Mai 2003 in geringerem Umfang bei der Firma G. beschäftigt gewesen, als dies im Stundenzettel für Mai 2003 ausgewiesen sei habe, wertet die Kammer dies als nachträgliche Schutzbehauptung, da er diese von den von ihm selbst vorgelegten Stundenzetteln abweichende Behauptungen erst aufgestellt habe, nachdem der Vorsitzende auf die daraus resultierende Überschreitung der 15 Stundengrenze ab 14. Mai 2003 hingewiesen habe.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2009 zum Hessischen Landessozialgericht erhoben hat. Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass das Sozialgericht bei der Bewertung im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass bei der Bemessung der wöchentlichen Beschäftigung nicht auf die Kalenderwoche, sondern auf die Beschäftigungswoche abzustellen sei. Dies sei unzutreffend. So habe das Bundessozialgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen, ob eine Beschäftigungswoche die Kalenderwoche bei der Berechnung der Geringfügigkeit zugrunde zu legen sei. Eine Manipulationsgefahr habe im Falle des Klägers gerade nicht bestanden, sofern ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf längere Zeit eingehe; wenn mehrere Arbeitnehmer beschäftigt würden, führe die Zugrundelegung der Beschäftigungswoche zu einer völlig unübersichtlich gewordenen Personalplanung, wenn die beschäftigten Personen an unterschiedlichen Wochentagen mit der Arbeit begonnen hätten. Hierdurch würden insbesondere redliche Arbeitnehmer benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 abzuändern und den Bescheid vom 28. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 zur Gänze aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts. Insbesondere habe das Sozialgericht bei der Feststellung, ob die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten wurde, zutreffend auf die Beschäftigungswoche abgestellt. Nach Sinn und Zweck des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei hierauf abzustellen, weil nur diese Auslegung Manipulationsmöglichkeiten durch entsprechende zeitliche Ausgestaltung der Arbeitseinsätze verhindere.
Der Senat hat einen Erörterungstermin am 11. März 2011 durchgeführt, in dessen Verlauf der Berichterstatter sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Der vorliegende Rechtsstreit konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 sowie § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro (hier: 2.669,66 Euro) nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2008 ist nicht aufzuheben; das Sozialgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen, soweit sie sich gegen eine Aufhebung der Arbeitslosengeld-Bewilligung und Erstattung der geleisteten Beträge vom 14. Mai 2003 bis 28. Mai 2003 richtet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 10. Januar 2003 für den Zeitraum vom 14. März 2003 bis zum 28. Mai 2003 gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind erfüllt. Die Regelungen des § 48 SGB X sind vorliegend anwendbar, weil hier ein Leistungsanspruch nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung infolge einer wesentlichen Änderung der bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegenen Verhältnisse wegfiel, was zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung führte: Nach Erlass des Bescheides vom 10. Januar 2003 fiel die der Bewilligung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Zeitraum 14. Mai 2003 bis 28. Mai 2003 infolge der Beschäftigungsaufnahme mit einem Umfang von 15 Stunden und mehr weg. Der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmer, die – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – arbeitslos sind. Arbeitslos sind gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III Arbeitnehmer, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (sog. Beschäftigungslosigkeit); die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringerer Dauer bleiben unberücksichtigt. Als gelegentliche Abweichungen sind solche Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze anzusehen, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorhersehbar waren und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden (Brand, in: Brand/Niesel, SGB III, § 119 Rdnr. 31; BayLSG, Urteil vom 27. September 2007 - L 10 AL 393/05 - juris Rdnr. 24; Steinmeyer, in: Gagel, SGB III mit SGB II, § 119 Rdnr. 101; vgl. a. BSG vom 14. Juli 1988 - 11/7 Rar 41/87 - juris Rdnr. 13). Diesbezügliche Umstände einer Nichtvorhersehbarkeit wurden nicht vorgetragen. Die Auslegung des Sozialgerichts, dass der Einsatz des Klägers offenbar nach Bedarf erfolgte und daher weder die Überschreitung unvorhersehbar noch eine Wiederholung auszuschließen war, zumal diese an zwei aufeinanderfolgenden Wochen vorkam, ist nicht zu beanstanden.
Vorliegend hat der Kläger spätestens im Zeitraum ab 14. Mai 2003 bis 28. Mai 2003 15 Stunden und mehr wöchentlich gearbeitet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht zuletzt aus den Stundenzetteln der Firma G., deren Inhalt auch seitens des Klägers im Berufungsverfahren nicht bestritten wurde. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger am Mittwoch, dem 23. April 2003 bei der Firma G. zu arbeiten begonnen hat. Spätestens ab dem 14. Mai 2003 ergab sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 und mehr Stunden. Die Abrechnung ist zwar so gestaltet, dass jeweils am Ende der Kalenderwoche sich höchstens 14,5 Stunden errechneten, wie das Sozialgericht indes richtig entschieden hat, ist nicht auf die Kalenderwoche, sondern auf die Beschäftigungswoche abzustellen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift, noch Gesetzessystematik sprechen dafür, die Kalenderwoche zu Grunde zu legen (s. LSG Sachsen, Urteil vom 3. April 2008 – L 3 AL 54/06 – juris; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Februar 2002 - L 3 AL 77/02 – juris; Steinmeyer, in: Gagel, SGB III, Kommentar, § 119, Rdnr. 73; Brand, in: Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 119, Rdnr. 29). Die Verweisung in § 26 Abs. 1 SGB X auf § 187 BGB gebietet, "wöchentlich" im Sinne des Sozialrechts so zu verstehen, dass mit Aufnahme einer Beschäftigung die entsprechende Beschäftigungs- und nicht die Kalenderwoche gemeint ist. § 187 Absatz 2 Satz 1 BGB lautet nämlich: "Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet." § 188 Abs. 2 BGB stellt für eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, in Bezug auf das Fristende auf den Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ab, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstage der Frist entspricht. Auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung wird, sofern nicht im Gesetzestext der Begriff der Kalenderwoche bzw. Kalendertag gebraucht wird, die zeitliche Maßeinheit berechnet. Dies gilt z.B. für das Arbeitszeitgesetz, das eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden bestimmt, die innerhalb von 24 Stunden und nicht nur auf einen Kalenderarbeitstag bezogen errechnet werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl., § 156 Rdnr. 22).
Ausgehend vom Beschäftigungsbeginn an einem Mittwoch errechnen sich vom 14. Mai 2003 bis 20. Mai 2003 19 Wochenstunden und vom 21. Mai bis zum 27. Mai 19,5 Stunden mit der Folge, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht arbeitslos war. Für die anschließende Zeit (9.Mai 2003 bis 14. Juli 2003) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen, weil die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Die Wirkung der Meldung erlischt nach dieser Vorschrift mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Aufhebung eines rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III davon abhängig, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I bestimmt, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Hierzu gehört bereits die Aufnahme einer Beschäftigung mit einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden und mehr, weil damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dergestalt erfolgt, dass eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld entfällt. Hierauf wird in den Merkblättern der Beklagten, die bei Arbeitslosmeldungen regelmäßig ausgehändigt werden und dessen Erhalt der Kläger nicht bestritten hat, hingewiesen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn der Stundenumfang einer bereits aufgenommenen Beschäftigung von weniger als 15 Stunden sich nachträglich ändert.
Die im Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und der subjektiven Sorgfaltspflicht sind hier entsprechend heranzuziehen (vgl. BSG vom 14. Februar 1985 – 7 RAr 27/84). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach der persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit des Begünstigten (subjektiver Sorgfaltsmaßstab) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Danach ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung; siehe z. B. BSG vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R - juris). Ob einem Betroffenen eine eigene zutreffende rechtliche Wertung abverlangt werden kann, hängt davon ab, ob dieser die erforderliche Einsicht in die Erheblichkeit der maßgeblichen Tatsache hatte oder haben konnte (BSG vom 1. August 1978 -7 RAr 37/77, in: SozR 4100 § 152 Nr. 6). Wenn Hinweise in Formularen, Schreiben und Verwaltungsakten überhaupt nicht gelesen werden, kann dies vorwerfbar sein (BSG vom 17. März 1981 - 7 RAr 30/80; vom 21. Mai 1974 - 7 RKg 8/73). Die Nichtbeachtung eines ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat oder ohne weiteres hat erkennen können und wenn die Aushändigung noch nicht zu lange zurück lag (Schütze in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage, § 45 Rdnr. 52).
Unter Anwendung dieser Grundsätze geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger zumindest die nicht unerhebliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Anlass hätte nehmen müssen, bei der Beklagten rückzufragen, ob damit der Arbeitslosengeldbezug vereinbar war, wenn er nicht bereits wusste, dass er spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos war. Die Tatsache, dass Arbeitslosengeld nur gezahlt wird, wenn Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ist eine Selbstverständlichkeit, so dass die Nichtmitteilung einer Arbeitsaufnahme regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit beruht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 1 AL 2/10 B – juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage § 45 Rdnr. 52). Der Kläger hat dementsprechend auch nicht vorgetragen, dass er der Meinung war, trotz der Arbeitsaufnahme während der Ausübung der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Abgesehen davon hat die Beklagte die Klägerin im Merkblatt für Arbeitslose zutreffend und verständlich darüber belehrt, dass sie die Agentur für Arbeit "sofort benachrichtigen" muss, wenn sie eine berufliche Tätigkeit aufnimmt. Für Änderungen der Verhältnisse, die zu einer Anrechnung und somit zu geringeren Arbeitslosengeldleistungen führen, findet sich im Merkblatt der Beklagten an anderer Stelle auch ein entsprechender Hinweis im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen.
Die Passivität der Klägers im Hinblick auf eine Mitteilung der Arbeitsaufnahme an die Beklagte lässt den Schluss zu, dass er auch bei der wesentlichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit nicht versehentlich, sondern zumindest grob fahrlässig wenn nicht vorsätzlich die Beklagte im Unklaren ließ. Die Angaben des Klägers, ihm sei gesagt worden, dass er 400,00 Euro nebenbei verdienen dürfe, entbehren jeglicher Grundlage und wertet der Senat als Schutzbehauptung. Er hat auch nicht behauptet, ihm sei seitens der Beklagten gesagt worden, er könne unabhängig von der Wochenstundenzahl bis zu 400,00 Euro verdienen. Der Abschluss einer Stundenvereinbarung mit dem Arbeitgeber, die der Kläger behauptet hatte, konnte ebenfalls nicht belegt werden. Unter Zugrundelegung des Eindrucks, den der Kläger im Erörterungstermin vom 11. März 2011 hinterlassen hat, geht der Senat davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des Bildungshintergrunds des Klägers es ihm möglich gewesen wäre, zu erkennen, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 19 Stunden und mehr Auswirkungen auf seinen Status als Arbeitsloser haben könnte. Zumindest hätte ihm einleuchten müssen, dass ein Anruf bei der Beklagten zwecks Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass die erstmalige Arbeitslosmeldung des Klägers erst kurz vor dem hier streiterheblichen Zeitraum erfolgt war und somit die Aushändigung des Merkblatts noch nicht lange, nämlich höchstens viereinhalb Monate, zurücklag.
Schließlich können auch mangelnde Sprachkenntnisse den Kläger nicht entschuldigen. Es ist einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Leistungsempfänger im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten ohne Weiteres zuzumuten, alles erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen (LSG NRW, Urteil vom 3. Juni 2009 - L 8 R 210/08 - juris; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 45, Rdnr. 40).
Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III vorliegen, konnte der Senat dahinstehen lassen.
Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
Die Rückforderung überzahlter Leistungen hat die Beklagte zutreffend auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen
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