Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2269/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 539/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) über den 28. Februar 2010 hinaus.
Der am 1950 geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, ist Diplomkaufmann und Jurist. Sein Grad der Behinderung beträgt 80. Am 01. Februar 2005 stellte er nach seinen Angaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Über diesen Antrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Unter dem Aktenzeichen S 2 R 164/10 ist beim Sozialgericht Darmstadt ein Klageverfahren anhängig. Vom 01. April bis 30. Juni 2009 war der Kläger bei der Firma I.-S. C. GmbH als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt wegen einer seit 25. Mai 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 01. Juli 2009 von der Beklagten fortlaufend - unterbrochen während einer vom 27. Oktober 2009 bis 15. Dezember 2009 stattfindenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch die Zahlung von Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund - Krg mit einem Zahlbetrag in Höhe von netto EUR 73,77 täglich. Während der Rehabilitationsmaßnahme wandte sich der Kläger unter dem 15. November 2009 an die Beklagte. Er teilte mit, dass er im Rahmen eines Beratungsgesprächs erfahren habe, dass er als Schwerbehinderter ohne Abschlag mit 60 Jahren in Rente gehen könne. Er beabsichtige, diese Regelung möglicherweise in Anspruch zu nehmen und bat um Mitteilung, wie sein Status nach Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme bis zum Rentenbeginn am 01. März 2010 sei. Die Beklagte erteilte ihm hierauf die Auskunft, dass die Entscheidung, ob er weiterhin Krg bekomme, davon abhänge, ob er weiter arbeitsunfähig sei. Dies entscheide sich nach der Rehabilitationsmaßnahme. Hierauf antwortete der Kläger am 17. November 2009, dass er beabsichtige seinen gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung dahingehend zu ändern, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis 28. Februar 2010 befristet laufen solle. Per 01. März 2010 beabsichtige er Altersrente wegen Schwerbehinderung zu beantragen. Die Entscheidung falle nach einem weiteren Beratungsgespräch. Am 24. November 2009 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sodann Altersrente für schwerbehinderte Menschen, worauf ihm diese mit Rentenbeginn 01. März 2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 746,79 EUR gewährte (Bescheid vom 25. Januar 2010).
Mit Bescheid vom 09. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krg mit Beginn einer Vollrente wegen Alters ende und Krg daher nur bis einschließlich 28. Februar 2010 gezahlt werde.
Hiergegen erhob der Kläger Einwände, was die Beklagte sinngemäß als Widerspruch ansah. Er machte geltend, seine Ansprüche aus Rente wegen Erwerbsminderung seien vorrangig vor seinen Ansprüchen aus Altersrente. Dies betreffe auch seinen Anspruch auf Krg. Er beanspruche deshalb Krg bis zur endgültigen rechtswirksamen Entscheidung über seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Anrechnung der ihm ab 01. März 2010 gezahlten Altersrente. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2010 unter Verweis auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurück.
Der Kläger blieb mit seinem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beklagte zu verpflichten, Krg zu zahlen, erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 - S 10 KR 124/10 ER -, der sich nicht in den Akten befindet, und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 06. Dezember 2010 - L 8 KR 130/10 B ER -).
Am 01. Juli 2010 erhob der Kläger, der mittlerweile in den Bezirk des Sozialgerichts Ulm (SG) umgezogen war, unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung Klage zum SG. Er habe den Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht freiwillig, sondern unter Druck der Beklagten gestellt, weil er befürchtet habe, nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme in den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu fallen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 23. November 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen weiteren Anspruch auf Krg. Einem Anspruch stehe § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entgegen.
Am 31. Januar 2011 hat der Kläger gegen das ihm am 11. Januar 2011 zugestellte Urteil ohne Begründung Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 28. Februar 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung Krankengeld unter Berücksichtigung der ihm ab 01. März 2010 gezahlten Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungen der Vorinstanzen und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2010.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab 01. März 2010 keinen Anspruch auf Krg, da ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund ab 01. März 2010 Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligte und seither auch zahlt.
1. Der Kläger kann Krg nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 beanspruchen. Es kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs weiter erfüllt sind, denn dem Kläger stand ab 01. März 2010 nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V kein Krg auch nicht abzüglich der geleisteten Altersrente - mehr zu. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet für Versicherte, die Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krg vom Beginn dieser Leistung an; nach Beginn dieser Leistung entsteht ein neuer Krg-Anspruch nicht.
Dieser Ausschlusstatbestand des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V liegt beim Kläger ab 01. März 2010 vor, nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund vom selben Zeitpunkt an Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von EUR 746,79 bewilligte und leistet. Bei der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) handelt es sich um eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente wird dem Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne Abschlag gezahlt. Damit endet der Anspruch auf Krg kraft Gesetzes. Neben einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bezug von Krg gänzlich ausgeschlossen. Auf die konkrete Höhe der anderen Lohn- oder Einkommensersatzleistungen kommt es nicht an. Die Vorschrift dient der vollständigen Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Das Gesetz geht von einer vorrangigen Leistungspflicht der Rentenversicherung aus (vgl. hierzu Kruse in LPK-SGB V § 50 Rdziffer 1 und 2).
Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass über den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. Februar 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden ist und nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V das Krg bei Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird, nur um den Zahlbetrag dieser Rente gekürzt wird. Ob die weiteren Voraussetzungen neben der Rentengewährung vorliegen, kann offenbleiben. Denn auch wenn dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01. Februar 2005 noch bewilligt werden würde, hätte dies, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger seiner Ankündigung vom 17. November 2009 entsprechend sein Begehren bis 28. Februar 2010 befristet hat, keine Auswirkungen auf die nunmehr ab 01. März 2010 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen, denn nach § 34 Abs. 4 SGB VI bleibt nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Auf den Krg-Anspruch ab 01. März 2010 würde sich dies damit nicht auswirken.
2. Der Kläger kann Krg abzüglich des Zahlbetrags der Altersrente von der Beklagten auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs beanspruchen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzungen ein, durch welche den Berechtigen ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R - in juris m.w.N.).
Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass er seinen Rentenantrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Beklagten gestellt habe, weil er befürchtet habe, nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme in den SGB II-Leistungsbezug zu fallen. Damit beruft sich der Kläger nicht auf eine Fehlberatung oder unterlassene Beratung der Beklagten. Er macht nicht geltend, dass er eine falsche oder keine Auskunft erhalten habe. Dafür liegt auch nichts vor. Die Beklagte hat den Kläger beraten. Sie hat auf seine Anfrage vom 15. November 2009 mitgeteilt, dass der weitere Bezug von Krg davon abhängig sei, ob er weiter arbeitsunfähig sei. Dies entscheide sich nach der Rehabilitation. Dies entspricht der Rechtslage. Während der laufenden Rehabilitationsmaßnahme konnte die Beklagte dem Kläger nicht zusichern, dass er auch nach der Rehabilitationsmaßnahme weiter Krg bekommen werde, da dies davon abhängig war, ob der Kläger weiterhin arbeitsunfähig war. Dies war während der laufenden Rehabilitationsmaßnahme offen. Tatsächlich hat der Kläger nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme bis zur Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen Krg bezogen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) über den 28. Februar 2010 hinaus.
Der am 1950 geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, ist Diplomkaufmann und Jurist. Sein Grad der Behinderung beträgt 80. Am 01. Februar 2005 stellte er nach seinen Angaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Über diesen Antrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Unter dem Aktenzeichen S 2 R 164/10 ist beim Sozialgericht Darmstadt ein Klageverfahren anhängig. Vom 01. April bis 30. Juni 2009 war der Kläger bei der Firma I.-S. C. GmbH als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt wegen einer seit 25. Mai 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 01. Juli 2009 von der Beklagten fortlaufend - unterbrochen während einer vom 27. Oktober 2009 bis 15. Dezember 2009 stattfindenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch die Zahlung von Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund - Krg mit einem Zahlbetrag in Höhe von netto EUR 73,77 täglich. Während der Rehabilitationsmaßnahme wandte sich der Kläger unter dem 15. November 2009 an die Beklagte. Er teilte mit, dass er im Rahmen eines Beratungsgesprächs erfahren habe, dass er als Schwerbehinderter ohne Abschlag mit 60 Jahren in Rente gehen könne. Er beabsichtige, diese Regelung möglicherweise in Anspruch zu nehmen und bat um Mitteilung, wie sein Status nach Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme bis zum Rentenbeginn am 01. März 2010 sei. Die Beklagte erteilte ihm hierauf die Auskunft, dass die Entscheidung, ob er weiterhin Krg bekomme, davon abhänge, ob er weiter arbeitsunfähig sei. Dies entscheide sich nach der Rehabilitationsmaßnahme. Hierauf antwortete der Kläger am 17. November 2009, dass er beabsichtige seinen gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung dahingehend zu ändern, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis 28. Februar 2010 befristet laufen solle. Per 01. März 2010 beabsichtige er Altersrente wegen Schwerbehinderung zu beantragen. Die Entscheidung falle nach einem weiteren Beratungsgespräch. Am 24. November 2009 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sodann Altersrente für schwerbehinderte Menschen, worauf ihm diese mit Rentenbeginn 01. März 2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 746,79 EUR gewährte (Bescheid vom 25. Januar 2010).
Mit Bescheid vom 09. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krg mit Beginn einer Vollrente wegen Alters ende und Krg daher nur bis einschließlich 28. Februar 2010 gezahlt werde.
Hiergegen erhob der Kläger Einwände, was die Beklagte sinngemäß als Widerspruch ansah. Er machte geltend, seine Ansprüche aus Rente wegen Erwerbsminderung seien vorrangig vor seinen Ansprüchen aus Altersrente. Dies betreffe auch seinen Anspruch auf Krg. Er beanspruche deshalb Krg bis zur endgültigen rechtswirksamen Entscheidung über seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Anrechnung der ihm ab 01. März 2010 gezahlten Altersrente. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2010 unter Verweis auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurück.
Der Kläger blieb mit seinem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beklagte zu verpflichten, Krg zu zahlen, erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 - S 10 KR 124/10 ER -, der sich nicht in den Akten befindet, und Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 06. Dezember 2010 - L 8 KR 130/10 B ER -).
Am 01. Juli 2010 erhob der Kläger, der mittlerweile in den Bezirk des Sozialgerichts Ulm (SG) umgezogen war, unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung Klage zum SG. Er habe den Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht freiwillig, sondern unter Druck der Beklagten gestellt, weil er befürchtet habe, nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme in den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu fallen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 23. November 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen weiteren Anspruch auf Krg. Einem Anspruch stehe § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entgegen.
Am 31. Januar 2011 hat der Kläger gegen das ihm am 11. Januar 2011 zugestellte Urteil ohne Begründung Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 28. Februar 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung Krankengeld unter Berücksichtigung der ihm ab 01. März 2010 gezahlten Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungen der Vorinstanzen und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2010.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab 01. März 2010 keinen Anspruch auf Krg, da ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund ab 01. März 2010 Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligte und seither auch zahlt.
1. Der Kläger kann Krg nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 beanspruchen. Es kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs weiter erfüllt sind, denn dem Kläger stand ab 01. März 2010 nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V kein Krg auch nicht abzüglich der geleisteten Altersrente - mehr zu. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet für Versicherte, die Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krg vom Beginn dieser Leistung an; nach Beginn dieser Leistung entsteht ein neuer Krg-Anspruch nicht.
Dieser Ausschlusstatbestand des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V liegt beim Kläger ab 01. März 2010 vor, nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund vom selben Zeitpunkt an Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von EUR 746,79 bewilligte und leistet. Bei der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) handelt es sich um eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente wird dem Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne Abschlag gezahlt. Damit endet der Anspruch auf Krg kraft Gesetzes. Neben einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bezug von Krg gänzlich ausgeschlossen. Auf die konkrete Höhe der anderen Lohn- oder Einkommensersatzleistungen kommt es nicht an. Die Vorschrift dient der vollständigen Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Das Gesetz geht von einer vorrangigen Leistungspflicht der Rentenversicherung aus (vgl. hierzu Kruse in LPK-SGB V § 50 Rdziffer 1 und 2).
Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass über den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. Februar 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden ist und nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V das Krg bei Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird, nur um den Zahlbetrag dieser Rente gekürzt wird. Ob die weiteren Voraussetzungen neben der Rentengewährung vorliegen, kann offenbleiben. Denn auch wenn dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01. Februar 2005 noch bewilligt werden würde, hätte dies, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger seiner Ankündigung vom 17. November 2009 entsprechend sein Begehren bis 28. Februar 2010 befristet hat, keine Auswirkungen auf die nunmehr ab 01. März 2010 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen, denn nach § 34 Abs. 4 SGB VI bleibt nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Auf den Krg-Anspruch ab 01. März 2010 würde sich dies damit nicht auswirken.
2. Der Kläger kann Krg abzüglich des Zahlbetrags der Altersrente von der Beklagten auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs beanspruchen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzungen ein, durch welche den Berechtigen ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R - in juris m.w.N.).
Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass er seinen Rentenantrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Beklagten gestellt habe, weil er befürchtet habe, nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme in den SGB II-Leistungsbezug zu fallen. Damit beruft sich der Kläger nicht auf eine Fehlberatung oder unterlassene Beratung der Beklagten. Er macht nicht geltend, dass er eine falsche oder keine Auskunft erhalten habe. Dafür liegt auch nichts vor. Die Beklagte hat den Kläger beraten. Sie hat auf seine Anfrage vom 15. November 2009 mitgeteilt, dass der weitere Bezug von Krg davon abhängig sei, ob er weiter arbeitsunfähig sei. Dies entscheide sich nach der Rehabilitation. Dies entspricht der Rechtslage. Während der laufenden Rehabilitationsmaßnahme konnte die Beklagte dem Kläger nicht zusichern, dass er auch nach der Rehabilitationsmaßnahme weiter Krg bekommen werde, da dies davon abhängig war, ob der Kläger weiterhin arbeitsunfähig war. Dies war während der laufenden Rehabilitationsmaßnahme offen. Tatsächlich hat der Kläger nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme bis zur Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen Krg bezogen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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