Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 54/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 sowie um die Verhängung einer Sperrzeit vom 09.05.2008 bis zum 31.07.2008.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger war als Kraftfahrer tätig und bezog ab dem 01.03.2008 Arbeitslosengeld. Durch eine Überschneidungsmitteilung erfuhr die Beklagte, dass der Kläger ab dem 05.05.2008 bei der U GmbH beschäftigt war. Der Kläger hatte dort am 29.04.2008 einen bis zum 01.11.2008 befristeten Arbeits¬vertrag als Kraftfahrer/Lader unterzeichnet. Schon am 08.05 2008 schloss er mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. In dem Vertrag wird folgendes wörtlich ausgeführt:
§1 "Das am 5.5.2008 begonnene Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen mit dem heutigen Tage, da der Mitarbeiter eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte, die seinen Neigungen mehr entspricht. §2 Entgeltansprüche bestehen nicht ... §3 Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass durch Unterschrift unter diesen Vertrag ein Sperr-und Ruhenszeit-Tatbestand beim Bezug von ALG I gegeben ist."
Am 05.08.2008 meldete sich der Kläger erneut persönlich arbeitslos. Mit Schreiben vom 14.08.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Arbeits-losen¬geldbewilligung an. Der Kläger führte aus, er habe die Stelle nicht angenommen, weil er die gesetzlichen Bestimmungen hätte nicht einhalten können. Er hätte elf bis zwölf Stun¬den ohne Pause fahren und ständig die Geschwindigkeitsbeschränkungen überschreiten müssen. Der Arbeitgeber bescheinigte die Beschäftigung vom 05.bis zum 08.05.2008 und wies darauf hin, dass Beiträge nicht abgeführt wurden.
Mit Bescheid vom 29.09.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 auf, da der Kläger durch die Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen sei und die persönliche Arbeitslosmeldung durch die nicht angezeigte Beschäftigung bis zum 04.08.2008 erloschen sei. Die Beklagte forderte insgesamt 3821,05 EUR an Arbeitslosengeld und Beiträgen von dem Kläger zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, er habe sich selbst intensiv um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemüht und habe deshalb mit der Firma U einen Arbeitsvertrag schließen können. Er habe dann zwei Tage als Fahrer gearbeitet. Schon am ersten Tag habe er feststellen müssen, dass die arbeits¬tägliche Beschäftigung zwischen 10 und 12 Stunden liege. Diese Arbeitszeiten seien mit den Vorschriften (z.B. Fahrpersonalverordnung) nicht in Einklang zu bringen. Ebenso habe er das von ihm gesteuerte Fahrzeug überladen müssen. Die Arbeitskollegen hätten ihm bestätigt, dass ein Arbeitsverhältnis dort nur Bestand haben könne, wenn der Arbeit¬neh-mer bereit sei, sich über die vorgenannten Vorschriften hinwegzusetzen. Es gebe auch eine entsprechende Direktive des Unternehmens. Die Fahrzeuge der Firma U würden polizeilich nicht kontrolliert. Er sei aus privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und habe dieses Risiko nicht eingehen wollen. Zu Beginn des dritten Arbeits¬tages habe er dann die Firma U darüber unterrichtet, dass er unter diesen Umstän¬den kein Interesse an einem Arbeitsverhältnis habe. Die zuständige Personal-mitar¬beiterin habe ihm erklärt, dass man die zweitägige Tätigkeit als Praktikum betrachte. Ein Entgelt sei nicht gezahlt worden. Da er die Beschäftigung schon nach dem zweiten Arbeits¬tag beendet habe, habe er es nicht für erforderlich gehalten, die Veränderung gegenüber der Beklagten anzuzeigen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. 10. 2008 zurück. Auf die Zahlung von Arbeitsentgelt komme es nicht an. Der Kläger habe in einem auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnis an zwei vollen Tage gearbeitet. Seine Tätigkeit sei deshalb darauf ausgerichtet gewesen, wöchentlich mindestens 15 Stunden zu arbei¬ten. Arbeitslosigkeit habe deshalb nicht mehr vorgelegen. Nachfolgend sei er zwar wieder beschäftigungslos gewesen, die persönliche Arbeitslosmeldung sei jedoch erloschen.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 verhängte die Beklagte eine Sperrzeit vom 09.05.2008 bis zum 31.07.2008, weil der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma U durch Aufhebungsvertrag selbst beendet habe. Dadurch sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009 zurück. Ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages sei nicht ersichtlich. Nach glaubhaften Angaben des Arbeitgebers seien die Angaben des Klägers hinsichtlich des Überladens der Fahrzeuge und der Arbeitszeiten nicht zutreffend.
Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger Klage erhoben. Die Verfahren mit den Akten¬zeichen S 13 AL 54/08 (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008) und S 13 AL 8/09 (Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009) wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger ergänzt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren dahingehend, aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008 könne entnommen werden, dass keinerlei Verdienst erzielt worden und folglich auch keine Sozialabgaben entrichtet worden sein. Wenn überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, so sei dieses ex tunc aufgehoben worden. Der Kläger habe folglich nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Da er ein solches nicht aufgenommen habe, habe es auch einer Anzeige bei der Beklagten nicht bedurft.
Sofern seine Angaben durch die vorliegenden Kopien der Tachoscheiben und der Tages¬berichte nicht bestätigt würden könne er nur darauf hinweisen, dass er langjährig als Kraftfahrer tätig gewesen sei und ganz genau wisse, dass man Tachoscheiben manipu¬lieren könne. In den Tagesberichten sei ebenfalls nicht der zutreffende Sachverhalt wieder¬gegeben worden. Er habe auch keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angestrebt. Zutreffend sei zwar, dass er sich bei der F beworben habe. Es sei dort aber niemals zu einem Beschäftigungsverhältnis gekommen und dies sei auch nicht der Grund für den Aufhebungsvertrag gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchs Bescheid vom 29.10.2008 sowie den Bescheid vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und hält die Angaben des Klägers zu den Gründen des Aufhebungsvertrages nicht für glaubhaft. Für die Frage der fehlenden Arbeitslosigkeit komme es im übrigen nicht auf die Gründe für den Aufhebungsvertrag an. Ob an den Kläger ein Entgelt gezahlt und Beiträge abgeführt worden seien, sei unerheblich.
Das Gericht hat eine Auskunft der Firma U eingeholt. Danach haben die von dem Kläger gefahrenen Lkw ein erlaubtes Zuladungsgewicht von 17.870 kg. Dieser Zuladungs¬wert sei an den beiden Einsatztagen, also am 05.05.2008 und am 06.05.2008 nicht über-schritten worden. Aus den vorgelegten Kopien der Tagesberichte und den Tachoscheiben ergebe sich sowohl die Einhaltung der Geschwindigkeitsgrenzen wie auch der Zulade¬grenzen und Pausenzeiten. Das Gericht hat ferner im Erörterungstermin vom 27.08. 2009 die Mitarbeiter der Firma U N T und U1 S zu den Umständen der Beschäftigung des Klägers und der Beendigung des Beschäftigungs¬verhältnisses vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Niederschrift sowie wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten; dieser war Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 aufgehoben, denn der Kläger hat grob fahrlässig die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma U nicht mitgeteilt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch - SGB X -) und bei Beachtung seiner Sorg¬falts-pflichten hätte er zumindest wissen müssen, dass durch die Aufnahme der Beschäf-tigung der Leistungsanspruch weggefallen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Der Kläger ist damit seiner in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) geregelten Verpflichtungen nicht nachgekommen, Änderungen in den Verhältnis¬sen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Eine solche Änderung ist hier am 05.05.2008 eingetreten, denn der Kläger hat nach den vorliegenden Tagesberichten am 05.05.2008 11 Stunden und am 06.05.2008 10 1/2 Stunden bei der Firma U aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 29.04.2008 bei einer vereinbarten betriebsüblichen Arbeitszeit von 173,2 Stunden pro Monat (§ 2 des Vertrages) gearbeitet. Damit war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III). Beschäftigungslosigkeit ist danach Voraussetzung für das Anspruchsbegründen der Merkmale der Arbeitslosigkeit. Die Ausübung einer Beschäftigung schließt nur dann Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger bereits in 2 Tagen über 20 Stunden gearbeitet hat. Ausweislich des Arbeitsvertrages war die Tätigkeit auch insgesamt darauf ausgerich¬tet, wöchentlich mehr als 14 Stunden zu arbeiten. Selbst bei einem Arbeitsverhältnis, das nur wenige Tage dauert, entfällt die Arbeitslosigkeit, wenn es auf Dauer angelegt und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vereinbart war (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.04.2003 - L 1 AL 4/03). Auch für die nachfolgende Zeit bis zum 04.08.2008 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen, denn nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt die materielle Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese - wie hier - der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Ohne eine erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf. Dies gilt auch, wenn dadurch die Ansprüche auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von über drei Monaten entfallen (BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7 a AL 76/05 R-).
Der Kläger hat diese Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig, d. h. nach der legalen Definition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) "unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße" nicht mitgeteilt. Dabei darf der Betroffene schon einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Ist jemand unmissverständlich darü¬ber belehrt worden, dass er bestimmte für den Leistungsempfang wesentliche Umstände mitzuteilen hat und unterlässt er dies, liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor (Wiesner in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage, § 48 RN 23). Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel auch vor, wenn die Arbeitsagentur über die Voraussetzungen für den Erlass und den Fortbestand des Verwaltungsaktes unmissverständlich z.B. in Bescheiden aufgeklärt hat oder in einem ausgehändigten Merkblatt deutlich auf bestimmte Pflichten hingewiesen hat. In diesem Fall kann den Betroffenen in der Regel Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden (Niesel in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 330 RN 32 m.w.N.).
Dem Kläger ist hier das Merkblatt für Arbeitslose Nr. 1 ausgehändigt worden. Dies und die Kenntnisnahme von dem Merkblatt hat er durch seine Unterschrift im Antragsvordruck bestätigt. In dem Merkblatt wird auf Seite 16 ff. ausführlich dargelegt, dass Beschäf¬tigungslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist und dass Beschäftigungslosigkeit auch vorliegt, wenn der Betreffende nur weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassend als Arbeitnehmer, selbstständig oder mithelfender Familienan¬gehöriger arbeitet. Die Arbeitslosen werden im Merkblatt mehrfach eindringlich und fett gedruckt darauf hingewiesen, dass jede Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen,dass bei nicht rechtzeitiger Anzeige erhebliche finanzielle Nachteile entstehen können. Auf Seite 52 des Merkblattes wird weiterhin ebenfalls im Fettdruck angemerkt, dass der Arbeitslose sich nicht auf eventuelle Auskünfte Dritter verlassen soll, sondern jede Beschäftigung unverzüglich anzeigen muss. Hierzu sei er ausschließlich selbst verpflichtet und dies gelte auch für sog. Probearbeitsverhältnisse. In dem Merkblatt wird weiterhin auf die drohende Erstattungspflicht aufmerksam gemacht.
Aufgrund dieser eindeutigen und auch für juristische Laien wie den Kläger verständlichen Ausführungen musste es sich ihm geradezu aufdrängen, dass er die Aufnahme dieser Tätigkeit bereits vor Abschluss des Vertrages anzuzeigen hatte. Der Kläger war nach dem Eindruck, den das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, auch intellektuell in der Lage, diese Hinweise im Merkblatt zu verstehen. Er kann sich dem¬gegen¬über nicht darauf berufen, er habe von dem Inhalt des Merkblattes keine Kenntnis genommen. Die auf der fehlenden Information beruhende Annahme, kurzzeitige unent¬geltliche Probearbeitsverhältnisse müssten nicht angezeigt werden, würde dann zwar auf einem Irrtum beruhen. Dieser Irrtum war jedoch nicht unvermeidbar, denn er beruht auf der grob fahrlässigen Unkenntnis vom Inhalt des Merkblattes. Ferner war der Kläger ver¬pflich¬tet, bei Zweifeln die Beklagte oder einen Rechtsberater aufzusuchen, und sich beraten zu lassen. Im Übrigen kommt es nicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit, sondern auf die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit und Entlohnung an (vgl. Spellbrink, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 RN 49 m.w.N.). Im Arbeitsvertrag vorgesehen war jedoch eine 6 Tage Woche mit 173,20 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 1.713,00 EUR brutto. Dass die Aufnahme einer solchen Beschäf¬tigung anzeigepflichtig war, kann auch von dem Kläger kaum bezweifelt werden. Der Kläger hat daher insgesamt grob fahrlässig gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen. Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht steht auch in einem Pflichtwidrigkeits¬zusam¬menhang mit der Leistung, denn die Pflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I dient dazu, der Behörde die Überprüfung des Leistungsfalls zu ermöglichen. Insoweit soll die Pflicht, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen, jedenfalls die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung verhindern. Nichts anderes gilt für die Zeit nach Aufgabe der Beschäf¬tigung bis zur nächsten persönlichen Arbeitslosmeldung. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III soll eine persönliche Arbeitslosmeldung bei Verstoß gegen die Anzeigepflichten nicht mehr fortwirken. Auch die in § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III normierte Mitteilungspflicht soll also verhindern, dass Leistungsempfänger, die die Aufnahme einer Beschäftigung der Agentur für Arbeit verschweigen, ungerechtfertigt Vorteile erwachsen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7 a AL 58/05 R - zitiert nach Juris, RN 17 ff.). Da die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 zu Recht aufgehoben wurde, ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die gezahlten Leistungen zu erstatten. Weiterhin hat er nach § 335 Abs. 1 SGB III auch die von der Beklagten ent¬richteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der von der Beklagten mit dem ange¬foch¬tenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erstatten.
Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verhängt, weil der Kläger am 08.05.2008 mit der U GmbH einen Aufhebungsvertrag geschlossen und so das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Durch die oben festgestellte Tatsache, dass dem Kläger in dem Zeitraum, der durch die Sperrzeit betroffen wird (09.05.2008 - 31.07.2008) kein Leistungsanspruch zusteht, ist die Feststellung einer Sperrzeit nicht obsolet. Denn eine Sperrzeit läuft unabhängig von einem Leistungsanspruch, d. h. ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitslosengeld¬an¬spruchs, kalendermäßig ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten würde. Es ist des¬halb auch unerheblich, ob ein Leistungsanspruch überhaupt entsteht (Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RN 470). Von einer weiteren Darstellung der Entschei¬dungs¬gründe wird gem. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da die Kammer der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 folgt.
Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstän¬de sowie der vom Gericht erhobenen Beweise steht für die Kammer fest, dass der Kläger ohne einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Zur Überzeugung der Kammer durfte der Kläger hier nicht einen Aufhebungsvertrag schließen, weil er damit rechnen musste, dass die täglichen Lenkzeiten überschritten würden und er gezwungen sein würde, die Fahrzeuge ständig zu überladen. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber ein solches Vorgehen von seinen Beschäftigten verlangen würde, sind nicht ersichtlich. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den vorgelegten Tages¬berich¬ten und Tachoscheiben. Daraus ergibt sich, dass die zulässige Höchstgeschwin¬digkeit im Wesentlichen eingehalten wurde und auch die zulässige Zuladelast nicht überschritten wurde. Ferner stützt sich das Gericht auf die Aussagen der Zeuginnen N T und U1 S. Diese haben glaubhaft bekundet, dass die tägliche Arbeitszeit nur über 10 Stunden betragen hat, weil der Kläger eingewiesen werden musste. Die in den Tagesberichten aufgeführten Zuladungen waren auf zwei Fahrten verteilt, sodass das zulässige Ladegewicht von 17.870 Kilogramm nicht überschritten wor¬den sei. Die Lenkzeiten hat der Kläger schon deshalb nicht überschritten, weil er nur mitgefahren ist. Der Kläger musste insbesondere in die Technik der Kranbedienung einge¬wie¬sen werden, worauf auch die Überschreitung der Arbeitszeit beruht. Die Zeugin Schulze, welche für die Einstellung von Kraftfahrern zuständig ist, hat ferner darauf hinge¬wie¬sen, dass die Kraftfahrer nach dem geltenden Arbeitsvertrag und den geltenden Betriebs¬an¬weisungen gehalten sind, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und deshalb natürlich auch den LKW nicht zu überladen. Von einer etwaigen Freistellung von Überprüfungen z.B. von Behörden oder durch die Polizei sei ihr nichts bekannt. Ferner hat sie darauf hingewiesen, der Kläger sei am 3. Arbeitstag nicht mit der Tour gefahren, sondern bei ihr erschienen und habe um ein Gespräch gebeten. Er habe darauf hingewiesen, dass er eine andere Arbeitsstelle bei der F bekommen könne und dort könne er 400,00 EUR mehr verdienen. Dies sei auch der Grund gewesen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Es sei keine Rede davon gewesen, dass er zu lange arbeiten müsste, Pausen nicht einhalten könne oder die Fahrzeuge überladen müsse. Die Zeugin war nach Auffassung der Kammer glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Sie stimmte überein mit dem Inhalt des von dem Kläger unterzeichneten Aufhebungs¬ver¬trages in dem schließlich wörtlich ausgeführt wird, dass der Kläger eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte, die seinen Neigungen mehr entspreche. Der Kläger wurde weiterhin in diesem Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit drohe. Die Kammer kann natürlich nicht generell ausschließen, dass Tacho¬scheiben und Tagesberichte gefälscht sein können. Anhaltspunkte dafür sind allerdings hier nicht ersichtlich. Die Kammer sieht sich diesbezüglich zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt. Der Kläger hat schließlich auch eingeräumt, sich tatsächlich bei der F beworben zu haben. Dass es dort nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis gekom¬men ist, widerspricht nicht der Angabe der Zeugin, dass der Kläger die ent¬sprechen¬de in Aussicht stehende Beschäftigung als Kündigungsgrund angegeben hat. Es mag durchaus sein, dass die entsprechende angestrebte Beschäftigung nicht zustande gekommen ist. Ein wichtiger Grund, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, läge auch in diesem Fall nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 3 SGB III sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 sowie um die Verhängung einer Sperrzeit vom 09.05.2008 bis zum 31.07.2008.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger war als Kraftfahrer tätig und bezog ab dem 01.03.2008 Arbeitslosengeld. Durch eine Überschneidungsmitteilung erfuhr die Beklagte, dass der Kläger ab dem 05.05.2008 bei der U GmbH beschäftigt war. Der Kläger hatte dort am 29.04.2008 einen bis zum 01.11.2008 befristeten Arbeits¬vertrag als Kraftfahrer/Lader unterzeichnet. Schon am 08.05 2008 schloss er mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. In dem Vertrag wird folgendes wörtlich ausgeführt:
§1 "Das am 5.5.2008 begonnene Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen mit dem heutigen Tage, da der Mitarbeiter eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte, die seinen Neigungen mehr entspricht. §2 Entgeltansprüche bestehen nicht ... §3 Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass durch Unterschrift unter diesen Vertrag ein Sperr-und Ruhenszeit-Tatbestand beim Bezug von ALG I gegeben ist."
Am 05.08.2008 meldete sich der Kläger erneut persönlich arbeitslos. Mit Schreiben vom 14.08.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Arbeits-losen¬geldbewilligung an. Der Kläger führte aus, er habe die Stelle nicht angenommen, weil er die gesetzlichen Bestimmungen hätte nicht einhalten können. Er hätte elf bis zwölf Stun¬den ohne Pause fahren und ständig die Geschwindigkeitsbeschränkungen überschreiten müssen. Der Arbeitgeber bescheinigte die Beschäftigung vom 05.bis zum 08.05.2008 und wies darauf hin, dass Beiträge nicht abgeführt wurden.
Mit Bescheid vom 29.09.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 auf, da der Kläger durch die Beschäftigung nicht arbeitslos gewesen sei und die persönliche Arbeitslosmeldung durch die nicht angezeigte Beschäftigung bis zum 04.08.2008 erloschen sei. Die Beklagte forderte insgesamt 3821,05 EUR an Arbeitslosengeld und Beiträgen von dem Kläger zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, er habe sich selbst intensiv um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemüht und habe deshalb mit der Firma U einen Arbeitsvertrag schließen können. Er habe dann zwei Tage als Fahrer gearbeitet. Schon am ersten Tag habe er feststellen müssen, dass die arbeits¬tägliche Beschäftigung zwischen 10 und 12 Stunden liege. Diese Arbeitszeiten seien mit den Vorschriften (z.B. Fahrpersonalverordnung) nicht in Einklang zu bringen. Ebenso habe er das von ihm gesteuerte Fahrzeug überladen müssen. Die Arbeitskollegen hätten ihm bestätigt, dass ein Arbeitsverhältnis dort nur Bestand haben könne, wenn der Arbeit¬neh-mer bereit sei, sich über die vorgenannten Vorschriften hinwegzusetzen. Es gebe auch eine entsprechende Direktive des Unternehmens. Die Fahrzeuge der Firma U würden polizeilich nicht kontrolliert. Er sei aus privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und habe dieses Risiko nicht eingehen wollen. Zu Beginn des dritten Arbeits¬tages habe er dann die Firma U darüber unterrichtet, dass er unter diesen Umstän¬den kein Interesse an einem Arbeitsverhältnis habe. Die zuständige Personal-mitar¬beiterin habe ihm erklärt, dass man die zweitägige Tätigkeit als Praktikum betrachte. Ein Entgelt sei nicht gezahlt worden. Da er die Beschäftigung schon nach dem zweiten Arbeits¬tag beendet habe, habe er es nicht für erforderlich gehalten, die Veränderung gegenüber der Beklagten anzuzeigen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. 10. 2008 zurück. Auf die Zahlung von Arbeitsentgelt komme es nicht an. Der Kläger habe in einem auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnis an zwei vollen Tage gearbeitet. Seine Tätigkeit sei deshalb darauf ausgerichtet gewesen, wöchentlich mindestens 15 Stunden zu arbei¬ten. Arbeitslosigkeit habe deshalb nicht mehr vorgelegen. Nachfolgend sei er zwar wieder beschäftigungslos gewesen, die persönliche Arbeitslosmeldung sei jedoch erloschen.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 verhängte die Beklagte eine Sperrzeit vom 09.05.2008 bis zum 31.07.2008, weil der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma U durch Aufhebungsvertrag selbst beendet habe. Dadurch sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009 zurück. Ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages sei nicht ersichtlich. Nach glaubhaften Angaben des Arbeitgebers seien die Angaben des Klägers hinsichtlich des Überladens der Fahrzeuge und der Arbeitszeiten nicht zutreffend.
Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger Klage erhoben. Die Verfahren mit den Akten¬zeichen S 13 AL 54/08 (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008) und S 13 AL 8/09 (Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009) wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger ergänzt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren dahingehend, aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008 könne entnommen werden, dass keinerlei Verdienst erzielt worden und folglich auch keine Sozialabgaben entrichtet worden sein. Wenn überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, so sei dieses ex tunc aufgehoben worden. Der Kläger habe folglich nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Da er ein solches nicht aufgenommen habe, habe es auch einer Anzeige bei der Beklagten nicht bedurft.
Sofern seine Angaben durch die vorliegenden Kopien der Tachoscheiben und der Tages¬berichte nicht bestätigt würden könne er nur darauf hinweisen, dass er langjährig als Kraftfahrer tätig gewesen sei und ganz genau wisse, dass man Tachoscheiben manipu¬lieren könne. In den Tagesberichten sei ebenfalls nicht der zutreffende Sachverhalt wieder¬gegeben worden. Er habe auch keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angestrebt. Zutreffend sei zwar, dass er sich bei der F beworben habe. Es sei dort aber niemals zu einem Beschäftigungsverhältnis gekommen und dies sei auch nicht der Grund für den Aufhebungsvertrag gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchs Bescheid vom 29.10.2008 sowie den Bescheid vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und hält die Angaben des Klägers zu den Gründen des Aufhebungsvertrages nicht für glaubhaft. Für die Frage der fehlenden Arbeitslosigkeit komme es im übrigen nicht auf die Gründe für den Aufhebungsvertrag an. Ob an den Kläger ein Entgelt gezahlt und Beiträge abgeführt worden seien, sei unerheblich.
Das Gericht hat eine Auskunft der Firma U eingeholt. Danach haben die von dem Kläger gefahrenen Lkw ein erlaubtes Zuladungsgewicht von 17.870 kg. Dieser Zuladungs¬wert sei an den beiden Einsatztagen, also am 05.05.2008 und am 06.05.2008 nicht über-schritten worden. Aus den vorgelegten Kopien der Tagesberichte und den Tachoscheiben ergebe sich sowohl die Einhaltung der Geschwindigkeitsgrenzen wie auch der Zulade¬grenzen und Pausenzeiten. Das Gericht hat ferner im Erörterungstermin vom 27.08. 2009 die Mitarbeiter der Firma U N T und U1 S zu den Umständen der Beschäftigung des Klägers und der Beendigung des Beschäftigungs¬verhältnisses vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Niederschrift sowie wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten; dieser war Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 aufgehoben, denn der Kläger hat grob fahrlässig die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma U nicht mitgeteilt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch - SGB X -) und bei Beachtung seiner Sorg¬falts-pflichten hätte er zumindest wissen müssen, dass durch die Aufnahme der Beschäf-tigung der Leistungsanspruch weggefallen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Der Kläger ist damit seiner in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) geregelten Verpflichtungen nicht nachgekommen, Änderungen in den Verhältnis¬sen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Eine solche Änderung ist hier am 05.05.2008 eingetreten, denn der Kläger hat nach den vorliegenden Tagesberichten am 05.05.2008 11 Stunden und am 06.05.2008 10 1/2 Stunden bei der Firma U aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 29.04.2008 bei einer vereinbarten betriebsüblichen Arbeitszeit von 173,2 Stunden pro Monat (§ 2 des Vertrages) gearbeitet. Damit war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III). Beschäftigungslosigkeit ist danach Voraussetzung für das Anspruchsbegründen der Merkmale der Arbeitslosigkeit. Die Ausübung einer Beschäftigung schließt nur dann Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger bereits in 2 Tagen über 20 Stunden gearbeitet hat. Ausweislich des Arbeitsvertrages war die Tätigkeit auch insgesamt darauf ausgerich¬tet, wöchentlich mehr als 14 Stunden zu arbeiten. Selbst bei einem Arbeitsverhältnis, das nur wenige Tage dauert, entfällt die Arbeitslosigkeit, wenn es auf Dauer angelegt und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vereinbart war (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.04.2003 - L 1 AL 4/03). Auch für die nachfolgende Zeit bis zum 04.08.2008 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen, denn nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt die materielle Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese - wie hier - der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Ohne eine erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf. Dies gilt auch, wenn dadurch die Ansprüche auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von über drei Monaten entfallen (BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7 a AL 76/05 R-).
Der Kläger hat diese Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig, d. h. nach der legalen Definition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) "unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße" nicht mitgeteilt. Dabei darf der Betroffene schon einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Ist jemand unmissverständlich darü¬ber belehrt worden, dass er bestimmte für den Leistungsempfang wesentliche Umstände mitzuteilen hat und unterlässt er dies, liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor (Wiesner in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage, § 48 RN 23). Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel auch vor, wenn die Arbeitsagentur über die Voraussetzungen für den Erlass und den Fortbestand des Verwaltungsaktes unmissverständlich z.B. in Bescheiden aufgeklärt hat oder in einem ausgehändigten Merkblatt deutlich auf bestimmte Pflichten hingewiesen hat. In diesem Fall kann den Betroffenen in der Regel Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden (Niesel in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 330 RN 32 m.w.N.).
Dem Kläger ist hier das Merkblatt für Arbeitslose Nr. 1 ausgehändigt worden. Dies und die Kenntnisnahme von dem Merkblatt hat er durch seine Unterschrift im Antragsvordruck bestätigt. In dem Merkblatt wird auf Seite 16 ff. ausführlich dargelegt, dass Beschäf¬tigungslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist und dass Beschäftigungslosigkeit auch vorliegt, wenn der Betreffende nur weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassend als Arbeitnehmer, selbstständig oder mithelfender Familienan¬gehöriger arbeitet. Die Arbeitslosen werden im Merkblatt mehrfach eindringlich und fett gedruckt darauf hingewiesen, dass jede Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen,dass bei nicht rechtzeitiger Anzeige erhebliche finanzielle Nachteile entstehen können. Auf Seite 52 des Merkblattes wird weiterhin ebenfalls im Fettdruck angemerkt, dass der Arbeitslose sich nicht auf eventuelle Auskünfte Dritter verlassen soll, sondern jede Beschäftigung unverzüglich anzeigen muss. Hierzu sei er ausschließlich selbst verpflichtet und dies gelte auch für sog. Probearbeitsverhältnisse. In dem Merkblatt wird weiterhin auf die drohende Erstattungspflicht aufmerksam gemacht.
Aufgrund dieser eindeutigen und auch für juristische Laien wie den Kläger verständlichen Ausführungen musste es sich ihm geradezu aufdrängen, dass er die Aufnahme dieser Tätigkeit bereits vor Abschluss des Vertrages anzuzeigen hatte. Der Kläger war nach dem Eindruck, den das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, auch intellektuell in der Lage, diese Hinweise im Merkblatt zu verstehen. Er kann sich dem¬gegen¬über nicht darauf berufen, er habe von dem Inhalt des Merkblattes keine Kenntnis genommen. Die auf der fehlenden Information beruhende Annahme, kurzzeitige unent¬geltliche Probearbeitsverhältnisse müssten nicht angezeigt werden, würde dann zwar auf einem Irrtum beruhen. Dieser Irrtum war jedoch nicht unvermeidbar, denn er beruht auf der grob fahrlässigen Unkenntnis vom Inhalt des Merkblattes. Ferner war der Kläger ver¬pflich¬tet, bei Zweifeln die Beklagte oder einen Rechtsberater aufzusuchen, und sich beraten zu lassen. Im Übrigen kommt es nicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit, sondern auf die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit und Entlohnung an (vgl. Spellbrink, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 RN 49 m.w.N.). Im Arbeitsvertrag vorgesehen war jedoch eine 6 Tage Woche mit 173,20 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 1.713,00 EUR brutto. Dass die Aufnahme einer solchen Beschäf¬tigung anzeigepflichtig war, kann auch von dem Kläger kaum bezweifelt werden. Der Kläger hat daher insgesamt grob fahrlässig gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen. Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht steht auch in einem Pflichtwidrigkeits¬zusam¬menhang mit der Leistung, denn die Pflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I dient dazu, der Behörde die Überprüfung des Leistungsfalls zu ermöglichen. Insoweit soll die Pflicht, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen, jedenfalls die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung verhindern. Nichts anderes gilt für die Zeit nach Aufgabe der Beschäf¬tigung bis zur nächsten persönlichen Arbeitslosmeldung. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III soll eine persönliche Arbeitslosmeldung bei Verstoß gegen die Anzeigepflichten nicht mehr fortwirken. Auch die in § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III normierte Mitteilungspflicht soll also verhindern, dass Leistungsempfänger, die die Aufnahme einer Beschäftigung der Agentur für Arbeit verschweigen, ungerechtfertigt Vorteile erwachsen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7 a AL 58/05 R - zitiert nach Juris, RN 17 ff.). Da die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 04.08.2008 zu Recht aufgehoben wurde, ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die gezahlten Leistungen zu erstatten. Weiterhin hat er nach § 335 Abs. 1 SGB III auch die von der Beklagten ent¬richteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der von der Beklagten mit dem ange¬foch¬tenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erstatten.
Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verhängt, weil der Kläger am 08.05.2008 mit der U GmbH einen Aufhebungsvertrag geschlossen und so das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Durch die oben festgestellte Tatsache, dass dem Kläger in dem Zeitraum, der durch die Sperrzeit betroffen wird (09.05.2008 - 31.07.2008) kein Leistungsanspruch zusteht, ist die Feststellung einer Sperrzeit nicht obsolet. Denn eine Sperrzeit läuft unabhängig von einem Leistungsanspruch, d. h. ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitslosengeld¬an¬spruchs, kalendermäßig ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten würde. Es ist des¬halb auch unerheblich, ob ein Leistungsanspruch überhaupt entsteht (Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RN 470). Von einer weiteren Darstellung der Entschei¬dungs¬gründe wird gem. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da die Kammer der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 folgt.
Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstän¬de sowie der vom Gericht erhobenen Beweise steht für die Kammer fest, dass der Kläger ohne einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Zur Überzeugung der Kammer durfte der Kläger hier nicht einen Aufhebungsvertrag schließen, weil er damit rechnen musste, dass die täglichen Lenkzeiten überschritten würden und er gezwungen sein würde, die Fahrzeuge ständig zu überladen. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber ein solches Vorgehen von seinen Beschäftigten verlangen würde, sind nicht ersichtlich. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den vorgelegten Tages¬berich¬ten und Tachoscheiben. Daraus ergibt sich, dass die zulässige Höchstgeschwin¬digkeit im Wesentlichen eingehalten wurde und auch die zulässige Zuladelast nicht überschritten wurde. Ferner stützt sich das Gericht auf die Aussagen der Zeuginnen N T und U1 S. Diese haben glaubhaft bekundet, dass die tägliche Arbeitszeit nur über 10 Stunden betragen hat, weil der Kläger eingewiesen werden musste. Die in den Tagesberichten aufgeführten Zuladungen waren auf zwei Fahrten verteilt, sodass das zulässige Ladegewicht von 17.870 Kilogramm nicht überschritten wor¬den sei. Die Lenkzeiten hat der Kläger schon deshalb nicht überschritten, weil er nur mitgefahren ist. Der Kläger musste insbesondere in die Technik der Kranbedienung einge¬wie¬sen werden, worauf auch die Überschreitung der Arbeitszeit beruht. Die Zeugin Schulze, welche für die Einstellung von Kraftfahrern zuständig ist, hat ferner darauf hinge¬wie¬sen, dass die Kraftfahrer nach dem geltenden Arbeitsvertrag und den geltenden Betriebs¬an¬weisungen gehalten sind, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und deshalb natürlich auch den LKW nicht zu überladen. Von einer etwaigen Freistellung von Überprüfungen z.B. von Behörden oder durch die Polizei sei ihr nichts bekannt. Ferner hat sie darauf hingewiesen, der Kläger sei am 3. Arbeitstag nicht mit der Tour gefahren, sondern bei ihr erschienen und habe um ein Gespräch gebeten. Er habe darauf hingewiesen, dass er eine andere Arbeitsstelle bei der F bekommen könne und dort könne er 400,00 EUR mehr verdienen. Dies sei auch der Grund gewesen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Es sei keine Rede davon gewesen, dass er zu lange arbeiten müsste, Pausen nicht einhalten könne oder die Fahrzeuge überladen müsse. Die Zeugin war nach Auffassung der Kammer glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Sie stimmte überein mit dem Inhalt des von dem Kläger unterzeichneten Aufhebungs¬ver¬trages in dem schließlich wörtlich ausgeführt wird, dass der Kläger eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte, die seinen Neigungen mehr entspreche. Der Kläger wurde weiterhin in diesem Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit drohe. Die Kammer kann natürlich nicht generell ausschließen, dass Tacho¬scheiben und Tagesberichte gefälscht sein können. Anhaltspunkte dafür sind allerdings hier nicht ersichtlich. Die Kammer sieht sich diesbezüglich zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt. Der Kläger hat schließlich auch eingeräumt, sich tatsächlich bei der F beworben zu haben. Dass es dort nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis gekom¬men ist, widerspricht nicht der Angabe der Zeugin, dass der Kläger die ent¬sprechen¬de in Aussicht stehende Beschäftigung als Kündigungsgrund angegeben hat. Es mag durchaus sein, dass die entsprechende angestrebte Beschäftigung nicht zustande gekommen ist. Ein wichtiger Grund, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, läge auch in diesem Fall nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 3 SGB III sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved