L 7 AS 1099/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 674/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1099/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Das SG hat zunächst zutreffend und unter Berücksichtigung des § 123 SGG die Anträge des Antragstellers entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anträge auf "Feststellung der Befangenheit" sowie auf "Feststellung, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handelt" ebenso unzulässig sind wie die Anträge auf Einleitung von Disziplinar- und Strafmaßnahmen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt entsprechend § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug.

Ferner hat das SG den vom Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, soweit zulässig, zu Recht als unbegründet abgelehnt. Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen und die Grundsätze, unter denen einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann, zutreffend im angefochtenen Beschluss dargestellt, sodass auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt demnach neben der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), wobei sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen sind.

Vorliegend fehlt es schon am erforderlichen Anordnungsgrund. Weder wurde vom Antragsteller eine Eilbedürftigkeit der von ihm erstrebten einstweiligen Regelung geltend gemacht noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über sein Begehren auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von Schadenersatz abzuwarten. Zwar hat der Antragsteller nunmehr gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) ab 1. Januar 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des o.g. Gesetzes) Anspruch auf einen Regelbedarf von 364,00 EUR monatlich. Trotz dieses dem Antragsteller ab 1. Januar 2011 zustehenden Differenzbetrages von 5,00 EUR monatlich zur bislang gewährten Regelleistung von monatlich 359,00 EUR ist jedoch nicht erkennbar, dass sich hieraus eine Eilbedürftigkeit im dargestellten Sinne ergeben könnte. Entsprechendes wurde überdies vom Antragsteller nicht vorgetragen. Zudem dürfte inzwischen eine entsprechende Anpassung der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen an die geltende Rechtslage erfolgt sein.

Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes scheidet somit der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung aus. Ob darüber hinaus auch der Anordnungsanspruch fehlt, wie vom SG näher ausgeführt wurde, bedarf daher keiner Erörterung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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