Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 533/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1460/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. März 2011 wegen der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller (Ast.) ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.
Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend zu verneinen. Ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens ist nicht wahrscheinlich. Ein höherer Regelsatz als der ab 1. Januar 2011 rückwirkend geltende in Höhe von 328,- EUR für jeden der Ast. kann nicht gewährt werden.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss zutreffend und mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass ein Anordnungsanspruch, also ein materiell-rechtlicher Anspruch, auf höhere Regelleistung ab 1. Januar 2011 im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 nicht bestanden hat. Bis zur Änderung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Zeiten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 452 ff) hat der Antragsgegner (Ag.) zutreffend den Regelsatz für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ast. auf je 323,- EUR nach § 20 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 820) festgesetzt. Wie das SG weiter zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich auch unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 kein höherer Leistungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach eigener Prüfung auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen.
Auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds, also einer besonderen Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, hat das SG zutreffend verneint. Was die ab 1. Januar 2011 rückwirkend erhöhte Grundsicherungsleistung um je 5,- EUR anbelangt, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein Zuwarten auf die Auszahlung im April unzumutbar machen würden. Deshalb kann insoweit auch offen bleiben, ob die Nachzahlung nicht bereits erfolgt ist und der Beschwerde (auch) aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben müsste. Für die von den Ast. geforderte Höhe der Grundsicherungsleistung in Höhe von 595,- EUR monatlich fehlt es zudem bereits an einem Anordnungsanspruch, also einer Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechender Leistungen.
Die von den Ast. aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der neu festgelegten Regelsätze muss ggf. der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller (Ast.) ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.
Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend zu verneinen. Ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens ist nicht wahrscheinlich. Ein höherer Regelsatz als der ab 1. Januar 2011 rückwirkend geltende in Höhe von 328,- EUR für jeden der Ast. kann nicht gewährt werden.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss zutreffend und mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass ein Anordnungsanspruch, also ein materiell-rechtlicher Anspruch, auf höhere Regelleistung ab 1. Januar 2011 im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 nicht bestanden hat. Bis zur Änderung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Zeiten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 452 ff) hat der Antragsgegner (Ag.) zutreffend den Regelsatz für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ast. auf je 323,- EUR nach § 20 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 820) festgesetzt. Wie das SG weiter zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich auch unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 kein höherer Leistungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach eigener Prüfung auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen.
Auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds, also einer besonderen Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, hat das SG zutreffend verneint. Was die ab 1. Januar 2011 rückwirkend erhöhte Grundsicherungsleistung um je 5,- EUR anbelangt, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein Zuwarten auf die Auszahlung im April unzumutbar machen würden. Deshalb kann insoweit auch offen bleiben, ob die Nachzahlung nicht bereits erfolgt ist und der Beschwerde (auch) aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben müsste. Für die von den Ast. geforderte Höhe der Grundsicherungsleistung in Höhe von 595,- EUR monatlich fehlt es zudem bereits an einem Anordnungsanspruch, also einer Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechender Leistungen.
Die von den Ast. aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der neu festgelegten Regelsätze muss ggf. der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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