L 7 AS 493/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 2517/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 493/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.03.2011 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus I beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010, bietet nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte konnte die mit Bescheid vom 12.10.2009 für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 erfolgte Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht für Februar 2010 wegen des Zuflusses von Einkommen in Höhe von 422,11 EUR nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) teilweise aufheben und die Erstattung von 392,11 EUR nach § 50 SGB X fordern. Denn es handelt sich nicht um Einkommen nach § 11 SGB II. Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand wertmäßig nach Antragstellung dazu erhält, Vermögen das, was dieser vor der Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn. 21 ff. juris). Dem Kläger ist der Betrag aus dem Verkauf der Wertpapiere während des Leistungsbezugs zwar auf seinem Girokonto gutgeschrieben worden und damit zugeflossen. Es handelt sich jedoch nicht um Einkommen, sondern um Vermögen nach § 12 SGB II. Wertpapierguthaben zählt zum Vermögen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R Rn. 14, 27). Durch die Veräußerung eines zum Vermögen zählenden Gegenstandes zum Verkehrswert erzielt der Hilfebedürftigie kein Einkommen, sondern Vermögen, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs bringt. (BSG, Urteil vom 20.06.1978 - 7 RAr 47/77 Rn. 30 ff. juris; SG Berlin, Beschluss vom 14.12.2009 - S 128 AS 38212/09 ER Rn. 22 juris; Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 21).

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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