L 5 AS 450/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AS 3223/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 450/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2010 und 2. November 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ...

Gründe:

I.

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren nur Klägerin genannt) wendet sich in beiden Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht. In der Hauptsache stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin - im Klageverfahren und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes - einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR hatte.

1993 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Hausgrundstück in der F. straße in R ... Dabei erwarb die Klägerin einen Eigentumsanteil von zwei Dritteln und der Ehemann von einem Drittel. Mit Urteil vom 26. August 2003 wurde die Ehe geschieden. Mindestens seit Mai 2009 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - (SGB II) von dem Beklagten bzw. Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Weiteren nur Beklagter genannt).

Der geschiedene Ehemann der Klägerin beantragte im Weiteren die Zwangsversteigerung des Wohngrundstückes, um die Gemeinschaft aufzuheben. Am 4. April 2009 ordnete das Amtsgericht Q. die Zwangsversteigerung an. Unter dem 10. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR. Damit könne sie die Zwangsversteigerung abwenden bzw. das Haus ganz erwerben. Mit Bescheid vom 29. April 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und wies zur Begründung darauf hin, es handele sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Die Finanzierung von Wohnungseigentum sei nicht übernahmefähig, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Vermögensbildung aus öffentlichen Mitteln käme.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2010 und legte dar, dass ihr gesamtes mütterliches Erbteil im Haus stecke. Von ihrem Mann erfolge keine Reaktion mehr. Am 28. Mai 2010 legte sie ausdrücklich Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie sich in einer finanziellen Notsituation befinde. Das Haus sei auf 55.000,00 EUR geschätzt worden, die Hälfte (27.500,00 EUR) sei als Mindestgebot angesetzt. Da der Restkredit zurzeit noch 25.000,00 EUR betrage, wäre dieser genau durch die Zwangsvollstreckung abgelöst. Ihr stände dann mittellos die Zwangsräumung bevor. Mit dem Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR könne sie ihre Vermögenswerte und damit ihre Altersvorsorge sichern. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der geltend gemachte Bedarf sei nicht von der Regelleistung umfasst. Zudem handele es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2010 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zur Zahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR zu verurteilen sowie ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Weiter hat sie am 7. Oktober 2010 auch beantragt, ihr im Wege einer einstweiligen Regelung vorläufig 10.000,00 EUR zu zahlen und ihr zusätzlich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat sie jeweils vorgetragen, mit dem Geld aus dem beantragten Darlehen könne sie ihren geschiedenen Mann zur Rücknahme des Antrags auf Teilungsversteigerung bewegen und seinen Anteil von einem Drittel erwerben. Zum täglichen Lebensbedarf gehöre auch das Wohnen. Sofern das Darlehen nicht gezahlt würde, müsse sie von heute auf morgen aus dem Haus ausziehen und sei auf die volle Leistung durch den Beklagten einschließlich der Miete für eine neue Wohnung angewiesen. Daher sei die Gewährung des Darlehens insgesamt für den Beklagten kostengünstiger. Weil sie sonst ihre Wohnung verlieren würde, handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf. Sie sei schuldlos in diese Situation geraten. Andere Leistungsempfänger müssten auch nicht aus ihrer Wohnung bzw. ihrem Grundbesitz ausziehen. Das Darlehen diene auch nicht der Vermögensbildung. Der vorhandene Grundbesitz stehe ihr als Alterssicherung wertmäßig zu. Der angegriffene Bescheid lasse auch jegliche Ausführungen zur Ermessensausübung vermissen. Der Zwangsversteigerungstermin finde am 25. November 2010 statt. Im Falle einer Zwangsversteigerung sei sie selbstmordgefährdet.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und weiter mit Beschlüssen vom 2. November 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den dafür gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es jeweils ausgeführt, es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht möglich, da die Klägerin kein Darlehen zur Schuldenübernahme begehre. Sie beantrage nicht die Übernahme von fälligen Darlehensschulden, sondern ein Darlehen, um ihr Grundeigentum im Ganzen zu erwerben. Ein Anspruch könne auch nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt werden. Danach könne ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Der Erwerb von Grundeigentum gehöre nicht zu dem Bedarf, der von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 1 SGB II erfasst und gesichert werden solle. Es sei nicht die Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II, dem Leistungsempfänger einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen. Da der Verkehrswert des Grundstücks mit 55.000,00 EUR festgestellt worden sei, würde sie mit Hilfe der 10.000,00 EUR Grundeigentum im Wert von 55.000,00 EUR erwerben können. Insofern wäre ein Vermögenszuwachs gegeben, der nicht durch die Leistung der Agentur für Arbeit übernommen werden könne. Der geltend gemachte Bedarf sei zudem als Unterkunftsbedarf zu qualifizieren, der von § 22 SGB II erfasst und zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt werde. Allein schon wegen dieser Differenzierung scheide für den nicht von der Regelleistung umfassten Bedarf eine Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus. Ein Anspruch auf das begehrte Darlehen ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich zum einen nicht um einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf; zum anderen solle die Härteregelung für einen laufenden, unabweisbaren Bedarf ausschließlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des §§ 20, 28 SGB II ergänzen. Hiervon seien die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II zu trennen. Eine andere Bewertung führte zu einer Ungleichbehandlung mit Personen, die in einer Mietwohnung wohnten, was nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren sei.

Gegen die Beschlüsse über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin jeweils innerhalb eines Tages bzw. einer Woche Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Gericht stelle überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussichten. Einschlägige Rechtsvorschriften und Entscheidungen, welche ihrem Anspruch entgegenstünden, könne das Gericht nicht nennen. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, sondern ihre Forderungen mutwillig abgelehnt. Es liege keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu jemandem vor, der in einer Mietwohnung wohne. Dieser habe das Recht auf Schonvermögen. Sie habe keine gesonderte Versicherung für ihr Alter; der Grundbesitz sei ihre Altersvorsorge. Vermögensaufbau auf Kosten der Allgemeinheit finde nicht statt. Sie würde auch kein Grundeigentum in Höhe von 55.000,00 EUR erwerben, da sie bereits zu zwei Dritteln Eigentümerin sei. Wenn sie das Darlehen nicht erhalte, sei auch ihr gesamtes Schonvermögen weg. Es gehe um die Entscheidung einer Rechtsfrage, so dass bereits aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 hat die Klägerin das Klageverfahren für erledigt erklärt. Sie habe zusammen mit einer weiteren Person aus ihrem Freundeskreis ein Darlehen von einer Bank erhalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2010 und 2. November 2010, mit denen jeweils der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, aufzuheben und ihre jeweils ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. D. , Q., zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Beschlüsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 17 AS 3223/10 ER und S 17 AS 2912/10 sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Übrigen nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Dies ist hier der Fall; der Streitwert der Verfahren liegt jeweils über dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGG von 750,00 EUR, da die Klägerin die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR begehrt.

Die Beschwerden sind nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.3.1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.2.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, existierten mangels Anspruchsgrundlage keine hinreichenden Erfolgsaussichten; insoweit wird auf die angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.

Der Gesetzgeber wäre überfordert, wenn er ausdrücklich regeln müsste, welche Ansprüche z. B. Leistungsempfängern nach dem SGB II nicht zustehen. Vielmehr hat er sich - wie im gesamten übrigen deutschen Rechtssystem auch - darauf beschränkt, Anspruchsgrundlagen zu schaffen. Soweit keine solche existiert, besteht kein Anspruch. Eine einschlägige Rechtsnorm nennt die anwaltlich vertretene Klägerin auch mit ihren Beschwerden nicht.

Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützen. Soweit danach im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt der Beklagte bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter Bedarf grundsätzlich von der Regelleistung umfasst wird, kann auf die Festlegungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen werden, soweit deren Abteilungen in den Eckregelsatz der Sozialhilfe Eingang gefunden haben (vgl BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R, Juris). Aus der dortigen Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt der Unterkunft nicht zu dem von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassten Bedarf rechnen.

Vielmehr ist der geltend gemachte Bedarf als Unterkunftsbedarf zu qualifizieren, denn er betrifft das existenzielle Bedürfnis nach angemessenem Wohnraum. Die Leistungen hierfür werden jedoch zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese nicht abgegolten. Wegen dieser Differenzierung scheidet für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe eine abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus (Bayerisches LSG, Urteil vom 18.3.2010, L 11 AS 455/09, Juris).

Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt die Gewährung eines Darlehens im Sinne einer "Schuldenübernahme" als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nicht in Betracht; auf die erstinstanzliche Entscheidung wird Bezug genommen. Auch eine analoge Anwendung des Abs. 5 dieser Vorschrift ist nicht möglich. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf das Vorhandensein von "Schulden" ab. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, dass im Falle von Eigenbedarfskündigungen ähnlich wie im vorliegenden Fall Leistungsempfänger - wie jeder Mieter - aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Nicht selten wird zumindest grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, die Mietwohnung selbst zu kaufen und dementsprechend die Kündigung abzuwenden. Auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen könnten in Einzelfällen für eine solche Lösung sprechen. Eine solche Vermögensbildung in der Hand von Leistungsempfängern mit den damit verbundenen Risiken für den Steuerzahler kann der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt haben. Immerhin wollte die Klägerin nach ihrem Vortrag für 10.000,00 EUR Grundbesitz im Wert von 18.888,88 EUR erwerben; das wirtschaftliche Risiko der Kreditvergaben aber sollte von dem Beklagten getragen werden.

Aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, folgt kein anderes Ergebnis. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R, Juris).

Ob die Klägerin diese Situation verschuldet hat, ist nach allem unerheblich. Allein durch den Umstand, dass das Haus nach einer Zwangsversteigerung unter Umständen hätte geräumt werden müssen, folgt noch nicht, dass Obdachlosigkeit drohte. In Sachen-Anhalt ist ausreichend angemessener Wohnraum zu mieten. Letztlich unterscheidet sich die Situation der Klägerin nicht von derjenigen jedes Mieters, dem wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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