L 3 R 285/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 477/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 285/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente, hilfsweise die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheids und die Erstattung von Vorver-fahrenskosten.

Die Beklagte gewährte dem 1942 geborenen Kläger, welcher in Deutschland und Ös-terreich Beitragszeiten zurücklegte, für die Zeit ab 01. November 2002 mit Bescheid vom 03. September 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit - nach Abzug des halben, direkt abgeführten Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - in Höhe von 601,03 EUR monatlich. Der Kläger erhob Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurück. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der zum Sozialgericht München – S 30 R 4579/03 - erhobenen Klage weiter. Er beanstandete, dass die Zeit vom 03. Dezem-ber 1963 bis zum 30. November 1966 lediglich als beitragsgeminderte rentenrechtli-che Zeit bewertet worden sei, dass die Zeiten vom 01. September 1967 bis zum 27. Oktober 1967 und vom 01. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 nicht als renten-rechtliche Zeiten berücksichtigt worden seien, dass der Versorgungsausgleich unzu-treffend berechnet worden sei und dass die zwischenstaatliche Berechnung nicht zu-treffe. Das Sozialgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2007 ab. Der Kläger legte hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein.

Während des laufenden Berufungsverfahrens sah die Beklagte mit Bescheid vom 03. Dezember 2007 für die Zeit ab 01. November 2007 von einer Verrechnung von Bei-tragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, setzte für die Zeit ab 01. No-vember 2007 einen Nachzahlungsbetrag und für die Zeit ab 01. Februar 2008 die Rente auf 665,82 EUR fest. Die Beklagte gab als Grund an, dass sich das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Klägers geändert habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Wohnstaat gesetzlich krankenversichert sei, weshalb kein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente einbehalten werde. Der Klä-ger erhob hiergegen – entsprechend der im Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbe-lehrung - unter dem 09. Dezember 2008 Widerspruch und brachte zunächst die vor-genannten, im Verfahren vor dem Sozialgericht München vorgetragenen Beanstan-dungen vor. Er führte des Weiteren zur Begründung aus, dass die Beklagte mit ihrer Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend davon ausgehe, dass der Rentenbescheid vom 03. Dezember 2007 nicht Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens geworden sei. Gleichwohl sei allein aus Gründen der Rechtsfürsorge gemäß der un-richtigen Rechtsbehelfsbelehrung gesondert Widerspruch zu erheben. Nach alldem habe die Beklagte für die Kosten des Klägers aufzukommen, welche mit der Hinzuzie-hung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren verbunden seien. Diese seien in Höhe von 309,40 EUR festzusetzen und zu erstatten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass es im Berufungsverfahren um verschiedene Sachverhalte der Rentenberech-nung, insbesondere um die Bewertung von Pflichtbeitragszeiten sowie um die inner- und zwischenstaatliche Rentenberechnung gehe, wohingegen im Bescheid vom 03. Dezember 2007 lediglich eine Neuberechnung vorgenommen worden sei, welche ausschließlich das Krankenversicherungsverhältnis betroffen habe, nämlich den Ab-lauf der Krankenversicherungspflicht zum 31. Oktober 2007.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 28. Januar 2008 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage weiterverfolgt. Hauptantragsweise hat er die Aufhebung des Wider-spruchsbescheids vom 24. Januar 2007 mit der Begründung begehrt, dass dieser sich als rechtswidrig erweise, weil der Bescheid vom 03. Dezember 2007 bereits Gegens-tand des laufenden Berufungsverfahren geworden sei und deshalb ein Widerspruchs-bescheid gegen einen hiergegen gerichteten Widerspruch gar nicht habe ergehen dür-fen. Hilfsantragsweise hat er mit den vorgenannten Beanstandungen eine höhere Rente begehrt.

Der Kläger nahm seine gegen das Urteil des Sozialgerichts München gerichtete Beru-fung am 14. August 2008 zurück.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2009 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Hauptantrag unbegründet sei, weil der Bescheid vom 03. Dezember 2007 nicht Gegenstand des damals laufenden Beru-fungsverfahrens geworden sei. Die Voraussetzungen von § 96 des Sozialgerichtsge-setzes (SGG) lägen nicht vor, weil der im Berufungsverfahren gegenständlich gewe-sene Rentenbescheid vom 03. September 2002 durch den Rentenbescheid vom 03. Dezember 2007 weder abgeändert noch ersetzt worden sei. Letzterer betreffe ledig-lich den Wegfall des Einbehalts von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nur insofern enthalte er eine Regelung und stelle er einen Ver-waltungsakt im Sinne von § 31 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil insofern der Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei. Da der Bescheid vom 03. Dezember 2007 nur insoweit die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung habe, als er den Wegfall des Abzugs eines Beitragsanteils für die Kranken- und Pflegeversicherung vorsehe, wäre nur hier-gegen ein Widerspruch zulässig gewesen, ohne dass der Kläger eben hiergegen Be-anstandungen erhoben habe. Da der Bescheid vom 03. Dezember 2007 keine eigene Regelung über die Rentenhöhe enthalte, hätten die angeblichen Fehler bei der Ren-tenberechnung auch nicht zulässigerweise mit einem gegen den Bescheid vom 03. Dezember 2007 gerichteten Rechtsbehelf angefochten werden können.

Der Kläger hat gegen das am 16. März 2009 zugestellte Urteil am 17. März 2009 Be-rufung eingelegt und im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Er ist ferner der Auffassung, dass ausweislich der Seite 2 des Bescheids vom 03. Dezem-ber 2007 die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu festgestellt worden sei, weil neben Versicherungszeiten in der Deut-schen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegt seien oder der Berechtigte sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat außer der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Es liege ausweislich der Tenorierung und des Bescheidtexts eine völlig neue Rentenberechnung vor. Man könne auch von einem Zweitbescheid reden. Der Hilfsantrag werde für den Fall ge-stellt, dass § 96 SGG zur Anwendung komme.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. November 2002 eine höhere Rente zu gewähren,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 aufzu-heben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 309,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten des Bayerischen Landessozialgerichts L 14 R 372/07 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 09. August 2010 zum beabsichtigten Erlass eines Beschlusses gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.

II.

Die Berufung ist gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des im erstinstanzlich Verfahren hilfs- und nunmehr hauptantragsweise geltend gemachten Begehrens, dem Kläger unter Änderung des Bescheids vom 03. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 ab 01. November 2002 eine höhere Rente zu gewähren. Die Klage ist insofern bereits unzulässig.

Feststellungen, welche die Rechte auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversiche-rung, also von dem Recht auf Rente unabhängige Rechte auf Zusatzleistungen betref-fen, bilden jeweils selbständige Streitgegenstände. Gesonderte Verfahrensgegens-tände sind auch die Verrechnungsentscheidungen bezüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kran-ken- und Pflegeversicherungsträgers, welche vom Rentenversicherungsträger mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet werden. Auch Rentenanpassungen, welche allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, vermitteln jeweils selbständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Soweit Bestand und Höhe von Rechten auf Zusatzleistungen, Verrechnungen von Beitragsansprüchen mit den jeweiligen monatlichen Einzelansprüchen und Rentenanpassungen nicht be-anstandet werden, ist die Klage gegen Bescheide, welche derartige Regelungen ent-halten, mangels Klagebefugnis bereits unzulässig (etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -, zitiert nach juris Rn.12).

Dies zugrunde gelegt hätte sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03. De-zember 2007 von vornherein zulässigerweise nur gegen die Entscheidung über den Wegfall des Abzugs des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags und gegen die wertmäßige Fortschreibung des bereits mit Bescheid vom 03. September 2002 ab-schließend gewährten Rentenstammrechts richten können. Allein in diesem Umfang lässt sich dem Bescheid vom 03. Dezember 2007 unter Zugrundelegung eines verob-jektivierten Empfängerhorizonts in der Person des Adressaten (vgl. zum Auslegungs-maßstab etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auf-lage 2008, Anhang zu § 54 Rn. 3a) eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X entneh-men. Da der Kläger eben hiergegen keine Beanstandungen erhebt und auch im Übri-gen nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung erkennbar ist, ist die Klage mit dem Hauptantrag nach dem zuvor Gesagten bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Hiergegen greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, wonach der Bescheid vom 03. Dezember 2007 die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu feststelle und ausweislich der Tenorierung und des Bescheidtexts eine völlig neue Rentenberechnung vorliege, wobei man auch von ei-nem Zweitbescheid reden könne. Davon abgesehen, dass sich beide Bescheidtexte in ihrer Bezugnahme auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gleichen, lässt sich dem Bescheid vom 03. Dezember 2007 unmissverständlich der objektive Erklärungswert entnehmen, dass es der Beklagten um die Neufestsetzung der Rente im Hinblick auf eine Änderung der Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisse ging; ein Blick auf die konkreten Zahlbeträge ohne Abzug der Kranken- und Pflege-versicherungsbeitragsanteile ergibt ferner eine bloße Rentenanpassung. Anhaltspunk-te dafür, dass die Beklagte eine Änderung des Rentenstammrechts gegenüber dem Bescheid vom 03. September 2002 gegebenenfalls in Gestalt eines so genannten Zweitbescheids vornehmen wollte, sind nicht erkennbar.

Die Klage hat auch mit dem nunmehr hilfsantragsweise geltend gemachten Begehren keinen Erfolg, den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung der Vorverfahrenskosten zu verurteilen. Auch dieser Antrag ist bereits unzulässig, und zwar schon deshalb, weil er sich auf eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids beschränkt.

Nach § 95 SGG ist, wenn – wie hier – ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegens-tand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Wi-derspruchsbescheid gefunden hat. Vor diesem Hintergrund besteht für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids ausnahmsweise nur dann ein Rechtsschutz-bedürfnis, wenn in rechtsgedanklicher Anlehnung an § 79 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) etwa ein Dritter durch ihn erstmalig beschwert wird oder wenn und soweit der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt ei-ne zusätzliche selbständige Beschwer enthält beziehungsweise wenn er den Verwal-tungsakt zuungunsten des Klägers ändert, also im Sinne einer reformatio in peius ver-bösert (etwa Leitherer, a.a.O., § 54 Rn. 4b, § 95 Rn. 3 bis 3e).

Hieran gemessen fehlt es dem Hilfsantrag bereits am erforderlichen Rechtsschutzbe-dürfnis, weil nichts für einen der vorgenannten Fälle erkennbar ist, in welchen aus-nahmsweise in Abweichung von § 95 SGG eine isolierte Anfechtung des Wider-spruchsbescheids gerechtfertigt erscheint. Dies verdeutlicht ein Blick auf die hypothe-tische Folge einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids: Wird nur dieser aufgehoben, ist der ursprüngliche Verwaltungsakt wieder existent (vgl. Leitherer, a.a.O., § 95 Rn. 3f), und zwar hier – anders als in den vorgenannten Ausnahmefällen - mit einer aus der Sicht des Klägers nachteiligen Rechtsfolge, wofür kein Rechts-schutzbedürfnis bestehen kann. Auch lässt sich der Hilfsantrag nicht meistbegünsti-gend gemäß § 123 SGG dahin auslegen, dass der Kläger hiermit in Wirklichkeit so-wohl den Bescheid als auch den Widerspruchsbescheid anficht. Hiergegen streitet bereits der eindeutige Wortlaut der Hilfsantragstellung des anwaltlich vertretenen Klä-gers sowie der Umstand, dass der Bescheid vom 03. Dezember 2007 zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 bereits Gegenstand des Hauptan-trags ist und der Kläger mit dem Hilfsantrag ausdrücklich, wenn auch rechtsirrig zugrunde legt, dass ein mangelnder Erfolg des Hauptantrags nur darauf beruhen kön-ne, dass der Bescheid vom 03. Dezember 2007 selbst gemäß § 96 SGG bereits Ge-genstand des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht München bezie-hungsweise Bayerischen Landessozialgerichts gewesen sein könnte.

Es kann hiernach dahinstehen, ob über den Hilfsantrag überhaupt zulässigerweise in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, soweit der Kläger ihn genau genommen nicht unter der innerprozessualen Bedingung gestellt hat, dass der Hauptantrag ab-gewiesen wird, sondern für den hier nicht eingetreten Fall, dass der Bescheid vom 03. Dezember 2007 Gegenstand des vorgenannten sozialgerichtlichen Verfahrens wurde. Dass eben dieser Fall nicht eintrat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ob der Bescheid vom 03. Dezember 2007 Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht München beziehungsweise des anschließenden Berufungsverfah-rens vor dem Bayerischen Landessozialgericht war, richtet sich – darin ist dem Kläger im Ansatz Recht zu geben - abschließend nach § 96 Abs. 1 SGG in der hier maßgeb-lichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, dessen Voraussetzungen aller-dings nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Ver-waltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Dass dies hier gerade nicht so liegt, folgt aus den obigen Ausführungen zum Hauptantrag, wonach der Bescheid vom 03. De-zember 2007 gerade nicht den Bescheid vom 03. September 2002 ersetzt oder än-dert, sondern mit der Entscheidung über die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflege-versicherung und mit der in ihm enthaltenen Rentenanpassung das Rentenstamm-recht unberührt lassende, gesonderte Verfahrensgegenstände vermittelt. Hieraus folgt gleichsam, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 03. Dezember 2007 zutrifft, indem sie gemäß §§ 66 Abs. 1, 84 SGG auf den Rechtsbehelf des Wider-spruchs hinweist.

Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Für den vom Kläger geltend ge-machten Kostenerstattungsanspruch ist nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstat-ten, und zwar einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren, wenn die Zuziehung eines Bevollmäch-tigten notwendig war.

Hier fehlt es bereits an einem Erfolg des Widerspruchs. Weder wurde dem Wider-spruch abgeholfen noch wurde der Bescheid vom 03. Dezember 2007 durch den Wi-derspruchsbescheid oder eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

Da – wie gezeigt – im Übrigen auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 03. Dezember 2007 zutrifft, besteht mithin von vornherein kein Anlass dafür, einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X gegebenenfalls in analoger Anwendung unter dem Gesichtspunkt in Erwägung zu ziehen, dass die Beklagte mit einer unzu-treffenden Rechtsbehelfsbelehrung Anlass zur Widerspruchs- und Klageerhebung gegeben haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Ver-fahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2, Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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