Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 179/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 839/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.02.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Darlehens.
Die Klägerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, nahm zum 18.05.2009 eine Beschäftigung als X auf. Ihr Antrag auf Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf die erstmalige Lohnzahlung zum 01.07.2009 blieb erfolglos (Bescheid vom 05.06.2009).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der ihr zustehenden Unterhalt belaufe sich auf monatlich 1.142,83 EUR, sodass abzüglich des für Juni gezahlten Arbeitslosengeldes II, des Kindergeldes und einer Rente ein Restanspruch von 672,86 EUR verbleibe. In dieser Höhe benötige die Bedarfsgemeinschaft daher ein Darlehen. Auch der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009).
Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Neubescheidung des Darlehensantrages gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 02.02.2010 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.2010 Berufung eingelegt und geltend gemacht, ihre finanziellen Mittel hätten nicht zur Deckung des Lebensbedarfs insbesondere ihres Sohnes im Monat Juni 2009 ausgereicht. Der Ablehnungsbescheid sei offenkundig ermessensfehlerhaft.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 02.02.2010 und den Bescheid des Beklagten vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie zu entscheiden, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Klägerin trägt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat macht nach Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist und keine Gründe ersichtlich sind, die eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlungen gebieten könnten.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Berufung nur zulassungsfrei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beides ist hier nicht der Fall. Die Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil beträgt weniger als 750,00 EUR. Maßgeblich ist insoweit die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers, d. h. die nachteiligen Auswirkungen des Urteilsausspruchs auf seine Rechtsposition (BGS Urt. v. 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 Rn 14; Frehse in Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 8). Bei Zahlungsansprüchen ist der unmittelbar streitige Wertbetrag ausschlaggebend, zu dessen Leistung der Klagegegner verurteilt werden soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 15). Die Klägerin hatte das beantragte Darlehen im Widerspruchsverfahren auf 672,86 EUR beziffert, weil in dieser Höhe ein nicht gedeckter Bedarf in Juni 2009 bestehe. Die vor dem SG erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Bescheidung ihres Darlehensantrages kann daher auch nicht als auf einen höheren Betrag ausgerichtet angesehen werden, zumal noch im Juni 2009 der Klägerin das erste Gehalt ausgezahlt worden ist. Auch in Anbetracht, dass die monatlich zuvor für den Leistungszeitraum 01.02. bis 31.07.2009 bewilligten Leistungen sich auf lediglich 736,34 EUR beliefen (Bescheid vom 23.01.2009),besteht kein Anhalt dafür, dass ein Darlehen von mehr als 750,00 EUR im Streit gestanden hat.
Darüber hinaus fehlt das der Klägerin erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihr Rechtsmittel. Da ihr Gehalt zwischenzeitlich ausgezahlt und die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden ergänzenden Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, sind keine Umstände mehr erkennbar, die die Notwendigkeit einer Darlehensgewährung noch begründen könnten, zumal die Klägerin auf eine diesbezügliche Anfrage des Senats nicht reagiert hat. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt ebenso jeglicher Anhaltspunkt.
Da das Darlehen auch nur als Überbrückung für einen Monat begehrt worden ist, sind auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht erfüllt.
Die Berufung ist auch weder vom SG zugelassen worden, weil hierfür eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist, noch kann die Berufung in den allein statthaften Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung umgedeutet werden (BSG Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).
Die Berufung ist daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.
Für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht kein Anlass.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Darlehens.
Die Klägerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, nahm zum 18.05.2009 eine Beschäftigung als X auf. Ihr Antrag auf Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf die erstmalige Lohnzahlung zum 01.07.2009 blieb erfolglos (Bescheid vom 05.06.2009).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der ihr zustehenden Unterhalt belaufe sich auf monatlich 1.142,83 EUR, sodass abzüglich des für Juni gezahlten Arbeitslosengeldes II, des Kindergeldes und einer Rente ein Restanspruch von 672,86 EUR verbleibe. In dieser Höhe benötige die Bedarfsgemeinschaft daher ein Darlehen. Auch der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009).
Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Neubescheidung des Darlehensantrages gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 02.02.2010 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.2010 Berufung eingelegt und geltend gemacht, ihre finanziellen Mittel hätten nicht zur Deckung des Lebensbedarfs insbesondere ihres Sohnes im Monat Juni 2009 ausgereicht. Der Ablehnungsbescheid sei offenkundig ermessensfehlerhaft.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 02.02.2010 und den Bescheid des Beklagten vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie zu entscheiden, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Klägerin trägt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat macht nach Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist und keine Gründe ersichtlich sind, die eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlungen gebieten könnten.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Berufung nur zulassungsfrei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Beides ist hier nicht der Fall. Die Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil beträgt weniger als 750,00 EUR. Maßgeblich ist insoweit die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers, d. h. die nachteiligen Auswirkungen des Urteilsausspruchs auf seine Rechtsposition (BGS Urt. v. 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 Rn 14; Frehse in Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 8). Bei Zahlungsansprüchen ist der unmittelbar streitige Wertbetrag ausschlaggebend, zu dessen Leistung der Klagegegner verurteilt werden soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 15). Die Klägerin hatte das beantragte Darlehen im Widerspruchsverfahren auf 672,86 EUR beziffert, weil in dieser Höhe ein nicht gedeckter Bedarf in Juni 2009 bestehe. Die vor dem SG erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Bescheidung ihres Darlehensantrages kann daher auch nicht als auf einen höheren Betrag ausgerichtet angesehen werden, zumal noch im Juni 2009 der Klägerin das erste Gehalt ausgezahlt worden ist. Auch in Anbetracht, dass die monatlich zuvor für den Leistungszeitraum 01.02. bis 31.07.2009 bewilligten Leistungen sich auf lediglich 736,34 EUR beliefen (Bescheid vom 23.01.2009),besteht kein Anhalt dafür, dass ein Darlehen von mehr als 750,00 EUR im Streit gestanden hat.
Darüber hinaus fehlt das der Klägerin erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihr Rechtsmittel. Da ihr Gehalt zwischenzeitlich ausgezahlt und die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden ergänzenden Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, sind keine Umstände mehr erkennbar, die die Notwendigkeit einer Darlehensgewährung noch begründen könnten, zumal die Klägerin auf eine diesbezügliche Anfrage des Senats nicht reagiert hat. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt ebenso jeglicher Anhaltspunkt.
Da das Darlehen auch nur als Überbrückung für einen Monat begehrt worden ist, sind auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht erfüllt.
Die Berufung ist auch weder vom SG zugelassen worden, weil hierfür eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist, noch kann die Berufung in den allein statthaften Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung umgedeutet werden (BSG Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).
Die Berufung ist daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.
Für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved