Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 608/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1471/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 35/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er bei Ausführung von Reparaturarbeiten vom Dach stürzte.
Der 1946 geborene Kläger ist selbständig tätiger Hochbautechniker. Er betreibt in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus ein Büro für Architektur, Bauleitung, Konstruktion und Statik. Aufgrund dieser unternehmerischen Tätigkeit bestand keine Mitgliedschaft zu einer Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG). In unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Haus des Klägers steht dessen Elternhaus. Die die beiden Häuser umgebenden Grundstücke bildeten ursprünglich eine Einheit. Im Jahr 1976 übertrug der Vater des Klägers einen Teil dieses Grundstücks unentgeltlich auf den Kläger, der darauf das Haus mit Wohnung und Büro erbaute. Die beiden Grundstücke sind nicht durch einen Zaun getrennt, jedoch ist die gemeinsame Grenze optisch erkennbar. Der Vater des Klägers verstarb im Jahre 1993, seitdem lebt die Mutter des Klägers, die im Juli 1996 knapp 75 Jahre alt war, allein im Elternhaus. Die im Jahre 1996 noch rüstige Mutter versorgte ihren Haushalt selbständig. Lediglich zum Einkaufen wurde sie hin und wieder von der Ehefrau des Klägers in den Ort gefahren. Die im Haus der Mutter anfallenden kleineren Reparaturen und auch Tapezierarbeiten erledigten der Kläger und seine Ehefrau. Bei größeren oder technisch schwierigen Reparaturen bestellten sie einen Handwerker und sorgten dafür, dass die Reparatur durchgeführt wurde. Außerdem erledigten sie schwere Gartenarbeiten, wie Rasenmähen und Umgraben. Einfache Gartenarbeiten, wie z.B. die Blumenpflege, verrichtete die Mutter selbst. Eine Bezahlung erhielten die Eheleute für ihre Mithilfe nicht. Ihren Angaben zufolge bezahlte die Mutter des Klägers die einmal im Jahr anfallende Ölrechnung. Mitte des Jahres 1996 wurde der Kläger von seiner Mutter gebeten, die Regenrinne einer Dachgaube zu erneuern, weil die Regenrinne undicht war und tropfte. Der Kläger besorgte zunächst eine neue Regenrinne, die auf Lieferschein gebracht wurde, was seinen Angaben zufolge nur einen geringen Zeitaufwand erforderte, weil er an diesem Tag ohnehin beruflich unterwegs war. Am Morgen des 18. Juli 1996 begann der Kläger morgens um 8.00 Uhr mit den Arbeiten. Er entfernte zunächst einige Dachziegel unter der Gaube und brachte dort Stützen an, auf die er ein Gerüst aufbaute. Auf diesem Gerüst stehend entfernte er die alte Dachrinne und befestigte die neue. Als er das Gerüst bereits abgebaut hatte, fiel dem Kläger auf, dass er vergessen hatte, die Dachziegel unter der Gaube wieder in die richtige Position zu bringen. Er stieg deshalb auf einer Leiter nach oben, um die Dachziegel wieder richtig zu befestigen. Als er an einem der Dachziegel rüttelte und zog, fiel die Leiter nach rechts um und der Kläger stürzte nach links von der Leiter. Er stürzte auf ein Blumenbeet, auf dem zur Verschönerung einige größere Steine ausgelegt waren. Der Unfall ereignete sich nach einer zweistündigen Mittagspause um 15.30 Uhr am Nachmittag. Infolge des Sturzes ist der Kläger unterhalb von L3 querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger an, die Kosten für die Regenrinne seien von seiner Mutter übernommen worden. Das von ihm aufgestellte Gerüst habe ihm selbst gehört.
Mit Bescheid vom 24. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil das Ereignis vom 18. Juli 1996 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle. Der Kläger habe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seiner Mutter gestanden. Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter gemäß § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig geworden. Denn es habe sich bei den Reparaturarbeiten um eine Gefälligkeitshandlung gehandelt, wie sie aufgrund der familiären Beziehungen üblich und geradezu selbstverständlich gewesen sei und von der Mutter des Klägers habe erwartet werden können.
Den gegen diesen Widerspruchsbescheid am 5. April 2000 eingelegten "Einspruch" hat die Beklagte als Klage an das Sozialgericht Kassel (SG) weitergeleitet.
In einem Schreiben vom 1. März 2000, das von der Beklagten nicht mehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt wurde, hat der Kläger ausgeführt, der Unfall habe sich an einem Arbeitstag ereignet. Seine Mutter habe regelmäßig Geldzahlungen an ihn entrichtet bzw. Überweisungen für an ihn ausgestellte Rechnungen getätigt. Es handele sich hierbei nicht um Gefälligkeiten. Zwischen ihm und seiner Mutter habe ein frei vereinbartes Auftrags- bzw. Dienstleistungsverhältnis ohne formellen schriftlichen Abschluss bestanden. Seine Mutter habe keine fremden Handwerker beauftragen, sondern ihm, als ihrem Sohn, Einkommen zukommen lassen wollen, da er freiberuflich tätig gewesen sei und über kein regelmäßiges gesichertes Einkommen verfügt habe. Diese Dienstleistungen seien nach dem Tod seines Vaters vereinbart worden. In der Anlage legte der Kläger verschiedene Rechnungen, Überweisungsbelege, Kontoauszüge und Quittungen aus den Jahren 1996 und 1997 vor. Im Klageverfahren reichte der Kläger eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter zu den Akten, in der diese erklärte, sie habe nach dem Tode ihres Ehemannes ihren Sohn beauftragt, "wie bei einem Unternehmer", anfallende Reparatur-, Wartungs- und Pflegearbeiten an ihrem Haus und Grundstück durchzuführen, so auch die Erneuerung der Dachrinne an der Gaube. Ihr Sohn habe auf ihren Namen das erforderliche Material besorgt, die Rechnungen hierfür habe sie bezahlt. Die Entlohnung für die Tätigkeit des Sohnes sei durch sie in bar oder auch in Form von Begleichung anfallender Rechnungen erfolgt. Die Vereinbarung sei getroffen worden, weil ihr Sohn selbständig sei und über kein gesichertes monatliches Einkommen verfüge.
Das SG hat durch Urteil vom 20. Juli 2001 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Kläger habe bei seinem Unfall am 18. Juli 1996 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zwischen dem Kläger und dessen Mutter habe nicht bestanden. Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter gemäß § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden. Denn die Tätigkeit des Klägers sei durch die familiären Beziehungen geprägt gewesen. Der Kläger habe über die handwerkliche Kompetenz für die Reparatur und Erneuerung der Dachrinne verfügt. Die Reparaturdauer sei mit ca. sechs Stunden nicht übermäßig umfangreich gewesen. Sie habe sich im Rahmen dessen gehalten, was in einem Familienverband von einem Sohn gegenüber seiner auf Hilfe angewiesenen Mutter erwartet werden könne und was für den Kläger offensichtlich auch als selbstverständlich angesehen worden sei. Die Tatsache, dass die Mutter gelegentlich für den Kläger Rechnungen beglichen habe, spreche nicht notwendig für den Entgeltcharakter und gegen den familiären Charakter der Hilfeleistungen des Klägers. Die Leistungen der Mutter ließen sich auch als familiäre Hilfeleistungen verstehen. Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere aus den Umständen der von der Mutter des Klägers im Jahre 1996 übernommenen Zahlung des Restbetrages aus der Heizöllieferung. Die Heizöllieferung sei im August 1995 erfolgt, erst nach mehrfacher Erinnerung der Lieferfirma, zuletzt verbunden mit einer Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember 1995, sei die Rechnung von der Mutter des Klägers durch eine Überweisung im Januar 1996 beglichen worden. Die Umstände sprächen dafür, dass die Mutter die Rechnung aus familiärer Verbundenheit und als finanzielle Hilfeleistung für ihren Sohn beglichen habe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15. November 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 am gleichen Tage beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, die von ihm für seine Mutter erbrachte Arbeitsleistung könne nicht als unversicherte familiäre Gefälligkeitsleistung angesehen werden. Er habe diese Arbeitsleistungen auch nicht unentgeltlich erbracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juli 1996 Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtens und trägt ergänzend vor, folge man der Argumentation des Klägers, es habe sich um ein mündlich erteiltes Auftragsverhältnis gegen Entgelt zur Instandhaltung des Hauses seiner Mutter gehandelt, so sei der Kläger am 18. Juli 1996 als Unternehmer tätig geworden. Auch in diesem Fall habe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er von seinem Recht auf eine freiwillige Unternehmerversicherung keinen Gebrauch gemacht habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind im Ergebnis rechtens, denn der Kläger stand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses am 18. Juli 1996 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger konnte bei Ausführung der Dachrinnenreparatur am 18. Juli 1996 nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn er als Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigter tätig geworden wäre, § 539 Abs. 2 RVO. Ein Versicherungsschutz ist jedoch zu verneinen, wenn es sich bei den Reparaturarbeiten an der Dachrinne um eine selbständige unternehmerische Tätigkeit gehandelt hat oder der Kläger wie ein selbständiger Unternehmer tätig geworden ist.
Ob eine abhängige Beschäftigung bzw. eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter vorgelegen hat oder eine unversicherte selbständige unternehmerische oder unternehmerähnliche Tätigkeit ist anhand der jeweiligen typusbildenden Merkmale zu beurteilen.
"Ein wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Eingliederung des Tätigen in den Betrieb des Arbeitgebers, die mit dessen Weisungsrecht oder der dieses ersetzenden funktionsgerechten Teilhabe am Betriebsablauf verbunden ist. Der Beschäftigte stellt – anders als der aufgrund selbständigen Dienstvertrages Tätige, dessen Arbeit "selbstbestimmt" ist (z.B. der freiberuflich tätige Arzt, Rechtsanwalt, Architekt u.a.) – seine Tätigkeit mit seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten dem Arbeitgeber für eine gewisse Zeitdauer zur Verfügung ("fremdbestimmte Tätigkeit"). Der Arbeitgeber macht davon Gebrauch, indem er den Beschäftigten anweist, wie und wozu er seine Arbeitskraft während dieser Zeit einzusetzen hat. Der Beschäftigte schuldet die weisungsgemäße Verwendung seiner Arbeitskraft. Der durch Werkvertrag Verpflichtete schuldet hingegen den fassbaren Erfolg seiner Tätigkeit, ein zu erzielendes Ergebnis; seine Verpflichtung erschöpft sich nicht in einem Tätigsein während einer bestimmten Zeit. Sie wird erst mit dem gelungenen Ergebnis seiner Tätigkeit erfüllt. Dabei ist für die Beurteilung der Tätigkeit auch von Bedeutung, ob der Verpflichtete in Ausübung eines freien Berufs mit einem Betrieb seine Dienste oder sein Arbeitsergebnis verschiedenen Interessenten anbietet. Ein wesentliches Merkmal für eine Eingliederung in einem fremden Betrieb ist der Umstand, dass der Verpflichtete seine Tätigkeit nicht ausführen kann, ohne die betrieblichen Einrichtungen des Beschäftigungsgebers, d.h. dessen personalen und sächlichen Apparat zu nutzen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten von einem Auftrags- oder Arbeitgeber ist kein brauchbares Abgrenzungsmerkmal; denn bei den vielfältigen Verpflichtungen im Berufs- und Wirtschaftsleben ist auch der Freischaffende vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig." (So die Ausführungen des BSG im Urteil vom 22. November 1973 – 12 RK 17/72 – in BSGE 36, 262, 263).
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu seiner Mutter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gestanden hat. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände, unter denen der Kläger die Reparaturarbeiten am Dach des Hauses seiner Mutter ausgeführt hat, für das Vorliegen einer unternehmerischen bzw. unternehmerähnlichen Tätigkeit. Der Kläger verfügte über die handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausführung dieser Reparaturarbeiten an der Dachrinne. Weisungen, wie diese Arbeiten auszuführen sind, konnte ihm seine Mutter, die selbst nicht über derartige Sachkunde verfügt hat, nicht erteilen. Der Kläger erhielt auch keine Weisungen, wann und in welcher Zeit er die Reparaturarbeiten durchzuführen hatte. Der Kläger hat die zur Ausführung dieser Tätigkeit notwendigen Arbeitsmaterialien selbst beschafft. So hat er veranlasst, dass die Regenrinne geliefert wird, die zur Ausführung der Reparaturarbeiten notwendigen Arbeitsgeräte wurden dem Kläger nicht von seiner Mutter zur Verfügung gestellt, vielmehr hat er seine eigenen Werkzeuge und sein eigenes Gerüst zur Ausführung der Arbeiten eingesetzt. Auch die Angaben des Klägers sowie die seiner Mutter – es habe ein frei vereinbartes Auftrags- bzw. Dienstverhältnis bestanden, dem Kläger als freiberuflich Tätigen und nicht einem fremden Handwerker habe die Mutter ein Einkommen zukommen lassen wollen – sprechen gegen eine Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO. Der Kläger ist folglich wie ein Unternehmer tätig geworden, der aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages Arbeiten ausführt.
Würde die Tätigkeit des Klägers nicht als unternehmerähnlich beurteilt, hätte ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht bestanden. Denn ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift wäre zu verneinen, weil der Kläger bei einer Gefälligkeitshandlung aufgrund enger familiärer Verbindungen den Unfall erlitten hat. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO besteht nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BSG der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91 – in SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 15). Zwar hat es sich bei den von dem Kläger auszuführenden Tätigkeiten um nicht ungefährliche Reparaturarbeiten auf einem Dach gehandelt, jedoch verfügte der Kläger als Hochbautechniker über die notwendigen Kenntnisse und handwerklichen Fertigkeiten, die solche Reparaturarbeiten auf dem Dach erfordern. Angesichts dieser Umstände stellten die von dem Kläger ausgeführten Reparaturen eine unter Eltern und Kindern bzw. Mutter und Sohn typische, übliche und folglich zu erwartende Hilfeleistung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er bei Ausführung von Reparaturarbeiten vom Dach stürzte.
Der 1946 geborene Kläger ist selbständig tätiger Hochbautechniker. Er betreibt in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus ein Büro für Architektur, Bauleitung, Konstruktion und Statik. Aufgrund dieser unternehmerischen Tätigkeit bestand keine Mitgliedschaft zu einer Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG). In unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Haus des Klägers steht dessen Elternhaus. Die die beiden Häuser umgebenden Grundstücke bildeten ursprünglich eine Einheit. Im Jahr 1976 übertrug der Vater des Klägers einen Teil dieses Grundstücks unentgeltlich auf den Kläger, der darauf das Haus mit Wohnung und Büro erbaute. Die beiden Grundstücke sind nicht durch einen Zaun getrennt, jedoch ist die gemeinsame Grenze optisch erkennbar. Der Vater des Klägers verstarb im Jahre 1993, seitdem lebt die Mutter des Klägers, die im Juli 1996 knapp 75 Jahre alt war, allein im Elternhaus. Die im Jahre 1996 noch rüstige Mutter versorgte ihren Haushalt selbständig. Lediglich zum Einkaufen wurde sie hin und wieder von der Ehefrau des Klägers in den Ort gefahren. Die im Haus der Mutter anfallenden kleineren Reparaturen und auch Tapezierarbeiten erledigten der Kläger und seine Ehefrau. Bei größeren oder technisch schwierigen Reparaturen bestellten sie einen Handwerker und sorgten dafür, dass die Reparatur durchgeführt wurde. Außerdem erledigten sie schwere Gartenarbeiten, wie Rasenmähen und Umgraben. Einfache Gartenarbeiten, wie z.B. die Blumenpflege, verrichtete die Mutter selbst. Eine Bezahlung erhielten die Eheleute für ihre Mithilfe nicht. Ihren Angaben zufolge bezahlte die Mutter des Klägers die einmal im Jahr anfallende Ölrechnung. Mitte des Jahres 1996 wurde der Kläger von seiner Mutter gebeten, die Regenrinne einer Dachgaube zu erneuern, weil die Regenrinne undicht war und tropfte. Der Kläger besorgte zunächst eine neue Regenrinne, die auf Lieferschein gebracht wurde, was seinen Angaben zufolge nur einen geringen Zeitaufwand erforderte, weil er an diesem Tag ohnehin beruflich unterwegs war. Am Morgen des 18. Juli 1996 begann der Kläger morgens um 8.00 Uhr mit den Arbeiten. Er entfernte zunächst einige Dachziegel unter der Gaube und brachte dort Stützen an, auf die er ein Gerüst aufbaute. Auf diesem Gerüst stehend entfernte er die alte Dachrinne und befestigte die neue. Als er das Gerüst bereits abgebaut hatte, fiel dem Kläger auf, dass er vergessen hatte, die Dachziegel unter der Gaube wieder in die richtige Position zu bringen. Er stieg deshalb auf einer Leiter nach oben, um die Dachziegel wieder richtig zu befestigen. Als er an einem der Dachziegel rüttelte und zog, fiel die Leiter nach rechts um und der Kläger stürzte nach links von der Leiter. Er stürzte auf ein Blumenbeet, auf dem zur Verschönerung einige größere Steine ausgelegt waren. Der Unfall ereignete sich nach einer zweistündigen Mittagspause um 15.30 Uhr am Nachmittag. Infolge des Sturzes ist der Kläger unterhalb von L3 querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger an, die Kosten für die Regenrinne seien von seiner Mutter übernommen worden. Das von ihm aufgestellte Gerüst habe ihm selbst gehört.
Mit Bescheid vom 24. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil das Ereignis vom 18. Juli 1996 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle. Der Kläger habe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seiner Mutter gestanden. Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter gemäß § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig geworden. Denn es habe sich bei den Reparaturarbeiten um eine Gefälligkeitshandlung gehandelt, wie sie aufgrund der familiären Beziehungen üblich und geradezu selbstverständlich gewesen sei und von der Mutter des Klägers habe erwartet werden können.
Den gegen diesen Widerspruchsbescheid am 5. April 2000 eingelegten "Einspruch" hat die Beklagte als Klage an das Sozialgericht Kassel (SG) weitergeleitet.
In einem Schreiben vom 1. März 2000, das von der Beklagten nicht mehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt wurde, hat der Kläger ausgeführt, der Unfall habe sich an einem Arbeitstag ereignet. Seine Mutter habe regelmäßig Geldzahlungen an ihn entrichtet bzw. Überweisungen für an ihn ausgestellte Rechnungen getätigt. Es handele sich hierbei nicht um Gefälligkeiten. Zwischen ihm und seiner Mutter habe ein frei vereinbartes Auftrags- bzw. Dienstleistungsverhältnis ohne formellen schriftlichen Abschluss bestanden. Seine Mutter habe keine fremden Handwerker beauftragen, sondern ihm, als ihrem Sohn, Einkommen zukommen lassen wollen, da er freiberuflich tätig gewesen sei und über kein regelmäßiges gesichertes Einkommen verfügt habe. Diese Dienstleistungen seien nach dem Tod seines Vaters vereinbart worden. In der Anlage legte der Kläger verschiedene Rechnungen, Überweisungsbelege, Kontoauszüge und Quittungen aus den Jahren 1996 und 1997 vor. Im Klageverfahren reichte der Kläger eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter zu den Akten, in der diese erklärte, sie habe nach dem Tode ihres Ehemannes ihren Sohn beauftragt, "wie bei einem Unternehmer", anfallende Reparatur-, Wartungs- und Pflegearbeiten an ihrem Haus und Grundstück durchzuführen, so auch die Erneuerung der Dachrinne an der Gaube. Ihr Sohn habe auf ihren Namen das erforderliche Material besorgt, die Rechnungen hierfür habe sie bezahlt. Die Entlohnung für die Tätigkeit des Sohnes sei durch sie in bar oder auch in Form von Begleichung anfallender Rechnungen erfolgt. Die Vereinbarung sei getroffen worden, weil ihr Sohn selbständig sei und über kein gesichertes monatliches Einkommen verfüge.
Das SG hat durch Urteil vom 20. Juli 2001 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Kläger habe bei seinem Unfall am 18. Juli 1996 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zwischen dem Kläger und dessen Mutter habe nicht bestanden. Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter gemäß § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden. Denn die Tätigkeit des Klägers sei durch die familiären Beziehungen geprägt gewesen. Der Kläger habe über die handwerkliche Kompetenz für die Reparatur und Erneuerung der Dachrinne verfügt. Die Reparaturdauer sei mit ca. sechs Stunden nicht übermäßig umfangreich gewesen. Sie habe sich im Rahmen dessen gehalten, was in einem Familienverband von einem Sohn gegenüber seiner auf Hilfe angewiesenen Mutter erwartet werden könne und was für den Kläger offensichtlich auch als selbstverständlich angesehen worden sei. Die Tatsache, dass die Mutter gelegentlich für den Kläger Rechnungen beglichen habe, spreche nicht notwendig für den Entgeltcharakter und gegen den familiären Charakter der Hilfeleistungen des Klägers. Die Leistungen der Mutter ließen sich auch als familiäre Hilfeleistungen verstehen. Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere aus den Umständen der von der Mutter des Klägers im Jahre 1996 übernommenen Zahlung des Restbetrages aus der Heizöllieferung. Die Heizöllieferung sei im August 1995 erfolgt, erst nach mehrfacher Erinnerung der Lieferfirma, zuletzt verbunden mit einer Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember 1995, sei die Rechnung von der Mutter des Klägers durch eine Überweisung im Januar 1996 beglichen worden. Die Umstände sprächen dafür, dass die Mutter die Rechnung aus familiärer Verbundenheit und als finanzielle Hilfeleistung für ihren Sohn beglichen habe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15. November 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 am gleichen Tage beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, die von ihm für seine Mutter erbrachte Arbeitsleistung könne nicht als unversicherte familiäre Gefälligkeitsleistung angesehen werden. Er habe diese Arbeitsleistungen auch nicht unentgeltlich erbracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juli 1996 Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtens und trägt ergänzend vor, folge man der Argumentation des Klägers, es habe sich um ein mündlich erteiltes Auftragsverhältnis gegen Entgelt zur Instandhaltung des Hauses seiner Mutter gehandelt, so sei der Kläger am 18. Juli 1996 als Unternehmer tätig geworden. Auch in diesem Fall habe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er von seinem Recht auf eine freiwillige Unternehmerversicherung keinen Gebrauch gemacht habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG sind im Ergebnis rechtens, denn der Kläger stand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses am 18. Juli 1996 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger konnte bei Ausführung der Dachrinnenreparatur am 18. Juli 1996 nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn er als Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigter tätig geworden wäre, § 539 Abs. 2 RVO. Ein Versicherungsschutz ist jedoch zu verneinen, wenn es sich bei den Reparaturarbeiten an der Dachrinne um eine selbständige unternehmerische Tätigkeit gehandelt hat oder der Kläger wie ein selbständiger Unternehmer tätig geworden ist.
Ob eine abhängige Beschäftigung bzw. eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter vorgelegen hat oder eine unversicherte selbständige unternehmerische oder unternehmerähnliche Tätigkeit ist anhand der jeweiligen typusbildenden Merkmale zu beurteilen.
"Ein wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Eingliederung des Tätigen in den Betrieb des Arbeitgebers, die mit dessen Weisungsrecht oder der dieses ersetzenden funktionsgerechten Teilhabe am Betriebsablauf verbunden ist. Der Beschäftigte stellt – anders als der aufgrund selbständigen Dienstvertrages Tätige, dessen Arbeit "selbstbestimmt" ist (z.B. der freiberuflich tätige Arzt, Rechtsanwalt, Architekt u.a.) – seine Tätigkeit mit seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten dem Arbeitgeber für eine gewisse Zeitdauer zur Verfügung ("fremdbestimmte Tätigkeit"). Der Arbeitgeber macht davon Gebrauch, indem er den Beschäftigten anweist, wie und wozu er seine Arbeitskraft während dieser Zeit einzusetzen hat. Der Beschäftigte schuldet die weisungsgemäße Verwendung seiner Arbeitskraft. Der durch Werkvertrag Verpflichtete schuldet hingegen den fassbaren Erfolg seiner Tätigkeit, ein zu erzielendes Ergebnis; seine Verpflichtung erschöpft sich nicht in einem Tätigsein während einer bestimmten Zeit. Sie wird erst mit dem gelungenen Ergebnis seiner Tätigkeit erfüllt. Dabei ist für die Beurteilung der Tätigkeit auch von Bedeutung, ob der Verpflichtete in Ausübung eines freien Berufs mit einem Betrieb seine Dienste oder sein Arbeitsergebnis verschiedenen Interessenten anbietet. Ein wesentliches Merkmal für eine Eingliederung in einem fremden Betrieb ist der Umstand, dass der Verpflichtete seine Tätigkeit nicht ausführen kann, ohne die betrieblichen Einrichtungen des Beschäftigungsgebers, d.h. dessen personalen und sächlichen Apparat zu nutzen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten von einem Auftrags- oder Arbeitgeber ist kein brauchbares Abgrenzungsmerkmal; denn bei den vielfältigen Verpflichtungen im Berufs- und Wirtschaftsleben ist auch der Freischaffende vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig." (So die Ausführungen des BSG im Urteil vom 22. November 1973 – 12 RK 17/72 – in BSGE 36, 262, 263).
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu seiner Mutter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gestanden hat. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände, unter denen der Kläger die Reparaturarbeiten am Dach des Hauses seiner Mutter ausgeführt hat, für das Vorliegen einer unternehmerischen bzw. unternehmerähnlichen Tätigkeit. Der Kläger verfügte über die handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausführung dieser Reparaturarbeiten an der Dachrinne. Weisungen, wie diese Arbeiten auszuführen sind, konnte ihm seine Mutter, die selbst nicht über derartige Sachkunde verfügt hat, nicht erteilen. Der Kläger erhielt auch keine Weisungen, wann und in welcher Zeit er die Reparaturarbeiten durchzuführen hatte. Der Kläger hat die zur Ausführung dieser Tätigkeit notwendigen Arbeitsmaterialien selbst beschafft. So hat er veranlasst, dass die Regenrinne geliefert wird, die zur Ausführung der Reparaturarbeiten notwendigen Arbeitsgeräte wurden dem Kläger nicht von seiner Mutter zur Verfügung gestellt, vielmehr hat er seine eigenen Werkzeuge und sein eigenes Gerüst zur Ausführung der Arbeiten eingesetzt. Auch die Angaben des Klägers sowie die seiner Mutter – es habe ein frei vereinbartes Auftrags- bzw. Dienstverhältnis bestanden, dem Kläger als freiberuflich Tätigen und nicht einem fremden Handwerker habe die Mutter ein Einkommen zukommen lassen wollen – sprechen gegen eine Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO. Der Kläger ist folglich wie ein Unternehmer tätig geworden, der aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages Arbeiten ausführt.
Würde die Tätigkeit des Klägers nicht als unternehmerähnlich beurteilt, hätte ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht bestanden. Denn ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift wäre zu verneinen, weil der Kläger bei einer Gefälligkeitshandlung aufgrund enger familiärer Verbindungen den Unfall erlitten hat. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO besteht nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BSG der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 17. März 1992 – 2 RU 6/91 – in SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 15). Zwar hat es sich bei den von dem Kläger auszuführenden Tätigkeiten um nicht ungefährliche Reparaturarbeiten auf einem Dach gehandelt, jedoch verfügte der Kläger als Hochbautechniker über die notwendigen Kenntnisse und handwerklichen Fertigkeiten, die solche Reparaturarbeiten auf dem Dach erfordern. Angesichts dieser Umstände stellten die von dem Kläger ausgeführten Reparaturen eine unter Eltern und Kindern bzw. Mutter und Sohn typische, übliche und folglich zu erwartende Hilfeleistung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision aus § 160 SGG.
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