Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 190/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 923/03 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 39/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte einen Unfall des Klägers vom 10. Januar 1996 als Arbeitsunfall zu entschädigen hat.
Der 1953 geborene Kläger war zurzeit des Unfalls in C-Stadt bei ZU. wohnhaft und bei der Firma X. und Y. AG, Tiefbauabteilung, A-Stadt, als Bauingenieur/Bauleiter beschäftigt. Im August 1995 erfolgte sein Einsatz als Bauleiter auf einer Baustelle in B Stadt, der bis April 1996 geplant war. Ab 28. August 1995 bis Mitte Dezember und ab Januar 1996 wohnte der Kläger deshalb in der Woche jeweils von Montag bis Freitag in der Hotelpension "B." in B-Stadt, B-Straße. Dort stürzte er am 10. Januar 1996 zwischen 21.00 Uhr und 21.20 Uhr beim Begehen der Treppe zu seinem im zweiten Stock gelegenen Zimmer und fiel die Treppe herunter. Hierbei zog er sich eine schwere Kopfverletzung zu. Von den Ärzten wurde am Unfalltag ein Fötor alcoholicus bemerkt. Eine Blutprobe wurde nicht entnommen.
Am Unfalltag hatte der Kläger zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr seine Arbeit beendet und im Baubüro mit einem Kollegen noch zwei bis drei Cognac getrunken. Anschließend fuhr er mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Richtung seines Hotels (Fahrtzeit ca. 30 bis 45 Minuten). Zur Einnahme des Abendessens suchte er jedoch zunächst ein in der Nähe der "Z." gelegenes italienisches Restaurant auf, wo er gegen 19.30 Uhr eintraf. Nach dem Abendessen, bei dem er auch drei Glas Wein trank, begab er sich zur Hotelpension "B.", in der er dann auf dem direkten Weg zu seinem Zimmer auf der Treppe stürzte und herunterfiel. Die Inhaberin der Hotelpension konnte sich laut Mitteilung an die Beklagte vom 25. April 1996 den Unfall nicht erklären. Die Treppe sei gut zu begehen, sehr gut beleuchtet und dem Kläger genau bekannt gewesen. Seit Aufnahme des Betriebes 1967 sei es noch zu keinem weiteren Sturz gekommen.
Durch Bescheid vom 21. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil es sich bei dem Unfall vom 10. Januar 1996 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes sei die Vorschrift des § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgebend mit der Folge, dass der unter Versicherungsschutz stehende Weg an der Außentür der Unterkunft beginne und ende.
Auf die am 25. März 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg (SG) durch Urteil vom 30. März 1999 die Beklagte verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Auch bei einem längeren auswärtigen Aufenthalt seien die Grundsätze der Rechtsprechung zum Versicherungsschutz auf Wegen von und zur Nahrungsaufnahme während einer Dienst- oder Geschäftsreise anzuwenden, da eine zuverlässige Abgrenzung des sog. häuslichen Wirkungskreises nicht möglich sei.
Gegen das ihr am 29. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Mai 1999 beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt.
In einer vom Senat eingeholten Auskunft vom 1. November 2001 hat die Firma X. und Y. Ingenieurbau AG u.a. mitgeteilt, dass der Kläger seit seinem Wiedereintritt in den Betrieb im April 1987 immer nur auf Baustellen außerhalb von A-Stadt eingesetzt gewesen sei und dies auch für die Zukunft geplant gewesen sei. Auch bei dem Einsatz in B-Stadt habe es sich nicht um eine Dienstreise, sondern um einen Baustelleneinsatz gehandelt. Dem Kläger seien Unterkunft, tarifvertragliche Auslösung und Familienheimfahrten gezahlt worden.
Durch Urteil vom 24. Juli 2002 hat der Senat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich zurzeit seines Unfalls in der Hotelpension "B." nicht auf einer vom Versicherungsschutz gemäß § 548 Abs. 1 RVO umfassten Dienst /Geschäftsreise befunden habe. Sein Versicherungsschutz beurteile sich vielmehr nach § 550 Abs. 1 RVO mit der Folge, dass er mit dem Durchschreiten der Außentür der Hotelpension geendet habe, in der der Kläger seine Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO gehabt habe.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 7. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2002 Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und u.a. mangelnde Sachaufklärung gerügt. Er habe in der Hotelpension keine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO gehabt, sondern sein Zimmer freitags für andere Vermietungen immer komplett räumen müssen, und es sei nicht garantiert gewesen, dass er montags sein altes Zimmer wieder bekommen hätte. Während einer Messe sei er aus der Hotelpension in ein benachbartes Hotel ausquartiert worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Januar 1996 habe er nach dem Weihnachtsurlaub ab 21. Dezember 1995 erst wieder seit dem 8. Januar 1996 in der Hotelpension gewohnt. Vor seinem Einsatz in B-Stadt habe er in den Jahren 1994 und 1995 längere Zeit in der Hauptverwaltung seines Beschäftigungsunternehmens in A-Stadt gearbeitet, so z.B. vom 5. Juni bis zum 27. August 1995.
Durch Urteil vom 19. August 2003 hat das BSG das Urteil des Senats vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Dienstreise liege vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entferne oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsuche, weil er z.B. die Reise unmittelbar von zuhause aus antrete, und – im Unterschied zu den sog. Betriebswegen – den Ort, in dem die Betriebsstätte liege, verlasse. Die Definition des HLSG, das eine Dienstreise nur annehmen wolle, wenn der Versicherte sich aus betrieblichen Gründen auf Anordnung oder Ermächtigung seines Beschäftigungsunternehmens an einen anderen Ort außerhalb seines regelmäßigen Beschäftigungsortes begebe, greife zu kurz, weil viele Reisende z.B. überhaupt keinen regelmäßigen Beschäftigungsort hätten. Entsprechend der versicherten Tätigkeit und dem Auftrag des Unternehmens könne eine solche Reise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern, mit privaten Besuchen verknüpft oder unterbrochen werden. Die Festlegung einer bestimmten zeitlichen Höchstgrenze scheide aufgrund der Vielgestaltigkeit der versicherten Tätigkeiten aus. Aus dem vom HLSG verwandten steuerrechtlichen Begriff ("Einsatzwechseltätigkeit") seien keine Folgerungen aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke der Rechtsmaterien ableitbar. Eine Dienstreise liege nicht mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort in diesem oder in dessen Nähe eine Wohnung oder bei Beibehaltung der Familienwohnung eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO beziehe. Eine Unterkunft setze in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes und einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis voraus, damit der zuvor zu Beginn der Dienstreise fremde Ort nicht mehr fremd sei. Ob der Kläger nach diesen Voraussetzungen am 10. Januar 1996 bei seinem Sturz auf der Treppe in der von ihm bewohnten Hotelpension und beim direkten Weg vom Abendessen in sein Zimmer auf einem versicherten Weg im Rahmen einer Dienstreise aufgrund seiner versicherten Tätigkeit nach § 548 Abs. 1 RVO gewesen sei oder ob er sich auf einem unversicherten Teil seines Weges von der Arbeit zu seiner Unterkunft nach § 550 Abs. 1, 3 RVO befunden habe, könne nach den derzeitigen Feststellungen des HLSG nicht abschließend beurteilt werden. Denn das HLSG habe nur ohne weitere Feststellungen ausgeführt, dass der Kläger seit dem 28. August 1995 in der Hotelpension "gewohnt" habe. Aus diesem rein zeitlichen Element könne jedoch nach dem oben Gesagten nicht gefolgert werden, dass der Kläger nicht mehr auf einer Dienstreise gewesen sei, als sich der Unfall ereignet habe. Vielmehr seien weitere Feststellungen dahingehend erforderlich, ob das "Wohnen" des Klägers in der Hotelpension dazu geführt habe, dass diese aufgrund der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und eines gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreises als Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO anzusehen sei, woran angesichts des Revisionsvorbringens des Klägers (kein festes Zimmer, komplettes Räumen des jeweiligen Zimmers an jedem Freitag, zeitweise Unterbringung in einem anderen Hotel) Zweifel bestünden.
Der Senat hat im neu eröffneten Berufungsverfahren eine weitere Auskunft der B. vom 26. März 2004 zum Revisionsvortrag des Klägers eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass sie das Hotel 1996 verkauft habe und daher nur noch aus dem Gedächtnis Angaben machen könne. Nach ihrer Erinnerung habe der Arbeitgeber des Klägers für diesen seinerzeit für längere Zeit – mehrere Monate – zu ihren Bedingungen jeweils von montags bis freitags (morgens) ein Zimmer gemietet. Demgemäß sei der Kläger jede Woche am Freitagmorgen ausgezogen. Wenn er dann am Montagabend zurückgekommen sei, habe ihm jeweils nur ein frei gewordenes Zimmer wieder bis zum Freitagmorgen vermietet werden können. Wegen der anderen Gäste habe ihm nicht zugesagt werden können, dass er jeweils dasselbe Zimmer bekomme. Das "Wohnen" des Klägers habe sich ihrer Erinnerung nach nicht von dem anderer Gäste unterschieden. Die Firma X. und Y. Ingenieurbau AG hat sich auf Vorhalt des Revisionsvortrags des Klägers, 1994 und 1995 jeweils mehrere Monate in der Hauptverwaltung in A-Stadt tätig geworden zu sein, mit Schreiben vom 27. Juli 2004 auf ihre frühere Antwort zur gerichtlichen Anfrage Nr. 1 bezogen (= "Herr C. war seit seinem Wiedereintritt im April 1987 immer auf Baustellen außerhalb K-Stadt eingesetzt."); andere Informationen habe sie nicht.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die durchgeführten Ermittlungen zur abschließenden Beurteilung des Falles des Klägers nicht ausreichten. Es müsse doch feststellbar sein, ob die Angaben des Klägers bezüglich seiner Tätigkeit bei der Firma X. und Y. zutreffend seien oder nicht. Auch die Anfrage der ehemaligen Pensionsinhaberin B. seien unzureichend und keine erschöpfende Antwort auf die Frage, ob das Wohnen des Klägers in der Pension dazu geführt habe, dass eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und ein gewisser häuslicher, privater Wirkungskreis vorgelegen habe, der den zu Beginn der Dienstreise fremden Ort zu einem nicht mehr fremden gemacht habe. Insbesondere sei nichts dazu gesagt worden, welche Änderung bezüglich des Wohnkomforts und der im Hotel zurückzulegenden Wege (z.B. Ausgang) für den Kläger mit einem Zimmerwechsel verbunden gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. März 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die ehemalige Pensionsinhaberin B. als Zeugin zu hören und Fotos des damaligen Zustandes der Pension beizuziehen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger am 10. Januar 1996 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Eindeutig und unstreitig ist, dass der Kläger am 10. Januar 1996 in der Pension "B." in B Stadt einen bei der Beklagten versicherten und von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO erlitten hat, wenn er sich zu dieser Zeit – noch – auf einer Dienstreise befand. Der Senat ist an die Rechtsauffassung des BSG im zurückverweisenden Urteil gebunden, dass diese Frage sich daran entscheidet, ob die Hotelpension "B." für den Kläger zurzeit des Unfalls eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO darstellte (dann keine Dienstreise) oder nicht (dann Arbeitsunfall auf einer Dienstreise beim Rückweg vom Essen). Dabei setze eine Unterkunft "in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Hotel während einer Dienstreise" zum einen eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts, ein nicht nur vorübergehendes, auf eine längere Dauer, jedoch nicht auf unbegrenzte Zeit angelegtes Verweilen an einem Ort voraus und zum anderen "einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis".
Im Allgemeinen ist die "Unterkunft" des Versicherten am Ort der Tätigkeit oder in dessen Nähe im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO als ein möglicher Ort des privaten/häuslichen Bereichs und möglicher Grenzpunkt im Sinne des § 550 Abs. 1 RVO in Abgrenzung zur ständigen Familienwohnung des Versicherten im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO von Bedeutung, die dem Versicherten nicht lediglich vorübergehend Unterkunft bietet und den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstellt, wobei innerhalb der Wertung der maßgebenden Umstände dann auch u.a. Ausstattung, soziale Kontakte u.ä. Abgrenzungskriterien darstellen können. Als "Unterkunft" kommt – wie auch das BSG im zurückverweisenden Urteil klargestellt hat – grundsätzlich jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in Betracht, u.a. also auch eine aus Sparsamkeit, Desinteresse o.ä. gewählte nur behelfsmäßige Unterbringung, z.B. ein dürftig ausgestattetes Zimmer in einer Privatwohnung/einem Hotel/einer Pension, das Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft, ein Wohnwagen (s. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Rdnrn. 278, 273). Von daher erschließt sich für den Senat nicht, aus welchem Grunde der Kläger, der unstreitig seine ständige Familienwohnung bei ZU. beibehalten hatte und dorthin auch u.a. an den Wochenenden regelmäßig zurückkehrte, in der Hotelpension "B." in B-Stadt keine "Unterkunft" gehabt haben sollte und auch nicht, dass dieser Begriff überhaupt geeignet ist, die Frage des (noch) Vorliegens einer Dienstreise entscheidend zu beantworten. In dem im aufgehobenen Urteil des Senats bereits angeführten Urteil vom 31. Mai 1996 2 RU 28/95 (= SozR 3-2200 § 550 Nr. 13) – hatte auch der 2. Senat des BSG bei einem Versicherten, der für vier bis sechs Wochen im Auftrag seines Arbeitgebers für Montagearbeiten auf einer Baustelle außerhalb des Ortes seiner ständigen Familienwohnung eingesetzt wurde und ca. 3 km von der Baustelle entfernt ein Zimmer in einer Pension hatte, ohne weiteres festgestellt, dass es sich hierbei um die Unterkunft des Versicherten am Ort der Beschäftigung/Arbeitsort im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO gehandelt habe und Wege von dort zur Familienwohnung sich nach § 550 Abs. 3 RVO beurteilen. Eine nähere Prüfung, ob der betroffene Montagearbeiter während der Zeit der Montagetätigkeit in der Nähe der Baustelle z.B. immer nur ein und dasselbe Zimmer in ein und derselben Pension hatte, wie er sich dort eingerichtet hatte, ob und ggf. mit welchen Pensionsangehörigen und/oder –gästen Kontakte hergestellt hatte, gingen der Feststellung des Vorliegens der Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO in diesem Urteil nicht voraus und auch nicht – wie in dem im zurückverweisenden Urteil zitierten Fall des HLSG – der allgemeine Hinweis, dass der Versicherte sich in der Pension "eingelebt" hatte oder gar "in der Küche mit zugriff". Da dem Senat im vorliegenden Fall jedoch eine andere rechtliche Betrachtung vorgeschrieben worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass der Senat zu dem vom BSG beschriebenen zeitlichen Element des Begriffs der Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO "in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise", die allerdings auch Wochen oder Monate dauern kann, im früheren Verfahren bereits festgestellt hatte, dass der Kläger ab 28. August 1995 bis Mitte Dezember 1995 und ab Januar 1996 jeweils – nur – von Montag bis Freitag in der Hotelpension "B." in B-Stadt wohnte und dies bis April 1996 so geplant war. Diesbezüglich hatte der Kläger in der Revision noch konkretisiert, dass er nach der Abreise in die Weihnachtsferien am 21. Dezember 1995 erst wieder am 8. Januar 1996 in der Hotelpension gewesen sei, was im Detail durch die frühere Pensionsinhaberin zwar nicht mehr bestätigt werden konnte, jedoch glaubhaft und naheliegend und letztendlich auch nicht wesentlich ist. Denn aufgrund der festgestellten zeitlichen Gegebenheiten kann nach dem zurückverweisenden Urteil des BSG nicht gefolgert werden, dass der Kläger sich zurzeit des Unfalls nicht mehr auf einer Dienstreise befand und die Pension "B." seine Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO darstellte. Vermisst zur abschließenden Prüfung wurden Feststellungen des Senats zu der genannten weiteren Voraussetzung des Begriffs der Unterkunft, nämlich dem "gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis", wobei allerdings nicht genau gesagt wurde, was darunter zu verstehen und mithin auch festzustellen ist. Jedoch hat das BSG hervorgehoben, dass angesichts des Revisionsvortrags des Klägers (kein festes Zimmer, komplettes Räumen des jeweiligen Zimmers an jedem Freitag, zeitweise Unterbringung in einem anderen Hotel), der vom Senat mangels eines entsprechenden Vortrags des Klägers in der Tatsacheninstanz seinerzeit nicht berücksichtigt werden konnte, Zweifel bestünden, dass es sich bei der Hotelpension "B." um eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO handele, wie es vom Senat im aufgehobenen Urteil festgestellt worden war. Diese Zweifel bestehen nach Durchführung ergänzender Ermittlungen ausgehend von der Rechtsauffassung des BSG weiter, weil die frühere Pensionsinhaberin B. unter dem 26. März 2004 den Revisionsvortrag des Klägers im Wesentlichen bestätigt hat bzw. von den vom BSG angeführten drei Punkten nur nicht mehr genau wusste, ob zeitweise auch eine Unterbringung des Klägers in einem anderen Hotel stattfand. Insgesamt unterschied sich das "Wohnen" des Klägers in der Hotelpension "B." zu den Bedingungen des Hotels nach Angaben der früheren Besitzerin nicht von dem Aufenthalt anderer Gäste, also auch dem Aufenthalt von Kurzzeitgästen/Wochengästen. Die zwangsläufig größere Vertrautheit des Klägers mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Personal infolge der schon im früheren Verfahren festgestellten Gesamtdauer seines Aufenthaltes in B-Stadt und der Pension ist vom BSG nicht als wesentliches oder gar ausschlaggebendes Kriterium für den Begriff der "Unterkunft" im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO und der "Dienstreise" genannt worden. Schon deshalb bedarf es auch nicht der Beiziehung von Fotos der Pension oder gar einer Inaugenscheinnahme vor Ort. Tatsächlich geht es ja auch nicht um die Frage, ob während einer Dienstreise für einen mit der persönlichen Bedürfnisbefriedigung zusammenhängenden Unfall im Hotel unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vertrautheit mit den räumlichen Verhältnissen gleichwohl Versicherungsschutz besteht, sondern um die Definition des Begriffs "Geschäftsreise" über den Begriff der "Unterkunft" im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO. Ob der Kläger entgegen seinem Revisionsvorbringen entsprechend den Auskünften seines Arbeitgebers – der Firma X. und Y. Ingenieurbau AG – vom 1. November 2001 und erneut vom 27. Juli 2004 seit April 1987 immer nur auf Baustellen außerhalb von A-Stadt eingesetzt war, ist ebenfalls unerheblich, da das BSG schon der Auskunft vom 1. November 2001 keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen und lediglich angemerkt hat, dass darin auch Gesichtspunkte angeführt seien, die eher gegen eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO und für eine Reise aufgrund der versicherten Tätigkeit sprächen, nämlich die Zahlung der Kosten für die "Unterkunft" und "Familienheimfahrten" sowie die Zahlung einer Auslösung.
Damit kann aber ausgehend von den für den Senat verbindlichen Vorgaben des zurückverweisenden Urteils nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Hotelpension "B." von Anfang an oder von einem späteren Zeitpunkt an und zurzeit des streitigen Unfalls vom 10. Januar 1996 eine Unterkunft im Sinne von § 550 Abs.3 RVO hatte und eine Dienstreise von Anfang an und zurzeit des Unfalls nicht – mehr – vorlag. Das führt dazu, dass die Entscheidung des SG nunmehr zu bestätigen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte einen Unfall des Klägers vom 10. Januar 1996 als Arbeitsunfall zu entschädigen hat.
Der 1953 geborene Kläger war zurzeit des Unfalls in C-Stadt bei ZU. wohnhaft und bei der Firma X. und Y. AG, Tiefbauabteilung, A-Stadt, als Bauingenieur/Bauleiter beschäftigt. Im August 1995 erfolgte sein Einsatz als Bauleiter auf einer Baustelle in B Stadt, der bis April 1996 geplant war. Ab 28. August 1995 bis Mitte Dezember und ab Januar 1996 wohnte der Kläger deshalb in der Woche jeweils von Montag bis Freitag in der Hotelpension "B." in B-Stadt, B-Straße. Dort stürzte er am 10. Januar 1996 zwischen 21.00 Uhr und 21.20 Uhr beim Begehen der Treppe zu seinem im zweiten Stock gelegenen Zimmer und fiel die Treppe herunter. Hierbei zog er sich eine schwere Kopfverletzung zu. Von den Ärzten wurde am Unfalltag ein Fötor alcoholicus bemerkt. Eine Blutprobe wurde nicht entnommen.
Am Unfalltag hatte der Kläger zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr seine Arbeit beendet und im Baubüro mit einem Kollegen noch zwei bis drei Cognac getrunken. Anschließend fuhr er mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Richtung seines Hotels (Fahrtzeit ca. 30 bis 45 Minuten). Zur Einnahme des Abendessens suchte er jedoch zunächst ein in der Nähe der "Z." gelegenes italienisches Restaurant auf, wo er gegen 19.30 Uhr eintraf. Nach dem Abendessen, bei dem er auch drei Glas Wein trank, begab er sich zur Hotelpension "B.", in der er dann auf dem direkten Weg zu seinem Zimmer auf der Treppe stürzte und herunterfiel. Die Inhaberin der Hotelpension konnte sich laut Mitteilung an die Beklagte vom 25. April 1996 den Unfall nicht erklären. Die Treppe sei gut zu begehen, sehr gut beleuchtet und dem Kläger genau bekannt gewesen. Seit Aufnahme des Betriebes 1967 sei es noch zu keinem weiteren Sturz gekommen.
Durch Bescheid vom 21. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil es sich bei dem Unfall vom 10. Januar 1996 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes sei die Vorschrift des § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgebend mit der Folge, dass der unter Versicherungsschutz stehende Weg an der Außentür der Unterkunft beginne und ende.
Auf die am 25. März 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg (SG) durch Urteil vom 30. März 1999 die Beklagte verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Auch bei einem längeren auswärtigen Aufenthalt seien die Grundsätze der Rechtsprechung zum Versicherungsschutz auf Wegen von und zur Nahrungsaufnahme während einer Dienst- oder Geschäftsreise anzuwenden, da eine zuverlässige Abgrenzung des sog. häuslichen Wirkungskreises nicht möglich sei.
Gegen das ihr am 29. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Mai 1999 beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt.
In einer vom Senat eingeholten Auskunft vom 1. November 2001 hat die Firma X. und Y. Ingenieurbau AG u.a. mitgeteilt, dass der Kläger seit seinem Wiedereintritt in den Betrieb im April 1987 immer nur auf Baustellen außerhalb von A-Stadt eingesetzt gewesen sei und dies auch für die Zukunft geplant gewesen sei. Auch bei dem Einsatz in B-Stadt habe es sich nicht um eine Dienstreise, sondern um einen Baustelleneinsatz gehandelt. Dem Kläger seien Unterkunft, tarifvertragliche Auslösung und Familienheimfahrten gezahlt worden.
Durch Urteil vom 24. Juli 2002 hat der Senat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich zurzeit seines Unfalls in der Hotelpension "B." nicht auf einer vom Versicherungsschutz gemäß § 548 Abs. 1 RVO umfassten Dienst /Geschäftsreise befunden habe. Sein Versicherungsschutz beurteile sich vielmehr nach § 550 Abs. 1 RVO mit der Folge, dass er mit dem Durchschreiten der Außentür der Hotelpension geendet habe, in der der Kläger seine Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO gehabt habe.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 7. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2002 Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und u.a. mangelnde Sachaufklärung gerügt. Er habe in der Hotelpension keine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO gehabt, sondern sein Zimmer freitags für andere Vermietungen immer komplett räumen müssen, und es sei nicht garantiert gewesen, dass er montags sein altes Zimmer wieder bekommen hätte. Während einer Messe sei er aus der Hotelpension in ein benachbartes Hotel ausquartiert worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Januar 1996 habe er nach dem Weihnachtsurlaub ab 21. Dezember 1995 erst wieder seit dem 8. Januar 1996 in der Hotelpension gewohnt. Vor seinem Einsatz in B-Stadt habe er in den Jahren 1994 und 1995 längere Zeit in der Hauptverwaltung seines Beschäftigungsunternehmens in A-Stadt gearbeitet, so z.B. vom 5. Juni bis zum 27. August 1995.
Durch Urteil vom 19. August 2003 hat das BSG das Urteil des Senats vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Dienstreise liege vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entferne oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsuche, weil er z.B. die Reise unmittelbar von zuhause aus antrete, und – im Unterschied zu den sog. Betriebswegen – den Ort, in dem die Betriebsstätte liege, verlasse. Die Definition des HLSG, das eine Dienstreise nur annehmen wolle, wenn der Versicherte sich aus betrieblichen Gründen auf Anordnung oder Ermächtigung seines Beschäftigungsunternehmens an einen anderen Ort außerhalb seines regelmäßigen Beschäftigungsortes begebe, greife zu kurz, weil viele Reisende z.B. überhaupt keinen regelmäßigen Beschäftigungsort hätten. Entsprechend der versicherten Tätigkeit und dem Auftrag des Unternehmens könne eine solche Reise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern, mit privaten Besuchen verknüpft oder unterbrochen werden. Die Festlegung einer bestimmten zeitlichen Höchstgrenze scheide aufgrund der Vielgestaltigkeit der versicherten Tätigkeiten aus. Aus dem vom HLSG verwandten steuerrechtlichen Begriff ("Einsatzwechseltätigkeit") seien keine Folgerungen aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke der Rechtsmaterien ableitbar. Eine Dienstreise liege nicht mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort in diesem oder in dessen Nähe eine Wohnung oder bei Beibehaltung der Familienwohnung eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO beziehe. Eine Unterkunft setze in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes und einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis voraus, damit der zuvor zu Beginn der Dienstreise fremde Ort nicht mehr fremd sei. Ob der Kläger nach diesen Voraussetzungen am 10. Januar 1996 bei seinem Sturz auf der Treppe in der von ihm bewohnten Hotelpension und beim direkten Weg vom Abendessen in sein Zimmer auf einem versicherten Weg im Rahmen einer Dienstreise aufgrund seiner versicherten Tätigkeit nach § 548 Abs. 1 RVO gewesen sei oder ob er sich auf einem unversicherten Teil seines Weges von der Arbeit zu seiner Unterkunft nach § 550 Abs. 1, 3 RVO befunden habe, könne nach den derzeitigen Feststellungen des HLSG nicht abschließend beurteilt werden. Denn das HLSG habe nur ohne weitere Feststellungen ausgeführt, dass der Kläger seit dem 28. August 1995 in der Hotelpension "gewohnt" habe. Aus diesem rein zeitlichen Element könne jedoch nach dem oben Gesagten nicht gefolgert werden, dass der Kläger nicht mehr auf einer Dienstreise gewesen sei, als sich der Unfall ereignet habe. Vielmehr seien weitere Feststellungen dahingehend erforderlich, ob das "Wohnen" des Klägers in der Hotelpension dazu geführt habe, dass diese aufgrund der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und eines gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreises als Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO anzusehen sei, woran angesichts des Revisionsvorbringens des Klägers (kein festes Zimmer, komplettes Räumen des jeweiligen Zimmers an jedem Freitag, zeitweise Unterbringung in einem anderen Hotel) Zweifel bestünden.
Der Senat hat im neu eröffneten Berufungsverfahren eine weitere Auskunft der B. vom 26. März 2004 zum Revisionsvortrag des Klägers eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass sie das Hotel 1996 verkauft habe und daher nur noch aus dem Gedächtnis Angaben machen könne. Nach ihrer Erinnerung habe der Arbeitgeber des Klägers für diesen seinerzeit für längere Zeit – mehrere Monate – zu ihren Bedingungen jeweils von montags bis freitags (morgens) ein Zimmer gemietet. Demgemäß sei der Kläger jede Woche am Freitagmorgen ausgezogen. Wenn er dann am Montagabend zurückgekommen sei, habe ihm jeweils nur ein frei gewordenes Zimmer wieder bis zum Freitagmorgen vermietet werden können. Wegen der anderen Gäste habe ihm nicht zugesagt werden können, dass er jeweils dasselbe Zimmer bekomme. Das "Wohnen" des Klägers habe sich ihrer Erinnerung nach nicht von dem anderer Gäste unterschieden. Die Firma X. und Y. Ingenieurbau AG hat sich auf Vorhalt des Revisionsvortrags des Klägers, 1994 und 1995 jeweils mehrere Monate in der Hauptverwaltung in A-Stadt tätig geworden zu sein, mit Schreiben vom 27. Juli 2004 auf ihre frühere Antwort zur gerichtlichen Anfrage Nr. 1 bezogen (= "Herr C. war seit seinem Wiedereintritt im April 1987 immer auf Baustellen außerhalb K-Stadt eingesetzt."); andere Informationen habe sie nicht.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die durchgeführten Ermittlungen zur abschließenden Beurteilung des Falles des Klägers nicht ausreichten. Es müsse doch feststellbar sein, ob die Angaben des Klägers bezüglich seiner Tätigkeit bei der Firma X. und Y. zutreffend seien oder nicht. Auch die Anfrage der ehemaligen Pensionsinhaberin B. seien unzureichend und keine erschöpfende Antwort auf die Frage, ob das Wohnen des Klägers in der Pension dazu geführt habe, dass eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und ein gewisser häuslicher, privater Wirkungskreis vorgelegen habe, der den zu Beginn der Dienstreise fremden Ort zu einem nicht mehr fremden gemacht habe. Insbesondere sei nichts dazu gesagt worden, welche Änderung bezüglich des Wohnkomforts und der im Hotel zurückzulegenden Wege (z.B. Ausgang) für den Kläger mit einem Zimmerwechsel verbunden gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. März 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die ehemalige Pensionsinhaberin B. als Zeugin zu hören und Fotos des damaligen Zustandes der Pension beizuziehen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger am 10. Januar 1996 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Eindeutig und unstreitig ist, dass der Kläger am 10. Januar 1996 in der Pension "B." in B Stadt einen bei der Beklagten versicherten und von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO erlitten hat, wenn er sich zu dieser Zeit – noch – auf einer Dienstreise befand. Der Senat ist an die Rechtsauffassung des BSG im zurückverweisenden Urteil gebunden, dass diese Frage sich daran entscheidet, ob die Hotelpension "B." für den Kläger zurzeit des Unfalls eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO darstellte (dann keine Dienstreise) oder nicht (dann Arbeitsunfall auf einer Dienstreise beim Rückweg vom Essen). Dabei setze eine Unterkunft "in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Hotel während einer Dienstreise" zum einen eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts, ein nicht nur vorübergehendes, auf eine längere Dauer, jedoch nicht auf unbegrenzte Zeit angelegtes Verweilen an einem Ort voraus und zum anderen "einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis".
Im Allgemeinen ist die "Unterkunft" des Versicherten am Ort der Tätigkeit oder in dessen Nähe im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO als ein möglicher Ort des privaten/häuslichen Bereichs und möglicher Grenzpunkt im Sinne des § 550 Abs. 1 RVO in Abgrenzung zur ständigen Familienwohnung des Versicherten im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO von Bedeutung, die dem Versicherten nicht lediglich vorübergehend Unterkunft bietet und den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstellt, wobei innerhalb der Wertung der maßgebenden Umstände dann auch u.a. Ausstattung, soziale Kontakte u.ä. Abgrenzungskriterien darstellen können. Als "Unterkunft" kommt – wie auch das BSG im zurückverweisenden Urteil klargestellt hat – grundsätzlich jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in Betracht, u.a. also auch eine aus Sparsamkeit, Desinteresse o.ä. gewählte nur behelfsmäßige Unterbringung, z.B. ein dürftig ausgestattetes Zimmer in einer Privatwohnung/einem Hotel/einer Pension, das Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft, ein Wohnwagen (s. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Rdnrn. 278, 273). Von daher erschließt sich für den Senat nicht, aus welchem Grunde der Kläger, der unstreitig seine ständige Familienwohnung bei ZU. beibehalten hatte und dorthin auch u.a. an den Wochenenden regelmäßig zurückkehrte, in der Hotelpension "B." in B-Stadt keine "Unterkunft" gehabt haben sollte und auch nicht, dass dieser Begriff überhaupt geeignet ist, die Frage des (noch) Vorliegens einer Dienstreise entscheidend zu beantworten. In dem im aufgehobenen Urteil des Senats bereits angeführten Urteil vom 31. Mai 1996 2 RU 28/95 (= SozR 3-2200 § 550 Nr. 13) – hatte auch der 2. Senat des BSG bei einem Versicherten, der für vier bis sechs Wochen im Auftrag seines Arbeitgebers für Montagearbeiten auf einer Baustelle außerhalb des Ortes seiner ständigen Familienwohnung eingesetzt wurde und ca. 3 km von der Baustelle entfernt ein Zimmer in einer Pension hatte, ohne weiteres festgestellt, dass es sich hierbei um die Unterkunft des Versicherten am Ort der Beschäftigung/Arbeitsort im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO gehandelt habe und Wege von dort zur Familienwohnung sich nach § 550 Abs. 3 RVO beurteilen. Eine nähere Prüfung, ob der betroffene Montagearbeiter während der Zeit der Montagetätigkeit in der Nähe der Baustelle z.B. immer nur ein und dasselbe Zimmer in ein und derselben Pension hatte, wie er sich dort eingerichtet hatte, ob und ggf. mit welchen Pensionsangehörigen und/oder –gästen Kontakte hergestellt hatte, gingen der Feststellung des Vorliegens der Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO in diesem Urteil nicht voraus und auch nicht – wie in dem im zurückverweisenden Urteil zitierten Fall des HLSG – der allgemeine Hinweis, dass der Versicherte sich in der Pension "eingelebt" hatte oder gar "in der Küche mit zugriff". Da dem Senat im vorliegenden Fall jedoch eine andere rechtliche Betrachtung vorgeschrieben worden ist, ist zunächst festzuhalten, dass der Senat zu dem vom BSG beschriebenen zeitlichen Element des Begriffs der Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO "in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise", die allerdings auch Wochen oder Monate dauern kann, im früheren Verfahren bereits festgestellt hatte, dass der Kläger ab 28. August 1995 bis Mitte Dezember 1995 und ab Januar 1996 jeweils – nur – von Montag bis Freitag in der Hotelpension "B." in B-Stadt wohnte und dies bis April 1996 so geplant war. Diesbezüglich hatte der Kläger in der Revision noch konkretisiert, dass er nach der Abreise in die Weihnachtsferien am 21. Dezember 1995 erst wieder am 8. Januar 1996 in der Hotelpension gewesen sei, was im Detail durch die frühere Pensionsinhaberin zwar nicht mehr bestätigt werden konnte, jedoch glaubhaft und naheliegend und letztendlich auch nicht wesentlich ist. Denn aufgrund der festgestellten zeitlichen Gegebenheiten kann nach dem zurückverweisenden Urteil des BSG nicht gefolgert werden, dass der Kläger sich zurzeit des Unfalls nicht mehr auf einer Dienstreise befand und die Pension "B." seine Unterkunft im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO darstellte. Vermisst zur abschließenden Prüfung wurden Feststellungen des Senats zu der genannten weiteren Voraussetzung des Begriffs der Unterkunft, nämlich dem "gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis", wobei allerdings nicht genau gesagt wurde, was darunter zu verstehen und mithin auch festzustellen ist. Jedoch hat das BSG hervorgehoben, dass angesichts des Revisionsvortrags des Klägers (kein festes Zimmer, komplettes Räumen des jeweiligen Zimmers an jedem Freitag, zeitweise Unterbringung in einem anderen Hotel), der vom Senat mangels eines entsprechenden Vortrags des Klägers in der Tatsacheninstanz seinerzeit nicht berücksichtigt werden konnte, Zweifel bestünden, dass es sich bei der Hotelpension "B." um eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO handele, wie es vom Senat im aufgehobenen Urteil festgestellt worden war. Diese Zweifel bestehen nach Durchführung ergänzender Ermittlungen ausgehend von der Rechtsauffassung des BSG weiter, weil die frühere Pensionsinhaberin B. unter dem 26. März 2004 den Revisionsvortrag des Klägers im Wesentlichen bestätigt hat bzw. von den vom BSG angeführten drei Punkten nur nicht mehr genau wusste, ob zeitweise auch eine Unterbringung des Klägers in einem anderen Hotel stattfand. Insgesamt unterschied sich das "Wohnen" des Klägers in der Hotelpension "B." zu den Bedingungen des Hotels nach Angaben der früheren Besitzerin nicht von dem Aufenthalt anderer Gäste, also auch dem Aufenthalt von Kurzzeitgästen/Wochengästen. Die zwangsläufig größere Vertrautheit des Klägers mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Personal infolge der schon im früheren Verfahren festgestellten Gesamtdauer seines Aufenthaltes in B-Stadt und der Pension ist vom BSG nicht als wesentliches oder gar ausschlaggebendes Kriterium für den Begriff der "Unterkunft" im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO und der "Dienstreise" genannt worden. Schon deshalb bedarf es auch nicht der Beiziehung von Fotos der Pension oder gar einer Inaugenscheinnahme vor Ort. Tatsächlich geht es ja auch nicht um die Frage, ob während einer Dienstreise für einen mit der persönlichen Bedürfnisbefriedigung zusammenhängenden Unfall im Hotel unter dem Gesichtspunkt mangelnder Vertrautheit mit den räumlichen Verhältnissen gleichwohl Versicherungsschutz besteht, sondern um die Definition des Begriffs "Geschäftsreise" über den Begriff der "Unterkunft" im Sinne von § 550 Abs. 3 RVO. Ob der Kläger entgegen seinem Revisionsvorbringen entsprechend den Auskünften seines Arbeitgebers – der Firma X. und Y. Ingenieurbau AG – vom 1. November 2001 und erneut vom 27. Juli 2004 seit April 1987 immer nur auf Baustellen außerhalb von A-Stadt eingesetzt war, ist ebenfalls unerheblich, da das BSG schon der Auskunft vom 1. November 2001 keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen und lediglich angemerkt hat, dass darin auch Gesichtspunkte angeführt seien, die eher gegen eine Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO und für eine Reise aufgrund der versicherten Tätigkeit sprächen, nämlich die Zahlung der Kosten für die "Unterkunft" und "Familienheimfahrten" sowie die Zahlung einer Auslösung.
Damit kann aber ausgehend von den für den Senat verbindlichen Vorgaben des zurückverweisenden Urteils nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Hotelpension "B." von Anfang an oder von einem späteren Zeitpunkt an und zurzeit des streitigen Unfalls vom 10. Januar 1996 eine Unterkunft im Sinne von § 550 Abs.3 RVO hatte und eine Dienstreise von Anfang an und zurzeit des Unfalls nicht – mehr – vorlag. Das führt dazu, dass die Entscheidung des SG nunmehr zu bestätigen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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