Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 444/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1243/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt es ausdrücklich offen, ob die Beschwerde nicht bereits unzulässig ist, nachdem der Antragsteller mit seinem am 16. Februar 2011 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass die ihm mit Bescheid vom 17. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von monatlich 359,00 Euro bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an ihn direkt und nicht an die AGJ Konstanz zwecks täglicher Auszahlung überwiesen werden. Da die Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen und dies im vorgenannten Bescheid so auch verfügt ist, ist anzunehmen, dass die Grundsicherungsleistungen zum Zeitpunkt des einstweiligen Rechtsschutzantrags nur noch für zwei Monate ausstanden. Dies könnte dem Erreichen des nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwerdewerts (mehr als 750,00 Euro) entgegenstehen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Antragsteller mit der beim SG zum Az. S 5 AS 443/11 ebenfalls am 16. Februar 2011 wegen des Bescheids vom 17. Januar 2011 erhobenen Klage rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 78 Rdnr. 3b (m.w.N.); ders., a.a.O., § 84 Rdnr. 2), sodass sich die Frage der Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 2050/07 ER-B - (juris) und vom 28. Februar 2011 - L 7 SO 4614/10 ER-B -) hier nicht stellen dürfte. Der Antragsteller vermag mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren aber schon deswegen nicht durchzudringen, weil es an den sonstigen Anordnungsvoraussetzungen fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus, dass der Antrag auch begründet ist. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es jedenfalls bereits am Anordnungsgrund. Denn der Regelungsinhalt des Bescheids vom 17. Januar 2011 war auf die Zeit bis 30. April 2011 begrenzt. Unter diesen Umständen ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit der Sache zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.) nicht mehr ersichtlich. Ein Zuwarten bis zur Klärung der Angelegenheit in dem beim SG bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (S 5 AS 443/11) erscheint vielmehr zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt es ausdrücklich offen, ob die Beschwerde nicht bereits unzulässig ist, nachdem der Antragsteller mit seinem am 16. Februar 2011 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass die ihm mit Bescheid vom 17. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von monatlich 359,00 Euro bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an ihn direkt und nicht an die AGJ Konstanz zwecks täglicher Auszahlung überwiesen werden. Da die Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen und dies im vorgenannten Bescheid so auch verfügt ist, ist anzunehmen, dass die Grundsicherungsleistungen zum Zeitpunkt des einstweiligen Rechtsschutzantrags nur noch für zwei Monate ausstanden. Dies könnte dem Erreichen des nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwerdewerts (mehr als 750,00 Euro) entgegenstehen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Antragsteller mit der beim SG zum Az. S 5 AS 443/11 ebenfalls am 16. Februar 2011 wegen des Bescheids vom 17. Januar 2011 erhobenen Klage rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 78 Rdnr. 3b (m.w.N.); ders., a.a.O., § 84 Rdnr. 2), sodass sich die Frage der Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 2050/07 ER-B - (juris) und vom 28. Februar 2011 - L 7 SO 4614/10 ER-B -) hier nicht stellen dürfte. Der Antragsteller vermag mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren aber schon deswegen nicht durchzudringen, weil es an den sonstigen Anordnungsvoraussetzungen fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus, dass der Antrag auch begründet ist. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es jedenfalls bereits am Anordnungsgrund. Denn der Regelungsinhalt des Bescheids vom 17. Januar 2011 war auf die Zeit bis 30. April 2011 begrenzt. Unter diesen Umständen ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit der Sache zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.) nicht mehr ersichtlich. Ein Zuwarten bis zur Klärung der Angelegenheit in dem beim SG bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (S 5 AS 443/11) erscheint vielmehr zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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