L 11 KR 1815/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 1465/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1815/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 28. April 2011 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 15. April 2011 ist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für implantologische Leistungen zu übernehmen.

Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die begehrten Leistungen zum wiederholten Mal im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend macht. Der Senat verweist deshalb in vollem Umfang auf die Begründung im Beschluss des 4. Senats vom 30. März 2011 (L 4 KR 666/11 ER-B). Neue rechtliche Gesichtspunkte oder einen neuen Sachverhalt hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved