Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 1939/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 98/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen in Form der Zahlung eines einmaligen Urlaubsgeldes i. H. v. 790,- EUR.
Der 1938 geborene Kläger bezieht eine Altersrente mit einem Zahlbetrag ab Juli 2009 in Höhe von 737,10 EUR. Seine Kosten der Unterkunft betragen für diesen Zeitraum 288,89 EUR Grundmiete zuzüglich Heizkosten in Höhe von 118,25 EUR und laufende Betriebskosten in Höhe von 124,06 EUR.
Vom Beklagten erhält er ergänzend Grundsicherung im Alter; mit Bescheid vom 16. Juli 2009 für Juli 2009 in Höhe von 170,40 EUR und für August 2009 in Höhe von 150,64 EUR.
Den Antrag des Klägers auf einmalige Zahlung von Urlaubsgeld lehnte der Beklagte mit Be-scheid vom 28. Juli 2009 ab, da nach dem SGB XII die Gewährung einmaliger Beihilfen ledig-lich zur Erstausstattung für die Wohnung, Erstausstattung mit Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten vorgesehen sei. Alle weiteren Bedarfe seien aus den Regelsätzen zu bestreiten.
In dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 führte der Beklagte ergänzend aus, die einmaligen Bedarfstatbestände, für die gesonderte Leis-tungen erbracht werden könnten, seien in § 31 Abs. 1 SGB XII abschließend aufgeführt. Da-nach bestehe kein Anspruch. Auch nach § 73 SGB XII könne die Teilnahme an einer Urlaubs-reise nicht gefördert werden.
Bereits am 3. August 2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben mit der Begründung, das Urlaubsgeld werde für eine dringende Erholung im Raum B benötigt. In sei-nem Alter brauche er mal eine Erholung, um sich gesundheitlich zu fördern. Er könne die Kos-ten hierfür mit der kleinen Altersrente und dem kleinen Zuschuss nach der Grundsicherung nicht auffangen. Er begehre eine einmalige Zuwendungen i. H. v. 790,- EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, es fehle an einer Norm, die dem Kläger den gewünschten Anspruch zuspreche. Grundsicherung nach dem SGB XII solle das Existenzminimum sicherstellen, also den in Not geratenen das Überleben ermöglichen. Hierzu sei Urlaubsgeld nicht erforderlich. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Mai 2010 Berufung eingelegt und die Revision zum Bundessozialgericht beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit dem Sozi-alzuschuss in Höhe von monatlich 150,- EUR sei es ihm nicht möglich, Erholungsurlaub zu neh-men. Aus ärztlichen Gutachten, die dem Beklagten bekannt seien, gehe eindeutig eine Verän-derung der Lendenwirbelsäule und eine erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit hervor. Bei dem angefochtenen Gerichtsbescheid seien viele Paragraphen genannt, die er als Laie nicht nachvollziehen könne; er sei kein Jurist und somit im Rechtsnachteil. Er bitte um "Rechtsschutz".
Den Antrag auf Zulassung der Revision hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2010 abgelehnt. Dieser Antrag sei unzulässig, weil ihm die Zustimmung des Beklagten zur Sprung-revision nicht beigefügt gewesen sei. Auch hiergegen hat der Kläger "Einspruch" erhoben. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Sozialgericht nicht gegeben sei. Es werde daher vorgeschlagen, zunächst das Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht durchzuführen. Der Senat werde in diesem Ver-fahren über die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht entscheiden.
Der Senat entnimmt dem schriftlichen Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 790,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts seien rechtmäßig.
Mit Beschluss vom 29. März 2011 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichter-statter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertra-gen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Ver-waltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Berufung, über die der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheiden konnte, ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen An-spruch auf die von ihm begehrten Leistungen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffen-den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 153 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz - SGG -.
Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung eines einmaligen Urlaubsgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 31 SGB XII noch aus § 73 SGB XII. In § 31 SGB XII sind die einmaligen Beihilfen abschließend ausgeführt, Urlaub und Urlaubsgeld sind dort nicht genannt. Hierauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewie-sen.
Zutreffend ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass die Gewährung eines Urlaubs-geldes nach § 73 SGB XII ebenfalls nicht in Betracht kommt. Danach können Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Kosten für Urlaub oder eine Urlaubsreise begründen keine von der Regelung des § 73 SGB XII vorausgesetzte Atypik, da Ausgaben für Freizeit und Erholung im Regelsatz enthalten sind (vgl. Abteilung 9 der EVS 2008: "Freizeit, Unterhaltung, Kultur"). Gehört eine Bedarfslage z.B. ihrer Typizität nach zu den Hilfen zum Lebensunterhalt, kann eine im Dritten Kapitel nicht vorgesehene bedarfsdeckende Hilfe nicht über die Regelung des § 73 SGB XII aufgefan-gen werden (Grube in: Grube/Wahrendorf - SGB XII, 3. Aufl. 2010 - § 73 Rn 3), weil es sich dann gerade nicht um eine Leistung in "sonstigen Lebenslagen" handelt.
Erforderlich ist darüber hinaus eine besondere soziale Notlage, welche eine Hilfegewährung rechtfertigt. Dies ist bei einer Urlaubsreise nicht der Fall (Hamburgisches Oberverwaltungsge-richt vom 19. Dezember 1980 - Az: Bf I 53/80 - Juris; Berlit in: LPK - SGB XII, 8. Aufl. 2008 - § 73 Rn 12 m.w.N.). Deshalb muss die Übernahme von Kosten für eine Urlaubsreise auch unter Einbeziehung des § 73 SGB XII abgelehnt werden (so auch: Grube a.a.O. - § 73 Rn 5).
Auch sofern man die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (Az: 1 BvL 1/09 u.a. - veröffentlicht in: Juris) zu den Regelsätzen nach dem SGB II auf das SGB XII übertragen kann, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn das BVerfG hat gerade nicht festgestellt, dass die gesetzlich festgestellten Regelleistungsbeträge evident unzu-reichend seien. Ein Anspruch auf höhere Leistungen kann nur dann auf die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in der o.g. Entscheidung i.V.m. Art. 1 und 20 GG gestützt werden, wenn ein "unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums" besteht. Vorliegend ist jedoch schon kein laufen-der, sondern ein einmaliger Bedarf im Streit.
Soweit der Kläger mit der Urlaubsreise zur Gesundheitsverbesserung beitragen möchte und in diesem Zusammenhang auf seinen Gesundheitszustand hinweist, ist er als Mitglied einer ge-setzlichen Krankenkasse auf die Leistungen der Krankenversicherung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen in Form der Zahlung eines einmaligen Urlaubsgeldes i. H. v. 790,- EUR.
Der 1938 geborene Kläger bezieht eine Altersrente mit einem Zahlbetrag ab Juli 2009 in Höhe von 737,10 EUR. Seine Kosten der Unterkunft betragen für diesen Zeitraum 288,89 EUR Grundmiete zuzüglich Heizkosten in Höhe von 118,25 EUR und laufende Betriebskosten in Höhe von 124,06 EUR.
Vom Beklagten erhält er ergänzend Grundsicherung im Alter; mit Bescheid vom 16. Juli 2009 für Juli 2009 in Höhe von 170,40 EUR und für August 2009 in Höhe von 150,64 EUR.
Den Antrag des Klägers auf einmalige Zahlung von Urlaubsgeld lehnte der Beklagte mit Be-scheid vom 28. Juli 2009 ab, da nach dem SGB XII die Gewährung einmaliger Beihilfen ledig-lich zur Erstausstattung für die Wohnung, Erstausstattung mit Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten vorgesehen sei. Alle weiteren Bedarfe seien aus den Regelsätzen zu bestreiten.
In dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 führte der Beklagte ergänzend aus, die einmaligen Bedarfstatbestände, für die gesonderte Leis-tungen erbracht werden könnten, seien in § 31 Abs. 1 SGB XII abschließend aufgeführt. Da-nach bestehe kein Anspruch. Auch nach § 73 SGB XII könne die Teilnahme an einer Urlaubs-reise nicht gefördert werden.
Bereits am 3. August 2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben mit der Begründung, das Urlaubsgeld werde für eine dringende Erholung im Raum B benötigt. In sei-nem Alter brauche er mal eine Erholung, um sich gesundheitlich zu fördern. Er könne die Kos-ten hierfür mit der kleinen Altersrente und dem kleinen Zuschuss nach der Grundsicherung nicht auffangen. Er begehre eine einmalige Zuwendungen i. H. v. 790,- EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, es fehle an einer Norm, die dem Kläger den gewünschten Anspruch zuspreche. Grundsicherung nach dem SGB XII solle das Existenzminimum sicherstellen, also den in Not geratenen das Überleben ermöglichen. Hierzu sei Urlaubsgeld nicht erforderlich. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Mai 2010 Berufung eingelegt und die Revision zum Bundessozialgericht beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit dem Sozi-alzuschuss in Höhe von monatlich 150,- EUR sei es ihm nicht möglich, Erholungsurlaub zu neh-men. Aus ärztlichen Gutachten, die dem Beklagten bekannt seien, gehe eindeutig eine Verän-derung der Lendenwirbelsäule und eine erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit hervor. Bei dem angefochtenen Gerichtsbescheid seien viele Paragraphen genannt, die er als Laie nicht nachvollziehen könne; er sei kein Jurist und somit im Rechtsnachteil. Er bitte um "Rechtsschutz".
Den Antrag auf Zulassung der Revision hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2010 abgelehnt. Dieser Antrag sei unzulässig, weil ihm die Zustimmung des Beklagten zur Sprung-revision nicht beigefügt gewesen sei. Auch hiergegen hat der Kläger "Einspruch" erhoben. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Sozialgericht nicht gegeben sei. Es werde daher vorgeschlagen, zunächst das Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht durchzuführen. Der Senat werde in diesem Ver-fahren über die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht entscheiden.
Der Senat entnimmt dem schriftlichen Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 790,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts seien rechtmäßig.
Mit Beschluss vom 29. März 2011 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichter-statter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertra-gen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Ver-waltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Berufung, über die der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheiden konnte, ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen An-spruch auf die von ihm begehrten Leistungen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffen-den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 153 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz - SGG -.
Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung eines einmaligen Urlaubsgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 31 SGB XII noch aus § 73 SGB XII. In § 31 SGB XII sind die einmaligen Beihilfen abschließend ausgeführt, Urlaub und Urlaubsgeld sind dort nicht genannt. Hierauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewie-sen.
Zutreffend ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass die Gewährung eines Urlaubs-geldes nach § 73 SGB XII ebenfalls nicht in Betracht kommt. Danach können Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Kosten für Urlaub oder eine Urlaubsreise begründen keine von der Regelung des § 73 SGB XII vorausgesetzte Atypik, da Ausgaben für Freizeit und Erholung im Regelsatz enthalten sind (vgl. Abteilung 9 der EVS 2008: "Freizeit, Unterhaltung, Kultur"). Gehört eine Bedarfslage z.B. ihrer Typizität nach zu den Hilfen zum Lebensunterhalt, kann eine im Dritten Kapitel nicht vorgesehene bedarfsdeckende Hilfe nicht über die Regelung des § 73 SGB XII aufgefan-gen werden (Grube in: Grube/Wahrendorf - SGB XII, 3. Aufl. 2010 - § 73 Rn 3), weil es sich dann gerade nicht um eine Leistung in "sonstigen Lebenslagen" handelt.
Erforderlich ist darüber hinaus eine besondere soziale Notlage, welche eine Hilfegewährung rechtfertigt. Dies ist bei einer Urlaubsreise nicht der Fall (Hamburgisches Oberverwaltungsge-richt vom 19. Dezember 1980 - Az: Bf I 53/80 - Juris; Berlit in: LPK - SGB XII, 8. Aufl. 2008 - § 73 Rn 12 m.w.N.). Deshalb muss die Übernahme von Kosten für eine Urlaubsreise auch unter Einbeziehung des § 73 SGB XII abgelehnt werden (so auch: Grube a.a.O. - § 73 Rn 5).
Auch sofern man die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (Az: 1 BvL 1/09 u.a. - veröffentlicht in: Juris) zu den Regelsätzen nach dem SGB II auf das SGB XII übertragen kann, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn das BVerfG hat gerade nicht festgestellt, dass die gesetzlich festgestellten Regelleistungsbeträge evident unzu-reichend seien. Ein Anspruch auf höhere Leistungen kann nur dann auf die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in der o.g. Entscheidung i.V.m. Art. 1 und 20 GG gestützt werden, wenn ein "unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums" besteht. Vorliegend ist jedoch schon kein laufen-der, sondern ein einmaliger Bedarf im Streit.
Soweit der Kläger mit der Urlaubsreise zur Gesundheitsverbesserung beitragen möchte und in diesem Zusammenhang auf seinen Gesundheitszustand hinweist, ist er als Mitglied einer ge-setzlichen Krankenkasse auf die Leistungen der Krankenversicherung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved