L 23 SO 48/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 316/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 48/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen Anordnung nach Stattgabe der Feststellungsklage zu verpflichten ab sofort folgende Bedarfe über dem Selbstbehalt von 700,00 EUR/Monat zu übernehmen:

1. den Nachweis einer angemessenen Wohnung -behinderten- und altersgerecht im 1. Stock oder mit Lift für 2 Erwachsene und 1 Kind, verkehrsgünstig und mit nahen Einkaufsmöglichkeiten [ ], 2. die Kosten zur Wohnungssuche (Tageszeitungen, einschlägige Zeitschriften, Telefonkosten) [ ], 3. evtl. Maklerkosten und Kaution für Wohnung, 4. die Umzugskosten ab F in B wegen fristloser Kündigung und Räumungsklage, 5. die Kosten der evtl. notwendigen Einzugsrenovierung, 6. die Kosten für eine evtl. Anpassung der Einbauküche an die neue Küche, 7. die Kosten für den postalischen Nachsendeantrag, 8. die Kosten für die Änderung der Adresse und Kosten für neuen Reisepass, 9. die Kosten für die Telefonummeldung Mobil sowie Kosten für Telefonneuanmeldung Festnetz Doppelflat, 10. die Kosten für Kranken. und Pflegeversicherung zu übernehmen, 11. die zustehenden Sonderkosten (Sozialhilfeleistung nach § 11 BSG) sowie die Kosten für Wohnungseinrichtung zu übernehmen, 12. Kosten separate Anschaffung eines Telefonendgerätes ist notwendig, da die Deutsche Telekom AG schon seit langem keine Endgeräte im Rahmen eines Neuanschlusses mehr zur Verfügung stellt 13. sowie eine ermäßigte Karte für Berliner Verkehrsbetriebe zu übergeben".

zurückgewiesen. Der Senat weist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Für ein einstweiliges Rechtschutzverfahren, in dem vor einer Entscheidung erst noch das Ergebnis eines Klageverfahrens (hier Feststellungsklage vor dem Sozialgericht Berlin zum Az: S 51 SO 322/11) abgewartet werden soll, ist ein Anordnungsgrund und die hierfür erforderliche Eilbedürftigkeit nicht erkennbar.

Auch soweit der Antragsteller sinngemäß mit der Beschwerdeschrift begehrt, über die im anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Az: S 51 SO 322/11 festzustellenden Umstände, "dass 1. er nach deutschen Recht mit Fr. ZA verheiratet ist, 2. er Vater einer Tochter R, geb. , nach deutschem Recht ist, 3. er gem. § 1601 BGB gegenüber Vorgenannten unterhaltspflichtig ist, 4. ihm deswegen aus seiner Rente ein Selbstbehalt von 700,00 EUR/Monat zusteht, 5. er Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten hat und

6. die Beklagte deshalb den Unterhalt an seine Unterhaltsberechtigten als Härtefall zu übernehmen, der gemäß Bundesverfassungsgericht mit seinem Hartz IV Urteil vom 09.02.2010 festgestellt wird, dass unabweisbarer laufender (nicht einmaliger) Bedarf als sogenannter Härtefall geltend gemacht werden kann, wenn dieser bisher nicht vom Regelsatz gedeckt ist",

bereits vorab im hiesigen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu entscheiden, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Auch hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Entscheidung im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von dem Ausgang der Feststellungsklage abhängt.

Das Sozialgericht und der Senat haben den Antragsteller bereits in zahlreichen rechtskräftigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass

• sein sozialhilferechtlicher Bedarf sowohl für die Regelleistung als auch für die Kosten der Unterkunft sich ausschließlich nur anhand seiner Person bemisst, solange seine in Ä lebende ä Ehefrau und sein Kind nicht tatsächlich bei ihm wohnen (z.B.: Beschluss vom 08. November 2010 – Az: L 23 SO 180/10 B ER), • er nicht für die Ehefrau und das Kind mit Erfolg Sozialhilfe beantragen kann, denn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann Ausländern Sozialhilfe nur gewährt werden, wenn sie sich im Inland aufhalten und Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können nur in - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen Sozialhilfe erhalten (§ 24 SGB XII) (z.B.: Beschluss vom 22. Oktober 2009 – Az: L 23 SO 177/09 B ER), • der Bedarf des Antragstellers einschließlich der ihm zustehenden angemessenen Kosten der Unterkunft durch sein eigenes Einkommen gedeckt wird (z.B.: Beschluss vom 08. November 2010 – Az: L 23 SO 180/10 B ER), • er sein monatliches Einkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt und für seine Kosten der Unterkunft einsetzen muss und dies nicht vorrangig für den Unterhalt seiner Ehefrau und Tochter einsetzen darf (z.B.: Beschluss vom 21. Dezember 2010 – Az: L 23 SO 207/10 B ER) und • ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft erwachsen und ein erneuter Antrag unzulässig ist, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (z.B.: Beschluss vom 21. Dezember 2010 – Az: L 23 SO 207/10 B ER).

Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Unterhaltszahlungen ist ergänzend folgendes auszuführen: § 82 Abs. 2 SGB XII sieht – im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II (seit 1. April 2011: § 11b Abs. 1 Nr 7 SGB II) – keine Möglichkeit der Absetzung von Unterhaltszahlung vom Einkommen vor (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf – SGB XII, 3. Auflage 2010 – § 82 Rn 12). Freiwillige Unterhaltszahlungen mindern das Einkommen nicht (Brühl Albrecht in: Münder – SGB XII, 8. Auflage 2008 – § 82 Rn 28). Lediglich bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des (Unterhalts-)Gläubigers ist dann das im Zwangsvollstreckungsverfahren übrigbleibende Einkommen sozialhilferechtlich zugrundezulegen, wenn der Schuldner – hier der Antragsteller – vorher dagegen alle erfolgversprechenden Rechtsmittel geltend gemacht hat; Bei Pfändungen in laufende Sozial(geld)leistungen (hier: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) schützen den Antragsteller hierbei die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Soweit dadurch das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht gewährleistet wird, ist ein Hilfesuchender aufgrund des Selbsthilfegebots gem. § 2 SGB XII gehalten, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Änderung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO zu stellen (Brühl Albrecht in: Münder – SGB XII, 8. Auflage 2008 – § 82 Rn 27).

Nach alledem ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig, so dass die Gewährung der beantragten Leistungen – unabhängig von dem Ausgang der unter dem Az.: S 51 SO 322/11 beim Sozialgericht Berlin anhängigen Feststellungsklage – im einstweiligen Rechtschutz nicht in Betracht kommt. Er kann seinen Bedarf aus seinem Einkommen decken.

Mangels Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden (§ 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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