Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 3455/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1025/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit wird geführt über die Höhe der Anrechnung einer polnischen Altersrente auf die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01. März 2008. Hier ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu entscheiden.
Die am 1934 in K. geborene Klägerin war als Technikerin/Chemikerin beschäftigt. Sie zog am 19. Dezember 1993 ins Inland zu, ist seit 1994 als Spätaussiedlerin anerkannt und seit 1995 deutsche Staatsangehörige.
Die Klägerin bezieht seit 01. Juni 1994 Altersrente für Frauen (Bescheid vom 29. Dezember 1995). Wegen des Bezugs einer polnischen Rente von der Sozialversicherungsanstalt ZUS berechnete die Beklagte durch Bescheid vom 15. Mai 1996 die Rente neu, da die Ausgleichszahlung für die polnische Rente an die Klägerin zurückgezahlt worden sei und deshalb gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) diese Zahlung mit der deutschen Rente zu verrechnen sei; eine Überzahlung wurde zur Erstattung gefordert. Wegen der Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit in Polen von Februar 1984 bis Dezember 1986 führte die Klägerin einen erfolglosen Rechtsstreit (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart SG - vom 30. Juni 1999 - S 17 RA 2041/98; die Berufung zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 23. Januar 2001 - L 13 RA 3106/99). In der Folgezeit ergingen weitere Neuberechnungsbescheide, zuletzt vom 24. Mai 2007, welche die Klägerin nicht angriff.
Sodann ging der Beklagten der Bescheid der ZUS vom 25. März 2008 zu, ab 01. März 2008 betrage die Höhe der polnischen Leistung brutto Zloty 820,42, nach Abzug von Zloty 107,00 Steuer und Hinzurechnung von Zloty 163,15 Pflegezulage netto Zloty 876,57. Durch Bescheid vom 30. Juni 2008 berechnete die Beklagte die Rente ab 01. März 2008 neu. Die deutsche Rente betrage brutto EUR 686,49. Hierauf sei die monatliche ausländische Leistung von brutto Zloty 820,42 anzurechnen. Sie sei in dem Verhältnis bei der deutschen Rente anzurechnen, in dem die Monate, die bei beiden Leistungen zu berücksichtigen seien, zu allen bei der ausländischen Leistung berücksichtigten Monaten stünden, hier im Verhältnis 278:334, dies seien Zloty 682,84. Dies ergebe umgerechnet EUR 184,24, sodass die Bruttorente EUR 502,25 betrage. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 452,78. Für die Zeit ab 01. Juli 2008 ergab sich eine monatliche Rente von brutto EUR 694,07, nach Anrechnung der polnischen Rente in Höhe von umgerechnet EUR 198,38 EUR 495,69, Nettozahlbetrag EUR 445,62.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Durch die Anrechnung der polnischen Bruttorente errechne sich ein um rd. EUR 22,00 niedrigerer Nettobetrag.
Durch Bescheid vom 09. September 2008 erfolgte eine weitere Neuberechnung. Die monatliche Rente betrage ab 01. März 2008 EUR 708,47, nach Anrechnung der polnischen Rente EUR 524,23, netto EUR 472,60; ab 01. Juli 2008 brutto EUR 716,29, nach Anrechnung der polnischen Rente EUR 517,91, netto EUR 465,60.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009. Werde einem Berechtigten vom polnischen Rentenversicherungsträger eine Rente aus Zeiten gewährt, die auch nach Bundesrecht anrechenbar seien, ruhe gemäß § 31 Abs. 1 FRG die deutsche Rente in Höhe des Betrages, der als Leistung des polnischen Rentenversicherungsträgers ausgezahlt werde. Dies sei der Betrag vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Das Steuerrecht bleibe außer Betracht, dies sei auch sachgerecht, denn sonst würde die Rentenversicherung die Steuerlast des Berechtigten in den Fällen übernehmen, in denen das ausländische Steuerrecht einen Abzug bei der Rente vorsehe. Mithin sei im Rahmen der Ruhensberechnung der Betrag der polnischen Rente vor Abzug von Steuern zugrundezulegen. Dies sei der umgerechnete Betrag von Zloty 820,42. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07. April 2009 sinngemäß geltend gemacht hatte, den Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben, wurde dieser am 04. Mai 2009 nochmals abgesandt.
Die Klägerin erhob am 18. Mai 2009 Klage zum SG. Es dürfe nicht angehen, dass die abgezogene polnische Steuer nicht berücksichtigt werde. In § 31 Abs. 1 FRG stehe, dass der tatsächlich ausgezahlte Betrag zu berücksichtigen sei. Das Unterlassen einer Minderung der Rente könne nicht als eine Übernahme polnischer Steuerpflichten durch die deutsche Rentenversicherung gedeutet werden. Immerhin betrage die polnische Steuer nahezu 14 vom Hundert des Bruttobetrags. Die Steuer bekomme auch nicht der polnische Fiskus, sondern diese bleibe bei der ZUS als Versicherungsbeitrag. Beim Bundessozialgericht (BSG) sei ein Verfahren B 5 R 60/08 R anhängig. Im Übrigen bestünden auch Einwände gegen die Umrechnung.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Bedenken gegen den Umrechnungsfaktor seien nicht berechtigt. Im Übrigen verbleibe es bei der Berücksichtigung des Bruttobetrags der polnischen Rente.
Durch Urteil vom 25. Oktober 2010 wies das SG die Klage ab. Bei dem ausgezahlten ausländischen Betrag im Rahmen von § 31 FRG handle es sich um den Bruttobetrag. Dies hätten mehrere Sozialgerichte (Duisburg, Aachen, Dortmund) sowie das Bayerische LSG (Urteil vom 27. November 2009 - L 14 R 65/07) einhellig entschieden. Auch im Übrigen bestünden gegen die Umrechnungspraxis keine Bedenken. Das Urteil ist durch Einlegung in den Briefkasten der Klägerin am 27. Januar 2011 zugestellt worden.
Am 10. März 2011 hat die Klägerin beim LSG Berufung eingelegt. Sie verbleibe dabei, dass eine Bruttoverrechnung der polnischen mit der deutschen Rente einem doppelten Abzug der polnischen Steuer gleichkomme. Sie - die Klägerin - habe wegen zeitlicher Abwesenheit vom Wohnort das Urteil erst am 14. Februar 2011 "zugestellt bekommen". Aufgrund Alter und Schwerbehinderung sei sie auf Hilfe anderer Personen angewiesen. Wegen der etwa zweiwöchigen Verspätung dürfe sie auf Nachsicht hoffen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 30. Juni 2008 und 09. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2009 zu verurteilen, ab 01. März 2008 Altersrente ohne Anrechnung des polnischen Steuerabzugs zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin nach § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden, weil die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird (vgl. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift).
Die Klägerin hat das Urteil des SG am 27. Januar 2011 durch Benachrichtigung im Briefkasten zugestellt erhalten. Die Benachrichtigung enthält einen deutlichen Hinweis darauf, dass Fristen sofort ab diesem Zeitpunkt laufen, nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Zustellung. Die Monatsfrist ist mithin am Montag, 28. Februar 2011 (vgl. hierzu § 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG) abgelaufen. Diese Frist ist mit der Berufungseinlegung am 10. März 2011 um zehn Tage überschritten worden. Immerhin hat die Klägerin eingeräumt, bereits am 14. Februar 2011 das Urteil "zugestellt bekommen" und damit an diesem Tag vom Urteil Kenntnis genommen zu haben. Mithin wäre immer noch eine Frist von zwei Wochen verblieben, innerhalb deren sie sich fremder Hilfe hätte bedienen können. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis und eine mithin zu erwägende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, inwieweit bei einer längeren Ortsabwesenheit Vorkehrungen zur rechtzeitigen Kenntnisnahme von Zustellungen getroffen werden müssen, kommt es bei diesem zeitlichen Ablauf nicht an.
Nach alledem ist dem Senat eine inhaltliche Entscheidung in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit wird geführt über die Höhe der Anrechnung einer polnischen Altersrente auf die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01. März 2008. Hier ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu entscheiden.
Die am 1934 in K. geborene Klägerin war als Technikerin/Chemikerin beschäftigt. Sie zog am 19. Dezember 1993 ins Inland zu, ist seit 1994 als Spätaussiedlerin anerkannt und seit 1995 deutsche Staatsangehörige.
Die Klägerin bezieht seit 01. Juni 1994 Altersrente für Frauen (Bescheid vom 29. Dezember 1995). Wegen des Bezugs einer polnischen Rente von der Sozialversicherungsanstalt ZUS berechnete die Beklagte durch Bescheid vom 15. Mai 1996 die Rente neu, da die Ausgleichszahlung für die polnische Rente an die Klägerin zurückgezahlt worden sei und deshalb gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) diese Zahlung mit der deutschen Rente zu verrechnen sei; eine Überzahlung wurde zur Erstattung gefordert. Wegen der Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit in Polen von Februar 1984 bis Dezember 1986 führte die Klägerin einen erfolglosen Rechtsstreit (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart SG - vom 30. Juni 1999 - S 17 RA 2041/98; die Berufung zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 23. Januar 2001 - L 13 RA 3106/99). In der Folgezeit ergingen weitere Neuberechnungsbescheide, zuletzt vom 24. Mai 2007, welche die Klägerin nicht angriff.
Sodann ging der Beklagten der Bescheid der ZUS vom 25. März 2008 zu, ab 01. März 2008 betrage die Höhe der polnischen Leistung brutto Zloty 820,42, nach Abzug von Zloty 107,00 Steuer und Hinzurechnung von Zloty 163,15 Pflegezulage netto Zloty 876,57. Durch Bescheid vom 30. Juni 2008 berechnete die Beklagte die Rente ab 01. März 2008 neu. Die deutsche Rente betrage brutto EUR 686,49. Hierauf sei die monatliche ausländische Leistung von brutto Zloty 820,42 anzurechnen. Sie sei in dem Verhältnis bei der deutschen Rente anzurechnen, in dem die Monate, die bei beiden Leistungen zu berücksichtigen seien, zu allen bei der ausländischen Leistung berücksichtigten Monaten stünden, hier im Verhältnis 278:334, dies seien Zloty 682,84. Dies ergebe umgerechnet EUR 184,24, sodass die Bruttorente EUR 502,25 betrage. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 452,78. Für die Zeit ab 01. Juli 2008 ergab sich eine monatliche Rente von brutto EUR 694,07, nach Anrechnung der polnischen Rente in Höhe von umgerechnet EUR 198,38 EUR 495,69, Nettozahlbetrag EUR 445,62.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Durch die Anrechnung der polnischen Bruttorente errechne sich ein um rd. EUR 22,00 niedrigerer Nettobetrag.
Durch Bescheid vom 09. September 2008 erfolgte eine weitere Neuberechnung. Die monatliche Rente betrage ab 01. März 2008 EUR 708,47, nach Anrechnung der polnischen Rente EUR 524,23, netto EUR 472,60; ab 01. Juli 2008 brutto EUR 716,29, nach Anrechnung der polnischen Rente EUR 517,91, netto EUR 465,60.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009. Werde einem Berechtigten vom polnischen Rentenversicherungsträger eine Rente aus Zeiten gewährt, die auch nach Bundesrecht anrechenbar seien, ruhe gemäß § 31 Abs. 1 FRG die deutsche Rente in Höhe des Betrages, der als Leistung des polnischen Rentenversicherungsträgers ausgezahlt werde. Dies sei der Betrag vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Das Steuerrecht bleibe außer Betracht, dies sei auch sachgerecht, denn sonst würde die Rentenversicherung die Steuerlast des Berechtigten in den Fällen übernehmen, in denen das ausländische Steuerrecht einen Abzug bei der Rente vorsehe. Mithin sei im Rahmen der Ruhensberechnung der Betrag der polnischen Rente vor Abzug von Steuern zugrundezulegen. Dies sei der umgerechnete Betrag von Zloty 820,42. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07. April 2009 sinngemäß geltend gemacht hatte, den Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben, wurde dieser am 04. Mai 2009 nochmals abgesandt.
Die Klägerin erhob am 18. Mai 2009 Klage zum SG. Es dürfe nicht angehen, dass die abgezogene polnische Steuer nicht berücksichtigt werde. In § 31 Abs. 1 FRG stehe, dass der tatsächlich ausgezahlte Betrag zu berücksichtigen sei. Das Unterlassen einer Minderung der Rente könne nicht als eine Übernahme polnischer Steuerpflichten durch die deutsche Rentenversicherung gedeutet werden. Immerhin betrage die polnische Steuer nahezu 14 vom Hundert des Bruttobetrags. Die Steuer bekomme auch nicht der polnische Fiskus, sondern diese bleibe bei der ZUS als Versicherungsbeitrag. Beim Bundessozialgericht (BSG) sei ein Verfahren B 5 R 60/08 R anhängig. Im Übrigen bestünden auch Einwände gegen die Umrechnung.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Bedenken gegen den Umrechnungsfaktor seien nicht berechtigt. Im Übrigen verbleibe es bei der Berücksichtigung des Bruttobetrags der polnischen Rente.
Durch Urteil vom 25. Oktober 2010 wies das SG die Klage ab. Bei dem ausgezahlten ausländischen Betrag im Rahmen von § 31 FRG handle es sich um den Bruttobetrag. Dies hätten mehrere Sozialgerichte (Duisburg, Aachen, Dortmund) sowie das Bayerische LSG (Urteil vom 27. November 2009 - L 14 R 65/07) einhellig entschieden. Auch im Übrigen bestünden gegen die Umrechnungspraxis keine Bedenken. Das Urteil ist durch Einlegung in den Briefkasten der Klägerin am 27. Januar 2011 zugestellt worden.
Am 10. März 2011 hat die Klägerin beim LSG Berufung eingelegt. Sie verbleibe dabei, dass eine Bruttoverrechnung der polnischen mit der deutschen Rente einem doppelten Abzug der polnischen Steuer gleichkomme. Sie - die Klägerin - habe wegen zeitlicher Abwesenheit vom Wohnort das Urteil erst am 14. Februar 2011 "zugestellt bekommen". Aufgrund Alter und Schwerbehinderung sei sie auf Hilfe anderer Personen angewiesen. Wegen der etwa zweiwöchigen Verspätung dürfe sie auf Nachsicht hoffen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 30. Juni 2008 und 09. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2009 zu verurteilen, ab 01. März 2008 Altersrente ohne Anrechnung des polnischen Steuerabzugs zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin nach § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden, weil die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird (vgl. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift).
Die Klägerin hat das Urteil des SG am 27. Januar 2011 durch Benachrichtigung im Briefkasten zugestellt erhalten. Die Benachrichtigung enthält einen deutlichen Hinweis darauf, dass Fristen sofort ab diesem Zeitpunkt laufen, nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Zustellung. Die Monatsfrist ist mithin am Montag, 28. Februar 2011 (vgl. hierzu § 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG) abgelaufen. Diese Frist ist mit der Berufungseinlegung am 10. März 2011 um zehn Tage überschritten worden. Immerhin hat die Klägerin eingeräumt, bereits am 14. Februar 2011 das Urteil "zugestellt bekommen" und damit an diesem Tag vom Urteil Kenntnis genommen zu haben. Mithin wäre immer noch eine Frist von zwei Wochen verblieben, innerhalb deren sie sich fremder Hilfe hätte bedienen können. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis und eine mithin zu erwägende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, inwieweit bei einer längeren Ortsabwesenheit Vorkehrungen zur rechtzeitigen Kenntnisnahme von Zustellungen getroffen werden müssen, kommt es bei diesem zeitlichen Ablauf nicht an.
Nach alledem ist dem Senat eine inhaltliche Entscheidung in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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