L 11 R 1400/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1293/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1400/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Artikel 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I Seite 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 4. April 2011 beim LSG eingegangene Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen, unter denen PKH für das beim SG anhängige Klageverfahren bewilligt werden kann, sind nicht erfüllt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat ergänzend darauf hin, dass in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel nur bejaht werden kann, wenn das Gericht die Klage nach summarischer Prüfung für begründet hält, ohne dass noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind, oder wenn zur Prüfung der Begründetheit der Klage die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Denn bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann zu verneinen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745, 2746 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Zeugenbeweis im Vordergrund die Ermittlung von Befunden (Befundtatsachen) steht, während dem Sachverständigen die Aufgabe zukommt, neben der Erhebung der Befunde diese auch zu bewerten (vgl BGH, Urteil vom 18. März 1993, IX ZR 198/92, NJW 1993,1796). Die für die Beurteilung der Erfolgssausicht maßgebliche Beweisaufnahme ist daher bei Rechtsstreitigkeiten, in denen aus medizinischen Befunden Schlussfolgerungen zB auf die Erwerbsfähigkeit gezogen werden müssen, der Sachverständigenbeweis. Deswegen genügt es für eine hinreichende Erfolgsaussicht idR noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Auch die Regelung in § 118 Abs 2 ZPO zeigt, dass nicht jede Ermittlungstätigkeit des Gerichts die für die PKH-Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht begründet (Beschluss des Senats vom 27. April 2010, L 11 R 6027/09 B; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008, L 12 B 2/08 SB, jeweils veröffentlicht in juris). Da das SG kein Gutachten von Amts wegen eingeholt hat und hierzu aufgrund der von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Befunden und Diagnosen auch nicht verpflichtet war, hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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