Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2556/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3012/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, hier unter anderem auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, streitig.
Die 1953 geborene Klägerin stammt aus der Türkei und ist seit dem 11. Oktober 1973 in Deutschland wohnhaft. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. In der Bundesrepublik ist sie in verschiedenen Betrieben als (ungelernte) Arbeiterin tätig gewesen. Zuletzt war sie vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1997 als Bürogehilfin in einem türkischen Reisebüro beschäftigt. Seit dem hat sie nach ihren Angaben keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt.
Am 2. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu gab sie unter anderem an, sie halte sich seit 1997 für erwerbsgemindert, Auskünfte könnten bei ihrem behandelnden Hausarzt Dr. Ei. eingeholt werden. Den Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin ausgehend von Datum des Rentenantrags die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht erfülle. Seit dem 1. April 1997 seien sämtliche Zeiten unbelegt, ebenfalls unbelegt sei der Zeitraum vom 21. Mai bis 31. Dezember 1991. Die Klägerin habe somit in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge vorzuweisen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Mai 2007 mit der Begründung Widerspruch, die Erwerbsminderung sei im Jahr 1997 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die Beklagte zog daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. Ei. bei. Dieser teilte unter dem 18. September 2007 u. a. mit, er habe "Angst und Depressionen, chronisches Lumbalsyndrom, Zustand nach Schilddrüsencarzinom 1999 und Zustand nach Mammacarzinom links 2004" diagnostiziert. Die Klägerin leide an massiven Ängsten in alltäglichen Situationen und vor allem an einer dauernden Angst vor erneuter maligner Erkrankung. Zudem bestünden Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, chronische Schmerzen des Bewilligungsapparats. Ferner bestehe ein Tinnitus aurium. Schließlich verwies er unter anderem auf die im Juni/Juli 2007 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Klinik Bad D ... Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht dieses des vom 13. Juni bis 25. Juli 2007 dauernden Rehabilitationsverfahrens bei. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten eine generalisierte Angststörung, mittelgradige depressive Episode, ein chronisches Lumbalsyndrom unter Beteiligung psychischer Faktoren sowie ein Schilddrüsenkarzinom 1999. Die Klägerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe vollschichtig auszuüben. Auf Grund des Zustands nach Krebserkrankung sowie des chronischen LWS-Syndroms seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten auszuschließen, ebenso Arbeiten in Zwangshaltung. Auf Grund der eingeschränkten Konzentration, bedingt durch die depressive Symptomatik seien lediglich Routinetätigkeiten zumutbar. Auf Grund der Krebserkrankung sollten Nachtschichten ausgeschlossen werden. Insgesamt sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden mehr pro Arbeitstag zu verrichten. Die Beklagte hat daraufhin den "Ergänzungsbescheid" vom 17. Dezember 2007 erlassen, mit dem sie die Ablehnung der Rentengewährung auch darauf stützt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Auf Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin holte die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr. Hu. ein. Dieser hat in seinem Befundbericht vom 14. Februar 2008 u. a. mitgeteilt, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störungen, einer generalisierte Angststörung sowie an einem Zustand nach 2004 aufgetretenem Mammakarzinom rechts und dem 1999 aufgetretenen Schilddrüsenkarzinom leide; seit Januar 2005 stehe sie in seiner Behandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, weil der Zeitraum vom 21. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 1991 und sämtliche Seiten seit dem 1. April 1997 nicht belegt seien. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht erwerbsgemindert. Sie sei aus der Rehabilitationsmaßnahme mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, als auch für ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Bürogehilfin im Reisebüro als arbeitsfähig entlassen worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar.
Am 12. Juni 2008 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Erwerbsunfähigkeit liege bereits seit März 1997 vor. Sie habe bereits zu dieser Zeit an starken Rückenschmerzen und schweren Depressionen gelitten. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes sei die Klägerin zur Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit gezwungen gewesen. Das SG hat ein Vorerkrankungsregister der Krankenkasse beigezogen und den behandelnden Hausarzt Dr. Ei. als sachverständigen Zeugen schriftlich gehört. In seiner Aussage vom 20. September 2008. hat dieser mitgeteilt, er betreue die Klägerin hausärztlich seit 1989; im Jahr 1997 habe er die Klägerin wegen rezidivierenden Rückenschmerzen und einer rechtzeitigen Lumboischialgie behandelt. Im Februar 1998 habe er eine Struma nodosa und eine Neuronitis vestibularis festgestellt, woraufhin im Januar 1999 die operative Entfernung der Schilddrüse und im Laufe des Jahres eine zweimalige Hochdosis - Radiojodtherapie wegen eines papillären Schilddrüsenkarzinoms erfolgt sei. Seit 2001 sei es zu chronifizierten Wirbelsäulenschmerzen mit akuten Exacerbationen, thorakalen und lumbalen Blockierungen gekommen. Im Jahr 2004 sei ein Mammakarzinom links diagnostiziert und mittels Operation/Bestrahlung behandelt worden. Seither bestehe eine zunehmende Angststörung und Depressionen mit weiterer Kodifizierung der Wirbelsäulenbeschwerden. Im Jahr 2006 sei ein Meniskusschaden am linken Knie aufgetretenen; ferner sei eine Cholecystektomie bei symptomatischer Cholecystolithiasis durchgeführt worden Dr. Ei. fügte u. a. den Befundbericht des Psychiaters Dr. Hu. vom 14. Februar 2006 bei, wonach sich die Klägerin im Januar 2005 nach ihrer Brustoperation erstmals dort vorgestellt habe. Nun habe sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod ihres Onkels über erneute erhebliche depressive Beschwerden und Angstbeschwerden berichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin sei bereits nicht erwerbsgemindert; dies ergebe sich insbesondere aus dem Entlassungsbericht des Rehabilitationsverfahens vom 1. August 2007, wonach die Klägerin sowohl leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, als auch für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne zeitliche Leistungseinschränkung ausüben könne. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass, selbst wenn man abweichend von der Auffassung des Gerichts, von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögens ausgehe, dies bereits zum 1. April 1999 (zu dem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt wären) und danach ununterbrochen fortbestanden hätte. Aus den beigezogen Unterlagen der behandelnden Ärzte könne dies nicht abgeleitet werden. Bis zum Jahr 2004 sei ein längerer Behandlungsbedarf, auch auf nervenärztlichem Gebiet ebenso wenig dokumentiert, wie längerdauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. Juli 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin sei nicht in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Dieses Leistungsvermögens sei bereits zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 1. April 1999 in diesem Maße eingeschränkt. Der Klägerin sei Berufsschutz zu gewähren, weil sie sich durch die mehrjährige praktische Ausübung des Berufes als Reisekauffrau die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet habe, wie bei einer entsprechenden Ausbildung in diesem Bereich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2009 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. März 2007 i. d. F. des Bescheids vom 17. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hei. sowie auf Antrag der Klägerin auf § 109 SGG Facharzt für Psychiatrie Dr. Gü. sowie durch Einholung ergänzender Stellungnahmen der beiden Sachverständigen.
Dr. Hei. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 30. November 2009 u. a. ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet habe sich eine Erkrankung nicht nachweisen lassen; der körperlich-neurologischen Befund habe keine relevanten Auffälligkeiten aufgewiesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet seien die Kriterien für das Vorliegen eine generalisierten Angststörung (ICD10 F41.1) erfüllt, ferner sei eine leichte depressive Episode gegeben. Auf Grund der psychiatrischen Erkrankungen durch eine Überforderung durch Akkordarbeit, Nachtarbeit oder durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck vermieden werden. Dies gelte gleichermaßen für besonders hohe Ansprüche ein Auffassung Konzentration sowie für eine besonders hohe Verantwortung bzw. eine besonders hohe geistige Beanspruchung. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Besondere Arbeitsbedingungen sei nicht erforderlich.
Dr. Gü. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 12. Mai 2011 generalisierte Angststörung und eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Der Schweregrad der seelischen Störung seit derzeit als mittelschwer bis schwer einzuordnen. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich des zuletzt ausgeübten Berufs derzeit maximal drei Stunden täglich zu arbeiten. Die Klägerin leide an einer reaktiven depressiven Störung mit rezidivierender Episode. In dem Gutachten des Dr. Hei. sei eine zurückkehrende depressive Störung überstehen worden, obwohl Dr. Hu. als behandelnder Arzt auf eine rezidivierende reaktive depressive Störung hingewiesen habe. Die Leistungseinschränkungen bestünden seit der letzten Rentenantragstellung.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2010 hat Dr. Hei. an seiner Einschätzung fest gehalten. Aus dem von Dr. Gü. beschriebenen psychischen Befund lasse sich eine mittelgradige oder gar schwere depressive Symptomatik nicht ableiten. Dr. Gü. hat in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 zu den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu dem Gutachten des Dr. Hei. ergänzend Stellung genommen und hierbei darauf hingewiesen, dass keine Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. Hei. bestehe, eine grundsätzlich "kultursensitive Einstellung, die Einbeziehung kultureller Faktoren entsprechend ihrer Relevanz spielen eine wesentliche Rolle bei den Diagnosemanualen".
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 8. Februar 2011 ist mit den Beteiligten der Sach- und Streitstand erörtert worden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist nicht begründet; das SG hat die die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 2. Januar 2007 ablehnende Bescheid vom 21. März 2007 i. d. F. des Bescheids vom 17. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können jedoch gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Klägerin ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme noch in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Reisebüro mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Sie ist damit weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig und hat bereits deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Der Senat ist insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. Hei. sowie seiner ergänzenden Ausführungen davon überzeugt, dass insbesondere auch auf nervenärztlichem Fachgebiet keine so gravierenden Gesundheitsstörungen vorliegen, die eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin für zumindest leichte Arbeiten nach sich ziehen würden. Dr. Hei. hat sich hinsichtlich der festgestellten Diagnosen und der Leistungsbeurteilung den Ärzten des im Jahr 2007 durchgeführten Heilverfahrens in der Fachklinik Bad D. angeschlossen, aus der die Klägerin als arbeitsfähig entlassen worden war. Danach ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch eine generalisierte Angststörung sowie einer leichten depressiven Episode eingeschränkt. Die generalisierte Angststörung zeigt sich nach der Erläuterung des Dr. Hei. in erster Linie in einer anhaltenden Angst, die nicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist, wobei körperliche Beschwerden damit häufig verbunden sind. Die Diagnose der leichten depressiven Episode hat sich nach Darlegung des Dr. Hei. in einer insgesamt leicht gedrückten Stimmungslage gezeigt, wobei es aber immer wieder zu Auflockerungen gekommen sei. Die affektive Schwingungsfähigkeit wird als leicht reduziert beschrieben, ebenso der Antrieb; ferner wurden Ein- und Durchschlafstörungen seitens der Klägerin beklagt. Der gegenteiligen Auffassung des Dr. Gü. vermag der Senat nicht zu folgen. Dr. Gü. hat in seinem Gutachten ebenfalls eine generalisierte Angststörung aber auch eine "rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet" festgestellt. Der Schweregrad wird von ihm im Gegensatz zu der Auffassung von Dr. Hei. als "mittelschwer bis schwer" bezeichnet. Im Gegensatz zu Dr. Hei., der eine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten ausgeschlossen hat, kommt Dr. Gü. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin maximal 3 Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf verrichten könne, wobei er seine abweichende Leistungsbeurteilung in erster Linie auf die von ihm festgestellte "rezidivierende reaktive depressive Störung", auf die bereits der behandelnde Arzt Dr. Hu. hingewiesen habe, zurückführt. Die Leistungsbeurteilung des Dr. Gü. erscheint im Hinblick auf ist auf die Feststellungen des Dr. Hei. für den Senat nicht schlüssig. Während Dr. Hei. die Auffassung, Konzentration, das Gedächtnis und das Durchhaltevermögen als nicht eingeschränkt beschrieben hat, hat Dr. Gü. die subjektiven Angaben der Klägerin übernommen ... Auch seine ergänzende Stellungnahme zu dem Gutachten hat insofern keine nachvollziehbare Aufklärung gebracht. Der Hinweis, dass die Klägerin sich nicht so wie früher konzentrieren könne sowie die Darstellung des Hamilton-Depressionstests, wonach die Klägerin an einer mittelschweren Depression leide, begründet das von ihm beschriebene aufgehobene Leistungsvermögen nicht. Die Klägerin ist nach der umfassend durchgeführten Beweisaufnahme in der Lage, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen sind Akkordarbeiten, Nachtarbeit oder Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Besonders hohe Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie eine besonders hohe Verantwortung bzw. eine besonders hohe geistige Beanspruchung können nicht gestellt werden.
Selbst wenn der Senat dem Sachverständigengutachten des Dr. Gü. folgen könnte, ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen, weil die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Unstreitig hat sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 55 SGB VI), nicht jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn sie hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Dr. Gü. hat in seinem Gutachten die von ihm beschriebene Leistungseinschränkung als "mindestens seit der letzten Rentenantragstellung" bestehend beschrieben. Die Rentenantragstellung ist am 2. Januar 2007 erfolgt. In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Rentenantragstellung sind keine Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten belegt. Die Klägerin hat den letzten Beitrag im März 1997 entrichtet. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt werden, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 1. April 1999 eingetreten wäre. Anhaltspunkte hierfür, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, liegen jedoch nicht vor. Das SG hatte neben dem bereits von der Beklagten beigezogenen Entlassungsbericht der Fachklinik Bad D. sämtliche verfügbaren Arztunterlagen seit dem Jahre 1997 angefordert sowie Vorerkrankungsregister der Krankenkassen eingeholt ... Auch daraus hat das SG zutreffend festgestellt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls bereits zum 1. April 1999 oder früher unter keinen Umständen angenommen werden kann. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keiner der in den §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Aufschubtatbestände vorliegt. Ebenso ist kein Tatbestand gegeben, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt gewesen wäre. Auch die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind nicht gegeben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte und jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat des Eintritts der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Schließlich ist die Klägerin auch nicht berechtigt, diese Zeiträume durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu belegen (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.). Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Fristen (§ 140 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), bzw. bezüglich der Nachfolgeregelung ab 1.1.2002 § 197 SGB VI) keine Beiträge geleistet. Eine Berechtigung zur Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge mit Hilfe des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. die Härtefallregelung in § 197 Abs. 3 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die rechtzeitige Beitragsentrichtung ohne Verschulden unterblieben ist. Ein Beratungsmangel der Beklagten diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, hier unter anderem auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, streitig.
Die 1953 geborene Klägerin stammt aus der Türkei und ist seit dem 11. Oktober 1973 in Deutschland wohnhaft. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. In der Bundesrepublik ist sie in verschiedenen Betrieben als (ungelernte) Arbeiterin tätig gewesen. Zuletzt war sie vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1997 als Bürogehilfin in einem türkischen Reisebüro beschäftigt. Seit dem hat sie nach ihren Angaben keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt.
Am 2. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu gab sie unter anderem an, sie halte sich seit 1997 für erwerbsgemindert, Auskünfte könnten bei ihrem behandelnden Hausarzt Dr. Ei. eingeholt werden. Den Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin ausgehend von Datum des Rentenantrags die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht erfülle. Seit dem 1. April 1997 seien sämtliche Zeiten unbelegt, ebenfalls unbelegt sei der Zeitraum vom 21. Mai bis 31. Dezember 1991. Die Klägerin habe somit in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge vorzuweisen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Mai 2007 mit der Begründung Widerspruch, die Erwerbsminderung sei im Jahr 1997 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die Beklagte zog daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. Ei. bei. Dieser teilte unter dem 18. September 2007 u. a. mit, er habe "Angst und Depressionen, chronisches Lumbalsyndrom, Zustand nach Schilddrüsencarzinom 1999 und Zustand nach Mammacarzinom links 2004" diagnostiziert. Die Klägerin leide an massiven Ängsten in alltäglichen Situationen und vor allem an einer dauernden Angst vor erneuter maligner Erkrankung. Zudem bestünden Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, chronische Schmerzen des Bewilligungsapparats. Ferner bestehe ein Tinnitus aurium. Schließlich verwies er unter anderem auf die im Juni/Juli 2007 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Klinik Bad D ... Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht dieses des vom 13. Juni bis 25. Juli 2007 dauernden Rehabilitationsverfahrens bei. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten eine generalisierte Angststörung, mittelgradige depressive Episode, ein chronisches Lumbalsyndrom unter Beteiligung psychischer Faktoren sowie ein Schilddrüsenkarzinom 1999. Die Klägerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe vollschichtig auszuüben. Auf Grund des Zustands nach Krebserkrankung sowie des chronischen LWS-Syndroms seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten auszuschließen, ebenso Arbeiten in Zwangshaltung. Auf Grund der eingeschränkten Konzentration, bedingt durch die depressive Symptomatik seien lediglich Routinetätigkeiten zumutbar. Auf Grund der Krebserkrankung sollten Nachtschichten ausgeschlossen werden. Insgesamt sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden mehr pro Arbeitstag zu verrichten. Die Beklagte hat daraufhin den "Ergänzungsbescheid" vom 17. Dezember 2007 erlassen, mit dem sie die Ablehnung der Rentengewährung auch darauf stützt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Auf Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin holte die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr. Hu. ein. Dieser hat in seinem Befundbericht vom 14. Februar 2008 u. a. mitgeteilt, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störungen, einer generalisierte Angststörung sowie an einem Zustand nach 2004 aufgetretenem Mammakarzinom rechts und dem 1999 aufgetretenen Schilddrüsenkarzinom leide; seit Januar 2005 stehe sie in seiner Behandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, weil der Zeitraum vom 21. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 1991 und sämtliche Seiten seit dem 1. April 1997 nicht belegt seien. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht erwerbsgemindert. Sie sei aus der Rehabilitationsmaßnahme mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, als auch für ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Bürogehilfin im Reisebüro als arbeitsfähig entlassen worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar.
Am 12. Juni 2008 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Erwerbsunfähigkeit liege bereits seit März 1997 vor. Sie habe bereits zu dieser Zeit an starken Rückenschmerzen und schweren Depressionen gelitten. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes sei die Klägerin zur Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit gezwungen gewesen. Das SG hat ein Vorerkrankungsregister der Krankenkasse beigezogen und den behandelnden Hausarzt Dr. Ei. als sachverständigen Zeugen schriftlich gehört. In seiner Aussage vom 20. September 2008. hat dieser mitgeteilt, er betreue die Klägerin hausärztlich seit 1989; im Jahr 1997 habe er die Klägerin wegen rezidivierenden Rückenschmerzen und einer rechtzeitigen Lumboischialgie behandelt. Im Februar 1998 habe er eine Struma nodosa und eine Neuronitis vestibularis festgestellt, woraufhin im Januar 1999 die operative Entfernung der Schilddrüse und im Laufe des Jahres eine zweimalige Hochdosis - Radiojodtherapie wegen eines papillären Schilddrüsenkarzinoms erfolgt sei. Seit 2001 sei es zu chronifizierten Wirbelsäulenschmerzen mit akuten Exacerbationen, thorakalen und lumbalen Blockierungen gekommen. Im Jahr 2004 sei ein Mammakarzinom links diagnostiziert und mittels Operation/Bestrahlung behandelt worden. Seither bestehe eine zunehmende Angststörung und Depressionen mit weiterer Kodifizierung der Wirbelsäulenbeschwerden. Im Jahr 2006 sei ein Meniskusschaden am linken Knie aufgetretenen; ferner sei eine Cholecystektomie bei symptomatischer Cholecystolithiasis durchgeführt worden Dr. Ei. fügte u. a. den Befundbericht des Psychiaters Dr. Hu. vom 14. Februar 2006 bei, wonach sich die Klägerin im Januar 2005 nach ihrer Brustoperation erstmals dort vorgestellt habe. Nun habe sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod ihres Onkels über erneute erhebliche depressive Beschwerden und Angstbeschwerden berichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin sei bereits nicht erwerbsgemindert; dies ergebe sich insbesondere aus dem Entlassungsbericht des Rehabilitationsverfahens vom 1. August 2007, wonach die Klägerin sowohl leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, als auch für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne zeitliche Leistungseinschränkung ausüben könne. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass, selbst wenn man abweichend von der Auffassung des Gerichts, von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögens ausgehe, dies bereits zum 1. April 1999 (zu dem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt wären) und danach ununterbrochen fortbestanden hätte. Aus den beigezogen Unterlagen der behandelnden Ärzte könne dies nicht abgeleitet werden. Bis zum Jahr 2004 sei ein längerer Behandlungsbedarf, auch auf nervenärztlichem Gebiet ebenso wenig dokumentiert, wie längerdauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. Juli 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin sei nicht in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Dieses Leistungsvermögens sei bereits zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 1. April 1999 in diesem Maße eingeschränkt. Der Klägerin sei Berufsschutz zu gewähren, weil sie sich durch die mehrjährige praktische Ausübung des Berufes als Reisekauffrau die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet habe, wie bei einer entsprechenden Ausbildung in diesem Bereich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2009 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. März 2007 i. d. F. des Bescheids vom 17. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hei. sowie auf Antrag der Klägerin auf § 109 SGG Facharzt für Psychiatrie Dr. Gü. sowie durch Einholung ergänzender Stellungnahmen der beiden Sachverständigen.
Dr. Hei. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 30. November 2009 u. a. ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet habe sich eine Erkrankung nicht nachweisen lassen; der körperlich-neurologischen Befund habe keine relevanten Auffälligkeiten aufgewiesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet seien die Kriterien für das Vorliegen eine generalisierten Angststörung (ICD10 F41.1) erfüllt, ferner sei eine leichte depressive Episode gegeben. Auf Grund der psychiatrischen Erkrankungen durch eine Überforderung durch Akkordarbeit, Nachtarbeit oder durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck vermieden werden. Dies gelte gleichermaßen für besonders hohe Ansprüche ein Auffassung Konzentration sowie für eine besonders hohe Verantwortung bzw. eine besonders hohe geistige Beanspruchung. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Besondere Arbeitsbedingungen sei nicht erforderlich.
Dr. Gü. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 12. Mai 2011 generalisierte Angststörung und eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Der Schweregrad der seelischen Störung seit derzeit als mittelschwer bis schwer einzuordnen. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich des zuletzt ausgeübten Berufs derzeit maximal drei Stunden täglich zu arbeiten. Die Klägerin leide an einer reaktiven depressiven Störung mit rezidivierender Episode. In dem Gutachten des Dr. Hei. sei eine zurückkehrende depressive Störung überstehen worden, obwohl Dr. Hu. als behandelnder Arzt auf eine rezidivierende reaktive depressive Störung hingewiesen habe. Die Leistungseinschränkungen bestünden seit der letzten Rentenantragstellung.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2010 hat Dr. Hei. an seiner Einschätzung fest gehalten. Aus dem von Dr. Gü. beschriebenen psychischen Befund lasse sich eine mittelgradige oder gar schwere depressive Symptomatik nicht ableiten. Dr. Gü. hat in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 zu den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu dem Gutachten des Dr. Hei. ergänzend Stellung genommen und hierbei darauf hingewiesen, dass keine Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. Hei. bestehe, eine grundsätzlich "kultursensitive Einstellung, die Einbeziehung kultureller Faktoren entsprechend ihrer Relevanz spielen eine wesentliche Rolle bei den Diagnosemanualen".
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 8. Februar 2011 ist mit den Beteiligten der Sach- und Streitstand erörtert worden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist nicht begründet; das SG hat die die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 2. Januar 2007 ablehnende Bescheid vom 21. März 2007 i. d. F. des Bescheids vom 17. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können jedoch gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Klägerin ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme noch in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Reisebüro mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Sie ist damit weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig und hat bereits deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Der Senat ist insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. Hei. sowie seiner ergänzenden Ausführungen davon überzeugt, dass insbesondere auch auf nervenärztlichem Fachgebiet keine so gravierenden Gesundheitsstörungen vorliegen, die eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin für zumindest leichte Arbeiten nach sich ziehen würden. Dr. Hei. hat sich hinsichtlich der festgestellten Diagnosen und der Leistungsbeurteilung den Ärzten des im Jahr 2007 durchgeführten Heilverfahrens in der Fachklinik Bad D. angeschlossen, aus der die Klägerin als arbeitsfähig entlassen worden war. Danach ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch eine generalisierte Angststörung sowie einer leichten depressiven Episode eingeschränkt. Die generalisierte Angststörung zeigt sich nach der Erläuterung des Dr. Hei. in erster Linie in einer anhaltenden Angst, die nicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist, wobei körperliche Beschwerden damit häufig verbunden sind. Die Diagnose der leichten depressiven Episode hat sich nach Darlegung des Dr. Hei. in einer insgesamt leicht gedrückten Stimmungslage gezeigt, wobei es aber immer wieder zu Auflockerungen gekommen sei. Die affektive Schwingungsfähigkeit wird als leicht reduziert beschrieben, ebenso der Antrieb; ferner wurden Ein- und Durchschlafstörungen seitens der Klägerin beklagt. Der gegenteiligen Auffassung des Dr. Gü. vermag der Senat nicht zu folgen. Dr. Gü. hat in seinem Gutachten ebenfalls eine generalisierte Angststörung aber auch eine "rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet" festgestellt. Der Schweregrad wird von ihm im Gegensatz zu der Auffassung von Dr. Hei. als "mittelschwer bis schwer" bezeichnet. Im Gegensatz zu Dr. Hei., der eine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten ausgeschlossen hat, kommt Dr. Gü. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin maximal 3 Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf verrichten könne, wobei er seine abweichende Leistungsbeurteilung in erster Linie auf die von ihm festgestellte "rezidivierende reaktive depressive Störung", auf die bereits der behandelnde Arzt Dr. Hu. hingewiesen habe, zurückführt. Die Leistungsbeurteilung des Dr. Gü. erscheint im Hinblick auf ist auf die Feststellungen des Dr. Hei. für den Senat nicht schlüssig. Während Dr. Hei. die Auffassung, Konzentration, das Gedächtnis und das Durchhaltevermögen als nicht eingeschränkt beschrieben hat, hat Dr. Gü. die subjektiven Angaben der Klägerin übernommen ... Auch seine ergänzende Stellungnahme zu dem Gutachten hat insofern keine nachvollziehbare Aufklärung gebracht. Der Hinweis, dass die Klägerin sich nicht so wie früher konzentrieren könne sowie die Darstellung des Hamilton-Depressionstests, wonach die Klägerin an einer mittelschweren Depression leide, begründet das von ihm beschriebene aufgehobene Leistungsvermögen nicht. Die Klägerin ist nach der umfassend durchgeführten Beweisaufnahme in der Lage, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen sind Akkordarbeiten, Nachtarbeit oder Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Besonders hohe Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie eine besonders hohe Verantwortung bzw. eine besonders hohe geistige Beanspruchung können nicht gestellt werden.
Selbst wenn der Senat dem Sachverständigengutachten des Dr. Gü. folgen könnte, ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen, weil die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Unstreitig hat sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 55 SGB VI), nicht jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn sie hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Dr. Gü. hat in seinem Gutachten die von ihm beschriebene Leistungseinschränkung als "mindestens seit der letzten Rentenantragstellung" bestehend beschrieben. Die Rentenantragstellung ist am 2. Januar 2007 erfolgt. In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Rentenantragstellung sind keine Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten belegt. Die Klägerin hat den letzten Beitrag im März 1997 entrichtet. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt werden, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 1. April 1999 eingetreten wäre. Anhaltspunkte hierfür, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, liegen jedoch nicht vor. Das SG hatte neben dem bereits von der Beklagten beigezogenen Entlassungsbericht der Fachklinik Bad D. sämtliche verfügbaren Arztunterlagen seit dem Jahre 1997 angefordert sowie Vorerkrankungsregister der Krankenkassen eingeholt ... Auch daraus hat das SG zutreffend festgestellt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls bereits zum 1. April 1999 oder früher unter keinen Umständen angenommen werden kann. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keiner der in den §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Aufschubtatbestände vorliegt. Ebenso ist kein Tatbestand gegeben, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt gewesen wäre. Auch die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind nicht gegeben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte und jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat des Eintritts der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Schließlich ist die Klägerin auch nicht berechtigt, diese Zeiträume durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu belegen (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.). Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Fristen (§ 140 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), bzw. bezüglich der Nachfolgeregelung ab 1.1.2002 § 197 SGB VI) keine Beiträge geleistet. Eine Berechtigung zur Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge mit Hilfe des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. die Härtefallregelung in § 197 Abs. 3 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die rechtzeitige Beitragsentrichtung ohne Verschulden unterblieben ist. Ein Beratungsmangel der Beklagten diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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