Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AL 93/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 19/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme einer Beschäftigung.
Der in M lebende Kläger arbeitete befristet bis zum 31. Dezember 2006 in H in Vollzeit zu einem monatlichen Verdienst von etwa 1.700 Euro brutto. Am 25. September 2006 hatte sich der Kläger bei der Beklagten als arbeitsuchend gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) gestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 Alg aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 94,44 Euro in der Lohnsteuerklasse IV und dem Prozentsatz von 67 Prozent in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 39,43 Euro.
Am 28. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme einer Beschäftigung. In dem Antragsformular erklärte der Kläger, dass er am 4. Januar 2007 eine Beschäftigung bei der I ... GmbH in He. aufnehme und für die Hin- und Rückfahrt eine Wegstrecke von 92 km mit einem privaten KfZ zurücklegen werde.
Am 8. Januar 2007 informierte der Kläger die Beklagte telefonisch, dass er seine Beschäftigung am 4. Januar 2007 aufgenommen habe und teilte mit, dass er weiterhin arbeitsuchend gemeldet bleiben möchte.
Später legte er der Beklagten einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag vor, der unter dem 2. Januar 2007 unterschrieben war. Der Kläger sollte danach für eine 40 Wochenstunden umfassende Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Call-Center eine Bruttovergütung von 1.423,32 Euro monatlich erhalten.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Förderung durch eine Mobilitätsbeihilfe. Es seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Deshalb seien Fahrtkosten nur bei einer unbefristeten Beschäftigung oder einer befristeten Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten und ab einer einfachen Wegstrecke zum Arbeitsort von 50 km förderungsfähig.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. Januar 2007 Widerspruch: Der Arbeitsvertrag sei zwar zunächst befristet, könne aber verlängert werden. Im Übrigen sei die Prognose positiv, dass durch die Aufnahme der Beschäftigung die Arbeitslosigkeit dauerhaft verhindert werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen habe zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung zunächst nur auf sechs Monate befristet aufgenommen worden sei und dass die Verlängerungsmöglichkeit unbeachtlich sei. Darüber hinaus sei eine Fahrkostenbeihilfe nur dann zu gewähren, wenn der Tagespendelbereich, d.h. eine einfache Wegstrecke von 50 km, verlassen werde. Dies sei bei einer insgesamt zurückzulegenden täglichen Wegstrecke von 98 km nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Nettogehalts von 1.000 Euro monatlich sei es dem Kläger zuzumuten, die Fahrtkosten selbst zu tragen. Zudem habe der Kläger wegen der Fahrtkosten die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung als Werbungskosten.
Am 14. März 2007 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage mit dem ursprünglichen Ziel erhoben, die Beklagte zur Gewährung der Fahrkostenbeihilfe zu verurteilen. Hierzu führte er aus, dass er aufgrund seines Lebensalters von 56 Jahren Schwierigkeiten habe, eine Beschäftigung zu finden. Das Gesetz kenne keine Regelung, dass eine Fahrkostenbeihilfe nur bei der Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung zu gewähren sei, so dass die Beklagte für ihre Kriterien zur Ermessensausübung keine rechtliche Grundlage habe. Ziel des Gesetzes sei es nur, die Arbeitsaufnahme mit einem finanziellen Anreiz zu fördern, was in seinem Fall auch gegeben sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er bereits nach der Kenntnis des Endes der Beschäftigung in H eine Beschäftigung bei der Firma i gesucht habe. Es habe dann auch ein Bewerbungsgespräch stattgefunden. Zwischen den Feiertagen habe er sich dann bei der Beklagten nach Fördermöglichkeiten erkundigt und die Fahrkostenbeihilfe beantragt. Ihm sei von der Firma i eine unbefristete Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Das Arbeitsverhältnis sei dann aber bereits im April 2007 beendet worden. Er sei froh gewesen, wieder Arbeit gefunden zu haben und das sei auch die Hauptsache gewesen. Er sei allerdings aufgrund des geringeren Nettoverdienstes von zwischen 1.100 Euro und 1.000 Euro auf jede finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen, so dass die Fahrkostenbeihilfe eine Hilfe gewesen wäre. Der Kläger hat sodann beantragt, die Beklagte zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2010 abgewiesen: Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe sei nicht notwendig gewesen, um die Beschäftigung aufzunehmen. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Aufnahme der Beschäftigung zusätzlich mit einer Fahrkostenbeihilfe zu fördern, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis auch ohne die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe aufgenommen habe. Der Kläger habe ausgeführt, dass es für ihn die Hauptsache gewesen sei, dass er wieder eine Beschäftigung gefunden habe. Die Fahrkostenbeihilfe wäre nur eine willkommene finanzielle Unterstützung gewesen, da er einen geringeren Nettoverdienst gehabt habe als in der vorherigen Beschäftigung. Zudem habe der Kläger bereits eine Einstellungszusage gehabt, als er den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe gestellt habe. Auch den Arbeitsvertrag habe er unterschrieben, ohne die Entscheidung der Beklagten über die Fahrkostenbeihilfe abzuwarten. Einer Ermessensentscheidung habe es danach gar nicht bedurft.
Gegen das ihm am 10. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2010 Berufung eingelegt: Er habe gerade wegen der Lohndifferenz den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe gestellt. Zudem ist er der Ansicht, dass es für die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ausreiche, dass die Arbeit nach der Beantragung der Mobilitätsbeihilfe aufgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2010 zu verurteilen, ihren Bescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 aufzuheben und über seinen Antrag auf Zahlung der Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Ausführungen des SG zu Eigen und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere im Sinne des § 143 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert der Beschwer des Klägers die für die Zulässigkeit einer Berufung maßgebliche Wertgrenze von 750 Euro weit überschreitet. Der Kläger macht in der Sache einen Anspruch auf eine Fahrkostenbeihilfe von monatlich etwa 350 Euro geltend (92 km x 0,2 Euro x 19 Arbeitstage), so dass schon bei einer nur dreimonatigen andauernden Beschäftigungsdauer ein Betrag von mehr als 1.000 Euro strittig ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung über die Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme der Beschäftigung bei der I ab dem 4. Januar 2007.
Der Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe fand bis zum 31. Dezember 2008 seine einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 lit. b, § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der letzten seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607). Die Beklage konnte danach Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Die Mobilitätsleistungen umfassten danach auch eine Fahrkostenbeihilfe für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 0,2 Euro/km übernommen werden.
Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe steht daher im Ermessen der Beklagten, so dass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Sinne des § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) i.V.m. § 54 Abs 2 Satz 2 SGG hat.
Ein Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Fahrkostenbeihilfe ist aber schon deshalb tatbestandlich ausgeschlossen, weil die Förderung des Klägers nicht notwendig war.
Der Begriff der Notwendigkeit in § 53 Abs. 1 SGB III ist im Sinne einer engen Kausalität zu verstehen. Dies gebietet der Zweck der Mobilitätsleistungen, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen. Mit Mobilitätshilfen soll vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, – B 11 AL 50/07 R – SozR 4-4300 § 53 Nr. 2 Rn. 14). Die Mobilitätshilfen sind also keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern sollen einen Anreiz ausschließlich für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung bieten.
Mobilitätshilfen sind vor diesem Hintergrund nur dann notwendig, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind. Ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 16).
Vorliegend bot die mögliche Gewährung der Fahrkostenbeihilfe keinen unverzichtbaren Anreiz, die konkrete Beschäftigung aufzunehmen. Allein der um etwa 600 Euro bis 700 Euro geringere monatliche Nettolohn vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Notwendigkeit der Gewährung nicht zu begründen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger keines weiteren finanziellen Anreizes zur Aufnahme der Beschäftigung bedurfte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Beschäftigung ohnehin aufnehmen wollte. Aus dem Geschehensablauf ist zu schließen, dass der Kläger die Stelle bei der I. bereits gefunden und für sich akzeptiert hatte, als er bei der Beklagten wegen einer möglichen Förderung vorsprach. Denn bereits bei Antragstellung am 28. Dezember 2006 konnte er den Arbeitsbeginn am 4. Januar 2010 angeben. Er hatte sich zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei dem SG bereits bei der späteren Arbeitgeberin vorgestellt. Der Arbeitsvertrag datiert auf den 2. Januar 2007. Mithin war nach dem Geschehensablauf der Arbeitsvertragsschluss bzw. die Beschäftigungsaufnahme nicht davon abhängig, eine Förderung zu erhalten. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger nach seinem weiteren Vorbringen ohnehin schon damit zufrieden war, überhaupt eine Anschlussbeschäftigung gefunden zu haben. Denn die Fahrkostenbeihilfe stellt der Kläger zwar als willkommen und wichtig heraus, er hat aber ausgeführt, dass die neu gefundene Tätigkeit die Hauptsache war. Dem entspricht es, dass der Kläger die Beschäftigung auch ohne die positive Entscheidung über die Fahrkostenbeihilfe oder eine entsprechende Zusage aufgenommen hat. Mithin hing die Beschäftigungsaufnahme nicht unmittelbar von der Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ab.
Daher kam es nicht mehr darauf an, dass der Kläger die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, d.h. ab dem 1. Januar 2007 arbeitslos war und am 4. Januar 2007 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Die Beklagte war folglich nicht zu einer Prognoseentscheidung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme einer Beschäftigung.
Der in M lebende Kläger arbeitete befristet bis zum 31. Dezember 2006 in H in Vollzeit zu einem monatlichen Verdienst von etwa 1.700 Euro brutto. Am 25. September 2006 hatte sich der Kläger bei der Beklagten als arbeitsuchend gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) gestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 Alg aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 94,44 Euro in der Lohnsteuerklasse IV und dem Prozentsatz von 67 Prozent in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 39,43 Euro.
Am 28. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme einer Beschäftigung. In dem Antragsformular erklärte der Kläger, dass er am 4. Januar 2007 eine Beschäftigung bei der I ... GmbH in He. aufnehme und für die Hin- und Rückfahrt eine Wegstrecke von 92 km mit einem privaten KfZ zurücklegen werde.
Am 8. Januar 2007 informierte der Kläger die Beklagte telefonisch, dass er seine Beschäftigung am 4. Januar 2007 aufgenommen habe und teilte mit, dass er weiterhin arbeitsuchend gemeldet bleiben möchte.
Später legte er der Beklagten einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag vor, der unter dem 2. Januar 2007 unterschrieben war. Der Kläger sollte danach für eine 40 Wochenstunden umfassende Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Call-Center eine Bruttovergütung von 1.423,32 Euro monatlich erhalten.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Förderung durch eine Mobilitätsbeihilfe. Es seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Deshalb seien Fahrtkosten nur bei einer unbefristeten Beschäftigung oder einer befristeten Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten und ab einer einfachen Wegstrecke zum Arbeitsort von 50 km förderungsfähig.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. Januar 2007 Widerspruch: Der Arbeitsvertrag sei zwar zunächst befristet, könne aber verlängert werden. Im Übrigen sei die Prognose positiv, dass durch die Aufnahme der Beschäftigung die Arbeitslosigkeit dauerhaft verhindert werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen habe zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung zunächst nur auf sechs Monate befristet aufgenommen worden sei und dass die Verlängerungsmöglichkeit unbeachtlich sei. Darüber hinaus sei eine Fahrkostenbeihilfe nur dann zu gewähren, wenn der Tagespendelbereich, d.h. eine einfache Wegstrecke von 50 km, verlassen werde. Dies sei bei einer insgesamt zurückzulegenden täglichen Wegstrecke von 98 km nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Nettogehalts von 1.000 Euro monatlich sei es dem Kläger zuzumuten, die Fahrtkosten selbst zu tragen. Zudem habe der Kläger wegen der Fahrtkosten die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung als Werbungskosten.
Am 14. März 2007 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage mit dem ursprünglichen Ziel erhoben, die Beklagte zur Gewährung der Fahrkostenbeihilfe zu verurteilen. Hierzu führte er aus, dass er aufgrund seines Lebensalters von 56 Jahren Schwierigkeiten habe, eine Beschäftigung zu finden. Das Gesetz kenne keine Regelung, dass eine Fahrkostenbeihilfe nur bei der Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung zu gewähren sei, so dass die Beklagte für ihre Kriterien zur Ermessensausübung keine rechtliche Grundlage habe. Ziel des Gesetzes sei es nur, die Arbeitsaufnahme mit einem finanziellen Anreiz zu fördern, was in seinem Fall auch gegeben sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er bereits nach der Kenntnis des Endes der Beschäftigung in H eine Beschäftigung bei der Firma i gesucht habe. Es habe dann auch ein Bewerbungsgespräch stattgefunden. Zwischen den Feiertagen habe er sich dann bei der Beklagten nach Fördermöglichkeiten erkundigt und die Fahrkostenbeihilfe beantragt. Ihm sei von der Firma i eine unbefristete Beschäftigung in Aussicht gestellt worden. Das Arbeitsverhältnis sei dann aber bereits im April 2007 beendet worden. Er sei froh gewesen, wieder Arbeit gefunden zu haben und das sei auch die Hauptsache gewesen. Er sei allerdings aufgrund des geringeren Nettoverdienstes von zwischen 1.100 Euro und 1.000 Euro auf jede finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen, so dass die Fahrkostenbeihilfe eine Hilfe gewesen wäre. Der Kläger hat sodann beantragt, die Beklagte zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2010 abgewiesen: Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe sei nicht notwendig gewesen, um die Beschäftigung aufzunehmen. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Aufnahme der Beschäftigung zusätzlich mit einer Fahrkostenbeihilfe zu fördern, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis auch ohne die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe aufgenommen habe. Der Kläger habe ausgeführt, dass es für ihn die Hauptsache gewesen sei, dass er wieder eine Beschäftigung gefunden habe. Die Fahrkostenbeihilfe wäre nur eine willkommene finanzielle Unterstützung gewesen, da er einen geringeren Nettoverdienst gehabt habe als in der vorherigen Beschäftigung. Zudem habe der Kläger bereits eine Einstellungszusage gehabt, als er den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe gestellt habe. Auch den Arbeitsvertrag habe er unterschrieben, ohne die Entscheidung der Beklagten über die Fahrkostenbeihilfe abzuwarten. Einer Ermessensentscheidung habe es danach gar nicht bedurft.
Gegen das ihm am 10. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2010 Berufung eingelegt: Er habe gerade wegen der Lohndifferenz den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe gestellt. Zudem ist er der Ansicht, dass es für die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ausreiche, dass die Arbeit nach der Beantragung der Mobilitätsbeihilfe aufgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2010 zu verurteilen, ihren Bescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 aufzuheben und über seinen Antrag auf Zahlung der Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Ausführungen des SG zu Eigen und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere im Sinne des § 143 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert der Beschwer des Klägers die für die Zulässigkeit einer Berufung maßgebliche Wertgrenze von 750 Euro weit überschreitet. Der Kläger macht in der Sache einen Anspruch auf eine Fahrkostenbeihilfe von monatlich etwa 350 Euro geltend (92 km x 0,2 Euro x 19 Arbeitstage), so dass schon bei einer nur dreimonatigen andauernden Beschäftigungsdauer ein Betrag von mehr als 1.000 Euro strittig ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung über die Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme der Beschäftigung bei der I ab dem 4. Januar 2007.
Der Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe fand bis zum 31. Dezember 2008 seine einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 lit. b, § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der letzten seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607). Die Beklage konnte danach Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Die Mobilitätsleistungen umfassten danach auch eine Fahrkostenbeihilfe für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 0,2 Euro/km übernommen werden.
Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe steht daher im Ermessen der Beklagten, so dass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Sinne des § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) i.V.m. § 54 Abs 2 Satz 2 SGG hat.
Ein Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Fahrkostenbeihilfe ist aber schon deshalb tatbestandlich ausgeschlossen, weil die Förderung des Klägers nicht notwendig war.
Der Begriff der Notwendigkeit in § 53 Abs. 1 SGB III ist im Sinne einer engen Kausalität zu verstehen. Dies gebietet der Zweck der Mobilitätsleistungen, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen. Mit Mobilitätshilfen soll vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, – B 11 AL 50/07 R – SozR 4-4300 § 53 Nr. 2 Rn. 14). Die Mobilitätshilfen sind also keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern sollen einen Anreiz ausschließlich für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung bieten.
Mobilitätshilfen sind vor diesem Hintergrund nur dann notwendig, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind. Ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 16).
Vorliegend bot die mögliche Gewährung der Fahrkostenbeihilfe keinen unverzichtbaren Anreiz, die konkrete Beschäftigung aufzunehmen. Allein der um etwa 600 Euro bis 700 Euro geringere monatliche Nettolohn vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Notwendigkeit der Gewährung nicht zu begründen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger keines weiteren finanziellen Anreizes zur Aufnahme der Beschäftigung bedurfte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Beschäftigung ohnehin aufnehmen wollte. Aus dem Geschehensablauf ist zu schließen, dass der Kläger die Stelle bei der I. bereits gefunden und für sich akzeptiert hatte, als er bei der Beklagten wegen einer möglichen Förderung vorsprach. Denn bereits bei Antragstellung am 28. Dezember 2006 konnte er den Arbeitsbeginn am 4. Januar 2010 angeben. Er hatte sich zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei dem SG bereits bei der späteren Arbeitgeberin vorgestellt. Der Arbeitsvertrag datiert auf den 2. Januar 2007. Mithin war nach dem Geschehensablauf der Arbeitsvertragsschluss bzw. die Beschäftigungsaufnahme nicht davon abhängig, eine Förderung zu erhalten. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger nach seinem weiteren Vorbringen ohnehin schon damit zufrieden war, überhaupt eine Anschlussbeschäftigung gefunden zu haben. Denn die Fahrkostenbeihilfe stellt der Kläger zwar als willkommen und wichtig heraus, er hat aber ausgeführt, dass die neu gefundene Tätigkeit die Hauptsache war. Dem entspricht es, dass der Kläger die Beschäftigung auch ohne die positive Entscheidung über die Fahrkostenbeihilfe oder eine entsprechende Zusage aufgenommen hat. Mithin hing die Beschäftigungsaufnahme nicht unmittelbar von der Gewährung der Fahrkostenbeihilfe ab.
Daher kam es nicht mehr darauf an, dass der Kläger die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, d.h. ab dem 1. Januar 2007 arbeitslos war und am 4. Januar 2007 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Die Beklagte war folglich nicht zu einer Prognoseentscheidung berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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