L 5 AS 136/11 B ER RG

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 4539/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 136/11 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Rügeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Wege der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung sowie eines Berichtigungsantrags gegen einen Beschluss des erkennenden Senats.

In einem früheren Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Senat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.H.v. 611,28 EUR zu leisten. Hinsichtlich des begehrten Leistungszeitraumes vom 1. August bis 4. Oktober 2010 war die Beschwerde erfolglos geblieben (Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 5 AS 374/10 B ER).

Mit weiterem Beschluss vom 25. März 2011 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen. Dieser hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2010 begehrt. Die beantragten Leistungen hatte der Antragsgegner versagt, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihm am 31. März 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller in mehreren Schreiben vom 31. März 2011, vom 1. und 2. April 2011 einen Berichtigungsantrag, eine Gegenvorstellung und eine Gehörsrüge erhoben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat unter 18 Ziffern verschiedene Einwände erhoben, eine strafrechtliche Verfolgung des Senatsvorsitzenden in Aussicht gestellt und schließlich auf den Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2005 (BvR 569/05) verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf Blatt 170 bis 186 der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1.

Die Anhörungsrüge ist rechtzeitig erhoben. Sie ist jedoch nicht zulässig. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn

ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

das Gericht den Anspruch dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).

Zulässig ist die Anhörungsrüge demnach nur, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird. Dies erfordert, dass die Umstände, aus denen sich dies ergeben soll, schlüssig aufgezeigt werden. Insbesondere ist darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich ein Rügeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist die Darlegung notwendig, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG erlegt dem Rügeführer demnach eine Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Der Sinn der Anhörungsrüge ist auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Sie stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts verpflichtet oder berechtigt.

Der Antragsteller hat in seinen schriftlichen Einlassungen keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt. Er hatte vor der Entscheidung des Senats durch Beschluss vom 25. März 2011 Gelegenheit, sich zu allen von diesem für rechtserheblich angesehenen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Insbesondere ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beigezogenen Auskunft des Amtsgerichts K. vom 14. März 2011 hinsichtlich der H. GmbH gegeben worden.

Der Antragsteller rügt unter der Ziffer 2 die Nichtbeachtung seiner "Anfechtung" vom 19. Februar 2011 (Bl. 125 Gerichtsakte) und seines Schriftsatzes vom 19. Januar 2011 (Bl. 107 Gerichtsakte). In dem letzteren hat dieser eine sofortige Neubescheidung verlangt. Ferner hat er in beiden Schriftstücken ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Antragsgegners vom 18. Januar 2011 geschildert. Dort habe er auf seine finanzielle Bedürftigkeit verwiesen; der Geschäftsführer habe sich geweigert, selbst bei der H. GmbH K. Ermittlungen durchzuführen. Außerdem hat der Antragsteller Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verwertung seiner Altersversorgung sowie der Richtigkeit der Erklärungen der H. GmbH K. wiederholt.

Der Senat hat dieses Vorbringen, soweit es rechtlich relevant gewesen ist, bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Leistungsversagung i.S.v. von § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) gewürdigt. Hinsichtlich des Begehrens einer sofortigen Neubescheidung waren Ausführungen des Senats entbehrlich, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Leistungsversagung ab November 2010 und damit ggf. ein Leistungszeitraum bis zur Entscheidung des Senats gewesen ist. Der Senat hat sich im Übrigen in seiner Entscheidung auf ein Schreiben des Antragsgegners am 18. Januar 2011 gestützt, wonach der Antragsteller - anders als nach dessen Schilderung - noch etwas Zeit für die Vorlage der geforderten Unterlagen erbeten habe. Ferner hat der Senat darauf abgestellt, dass dem Antragsgegner keine ladungsfähige Anschrift des Herrn B. oder der H. GmbH mitgeteilt worden ist (siehe Beschluss, II, B., 2. f.). Schließlich ist auch das Vorbringen zur Unverwertbarkeit der Altersvorsorge (so auch Ziffer 16) gewürdigt worden (siehe Beschluss, II, B., 2. a.)

Soweit der Antragsteller unter Ziffer 4 einwendet, sein Schriftsatz vom 23. März 2011 (Bl. 151 Gerichtsakte) sei unberücksichtigt geblieben, liegt ebenfalls keine ordnungsgemäße Darlegung eine Gehörsverstoßes vor. Die dortigen weiteren Einwände, das Schreiben des Antragsgegners vom 2. November 2010 sei erst nach dem Versagungsbescheid bei ihm eingegangen, sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Erklärungen des Herrn B. vom 28. Dezember 2009 und 31. August 2010 durch den Antragsteller als den früheren Liquidator, sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Die Frage des behaupteten Zugangs (Ziffer 18) des Schreibens vom 29. Oktober 2010 (Original zur Kopie vom 2. November 2010) ist im Beschluss unter II., B., 2., i. gewürdigt worden. Der Senat hat auch die Umstände der Liquidation der GmbH durch den Antragsteller berücksichtigt (Beschluss, II., B., 2., c. zu Ziffer 6, 13).

2.

Die übrigen Einwände des Antragstellers beinhalten nicht den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr geht es dem Antragsteller um eine andere rechtliche Würdigung durch den Senat. Es handelt sich insoweit um eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der Selbstkorrektur des Senats.

Auch wenn nach Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht insbesondere durch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, recherchiert über juris).

Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe für die Gegenvorstellung beinhalten sämtlich keinen Widerspruch zum Gesetz oder eine schwerwiegende Rechtsverletzung der Grundrechte des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller den Zugang der Anschreiben des Antragsgegners vom 26. April und 29. Oktober 2010 bestreitet (Ziffern 1, 7, 8, 17, 18), besteht - auch bei unterstelltem Nichtzugang - kein Anlass für eine Änderung des Beschlusses. Der Senat hat in seinem Beschluss darauf abgestellt, dass der Antragsteller mehrfach in Aufforderungsschreiben sowie in einem persönlichen Gespräch am 20. Juli 2010 durch den Antragsgegner auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist (Beschluss II., B., 2., i.).

Der Hinweis auf die Beweislastverteilung im Rahmen des § 66 SGB I (Ziffer 3) führt nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Senat konnte sich in der Gesamtschau nicht davon überzeugen, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig ist und hat daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet. Dieser voraussichtlich rechtmäßige Bescheid steht auch einer Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutz entgegen.

Soweit der Antragsteller sich auf eine Schweigepflicht bzw. sogar ein Schweigerecht betreffend die untergegangene GmbH bezieht (Ziffer 5, 14), bedurfte es ebenfalls keiner Korrektur der Auffassung des Senats. Diese nimmt der Antragsteller erst für sich in Anspruch seit Kenntnis von den Ermittlungen des Senats bei dem Amtsgericht K ... Davor hat er stets die Unkenntnis über sämtliche Einzelheiten der Altersversorgung vorgetragen.

Zu keiner anderen Einschätzung der Rechtslage kommt der Senat bei Beachtung des Vermögenverfalls und der Löschung der H. GmbH (Ziffer 6). Zwar erübrigt sich damit eine Anfrage bei der GmbH; die Zweifel am Wahrheitsgehallt der vorgelegten Bescheinigungen der H. GmbH haben sich damit aber noch verstärkt.

Der Senat hält es auch nicht für geboten, ein Gutachten "zur Glaubhaftmachung" einzuholen, zumal der Antragsteller nicht einmal darlegt, welche Tatsachen damit glaubhaft gemacht werden sollen (Ziffer 9). Ein solches Beweismittel ist dem sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin fremd. Das Gericht hat selbst anhand der gesetzlichen und von der Rechtssprechung entwickelten Beweisregeln das Vorliegen der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.

Der Einwand, seine Ehrlichkeit bei der Beantragung von Leistungen sei missbraucht worden (Ziffer 10), lässt die Entscheidung des Senats ebenfalls nicht als grob fehlerhaft erscheinen. Aus der wahrheitsgemäßen Angabe der Existenz einer Altersvorsorge folgt nicht das Verbot weitergehender Ermittlungen.

Soweit der Antragsteller rügt, der Senat hätte nicht von seiner mutmaßlichen Urheberschaft der Schreiben der H. GmbH ausgehen dürfen (Ziffer 11), geben die Einwendungen keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Wenn der Antragsteller ausführt: "Wort Zugfolge ist jur. Unsinn, weil Menschen von einander lernen, auch der Senat schreibt ab", werden die Bedenken an der Urheberschaft der vorgelegten Schriftstücke nicht zerstreut.

Eine Missachtung von § 70 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vermag der Senat nicht zu erkennen (Ziffer 13). Dort sind lediglich die Aufgaben der Liquidatoren geregelt.

Der Einwand, der Senat hätte sich nicht auf angebliche "mehrfache frühere Falschangaben" berufen dürfen (Ziffer 15), ist nicht von Bedeutung. Aus dem Beschluss vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER), der bei der vorliegenden Beschlussberatung vorgelegen hat, ergeben sich eindeutig die teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers zu den 15 Girokonten. Im Rahmen der Gesamtschau ist dies in die Bewertung des Falls eingeflossen.

Die Einwände des rechtlich unzulässigen Zugriffs auf seine Altersversorgung aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht seit 1990 sowie fehlender Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seit Januar 2011 (Ziffer 16) sind vom Senat gewürdigt worden. Es obliegt jedoch nicht dem Antragsteller, selbst die Unverwertbarkeit des Vermögens zu bestimmen. Nach § 12 SGB II ist die Altervorsorge nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Dies erfordert Kenntnisse u.a. über die Höhe der Altersvorsorge.

Schließlich führt auch der angeführte Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005 (BvR 569/05) nicht im Rahmen der Gegenvorstellung zu einer notwendigen Änderung der Entscheidung des Senats. Die grundrechtliche Relevanz für den Antragsteller ist von dem Senat gewürdigt worden. Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass es dem Antragsteller jederzeit möglich ist, durch die Erbringung der ihm auferlegten unzumutbaren Mitwirkungshandlungen den derzeitigen Zustand zu beenden. Der Antragsgegner ist dann verpflichtet, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine Leistungserbringung auch für die Vergangenheit zu prüfen.

Insbesondere liegt hier keine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des BVerfG vor. Danach ist bei streitigen Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Umstände der Vergangenheit spielen keine Rolle, es sei denn, dass sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Bedarfslage zulassen. Hier hat der Senat berücksichtigt, dass nach den eigenen Angaben des Antragstellers eine Altersversorgung unbekannter Höhe - bis heute - existiert. Eine weitere Beweiserhebung des Senats war im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens deshalb nicht möglich, weil ohne Mitwirkung des Antragstellers keine Ansatzpunkte für eine Ermittlung von Amts wegen bestanden. Weder ist bekannt, bei welchem Versicherungsunternehmen die Altersvorsorge besteht oder bestand, noch wer der behauptete Pfändungsgläubiger der Altersvorsorge ist. Die von dem Antragsteller angeführte H. GmbH konnte insoweit nicht befragt werden. Eine ladungsfähige Anschrift des die Bescheinigungen vom 28. Dezember 2009 und 31. August 2010 unterzeichnenden " U. B." hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Senats nicht vorgelegt. Insoweit konnte - unter Beachtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers - keine auch nur anteilige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners angeordnet werden.

3.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Berichtigung des Beschlusses vom 25. März 2011. Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 1 und 138 Satz 1 SGG können Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss berichtigt werden.

Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausführung im Beschluss wendet, er habe erklärt, das Senatsschreiben bzgl. Herrn B. nicht erhalten zu haben (Ziffer 4), besteht kein Anlass für eine Beschlusskorrektur. Der Antragsteller war mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 4. März 2011 um Mitteilung des vollständigen Namens von Herrn B. und dessen ladungsfähiger Anschrift gebeten worden. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, hat der Vorsitzende des Senats ausweislich des in der Gerichtsakte enthaltenen Gesprächsvermerks (Bl. 128 Gerichtsakte) fernmündlich am 14. März 2011 bei dem Antragsteller nachgefragt. Dieser hat angegeben, das Schreiben vom 4. März 2011 nicht erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang hat er geäußert, Herrn B., dessen Interessen er wahren müsse, hinsichtlich der Bekanntgabe der Anschrift fragen zu wollen. Der Beschluss enthält mithin keine offenbare Unrichtigkeit.

Soweit der Antragsteller rügt, in dem Beschluss sei "zahlreich eine Lebensversicherung angeführt", obwohl es sich um eine "Altersvorsorge" handele (Ziffer 12), bedarf es ebenfalls keiner Berichtigung. Aus der Angabe, es handele sich um eine "Altersvorsorge aus dem Versicherungsbereich" hat der Senat auf eine Lebensversicherung geschlossen. Es handelt sich auch insoweit nicht um eine offenbare Unrichtigkeit.

4.

Im Übrigen war die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 SGG können Gerichtsetscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hier

hat der Senat im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Anhörungsrüge, die Gegenvorstellung und der Berichtigungsantrag sind von dem Antragsteller ausführlich begründet worden. Einer weiteren mündlichen Erörterung bedurfte es nicht.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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