Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 11199/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 245/11 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag vom 3. Februar 2011, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der bereits am 01. September 2009 begonnenen Weiterbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von zwei Jahren bei der Schule "DSIG" zu übernehmen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N M, Gstraße, B, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für die (erstinstanzliche) Entscheidung zuständig. Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ist das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Hier ist die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 am 3. Februar 2011 Berufung eingelegt (Az. L 25 AS 243/11). Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, die gerichtet war auf die Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antrag auf Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von zwei Jahren bei "D S I G" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, Dass vor diesem Hintergrund auch im Berufungsverfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54, Rn. 21) anhängig ist, während der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Leistung gerichtet ist, steht der Annahme, dass die Hauptsache im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG im Berufungsverfahren anhängig ist, nicht entgegen, weil Gegenstand jeweils der gleiche Verwaltungsakt ist, der durch den eingeschränkten Klage- und Berufungsantrag im Übrigen nicht, auch nicht teilweise, in Bestandskraft erwachsen ist.
Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des SGG). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff.). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803-808). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers einzubeziehen.
Hier hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt für die Zeit vor der Entscheidung des Senats deshalb, weil diese Zeit aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nicht ersichtlich sind.
Aber auch für die Zeit ab Entscheidung des Senats bis zum 31. August 2011 – bis dahin hat die Antragstellerin ihren Antrag zeitlich begrenzt – ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. März 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe des SGB II für den Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 bewilligt hat. Er hat im Einzelnen bewilligt 39,93 Euro für zwei Tage im Dezember 2010, monatlich 599,- Euro für Januar und Februar 2011, 532,33 Euro für März 2011 und monatlich 519,- Euro für April und Mai 2011. Dabei hat er bis einschließlich März 2011 auch einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in wechselnder Höhe (5,33 Euro für Dezember 2010, 80,- Euro für Januar und Februar 2011, 13,33 Euro für März 2011) bewilligt. Die monatlichen Ausbildungskosten in Höhe von 390,- Euro hat der Antragsgegner zwar nicht bewilligt. Die Antragstellerin ist aber zur Überzeugung des Senats in der Lage, die Ausbildungskosten für die Zeit bis zum 31. August 2011 aus eigenen Mitteln aufzubringen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragstellerin mit dem genannten Bescheid vom 21. März 2011 Leistungen in erheblichem Umfang auch für die Vergangenheit bewilligt worden sind, die für die Vergangenheit aber nicht mehr benötigt wurden und daher für die aktuelle Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. Hierbei handelt es sich ausgehend vom Bescheiddatum 21. März 2011 um Leistungen in Höhe von 1.592,82 Euro. Allein mit diesem Betrag kann die Antragstellerin für vier Monate - für April 2011 hat die Mutter der Antragstellerin auch die Ausbildungskosten nach eigenen Angaben übernommen - die Ausbildungskosten selber tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO. Erfolgaussichten hatte der Antrag von Anfang an nicht, weil ein Ausbildungsabbruch seit Antragstellung nicht drohte und demnach ein Anordnungsgrund von Anfang an nicht glaubhaft gemacht war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für die (erstinstanzliche) Entscheidung zuständig. Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ist das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Hier ist die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 am 3. Februar 2011 Berufung eingelegt (Az. L 25 AS 243/11). Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, die gerichtet war auf die Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antrag auf Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von zwei Jahren bei "D S I G" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, Dass vor diesem Hintergrund auch im Berufungsverfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54, Rn. 21) anhängig ist, während der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Leistung gerichtet ist, steht der Annahme, dass die Hauptsache im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG im Berufungsverfahren anhängig ist, nicht entgegen, weil Gegenstand jeweils der gleiche Verwaltungsakt ist, der durch den eingeschränkten Klage- und Berufungsantrag im Übrigen nicht, auch nicht teilweise, in Bestandskraft erwachsen ist.
Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des SGG). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff.). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803-808). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers einzubeziehen.
Hier hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt für die Zeit vor der Entscheidung des Senats deshalb, weil diese Zeit aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nicht ersichtlich sind.
Aber auch für die Zeit ab Entscheidung des Senats bis zum 31. August 2011 – bis dahin hat die Antragstellerin ihren Antrag zeitlich begrenzt – ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. März 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe des SGB II für den Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 bewilligt hat. Er hat im Einzelnen bewilligt 39,93 Euro für zwei Tage im Dezember 2010, monatlich 599,- Euro für Januar und Februar 2011, 532,33 Euro für März 2011 und monatlich 519,- Euro für April und Mai 2011. Dabei hat er bis einschließlich März 2011 auch einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in wechselnder Höhe (5,33 Euro für Dezember 2010, 80,- Euro für Januar und Februar 2011, 13,33 Euro für März 2011) bewilligt. Die monatlichen Ausbildungskosten in Höhe von 390,- Euro hat der Antragsgegner zwar nicht bewilligt. Die Antragstellerin ist aber zur Überzeugung des Senats in der Lage, die Ausbildungskosten für die Zeit bis zum 31. August 2011 aus eigenen Mitteln aufzubringen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragstellerin mit dem genannten Bescheid vom 21. März 2011 Leistungen in erheblichem Umfang auch für die Vergangenheit bewilligt worden sind, die für die Vergangenheit aber nicht mehr benötigt wurden und daher für die aktuelle Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. Hierbei handelt es sich ausgehend vom Bescheiddatum 21. März 2011 um Leistungen in Höhe von 1.592,82 Euro. Allein mit diesem Betrag kann die Antragstellerin für vier Monate - für April 2011 hat die Mutter der Antragstellerin auch die Ausbildungskosten nach eigenen Angaben übernommen - die Ausbildungskosten selber tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO. Erfolgaussichten hatte der Antrag von Anfang an nicht, weil ein Ausbildungsabbruch seit Antragstellung nicht drohte und demnach ein Anordnungsgrund von Anfang an nicht glaubhaft gemacht war.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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