L 3 AL 1205/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 3904/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1205/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 29.10.2006 bis 18.11.2006 streitig.

Der 1975 geborene Kläger war zuletzt vom 03.05.2004 bis 30.09.2006 als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 01.09.2006 zum 30.09.2006 wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten. Vom 05.08.2006 bis 14.10.2006 bezog der Kläger Krankengeld.

Am 12.10.2006 meldete er sich zum 15.10.2006 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 23.10.2006 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 15.10.2006 in Höhe von 39,09 EUR kalendertäglich (Lohnsteuerklasse III/ erhöhter Satz) mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.

Ausweislich eines Beratungsvermerks hatte der Kläger am 19.10.2006 bei der Beklagten mit seiner Ehefrau vorgesprochen und hierbei u.a. mitgeteilt, er wolle bevorzugt nur nachts arbeiten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass diese Einschränkung nicht zweckmäßig sei, da dies die Beschäftigungschancen senke.

Mit Schreiben vom 24.10.2006 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot zur Aufnahme einer Beschäftigung als Fahrer bei der Firma B. Transport GmbH in A ... Diese teilte der Beklagten am 13.11.2006 mit, der Kläger habe sich am 28.10.2006 gemeldet. Es sei keine Übereinstimmung hinsichtlich der Arbeitszeit erzielt worden. Arbeitgeberseitig sei eine Tätigkeit in Tagschicht angeboten worden, der Kläger wolle in Nachtschicht arbeiten.

Auf eine Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) legte der Kläger ein Schreiben der B. Transport GmbH vom 30.10.2006 an ihn vor, in welchem diese mitteilte, dass sie zur Zeit keine Kraftfahrer für Nachttouren einstelle.

Mit Bescheid vom 27.11.2006 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 29.10.2006 bis 18.11.2006 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diese Zeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe eine ihm angebotene Beschäftigung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht angenommen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben. Weiter setzte sie die Erstattung des vom 29.10.2006 bis 31.10.2006 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 117,27 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X fest.

Hiergegen legte der Kläger am 01.12.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 zurückwies.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 14.12.2006 legte der Kläger ein Attest des Orthopäden Dr. Lauser vom 12.12.2006 vor, in welchem ausgeführt wird, wegen Wirbelsäulenbeschwerden könne der Kläger keine Arbeit ausführen, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden sei. Das Beladen und Entladen eines LKW sei deshalb nicht möglich. Weiter bat er um Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X.

Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Überprüfung des Bescheides gemäß § 44 SGB X habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Er habe sich auf Nachtschicht eingeschränkt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass eine solche Einschränkung nicht möglich sei.

Am 22.12.2006 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.11.2006 ein.

Am 16.01.2007 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 27.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 4 AL 464/07). Zur Beendigung dieses Rechtsstreits schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, das Schreiben vom 22.12.2006 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2006 zu werten und hierüber einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

2. Im Übrigen erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 14.03.2007 gelangte die Vertragsärztin Dr. C. zu der Beurteilung, der Kläger könne noch vollschichtig ständig mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausüben. Es sei bisher röntgenologisch kein grob krankhafter Befund nachgewiesen. Klinisch zeige sich eine freie Wirbelsäulenentfaltbarkeit ohne Nachweis einer Wurzelreizsymptomatik oder neurologischer Ausfälle bei mäßiger muskulärer Schwäche. Heben, Tragen und Bewegen von Schwerlasten sei aufgrund der Konstitution auch auf Dauer nicht leidensgerecht. Deshalb sollten schwere Be- und Entladetätigkeiten eingeschränkt bleiben bzw. nur mit technischen Hilfsmitteln ausgeführt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der erneuten Überprüfung hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die dafür sprechen könnten, dass die Entscheidung falsch sei. Nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 14.03.2007 sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig für ständig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auch im Berufsbild des Kraftfahrers.

Ab dem 01.07.2007 war der Kläger wieder beim letzten Arbeitgeber als Berufskraftfahrer mehr als 15 Stunden beschäftigt.

Am 16.05.2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei dem Vorstellungsgespräch habe er lediglich darauf hingewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, Hilfstätigkeiten beim Be- und Entladen des Fahrzeugs erbringen zu können, welche bei einer Tätigkeit in Tagschicht üblich seien, und darum ersucht, ihn in Nachtschicht einzusetzen, wo solche Tätigkeiten nicht anfielen. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine solche Beschäftigung zur Bedingung gemacht oder das Arbeitsangebot in irgend einer Form abgelehnt.

Mit Urteil vom 18.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zur Überprüfung gestellten Bescheide seien im Ergebnis rechtmäßig, so dass sich die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X auf die Bindungswirkung der Bescheide habe berufen können. Die Beklagte habe dem Kläger ein mit einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung versehenes und hinreichend bestimmtes Arbeitsangebot unterbreitet. Der Kläger habe die ihm zumutbare Arbeit nicht angenommen, indem er zwar mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen, dann jedoch erklärt habe, aufgrund gesundheitlicher Gründe lediglich für Arbeiten in Nachtschicht zur Verfügung zu stehen. Eine solche Einschränkung sei aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe damit kein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots vorgelegen. Schließlich sei auch die Höhe der Erstattungsforderung zutreffend.

Gegen das am 25.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.03.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es sei bereits nicht zutreffend, dass er die ihm angebotene Arbeit abgelehnt habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass er lediglich darauf hingewiesen habe, aufgrund bestehender orthopädischer Probleme nicht beim Be- und Entladen helfen zu können und daher eine Tätigkeit in Nachtschicht bevorzuge. Bereits daraufhin habe sich der Arbeitgeber für einen anderen Stellenbewerber entschieden. Die angebotene Tätigkeit sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen vermeiden müsse. Deshalb sei ihm das Be- und Entladen eines LKW nicht möglich.

Auf Anfrage des Gerichts hat die Firma B. Transporte GmbH mit Schreiben vom 02.05.2008 mitgeteilt, bei Arbeit in Tagschicht müsse das Fahrzeug vom Fahrer teilweise selbst beladen werden. Bei Tätigkeit in Nachtschicht sei eine Beladung durch den Fahrer nicht notwendig. Körperliche Anforderungen seien insgesamt kaum noch gegeben, da Hilfsmittel wie Hubwagen oder Gabelstapler zum Transport schwerer Lasten vorhanden seien. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr beantwortet werden, warum der Kläger eine Nachtlinie habe fahren wollen.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dieser Auskunft könne nicht entnommen werden, dass er sich in irgend einer Form geweigert habe, in Tagschicht zu arbeiten. Der einzig für den Fall relevante Hinweis in der Auskunft sei, dass der Kläger "eine Nachtlinie fahren wollte", dies decke sich mit seinem Vortrag, er habe geäußert, im Zweifel lieber Nachtschicht arbeiten zu wollen. Eine Weigerung, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, könne hieraus nicht abgeleitet werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 27. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2006 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers für einen Zeitraum von drei Wochen, somit der Betrag von 820,39 EUR (21 x 39,09), so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rücknahme des Bescheides vom 27.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt. Nachdem das Verfahren S 4 AL 464/07 durch Abschluss des Vergleichs beendet worden ist war nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 12.12.2006 und damit noch innerhalb der Klagefrist gemäß §87 Abs. 2 SGG lediglich eine Überprüfung nach § 44 SGB X begehrt hat oder ob darin auch die Erhebung einer Klage zu sehen war.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakts, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hiervon umfasst sind über den eigentlichen Wortlaut hinaus auch diejenigen Fälle, in denen die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides begehrt wird (BSG, Urteil vom 20.06.2002, B 7 AL 108/01 R - in juris).

Zwar trifft grundsätzlich die Arbeitsagentur die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Eintritt einer Sperrzeit begründen. Die Beweislastverteilung bestimmt sich jedoch immer nach dem Regelungsgefüge der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm. Vorliegend ist maßgebliche Norm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die objektive Beweislast dafür, dass sich der ursprünglich zugrunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erweist, trifft damit den Kläger, zu dessen Lasten es geht, wenn das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals des § 44 Abs. 1 SGB X nicht festgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 25.06.2002, B 11 AL 3/02 R - in juris).

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das dem Kläger unterbreitete Arbeitsangebot bei der Firma B. GmbH nicht mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung versehen war und das die angebotene Arbeitsstelle nicht hinreichend beschrieben war.

Zur Überzeugung des Senats steht auch nicht fest, dass die angebotene Arbeitsstelle dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere standen die von Dr. Lauser im Attest vom 12.12.2006 aufgeführten Einschränkungen, ebenso wie das von Dr. C. in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 14.03.2007 erstellte Leistungsbild, der Ausübung der von der Firma B. angebotenen Tätigkeit nicht entgegen. Dr. Lauser hat angegeben, der Kläger solle keine Arbeiten ausführen, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden seien. Nach der Beurteilung von Dr. C. war der Kläger noch in der Lage, ständig mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Ausweislich der Auskunft der Firma B. musste bei einer Tätigkeit in Tagesschicht das Fahrzeug vom Fahrer zwar teilweise selbst beladen werden. Hierfür standen jedoch Hilfsmittel wie Hubwagen oder Gabelstapler zur Verfügung, so dass körperliche Anforderungen kaum noch bestanden und jedenfalls kein schweres Heben und Tragen erforderlich war. Die von Dr. Lauser getroffene Einschätzung, das Be- und Entladen eines LKW sei nicht möglich, stand damit unter dem Vorbehalt, dass dieses mit schwerem Heben und Tragen verbunden sei.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er sich nicht versicherungswidrig verhalten hat. Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III u.a. dann vor, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37 b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Eine angebotene Arbeit wird "nicht angenommen", wenn die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt wird. Dies muss nicht durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine Nichtannahme kann dann vorliegen, wenn dem Verhalten des Arbeitslosen der eindeutige Wille entnommen werden kann, dass er nicht bereit ist, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder er durch übertriebene Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber die Einstellung vorsätzlich verhindert. Hiervon abzugrenzen ist die - zulässige - wahrheitsgemäße Schilderung von Wünschen, Berufsplänen oder Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens, wobei die Grenze danach zu ziehen ist, ob es nach der Verkehrssitte noch im Rahmen dessen liegt, war ein Arbeitgeber üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitnehmer erwartet (vgl. Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, § 144 Rn. 71).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann eine Ablehnung des Arbeitsangebots durch den Kläger der Auskunft des Arbeitgebers vom 13.11.2006 entnommen werden, wonach das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil keine Übereinstimmung hinsichtlich der Arbeitszeit erzielt worden sei. Der Kläger habe nur in Nachtschicht arbeiten wolle, die Stelle sei jedoch in Tagschicht ausgeschrieben gewesen. Eine entsprechende Auskunft hat der Arbeitgeber ausweislich des Aktenvermerks am 17.11.2006 nochmals telefonisch erteilt. Damit hat der Arbeitgeber eindeutig angegeben, dem Kläger sei eine Tätigkeit in Tagschicht angeboten worden. Indem der Kläger erklärt hat, er wolle in Nachtschicht und nicht in Tagschicht arbeiten, das Arbeitsangebot jedoch eine Tätigkeit allein in Tagschicht umfasste, hat er nicht nur seine Wünsche hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit geäußert, sondern auch zum Ausdruck gebracht, dass er die angebotene Tätigkeit nicht ausüben wolle.

Auch hat sich der Arbeitgeber - entgegen dem Vortrag des Klägers - nicht bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs für einen anderen Stellenbewerber entschieden. Er hat vielmehr im Rücklauf mitgeteilt, es werde um die Vermittlung weiterer Bewerber gebeten. Unbeachtlich ist deshalb, dass der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Auskunft vom 02.05.2008 und damit fast zwei Jahre nach dem streitigen Zeitraum mitgeteilt hat, er könne keine konkreten Angaben zu dem genannten Vorgang mehr machen, da der Vorgang zu weit zurückliege. Damit ist gerade nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Vorstellungsgespräch angegeben hat, er sei bereit, auch eine Tätigkeit in Tagesschicht auszuüben. Dies geht vorliegend zu Lasten des Klägers, den vorliegend die objektive Beweislast dafür trifft, dass kein versicherungswidriges Verhalten vorgelegen hat.

Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist der Vortrag des Klägers, aus der von der Beklagten vorgelegten Gesprächsnotiz vom 19.01.2006 ergebe sich, dass er auf die Hinweise des Mitarbeiters der Beklagten, eine Einschränkung auf Nachtschicht sei nicht sinnvoll, einsichtig reagiert habe. Denn zum einen hat die Beklagte keine Gesprächsnotiz über ein Gespräch vom 19.01.2006 vorgelegt, sondern lediglich Aktenvermerke über Gespräche am 19.10.2006 und 17.11.2006. Zum anderen können aus dem Vermerk vom 19.10.2006, wonach der Kläger eingesehen habe, dass eine Einschränkung auf Nachtarbeit nicht zweckmäßig sei, keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Verhalten des Klägers im Bewerbungsgespräch am 28.10.2006 gezogen werden.

Die Beklagte hat schließlich auch die zeitliche Lage der Sperrzeit zutreffend festgestellt. Gemäß § 144 Abs. 2 Var. 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitauslösendes Ereignis war die Arbeitsablehnung am 28.10.2006, so dass die Sperrzeit am 29.10.2006 zu laufen begann.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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