Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3251/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2001/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Vormerkung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung der Entgeltpunkte (EP) um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG.
Der 1951 geborene Kläger kam am 19.1.1989 aus der ehemaligen S. in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ist nach seinen Angaben als Spätaussiedler anerkannt. Am 2.10.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Renteninformation.
Mit Schreiben vom 2.1.2008, eingegangen bei der Beklagten am 4.1.2008, beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 2.10.2007 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 eine neue Berechnung seiner Rente ohne Kürzung der EP für FRG-Zeiten. Zur Begründung trug er vor, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der BRD vor dem 1.1.1992 genommen und seine Rente habe nach dem 30.9.1996 begonnen, weswegen die 40 %-ige Kürzung seiner im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aufgehoben werden müsse.
Mit Bescheid vom 30.1.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 2.10.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, mit Beschluss vom 13.6.2006 habe das BVerfG entschieden, dass die Absenkung der EP für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) grundsätzlich mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.9.1996 beginne, habe das BVerfG eine Übergangsregelung gefordert. Die nunmehr vorliegende Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neureglungsgesetz (FANG) sehe vor, dass ein Zuschlag nur für Rentenbezugszeiten bis 30.6.2000 zu zahlen sei. Da eine Rente nicht gewährt worden sei, sei ein Zuschlag nicht zu zahlen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.1.2008 lehnte die Beklagte nochmals den Antrag auf Rücknahme des Bescheides ab. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.2.2008, eingegangen bei der Beklagten am 20.2.2008, legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er sei Spätaussiedler und falle nicht unter die Entscheidung des BVerfG. Er habe nicht entscheiden können, wann er ins Bundesgebiet einreise. Die von ihm geleisteten Beiträge an eine fremde Versicherung seien den Beiträgen an den deutschen Versicherungsträger gleichgestellt. Eine Kürzung um 60 % (gemeint wohl: um 40 %) verstoße gegen Art. 14 und 3 GG.
Mit Bescheid vom 23.10.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 30.1.2008 gemäß § 44 SGB X auf, da der Kläger noch keine Rente beziehe. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG seien nicht erfüllt, weil der Kläger keine Rente beziehe. Für die im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten nach dem FRG erfolge weiterhin eine Absenkung der EP auf 60 %. Ferner stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2001, verbindlich fest. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass bei der Rentenberechnung die aus den nach dem FRG anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelten EP - Anlage 3 - zu 60 % berücksichtigt würden. Dementsprechend multiplizierte die Beklagte die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten mit dem Faktor 0,6.
Hiergegen legte der Kläger am 28.11.2001 Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben vom 18.2.2008. Ergänzend trug er vor, der Bund habe die Verpflichtung, Personen, die nach dem Ende des Krieges unschuldig außerhalb der BRD festgehalten worden seien, und damit stellvertretend Reparationenleistungen in anderen Staaten hätten verrichten müssen, den Personen, die im Bundesgebiet lebten, gleichzustellen. Die Beiträge, die sie an die ausländischen Versicherungen geleistet hätten, begründeten die Anwartschaft, denn durch die Regelungen der §§ 15 und 16 FRG werde die Zahlung durch die Schuldübernahme und die gesetzliche Regelung ersetzt. Eine Kürzung aus dieser Anwartschaft dürfe deswegen nicht erfolgen. Es könne auch nicht argumentiert werden, die Fremdrentenleistungen seien keine Renten, sondern Eingliederungsleistungen. Diese Auffassung beruhe auf der falschen Annahme, Spätaussiedler hätten keine Leistungen gegenüber der Rentenversicherung erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Widersprüche seien zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruch vom 20.2.2008 gegen den Bescheid vom 30.1.2008 sei zurückzuweisen, da der Bescheid zurückgenommen worden sei. Der Bescheid vom 23.10.2008 sei rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 1.12.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.1.2008 bzw. 23.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente unter Berücksichtigung aller versicherungsrelevanten Zeiten ohne Kürzung um den Faktor 0,6 anzuerkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit. Ungeachtet der Rechtsprechung des BVerfG sei § 22 Abs. 4 FRG nicht anwendbar. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen Art. 3 GG. Denn es sei kein Grund ersichtlich, dass er für die Zeiten, die er während seines Vertreibungszustandes zurückgelegt habe, weniger EP erhalte als Personen, die sich früher von der Vertreibung hätten befreien können. Der Stichtag, auf den sich die Beklagte berufe, sei irrelevant.
Mit Urteil vom 24.3.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Mit den angefochtenen Bescheiden habe die Beklagte zu Recht eine ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Beitragszeiten abgelehnt. Über die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des Art. 3 Nr. 4b WFG habe das BVerfG mit seinen Beschlüssen vom 13.6.2006 entschieden. Auf diese Entscheidung hin habe der Gesetzgeber § 22 Abs. 4 FRG durch Art. 6 § 4c FANG i.d.F. vom 20.4.2007 nochmals geändert. Danach könnten nun auch Rentenberechtigte, deren Rente nach dem 30.9.1996 beginne, einen einmaligen Zuschlag an persönlichen EP für Zeiten des Rentenbezugs bis zum 30.6.2000 erhalten. Der Kläger falle weder unter die alte noch die neue Vertrauensschutzregelung, da er bis zum 30.6.2000 keine Rente bezogen habe und - soweit ersichtlich - auch nicht beziehe. Seine FRG-Zeiten seien daher zu Recht von der Beklagten um 40 % gekürzt berücksichtigt worden. Diese gesetzliche Regelung sei auch mit dem GG vereinbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.3.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.4.2010 Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe der Gesetzgeber durch die Kriegsfolgenbereinigungsgesetze eine "Kehrtwende" vollzogen und anstatt der Rente eine einmalige Sozialleistung i.S. der Eingliederungsleistungen für Spätaussiedler geregelt. Obwohl dieses nicht nachvollziehbar aus der Gesetzesänderung begründet werden könne, sei zunächst davon auszugehen, dass die Kürzung der EP in den Fremdrentengesetzen nur dann eintreten könne, wenn es sich bei der Sozialleistung nicht um eine Rente handle. Dem Urteil des BVerfG zu § 22 Abs. 4 FRG sei zu entnehmen, dass eine Kürzung für die Personen möglich sei, die keine Beiträge für das Versicherungssystem der BRD geleistet hätten und die es "in der Hand gehabt hätten", in das Bundesgebiet einzureisen. Dieses sei bei Vertriebenen, die vor dem 1.1.1993 und vor dem 1.7.1990 aus den Vertreibungsgebieten geflohen seien, nicht der Fall gewesen. Bei diesen Personen handele es sich um echte Vertriebene, die Leistungen erbracht hätten, die nicht nur als Beschäftigungszeiten, sondern als Beitragszeiten anzuerkennen seien. Diese seien nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt. Eine Kürzung der Rente verstoße gegen Art. 14 GG und Art. 3 GG. Es widerspreche dem allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip, wenn die Rente der Aussiedler und Spätaussiedler, die auf einer eigenen, wenn auch mittelbaren Leistung beruhe, gekürzt und gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge der tätigen Personen nach § 1 FRG voll vereinnahmt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Entgeltpunkte für seine nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten, hilfsweise für die Zeiten der Ausbildung, Flucht und Vertreibung und anderer Ersatz- und Zurechnungszeiten ohne Kürzung um 40 % zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunkt zuließen.
Mit Verfügung vom 24.2.2011 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Urteile des BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - und 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.10.2009 - L 3 R 95/09 - und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, da er keinen Anspruch auf Vormerkung der nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten ohne Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 24.2.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der nach dem FRG zurückgelegten Zeiten ohne Kürzung um 40 %. Soweit er die Gewährung von Rente ohne Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG begehrt, ist die Klage schon unzulässig, weil insofern eine anfechtbare Entscheidung der Beklagten, d.h. ein Verwaltungsakt, mit dem über einen Rentenanspruch des Klägers entschieden wurde, nicht vorliegt.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Der so genannte Vormerkungsbescheid trifft auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Er schafft Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz. Durch den Vormerkungsbescheid werden die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt, mit der Folge, dass diese im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 40/05 - in Juris). Nicht hingegen ist Gegenstand eines Vormerkungsbescheides, worauf in den Vormerkungsbescheid vom 23.10.2008 und auch in der dieser zu Grunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI hingewiesen wurde, die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R in Juris).
Vorliegend lässt der Senat dahingestellt, ob die Multiplikation der EP mit dem Faktor 0,6 bzw. die Kürzung der EP um 40 % überhaupt eine Feststellung von Tatbeständen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz im Sinne des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI darstellt oder ob darin lediglich ein reiner Bewertungsfaktor zu sehen ist, über dessen Anwendung erst bei der Entscheidung über die Rentengewährung zu befinden ist (so wohl Bayerisches LSG, Urteil vom 30.7.2009 - L 6 R 120/09 -). Auch wenn man im Hinblick auf die Ausführungen in Satz 1 des Bescheides vom 23.10.2008: "Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 2 FANG sind nicht erfüllt, weil Sie keine Rente beziehen. Für die im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten nach dem FRG erfolgt weiterhin eine Absenkung der EP auf 60 %" darin die Feststellung eines rentenrechtlich relevanten Tatbestandes sehen würde, ist der Bescheid vom 23.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass § 22 Abs. 4 FRG verfassungsgemäß ist und der Kläger, der keine Rente bezieht und insbesondere bis zum 30.6.2000 keine bezogen hat, auch nicht unter die Vertrauensschutzregelung des Art. 6 § 4c FANG i.d.F. vom 20.4.2007 (BGBl I S. 554) fällt.
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Der Umstand, dass der Kläger, der nach Ende des Zweiten Weltkrieges in der ehemaligen S. geboren wurde, gegebenenfalls keine Möglichkeit hatte, vor dem 19.1.1989 in die BRD auszureisen, führt nicht dazu, die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 4 FRG außer Acht zu lassen bzw. auf seinen Rentenanspruch nicht anzuwenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Beitragszeiten die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen.
Ein Verstoß gegen Art. 14 und Art. 3 GG vermag der Senat - ebenso wie das SG - nicht festzustellen. Vielmehr hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 u. a.) ausgeführt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf den Fremdrentengesetzen beruhenden EP um 40 % auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der BRD beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen sind. Außerdem hat das BVerfG ausdrücklich entschieden, dass Art. 6 § 4c FANG 1996 den verfassungsrechtlichen Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich gerecht werde und lediglich eine Übergangsregelung erforderlich sei. Diese wurde mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 geschaffen und wird auch nach Auffassung des Senats den vom BVerfG gestellten Anforderungen gerecht. Damit schließt sich der Senat der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung (Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R in Juris, Urteile vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 - in SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 - und vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - in SozR 4-5050 § 22 Nr. 9 und in Juris) sowie der vom LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - in Juris), der von dem Bayerischen LSG (Urteil vom 30.7.2009 - L 6 R 120/09 - in Juris) und der vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5.10.2009 - L 3 R 95/09 - in Juris) vertretenen Rechtsauffassung an.
Der Umstand, dass der Kläger während seines Aufenthalts in der ehemaligen Sowjetunion keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet hat (und auch nicht leisten konnte), rechtfertigt die ungleiche Behandlung im Vergleich zu Versicherten, die Rentenbeiträge an die deutsche Rentenversicherung geleistet haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wie sich auch aus den oben genannten Beschlüssen des BVerfG ergibt.
Soweit der Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der Zeiten der Ausbildung, Flucht/Ver-treibung und anderer Ersatz- oder Zurechnungszeiten ohne Multiplikation mit dem Faktor 0,6 bzw. ohne Kürzung um 40 % begehrt, ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Zeiten er damit meint. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 23.10.2008 wurden lediglich die Pflichtbeitragszeiten - einschließlich der Pflichtbeitragszeiten für Wehr-/Zivildienst - mit dem Faktor 0,6 multipliziert.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Vormerkung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung der Entgeltpunkte (EP) um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG.
Der 1951 geborene Kläger kam am 19.1.1989 aus der ehemaligen S. in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ist nach seinen Angaben als Spätaussiedler anerkannt. Am 2.10.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Renteninformation.
Mit Schreiben vom 2.1.2008, eingegangen bei der Beklagten am 4.1.2008, beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 2.10.2007 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 eine neue Berechnung seiner Rente ohne Kürzung der EP für FRG-Zeiten. Zur Begründung trug er vor, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der BRD vor dem 1.1.1992 genommen und seine Rente habe nach dem 30.9.1996 begonnen, weswegen die 40 %-ige Kürzung seiner im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aufgehoben werden müsse.
Mit Bescheid vom 30.1.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 2.10.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, mit Beschluss vom 13.6.2006 habe das BVerfG entschieden, dass die Absenkung der EP für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) grundsätzlich mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.9.1996 beginne, habe das BVerfG eine Übergangsregelung gefordert. Die nunmehr vorliegende Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neureglungsgesetz (FANG) sehe vor, dass ein Zuschlag nur für Rentenbezugszeiten bis 30.6.2000 zu zahlen sei. Da eine Rente nicht gewährt worden sei, sei ein Zuschlag nicht zu zahlen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.1.2008 lehnte die Beklagte nochmals den Antrag auf Rücknahme des Bescheides ab. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.2.2008, eingegangen bei der Beklagten am 20.2.2008, legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er sei Spätaussiedler und falle nicht unter die Entscheidung des BVerfG. Er habe nicht entscheiden können, wann er ins Bundesgebiet einreise. Die von ihm geleisteten Beiträge an eine fremde Versicherung seien den Beiträgen an den deutschen Versicherungsträger gleichgestellt. Eine Kürzung um 60 % (gemeint wohl: um 40 %) verstoße gegen Art. 14 und 3 GG.
Mit Bescheid vom 23.10.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 30.1.2008 gemäß § 44 SGB X auf, da der Kläger noch keine Rente beziehe. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG seien nicht erfüllt, weil der Kläger keine Rente beziehe. Für die im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten nach dem FRG erfolge weiterhin eine Absenkung der EP auf 60 %. Ferner stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2001, verbindlich fest. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass bei der Rentenberechnung die aus den nach dem FRG anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelten EP - Anlage 3 - zu 60 % berücksichtigt würden. Dementsprechend multiplizierte die Beklagte die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten mit dem Faktor 0,6.
Hiergegen legte der Kläger am 28.11.2001 Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben vom 18.2.2008. Ergänzend trug er vor, der Bund habe die Verpflichtung, Personen, die nach dem Ende des Krieges unschuldig außerhalb der BRD festgehalten worden seien, und damit stellvertretend Reparationenleistungen in anderen Staaten hätten verrichten müssen, den Personen, die im Bundesgebiet lebten, gleichzustellen. Die Beiträge, die sie an die ausländischen Versicherungen geleistet hätten, begründeten die Anwartschaft, denn durch die Regelungen der §§ 15 und 16 FRG werde die Zahlung durch die Schuldübernahme und die gesetzliche Regelung ersetzt. Eine Kürzung aus dieser Anwartschaft dürfe deswegen nicht erfolgen. Es könne auch nicht argumentiert werden, die Fremdrentenleistungen seien keine Renten, sondern Eingliederungsleistungen. Diese Auffassung beruhe auf der falschen Annahme, Spätaussiedler hätten keine Leistungen gegenüber der Rentenversicherung erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Widersprüche seien zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruch vom 20.2.2008 gegen den Bescheid vom 30.1.2008 sei zurückzuweisen, da der Bescheid zurückgenommen worden sei. Der Bescheid vom 23.10.2008 sei rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 1.12.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.1.2008 bzw. 23.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente unter Berücksichtigung aller versicherungsrelevanten Zeiten ohne Kürzung um den Faktor 0,6 anzuerkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit. Ungeachtet der Rechtsprechung des BVerfG sei § 22 Abs. 4 FRG nicht anwendbar. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen Art. 3 GG. Denn es sei kein Grund ersichtlich, dass er für die Zeiten, die er während seines Vertreibungszustandes zurückgelegt habe, weniger EP erhalte als Personen, die sich früher von der Vertreibung hätten befreien können. Der Stichtag, auf den sich die Beklagte berufe, sei irrelevant.
Mit Urteil vom 24.3.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Mit den angefochtenen Bescheiden habe die Beklagte zu Recht eine ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Beitragszeiten abgelehnt. Über die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des Art. 3 Nr. 4b WFG habe das BVerfG mit seinen Beschlüssen vom 13.6.2006 entschieden. Auf diese Entscheidung hin habe der Gesetzgeber § 22 Abs. 4 FRG durch Art. 6 § 4c FANG i.d.F. vom 20.4.2007 nochmals geändert. Danach könnten nun auch Rentenberechtigte, deren Rente nach dem 30.9.1996 beginne, einen einmaligen Zuschlag an persönlichen EP für Zeiten des Rentenbezugs bis zum 30.6.2000 erhalten. Der Kläger falle weder unter die alte noch die neue Vertrauensschutzregelung, da er bis zum 30.6.2000 keine Rente bezogen habe und - soweit ersichtlich - auch nicht beziehe. Seine FRG-Zeiten seien daher zu Recht von der Beklagten um 40 % gekürzt berücksichtigt worden. Diese gesetzliche Regelung sei auch mit dem GG vereinbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.3.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.4.2010 Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe der Gesetzgeber durch die Kriegsfolgenbereinigungsgesetze eine "Kehrtwende" vollzogen und anstatt der Rente eine einmalige Sozialleistung i.S. der Eingliederungsleistungen für Spätaussiedler geregelt. Obwohl dieses nicht nachvollziehbar aus der Gesetzesänderung begründet werden könne, sei zunächst davon auszugehen, dass die Kürzung der EP in den Fremdrentengesetzen nur dann eintreten könne, wenn es sich bei der Sozialleistung nicht um eine Rente handle. Dem Urteil des BVerfG zu § 22 Abs. 4 FRG sei zu entnehmen, dass eine Kürzung für die Personen möglich sei, die keine Beiträge für das Versicherungssystem der BRD geleistet hätten und die es "in der Hand gehabt hätten", in das Bundesgebiet einzureisen. Dieses sei bei Vertriebenen, die vor dem 1.1.1993 und vor dem 1.7.1990 aus den Vertreibungsgebieten geflohen seien, nicht der Fall gewesen. Bei diesen Personen handele es sich um echte Vertriebene, die Leistungen erbracht hätten, die nicht nur als Beschäftigungszeiten, sondern als Beitragszeiten anzuerkennen seien. Diese seien nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt. Eine Kürzung der Rente verstoße gegen Art. 14 GG und Art. 3 GG. Es widerspreche dem allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip, wenn die Rente der Aussiedler und Spätaussiedler, die auf einer eigenen, wenn auch mittelbaren Leistung beruhe, gekürzt und gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge der tätigen Personen nach § 1 FRG voll vereinnahmt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Entgeltpunkte für seine nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten, hilfsweise für die Zeiten der Ausbildung, Flucht und Vertreibung und anderer Ersatz- und Zurechnungszeiten ohne Kürzung um 40 % zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunkt zuließen.
Mit Verfügung vom 24.2.2011 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Urteile des BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - und 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.10.2009 - L 3 R 95/09 - und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, da er keinen Anspruch auf Vormerkung der nach dem FRG zurückgelegten Beitragszeiten ohne Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 24.2.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der nach dem FRG zurückgelegten Zeiten ohne Kürzung um 40 %. Soweit er die Gewährung von Rente ohne Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG begehrt, ist die Klage schon unzulässig, weil insofern eine anfechtbare Entscheidung der Beklagten, d.h. ein Verwaltungsakt, mit dem über einen Rentenanspruch des Klägers entschieden wurde, nicht vorliegt.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Der so genannte Vormerkungsbescheid trifft auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Er schafft Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz. Durch den Vormerkungsbescheid werden die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt, mit der Folge, dass diese im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 40/05 - in Juris). Nicht hingegen ist Gegenstand eines Vormerkungsbescheides, worauf in den Vormerkungsbescheid vom 23.10.2008 und auch in der dieser zu Grunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI hingewiesen wurde, die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R in Juris).
Vorliegend lässt der Senat dahingestellt, ob die Multiplikation der EP mit dem Faktor 0,6 bzw. die Kürzung der EP um 40 % überhaupt eine Feststellung von Tatbeständen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz im Sinne des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI darstellt oder ob darin lediglich ein reiner Bewertungsfaktor zu sehen ist, über dessen Anwendung erst bei der Entscheidung über die Rentengewährung zu befinden ist (so wohl Bayerisches LSG, Urteil vom 30.7.2009 - L 6 R 120/09 -). Auch wenn man im Hinblick auf die Ausführungen in Satz 1 des Bescheides vom 23.10.2008: "Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 2 FANG sind nicht erfüllt, weil Sie keine Rente beziehen. Für die im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten nach dem FRG erfolgt weiterhin eine Absenkung der EP auf 60 %" darin die Feststellung eines rentenrechtlich relevanten Tatbestandes sehen würde, ist der Bescheid vom 23.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass § 22 Abs. 4 FRG verfassungsgemäß ist und der Kläger, der keine Rente bezieht und insbesondere bis zum 30.6.2000 keine bezogen hat, auch nicht unter die Vertrauensschutzregelung des Art. 6 § 4c FANG i.d.F. vom 20.4.2007 (BGBl I S. 554) fällt.
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Der Umstand, dass der Kläger, der nach Ende des Zweiten Weltkrieges in der ehemaligen S. geboren wurde, gegebenenfalls keine Möglichkeit hatte, vor dem 19.1.1989 in die BRD auszureisen, führt nicht dazu, die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 4 FRG außer Acht zu lassen bzw. auf seinen Rentenanspruch nicht anzuwenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Beitragszeiten die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen.
Ein Verstoß gegen Art. 14 und Art. 3 GG vermag der Senat - ebenso wie das SG - nicht festzustellen. Vielmehr hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 u. a.) ausgeführt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf den Fremdrentengesetzen beruhenden EP um 40 % auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der BRD beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen sind. Außerdem hat das BVerfG ausdrücklich entschieden, dass Art. 6 § 4c FANG 1996 den verfassungsrechtlichen Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich gerecht werde und lediglich eine Übergangsregelung erforderlich sei. Diese wurde mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 geschaffen und wird auch nach Auffassung des Senats den vom BVerfG gestellten Anforderungen gerecht. Damit schließt sich der Senat der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung (Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R in Juris, Urteile vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 - in SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 - und vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - in SozR 4-5050 § 22 Nr. 9 und in Juris) sowie der vom LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - in Juris), der von dem Bayerischen LSG (Urteil vom 30.7.2009 - L 6 R 120/09 - in Juris) und der vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5.10.2009 - L 3 R 95/09 - in Juris) vertretenen Rechtsauffassung an.
Der Umstand, dass der Kläger während seines Aufenthalts in der ehemaligen Sowjetunion keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet hat (und auch nicht leisten konnte), rechtfertigt die ungleiche Behandlung im Vergleich zu Versicherten, die Rentenbeiträge an die deutsche Rentenversicherung geleistet haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wie sich auch aus den oben genannten Beschlüssen des BVerfG ergibt.
Soweit der Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der Zeiten der Ausbildung, Flucht/Ver-treibung und anderer Ersatz- oder Zurechnungszeiten ohne Multiplikation mit dem Faktor 0,6 bzw. ohne Kürzung um 40 % begehrt, ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Zeiten er damit meint. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 23.10.2008 wurden lediglich die Pflichtbeitragszeiten - einschließlich der Pflichtbeitragszeiten für Wehr-/Zivildienst - mit dem Faktor 0,6 multipliziert.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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