Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1794/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4357/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld hat.
Die 1958 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Ausbildung als Masseurin/Medizinische Bademeisterin (Abschluss 1981) und war in diesem Beruf bis Oktober 1982 tätig. In der Folgezeit war sie erst wieder vom 01.07.2004 bis 31.07.2004 versicherungspflichtig beschäftigt als Pflegehilfskraft.
Vom 02.11.2007 bis 31.12.2007 nahm sie an einem Reha-Vorbereitungslehrgang teil. Mit Bescheid vom 05.11.2007 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hierfür Übergangsgeld.
Nachdem die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungskurs überzeugend waren, bewilligte ihr die DRV Bund mit Bescheid vom 07.01.2008 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Weiterbildung zur Bürokauffrau. In der Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 nahm die Klägerin an einer Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau im Bildungszentrum Beruf und Gesundheit Bad A. teil, die sie erfolgreich abschloss. Die DRV Bund bewilligte ihr für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme Übergangsgeld.
Am 10.12.2009 sprach die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Lörrach persönlich vor und erkundigte sich bezüglich der Versicherungspflicht bei Umschulung. Ausweislich des Aktenvermerks über diese Vorsprache teilte ihr der zuständige Sachbearbeiter mit, seines Wissens bestehe für die Dauer der Berufsausbildung Versicherungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei eine fiktive Einstufung vorzunehmen.
Am 07.01.2010 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 12.01.2010 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 02.02.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei in den zwei Jahren vor dem 07.01.2010 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 123 und § 124 SGB III).
Den hiergegen am 12.02.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die nach § 118 Abs. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 123 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). In die Rahmenfrist würden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Der Bezug von Übergangsgeld anlässlich der Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme (Umschulung zur Bürokauffrau) im Zeitraum 14.01.2008 bis 11.01.2010 begründe keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Er verlängere lediglich die Rahmenfrist, die gemäß § 124 Abs. 3 SGB III spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn ende. Die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 12.01.2005 bis 11.01.2010. Innerhalb dieser Zeit habe die Klägerin in keinem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden, sie sei auch nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen und es habe auch kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28 a SGB III vorgelegen. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit habe die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2010 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen und ergänzend ausgeführt, der Bezug von Übergangsgeld anlässlich der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme begründe keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, es bestehe lediglich Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem Umstand fehlender Versicherungspflicht werde durch § 124 Abs. 3 Nr. 5 SGB III insoweit Rechnung getragen, als die Rahmenfrist verlängert werde.
Gegen das am 16.08.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, durch den Bezug von Übergangsgeld wegen ihrer Teilnahme an einer medizinisch-beruflichen Rehabilitation sei Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III begründet worden. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Behandlung habe die DRV Bund mit Bescheid vom 13.09.2006 eine medizinisch-berufliche Rehabilitation bewilligt. In der Zeit vom 13.12.2006 bis 23.01.2007 habe sie in der Rehabilitationseinrichtung des Arbeits- und Therapiezentrums Saar- brücken eine medizinische Belastungserprobung durchgeführt. Nachdem sie zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Instabilität nicht in der Lage gewesen sei, auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestehen, sei als weitere Maßnahme ein dreimonatiges medizinisches Arbeitstraining mit kombinierter Arbeits- und Psychotherapie vom 02.05.2007 bis 27.07.2007 durchgeführt worden. Nach Abschluss dieser Maßnahme sei ihr eine Umschulung im kaufmännischen Bereich mit einer Dauer von zwei Jahren empfohlen und mit Bescheid vom 07.01.2008 bewilligt worden. Während der gesamten nachfolgenden Maßnahme sei sie auch medizinisch/psychologisch betreut worden und habe zudem in ständigem Kontakt mit ihrem Arzt gestanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die bewilligten Maßnahmen auch fortlaufend medizinisch bedingt gewesen seien, weshalb das bewilligte Übergangsgeld nicht ausschließlich der beruflichen Rehabilitation zu dienen bestimmt gewesen sei, auch wenn im Bewilligungsbescheid nur diese erwähnt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 12. Januar 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die über die Klägerin bei der DRV Bund geführten zwei Band Akten - Abteilung Rehabilitation - beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 Satz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Nach § 124 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Abs. 1). Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (Abs. 2). In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn (Abs. 3).
Die von der Klägerin in der Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 absolvierte Umschulungsmaßnahme hat keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung begründet.
Zwar sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. In der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (BT-Drucks. 13/4941, S. 158) wird hierzu ausgeführt, anders als nach bisherigem Recht würden die genannten Zeiten nicht mehr als einer Beschäftigung gleichgestellte Zeiten, sondern als Zeiten der Versicherungspflicht bestimmt. Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation und Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld nach diesem Buch würden nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt. Zur Vermeidung von sozialen Härten sähen die leistungsrechtlichen Regelungen in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor, so dass die Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme weiterhin geschützt seien.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, sondern eine berufsfördernde Maßnahme in Form einer Umschulung zur Bürokauffrau absolviert. Anders als bei der vom 13.12.2006 bis 23.01.2007 in Saarbrücken absolvierten medizinisch-beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung im Arbeits- und Therapiezentrum Saarbrücken handelt es sich bei der vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 absolvierten Maßnahme ausschließlich um eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Dies ergibt sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid, nach dem eine Weiterbildung für den Beruf Bürokauffrau als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden ist. Zweck dieser Maßnahme war die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Erwerb der entsprechenden Ausbildungszertifikation. Unbeachtlich ist, dass die Umschulungsmaßnahme letztlich deshalb erfolgt ist, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Denn dies stellt lediglich einen Grund für die Bewilligung der Maßnahme dar, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf den Maßnahmeinhalt ziehen ließen. Unbeachtlich ist darüber hinaus, dass sich die Klägerin während der Maßnahme auch in ärztlicher Behandlung befunden hat. Denn diese Behandlung war nicht Teil der Maßnahme.
Unbeachtlich ist auch, dass die Umschulungsmaßnahme vom Rentenversicherungsträger als Träger der medizinischen Rehabilitation erbracht worden ist. Zwar ist der Wortlaut der Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III insoweit nicht ganz eindeutig. Er könnte vordergründig auch dahin verstanden werden, dass der Betroffene während des Bezuges von Übergangsgeld unabhängig von der Zielrichtung der Maßnahme immer dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist, wenn er die Leistung von einem Träger erhält, der - auch -medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erbringt. Wie das Bundessozialgericht hierzu jedoch entschieden hat (BSG, Beschluss vom 21.03.2007 - B 11 a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr. 5), erschließt sich das mit der Regelung beabsichtigte Ergebnis eindeutig aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte. Denn nach § 124 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden in die Rahmenfrist Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme erhält, nicht einbezogen. Diese Privilegierung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs. 2 SGB III die eindeutige Aussage, Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation seien weder als Zeiten einer Beschäftigung zu behandeln, noch sonst als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen (BT-Druck S. 13/4941 S. 158).
Dahingestellt bleiben kann, ob in der Zeit vom 13.12.2006 bis 23.01.2007 und vom 02.05.2007 bis 24.07.2007 aufgrund der Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Versicherungspflicht bestanden hat, da auch bejahendenfalls die Klägerin innerhalb der um die Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 verlängerten Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass ihr ein Mitarbeiter der Beklagten anlässlich ihrer Vorsprache am 10.12.2009 die Auskunft erteilt hat, seines Ermessens liege Versicherungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III für die Dauer der Berufsausbildung vor. Danach stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten im Sinne des Satzes 1 gleich. Denn diese Auskunft war unzutreffend, da die Klägerin ihre Ausbildung nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern als berufliche Rehabilitationsmaßnahme absolviert hat. Die Auskunft stellt auch keine wirksame Zusicherung dar, der Klägerin Arbeitslosengeld zu bewilligen, da sie lediglich mündlich erteilt worden ist. Dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld hat.
Die 1958 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Ausbildung als Masseurin/Medizinische Bademeisterin (Abschluss 1981) und war in diesem Beruf bis Oktober 1982 tätig. In der Folgezeit war sie erst wieder vom 01.07.2004 bis 31.07.2004 versicherungspflichtig beschäftigt als Pflegehilfskraft.
Vom 02.11.2007 bis 31.12.2007 nahm sie an einem Reha-Vorbereitungslehrgang teil. Mit Bescheid vom 05.11.2007 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hierfür Übergangsgeld.
Nachdem die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungskurs überzeugend waren, bewilligte ihr die DRV Bund mit Bescheid vom 07.01.2008 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Weiterbildung zur Bürokauffrau. In der Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 nahm die Klägerin an einer Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau im Bildungszentrum Beruf und Gesundheit Bad A. teil, die sie erfolgreich abschloss. Die DRV Bund bewilligte ihr für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme Übergangsgeld.
Am 10.12.2009 sprach die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Lörrach persönlich vor und erkundigte sich bezüglich der Versicherungspflicht bei Umschulung. Ausweislich des Aktenvermerks über diese Vorsprache teilte ihr der zuständige Sachbearbeiter mit, seines Wissens bestehe für die Dauer der Berufsausbildung Versicherungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei eine fiktive Einstufung vorzunehmen.
Am 07.01.2010 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 12.01.2010 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 02.02.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei in den zwei Jahren vor dem 07.01.2010 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 123 und § 124 SGB III).
Den hiergegen am 12.02.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die nach § 118 Abs. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 123 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). In die Rahmenfrist würden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Der Bezug von Übergangsgeld anlässlich der Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme (Umschulung zur Bürokauffrau) im Zeitraum 14.01.2008 bis 11.01.2010 begründe keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Er verlängere lediglich die Rahmenfrist, die gemäß § 124 Abs. 3 SGB III spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn ende. Die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 12.01.2005 bis 11.01.2010. Innerhalb dieser Zeit habe die Klägerin in keinem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden, sie sei auch nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen und es habe auch kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28 a SGB III vorgelegen. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit habe die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2010 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen und ergänzend ausgeführt, der Bezug von Übergangsgeld anlässlich der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme begründe keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, es bestehe lediglich Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem Umstand fehlender Versicherungspflicht werde durch § 124 Abs. 3 Nr. 5 SGB III insoweit Rechnung getragen, als die Rahmenfrist verlängert werde.
Gegen das am 16.08.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, durch den Bezug von Übergangsgeld wegen ihrer Teilnahme an einer medizinisch-beruflichen Rehabilitation sei Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III begründet worden. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Behandlung habe die DRV Bund mit Bescheid vom 13.09.2006 eine medizinisch-berufliche Rehabilitation bewilligt. In der Zeit vom 13.12.2006 bis 23.01.2007 habe sie in der Rehabilitationseinrichtung des Arbeits- und Therapiezentrums Saar- brücken eine medizinische Belastungserprobung durchgeführt. Nachdem sie zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Instabilität nicht in der Lage gewesen sei, auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestehen, sei als weitere Maßnahme ein dreimonatiges medizinisches Arbeitstraining mit kombinierter Arbeits- und Psychotherapie vom 02.05.2007 bis 27.07.2007 durchgeführt worden. Nach Abschluss dieser Maßnahme sei ihr eine Umschulung im kaufmännischen Bereich mit einer Dauer von zwei Jahren empfohlen und mit Bescheid vom 07.01.2008 bewilligt worden. Während der gesamten nachfolgenden Maßnahme sei sie auch medizinisch/psychologisch betreut worden und habe zudem in ständigem Kontakt mit ihrem Arzt gestanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die bewilligten Maßnahmen auch fortlaufend medizinisch bedingt gewesen seien, weshalb das bewilligte Übergangsgeld nicht ausschließlich der beruflichen Rehabilitation zu dienen bestimmt gewesen sei, auch wenn im Bewilligungsbescheid nur diese erwähnt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 12. Januar 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die über die Klägerin bei der DRV Bund geführten zwei Band Akten - Abteilung Rehabilitation - beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 Satz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Nach § 124 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Abs. 1). Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (Abs. 2). In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn (Abs. 3).
Die von der Klägerin in der Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 absolvierte Umschulungsmaßnahme hat keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung begründet.
Zwar sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. In der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (BT-Drucks. 13/4941, S. 158) wird hierzu ausgeführt, anders als nach bisherigem Recht würden die genannten Zeiten nicht mehr als einer Beschäftigung gleichgestellte Zeiten, sondern als Zeiten der Versicherungspflicht bestimmt. Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation und Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld nach diesem Buch würden nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt. Zur Vermeidung von sozialen Härten sähen die leistungsrechtlichen Regelungen in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor, so dass die Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme weiterhin geschützt seien.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, sondern eine berufsfördernde Maßnahme in Form einer Umschulung zur Bürokauffrau absolviert. Anders als bei der vom 13.12.2006 bis 23.01.2007 in Saarbrücken absolvierten medizinisch-beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung im Arbeits- und Therapiezentrum Saarbrücken handelt es sich bei der vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 absolvierten Maßnahme ausschließlich um eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Dies ergibt sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid, nach dem eine Weiterbildung für den Beruf Bürokauffrau als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden ist. Zweck dieser Maßnahme war die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Erwerb der entsprechenden Ausbildungszertifikation. Unbeachtlich ist, dass die Umschulungsmaßnahme letztlich deshalb erfolgt ist, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Denn dies stellt lediglich einen Grund für die Bewilligung der Maßnahme dar, ohne dass sich hieraus Rückschlüsse auf den Maßnahmeinhalt ziehen ließen. Unbeachtlich ist darüber hinaus, dass sich die Klägerin während der Maßnahme auch in ärztlicher Behandlung befunden hat. Denn diese Behandlung war nicht Teil der Maßnahme.
Unbeachtlich ist auch, dass die Umschulungsmaßnahme vom Rentenversicherungsträger als Träger der medizinischen Rehabilitation erbracht worden ist. Zwar ist der Wortlaut der Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III insoweit nicht ganz eindeutig. Er könnte vordergründig auch dahin verstanden werden, dass der Betroffene während des Bezuges von Übergangsgeld unabhängig von der Zielrichtung der Maßnahme immer dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist, wenn er die Leistung von einem Träger erhält, der - auch -medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erbringt. Wie das Bundessozialgericht hierzu jedoch entschieden hat (BSG, Beschluss vom 21.03.2007 - B 11 a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr. 5), erschließt sich das mit der Regelung beabsichtigte Ergebnis eindeutig aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte. Denn nach § 124 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden in die Rahmenfrist Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme erhält, nicht einbezogen. Diese Privilegierung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs. 2 SGB III die eindeutige Aussage, Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation seien weder als Zeiten einer Beschäftigung zu behandeln, noch sonst als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen (BT-Druck S. 13/4941 S. 158).
Dahingestellt bleiben kann, ob in der Zeit vom 13.12.2006 bis 23.01.2007 und vom 02.05.2007 bis 24.07.2007 aufgrund der Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Versicherungspflicht bestanden hat, da auch bejahendenfalls die Klägerin innerhalb der um die Zeit vom 14.01.2008 bis 11.01.2010 verlängerten Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass ihr ein Mitarbeiter der Beklagten anlässlich ihrer Vorsprache am 10.12.2009 die Auskunft erteilt hat, seines Ermessens liege Versicherungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III für die Dauer der Berufsausbildung vor. Danach stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten im Sinne des Satzes 1 gleich. Denn diese Auskunft war unzutreffend, da die Klägerin ihre Ausbildung nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern als berufliche Rehabilitationsmaßnahme absolviert hat. Die Auskunft stellt auch keine wirksame Zusicherung dar, der Klägerin Arbeitslosengeld zu bewilligen, da sie lediglich mündlich erteilt worden ist. Dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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