S 14 AS 92/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 92/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 12.390,20 für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2006.

Die 59-jährige Klägerin ist russische Staatsangehörige und stand seit geraumer Zeit im Bezug von Arbeitslosenhilfe. Bereits im Jahr 2001 hatte sie beim Ordnungsamt der Stadt B. den Betrieb einer Schankwirtschaft "D 20" in dem Objekt Ö-Straße 00 angemeldet und hierfür die Konzession erhalten. Am 19.12.2002 wurde im Grundbuch für dieses Grundstück eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin eingetragen. Am 11.11.2004 wurde die Klägerin auf Grund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts B. in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Eigentümerin des Hausgrundstücks I-Straße 00 eingetragen. Der Kaufpreis betrug 115.000 Euro.

Im September 2004 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zu dieser Zeit bewohnte sie nach der Trennung von ihrem Ehemann alleine eine Wohnung in dem Objekt Ö-Straße 00 in B. Im Antragsformular gab sie an, kein Einkommen zu haben und im Übrigen über ein Vermögen von 500,00 Euro auf dem Girokonto zu verfügen. Hierauf bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung mit Bescheid vom 23.11.2004 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005. Im Zeitraum 01.04.2005 bis 30.09.2005 wurden die Leistungen ohne Bescheid weiter gezahlt, mit Bescheid vom 11.10.2005 wurden Leistungen für den Zeitraum 01.10.2005 bis 01.03.2006 und mit Bescheid vom 25.04.2006 für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.04.2006 bewilligt. In allen Fortzahlungsanträgen gab sie an, weder über Einkommen, noch über Vermögen zu verfügen. Zum Mai 2006 zog sie dann wieder zu dem Ehemann, der im selben Haus wohnte und wurde seither in dessen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Ende 2007 wurde aus Anlass einer Betriebsprüfung des Lokals "D-20" in dem Objekt Ö-Straße 00 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen eine Verständigung zwischen der Klägerin und dem Finanzamt über nachzuzahlende Steuern erzielt wurde. Für das Jahr 2005 wurden dabei laut Steuerbescheid vom 27.03.2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.030 Euro und Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 14.800 Euro zugrunde gelegt.

Im Juli 2008 erhielt der Beklagte Kenntnis von dem Steuerverfahren und den Hintergründen. Nach entsprechender Anhörung hob er darauf mit Bescheid vom 11.03.2009 die vorangehenden Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 vollständig in Höhe von 12.390,20 Euro auf (Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Sozialversicherungsbeiträge). Hiergegen legte die Klägerin am 20.03.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2009 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die am 13.07.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin trägt vor, die Grundstücke habe sie nur als Platzhalterin für ihren Sohn, der in Russland lebe und daher selbst in Deutschland kein Eigentum erwerben könne, auf ihren Namen eintragen lassen. Dieser habe die Immobilien bezahlt, ihm seien auch die Mieteinnahmen und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zugeflossen. Die Angaben im Steuerverfahren habe sie nur zum Schein gemacht, um einen "Deal" mit der Finanzbehörde zu ermöglichen und im Übrigen aus Angst vor Hintermännern, die ihr aber nicht bekannt seien. Sie selbst habe für alles nur ein Taschengeld erhalten, sei also stets hilfebedürftig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2009 aufzuheben.

die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Insbesondere ist er der Auffassung, die Klägerin habe allein mit den Hausgrundstücken Vermögen besessen, dass die Freibeträge überschreite und die Hilfebedürftigkeit somit ausschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Aachen, Aktenzeichen 302 Js 283/09, die Beweismittelakte des Hauptzollamtes Aachen, Aktenzeichen 1184/07 und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die der Kammer vorlagen und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind.

Grundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 23.11.2004, 11.10.2005 und 25.04.2006 und die Erstattungsforderung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2, § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), Grundlage für die Erstattung der im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 erbrachten ist § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht begründet hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 der Norm zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ist eine Leistung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gewährt worden, ist diese zu erstatten, § 50 Abs. 2 SGB X. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Die Entscheidung über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II steht bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist zwingend, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 1 SGB III.

1.

Die Bewilligungsentscheidungen vom 23.11.2004, 11.10.2005 und 25.04.2006 sowie die Auszahlung der Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 ohne zugrunde liegenden Verwaltungsakt waren rechtswidrig. Gezahlt wurden an die Klägerin insoweit Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006. Diese Leistungsbewilligungen waren rechtswidrig, weil die Klägerin zur Überzeugung der Kammer in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig war.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen insoweit zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst zwar nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II aber grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R; Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26/07 R).

a.

Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung der Kammer jedenfalls folgendes Einkommen gehabt: Aus Vermietung im Januar 2005: 2.442,00 Euro, im Februar 2005: 2.822,00 Euro, im März 2005: 2.160,00 Euro, im April 2005: 1.880,00 Euro; im Mai 2005: 2.722,00 Euro, Im Juni 2005: 2.212.00 Euro, im Juli 2005: 2.492,00, im August 2005: 3.147,00 Euro, im September 2005: 3.312,00 Euro, im Oktober 2005: 3.262,00 Euro, im November 2005: 3.663,67 Euro, im Dezember: 3.722,00 Euro, Im Januar 2006: 214,55 Euro, im Februar 2006: 261,50 Euro, im März 2006: 1.228, 05 Euro, im April 2006: 264,55 Euro. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben in dem von der Klägerin vorgelegten Konvolut über die Zahlungsflüsse im streitgegenständlichen Zeitraum. Diese Einnahmen sind zum großen Teil auf das am 19.11.2004 eröffnete Konto E Bank, Kontonummer 00000001 geflossen, zum Teil sind sie offensichtlich bar gegen Quittung an die Klägerin gezahlt worden. Ausweislich der Beweismittelakte hat die Klägerin folgende weitere Konten besessen: bei der E Bank ein Konto mit der Kontonummer 00000002, das am 15.04.2005 eröffnet worden ist. Hier ergeben sich insgesamt im Jahr 2005 Bareinzahlungen in Höhe von 6.620,00 Euro. Bei der Sparkasse B ein Konto mit der Kontonummer 00000003 mit Einzahlungen im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 15.180,00 Euro. Am 23.07.2005 hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 70.000,00 Euro in bar von ihrem Sohn erhalten. Dies entnimmt die Kammer der in der Beweismittelakte vorliegenden handschriftlichen und übersetzten Bestätigung. Darüber hinaus hat die Klägerin nach eigenen Angaben gegenüber der Finanzbehörde im Jahr 2005 Einkünfte in Höhe von 30.030,00 Euro aus dem Gewerbebetrieb gehabt.

An Vermögen hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer jedenfalls folgende Positionen besessen: das Eigentum an dem Hausgrundstück I-Straße 00 in B., diesbezüglich war sie seit 11.11.2004 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Weiter hat die Klägerin am 11.08.2004 einen Betrag von 80.000,00 Euro in bar von ihrem Sohn erhalten, wie sich aus der übersetzten handschriftlichen Bestätigung vom selben Tag ergibt. Zudem hat die Klägerin am 14.09.2004 von dem Konto JBank Nr. 00000004 ausweislich der Beweismittelakte des Hauptzollamtes 85.000,00 Euro abgehoben. Zugunsten der Klägerin war außerdem seit dem 19.12.2002 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Hausgrundstücks Ö-Straße 00 in B. eingetragen. Bezüglich dieser Vormerkung lässt es die Kammer ausdrücklich dahinstehen, ob es sich dabei um Vermögen im Sinne von § 12 SGB II handelt. Von dem Vermögen ist jedenfalls gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II zum Stichtag 01.01.2005 ein Freibetrag von 10.800,00 Euro und weiteren 750,00 Euro, insgesamt also 11.550,00 Euro abzusetzen.

b.

Zwar trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast dafür, dass Tatsachen vorliegen, die den Ausgangsbescheid im Sinne von § 45 SGB X rechtswidrig machen. Eine Umkehr der Beweislast ist aber gerechtfertigt, wenn in der Sphäre des Leistungsbeziehers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2007, Az. B 7/7a AL 10/06 R m.w.N.). Dies ist aus Sicht der Kammer hier der Fall.

Bezüglich der genannten Einkünfte und der Vermögenswerte hat die Klägerin im Verfahren teilweise sich mit den Angaben im Steuerverfahren widersprechende Angaben gemacht, teilweise aber auch gar keine Angaben. Im Hinblick auf die aus Russland transferierten Geldsummen hat sie angegeben, davon die Hausgrundstücke erworben zu haben. Allerdings hat sie nach den schriftlichen Bestätigungen des Sohnes vor dem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerungssache I-Straße 00 80.000 Euro erhalten und hat hat sodann im November 2004 weitere 85.000 Euro vom Konto J-Bank abgehoben, der Kaufpreis betrug aber 115.000 Euro. Was mit der Differenz von 50.000 Euro geschehen ist ergibt sich nicht. Die Klägerin hat auch zu den Konten E- Bank Nr. 00000002 und Sparkasse B. 000000003 und den hierauf geflossenen Geldern keine Angaben gemacht. Was es mit diesen Geldern auf sich hat, hat die Klägerin nicht erklärt Es handelt sich aber um Vorgänge, die allesamt in der Sphäre der Klägerin liegen. Für die Kammer steht daher nicht fest, dass diese hohen Geldbeträge bei Antragstellung nicht mehr vorhanden waren und nicht als Vermögen zur Verfügung standen. Im Hinblick auf die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb im vorliegenden Verfahren angegeben, diese Einnahmen habe es tatsächlich nicht gegeben, sie seien nur im Rahmen eines "Deals" mit der Finanzbehörde angegeben worden. Sie hat insoweit aber nicht überzeugend darlegen können, dass sie diese bei der Finanzbehörde angegebenen Einnahmen tatsächlich nicht hatte. Insbesondere spricht für die damaligen Angaben, dass die Klägerin Inhaber der Konzession der Schankwirtschaft gewesen ist, es liegen zudem umfangreiche und detaillierte Kassenbücher mit tagesgenauen Eintragungen vor. Es handelt sich insgesamt ebenfalls um Vorgänge aus der Sphäre der Klägerin, zu denen sie bewusst keine weiteren Angaben gemacht hat. Für die Kammer ist damit aber nicht dargetan, dass es diese gegenüber dem Finanzamt angegebenen und inzwischen tatsächlich versteuerten Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht gab. Sie legt daher die unter a.) aufgezählten Einkommens- und Vermögenspositionen als Einkommen und Vermögen zugrunde.

c.

Dieses zugrunde zu legende Einkommen sowie das Vermögen ist der Klägerin auch jeweils als ihr eigenes zuzurechnen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um das Einkommen und um das Vermögen der Klägerin selbst, und nicht, wie von ihr vorgetragen, um das ihres Sohnes. Insbesondere kann die Kammer kein Treuhandverhältnis dergestalt erkennen, dass der Sohn der Klägerin eigentlicher Inhaber des Einkommens und des Hausgrundstücks war.

Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Einkommen und Vermögenswerte können nach diesem Grundsatz nur dann als einer anderen Person zuzurechnendes Treugut und somit als nicht zum Kreis des scheinbaren Inhabers gehörende Werte qualifiziert werden, wenn Treugeber und Treuhänder - bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009, Az. L 1 AS 31/08). Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind dabei nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R; Urteil vom 13.09.2006, Az. B 11a AL 13/06 R). Diese strengen Voraussetzungen vermag die Kammer vorliegend aber nicht zu erkennen.

Es ist schon kein nachweislich abgeschlossener Treuhandvertrag erkennbar. Die Klägerin trägt vor, sie habe das Hausgrundstück I-Straße 00 bzw. die Vormerkung für das Hausgrundstück Ö-Straße 00 gleichsam als Platzhalterin für ihren in Russland lebenden Sohn erworben. Die aus den Mieten erhaltenen Gelder habe sie nach Russland transferiert. Ein Treuhandvertrag müsste also zwischen der Klägerin und ihrem Sohn existieren. Schriftliche Vereinbarungen hierzu gibt es indes nicht. Auch den schriftlichen Bestätigungen des Sohnes über die Übergabe des Geldes an die Klägerin enthalten keine klare Zweckbindung oder sonstige Anweisung zur Verwendung des Geldes. Klare mündliche Absprachen mit dem Sohn bezüglich eines Treuhandverhältnisses, was nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. In der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2010 hat die Klägerin vielmehr angegeben, ihr damaliger Ehemann habe die Idee gehabt und sie insoweit angeleitet. Dies spricht für die Kammer eher gegen einen klaren Treuhandvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Zudem hat die Klägerin auch die Konzession für die Schankwirtschaft besessen und insoweit Einnahmen erzielt. Insoweit hat sie aber keine Absprachen mit ihrem Sohn vorgetragen, sondern vielmehr lediglich von "Hintermännern" gesprochen, die nicht näher bezeichnet worden sind. Jedenfalls diesbezüglich liegt dann aber schon nach eigenem Vortrag kein Treuhandvertrag mit dem Sohn vor.

Jedoch auch dann, wenn man ein nachweislich geschlossenes Treuhandverhältnis unterstellte, kann die Kammer die Beweggründe hierfür nicht vollständig nachvollziehen. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag die Hausgrundstücke für ihren in Russland lebenden Sohn erworben, der Geld in stabile Vermögenswerte investieren wollte, jedoch selbst kein Visum für die Bundesrepublik erhalten habe und deshalb nicht selbst als Käufer auftreten konnte. Nach dem Vortrag in der Klagebegründung hat der Sohn den überschießenden Betrag aus den Mieteinnahmen selbst bei regelmäßigen Aufenthalten in Deutschland abgeholt. Für die Kammer ist es dann jedoch nicht einleuchtend, wieso er ohne Visum regelmäßig nach Deutschland einreisen konnte und Geld abholen konnte. Dieser Vortrag steht zudem im Widerspruch zum späteren Vortrag, die Klägerin habe die überschießenden Einnahmen nach Russland überwiesen. Außerdem ist der Sohn im April 2008 (Ö-Straße) und November 2008 (J-Straße), also nach der Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde, letztlich doch im Grundbuch eingetragen worden. Er lebt aber auch aktuell weiterhin in Russland. Eine Eintragung wäre demnach möglicherweise doch in Frage gekommen. Soweit vorgetragen wurde, die Klägerin habe ein Konto in Deutschland für die Mieteinnahmen eröffnet, weil der Sohn in Deutschland kein Konto habe eröffnen können, gilt das selbe. Außerdem war es der Klägerin ausweislich des vorgelegten Konvoluts der Kontoauszüge ohne weiteres möglich, immer wieder Gelder nach Russland zu überweisen. Weiter ist für die Kammer der Betrieb der Schankwirtschaft nicht nachvollziehbar. Warum die Klägerin hier als "Strohfrau" aufgetreten ist und die Konzession innehatte, wenn sie weiter nichts mit dem Betrieb des Lokals zu tun hatte, und warum sie dennoch Einnahmen bei der Finanzbehörde als eigene Einnahmen angegeben hat, ist unklar. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.

Die Kammer ist im Weiteren nicht davon überzeugt, dass das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt. Treugut ist insoweit das Geld, was die Klägerin zum Erwerb der Immobilien erhalten hat, hieraus hat sie letztlich auch das oben beschriebene Einkommen generiert. Im Steuerverfahren hat die Klägerin angeben, das Geld zum Erwerb der Immobilien stamme aus ihrem selbst in Russland erwirtschafteten Vermögen, das nach Deutschland transferiert worden sei um es hier zur eigenen Altersvorsorge anzulegen. Diesbezüglich liegt in der Beweismittelakte des Haupzollamtes eine Bescheinigung vom Finanzministerium der Russischen Föderation über die staatliche Registrierung eines Unternehmens vom 23.04.1993 vor, mit der der Klägerin die Gründung eines Unternehmens "Einkauf und Kaufvermittlung, Schneiderei" bestätigt wird. Die Klägerin war somit offensichtlich vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik in Russland unternehmerisch tätig, so dass es die Kammer für plausibel hält, dass die Gelder von ihr selbst erwirtschaftet wurden. Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin dagegen angegeben, die Gelder stammten von ihrem Sohn. Sie konnte jedoch nicht genau benennen, welcher Tätigkeit der Sohn überhaupt nachgeht. Jedenfalls in der Zeit nach 1990 soll er nach Angaben der Klägerin erhebliche Summen mit Verkäufen von Waren auf Märkten in N. verdient haben. Dies überzeugt die Kammer nicht vollständig, da der Sohn jedenfalls 1990 erst 15 Jahre alt war.

Insbesondere sind aber die Transaktionen, Kontobewegungen und Zahlunsströme nicht lückenlos belegt. Insgesamt ergeben sich eine Vielzahl von Ungereimtheiten und nicht nachzuvollziehenden Transaktionen. Nach den jeweils handschriftlichen Bestätigungen des Sohnes hat dieser der Klägerin insgesamt folgende Beträge übergeben: 80.000 Euro am 11.08.2004, 70.000 Euro am 23.07.2005, 80.000 Euro am 26.12.2006. Am 02.04.2007 werden 230.000 Euro bestätigt, wobei unklar bleibt, ob es sich um einen weiteren Betrag handelt oder lediglich um die Summe der bis dahin bestätigten Beträge. Für beide Immobilien J-Straße und Ö-Straße wurden insgesamt (115.000 Euro plus 163.000 Euro) 278.000 Euro bezahlt. Geht man 230.000 Euro transferierter Summe aus, wäre dies zu wenig und es bliebe unklar, woher der restliche Betrag zum Kauf stammt. Geht man hingegen von der Summe aller Beträge aus, bliebe ein Rest von 182.000 Euro übrig, dessen Verwendung ebenfalls unklar wäre. Weiter sind Zahlungsflüsse zum Kauf der Häuser nicht belegt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, das Grundstück Ö-Straße sei nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag und der vereinbarten Stundung des Kaufpreises in monatlichen Raten abbezahlt worden, die im vorgelegten Konvolut als "Miete" bezeichnet seien. Hieraus ergeben sich aber zusätzlich im Jahr 2005 weitere Ausgaben, die als "Darlehen" bezeichnet werden und deren Verwendung unklar ist. Außerdem war bis zur Vorlage des Konvoluts stets vorgetragen worden, die Klägerin habe beide Immobilien mit dem aus Russland transferierten Geld bar bezahlt. Insoweit sind Zahlungsflüsse nicht zu erkennen, dies widerspricht sich auch mit der Stundung und anschließenden Ratenzahlung. Somit ist insbesondere die konkrete Verwendung der am 23.07.2005 erhaltenen 70.000 Euro in bar unklar. Darüber hinaus hat die Klägerin auch mit dem vorgelegten Konvolut nicht aufklären können, was es mit den Geldern der weiteren Konten (siehe oben) auf sich hat. Bei diesen Geldern handelt es sich jedenfalls gerade nicht um Mieteinnahmen, denn diese sind auf das Konto E. Bank, Konto Nr. 00000001 geflossen, soweit sie nicht in bar gegen Quittung übergeben worden sind. Wie aber dieses bar übergebene Geld verwandt worden ist, ergibt sich ebenfalls nicht aus den vorgelegten Belegen. Diesen Belegen kann die Kammer letztlich nur entnehmen, dass die Klägerin Nebenkosten der Immobilie Heinrichsallee gezahlt hat und diese von den Mieteinkünften abgezogen hat, im weiteren Beträge nach Russland gezahlt hat. Die weiteren Geldflüsse (Konten Sparkasse und E Bank 00000002, 70.000 Euro bar) sind nicht belegt. Darüber hinaus sind die Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schankwirtschaft völlig unklar. Hierzu liegen auch keinerlei Belege vor. Die Klägerin hat insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts auch nichts beigetragen.

Schließlich entspricht die gesamte Treuhandkonstruktion - unterstellt, eine solche ist mündlich vereinbart worden - keinesfalls in allen wesentlichen Punkten dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Es wurden erhebliche Summen Bargeld ohne Quittung, sondern nur mit einer einseitigen Bestätigung des Hingebenden übergeben und in bar von Russland nach Deutschland gebracht, nach Angabe der Klägerin bei mehrmaligen Fahrten über die Grenze. Es wurde ein Treuhänder in das Grundbuch eingetragen ohne einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch zu dokumentieren, was angesichts des sachenrechtlichen Typenzwangs, wonach nur der Eingetragene im Grundbuch der Eigentümer sein kann, nicht aber ein (verdeckter) anderer, einem Drittvergleich nicht standhält. Ohne eine solche Herausgabepflicht würde kein Dritter einen anderen als Eigentümer eines Grundstücks eintragen lassen, wenn es sich lediglich um treuhänderisches Eigentum handeln soll. Es wurden auch keine Vereinbarungen getroffen, ob der Treuhänder dem Treugeber gegenüber haften sollte bei Verlust des Treuguts, anders herum auch nicht, ob der Treugeber dem Treuhänder für den Aufwand entschädigt. Die Klägerin hat zwar nach eigener Angabe 100 bis 200 Euro Taschengeld pro Monat erhalten. Der Fluss dieser Beträge ist jedoch erneut unklar. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich dieser jedenfalls nicht, was ebenfalls eine gegen klar nachgewiesene Geldflüsse spricht (siehe oben). Schließlich war die Klägerin auch Konzessionsinhaberin der Schankwirtschaft, so dass sie allein wirtschaftlich hierfür verantwortlich nach außen aufgetreten ist. Ein angebliches Handeln im fremden Interesse ist auch insoweit keinesfalls eindeutig erkennbar.

Hiernach ist zur Überzeugung der Kammer das oben unter a) beschriebene Einkommen als Einkommen der Klägerin im Sinne von § 11 SGB II zu werten. Außerdem sind die schon vor Antragstellung zugeflossenen Beträge unter Abzug des Freibetrags als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu werten. Damit war die Klägerin nicht hilfebedürftig.

2.

Die von Beginn an rechtswidrigen Bewilligungsentscheidungen sind nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 330 Abs. 2 SGB III ohne Ausübung von Ermessen zu Recht aufgehoben worden. Auf Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Verwaltungsakte auf Angaben beruhen, die die Begünstigte jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die Klägerin hat bei Antragstellung am 27.09.2004 ausdrücklich angegeben, über kein Einkommen und ein Vermögen in Höhe von 500,00 Euro auf dem Girokonto zu verfügen. Bei den weiteren Fortzahlungsanträgen hat sie zu keiner Zeit angegeben, Eigentümerin eines Hausgrundstücks zu sein. Damit hat sie jedenfalls grob fahrlässig Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht. Der Klägerin hätte bereits bei Antragstellung ohne weiteres einleuchten müssen, dass sie den erst im August 2004 erhaltenen Betrag von 80.000 Euro angeben musste, ebenso hätte ihr ohne weiteres klar sein müssen, dass sie das danach erworbene Hausgrundstück angeben musste. Auch die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb, jedenfalls aber die Inhaberschaft der Konzession hätte sie angeben müssen. Aus den Formularen ergibt sich eindeutig, dass alles Einkommen und alle Vermögenswerte wie auch alle Änderungen während des Leistungsbezugs angegeben werden müssen. Die Kammer kann daher ein bloßes Missverständnis nicht annehmen. Die Klägerin war insbesondere über Jahre hinweg in der Lage Wohnungen zu vermieten und die Mieten und die Nebenkosten genau zu überwachen, notarielle Kaufverträge abzuschließen und eine Konzession für eine Schankwirtschaft innezuhaben. Sie war auf Basis dieser individuellen Einsichts-, Urteil- und Kritikfähigkeit für die Kammer zweifelsfrei in der Lage, die diesbezüglichen Fragen in den Formularen richtig zu verstehen. Sie hat daher zur Überzeugung der Kammer jedenfalls grob fahrlässig wesentliche Angaben, auf denen die Verwaltungsakte beruhten, unrichtig und unvollständig gemacht.

Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide auch gemäß § 45 Abs. 4 SGB X innerhalb der Frist von einem Jahr ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zurückgenommen. Ausweislich der Verwaltungsakte erhielt der Beklagte im Juli 2008 Kenntnis von den Ermittlungen des Hauptzollamtes.

3.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind die erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben ist. Ist eine Leistung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gewährt worden, ist diese zu erstatten, § 50 Abs. 2 SGB X. Da die Bewilligungsentscheidungen vom 23.11.2004, 11.10.2005 und 25.04.2006 zu Recht aufgehoben worden sind und die Auszahlung der Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 ohne zugrunde liegenden Verwaltungsakt zu Unrecht erfolgt ist, kann der Beklagte die Klägerin zu Recht auf die Erstattung von insgesamt 12.390,20 Euro in Anspruch nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung ist zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird.
Rechtskraft
Aus
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