S 3 (17) AS 319/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (17) AS 319/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 12.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin ein Betrag von mehr als 590,90 EUR gefordert wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu 1/2.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides sowie über die damit verbundene Rückforderung.

Die im Jahre 19xx geborenen Klägerin sowie ihr im Jahr 19xx geborener Ehemann bezogen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Mutter des Ehemanns des Klägerin schloss am 02.08.19xx einen Vertrag über einen Vereinsbank-Vorsorgeplan. Dieser Sparvertrag hatte eine Laufzeit vom 01.09.19xx bis zum 31.08.20xx. Ausweislich des Vertragstextes erfolgte die Verzinsung gemäß eines gesondert ausgehängten Zinsplans. Nach Ziff 3 des Vertrages gewährte die Vereinsbank am Ende der Vertragsdauer einen unverzinslichen Bonus. Die Höhe des Bonus war gestaffelt nach der Vertragsdauer. Nach Ziff 4 des Vertragstextes führten Verfügungen über Beträge, auch Teilverfügungen, während der vereinbarten Laufzeit zur Aufhebung des Vertrages. Für die hier vereinbarte Laufzeit von 20 Jahren war ein Bonus von 30 % vorgesehen.

Mit Bescheid vom 24.05.2005 bewilligte die Beklagte an die Klägerin und ihren Ehemann für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 jeweils Leistungen in Höhe von 311,00 EUR monatlich.

Auf dem Konto des Ehemannes der Klägerin wurden am 01.09.2005 aus dem Ende August ausgelaufenen Sparvertrag ein Bonus in Höhe von 3.681,30 EUR sowie Zinsen in Höhe von 244,94 EUR abzüglich von Steuern in Höhe von 355,84 EUR gutgeschrieben.

Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 07.09.2005 sprach die Beklagte eine Sanktion für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von 10 % der Regelleistung aus; sie senkte den monatlichen Betrag in Höhe von 31,10 EUR ab. Zur Begründung führte sie aus: "Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sind Sie zu dem Meldetermin am 29.08.2005 nicht erschienen."

Mit einem an die Klägerin adressierten und an die Bedarfsgemeinschaft gerichteten Änderungsbescheid vom 05.07.2006 hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.11.2005 vollständig auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuwendung der Mutter in Höhe von 20.000,00 EUR im Okt. und Nov. 2005 als Einkommen anzurechnen gewesen sei.

Die Beklagte erließ am 12.07.2006 ein an die Klägerin gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005. Sie forderte darin einen Betrag von 1.212,90 EUR. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit mit den ausgezahlten Leistungen verrechnet.

Gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob die Klägerin unter dem 17.07.2006 Widerspruch. Sie begründete den Widerspruch am 25.07.2006 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache damit, dass ihre Schwiegermutter den Betrag von 20.000,00 DM damals für 20 Jahre als Altersvorsorge festgelegt habe. Nach der Auszahlung von 30.448,09 EUR seien 20.000,00 EUR neu angelegt worden. Der Rest sei von der Schwiegermutter wegen eines gewährten Darlehens in Höhe von 18.000,00 EUR vereinnahmt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass von der Klägerin Einkommen in Höhe von 3.570,40 EUR erzielt worden sei, welches sich aus dem Bonus und den Zinsen abzüglich der Steuern und des Solidaritätszuschlags errechne. Dieser Zufluss sei auf die Monate Okt. und Nov. zu verteilen. Nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich ergebe sich, dass der Bedarf gedeckt sei. Daher sei die Bewilligung vollständig aufzuheben gewesen.

Die Klägerin hat hiergegen am 30.11.2006 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, dass ihrer Ansicht nach der Bescheid der Höhe nach unrichtig sei. Von ihr könne nur der Betrag zurückgefordert werden, der ihr auch bewilligt worden sei; an den Ehemann bewilligte Beträge könnten von ihr nicht zurückgefordert werden. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, wie sich der Betrag in Höhe von 1.212.90 EUR errechne. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Einkommen aus Vermögen nicht berücksichtigt werden könne, weil es der Vermögensmehrung diene. Würde man keine Verbesserungen des Nominalvermögens zulassen, so führe das im Ergebnis zu einem Wertverlust des Vermögens. Dies habe indirekt auch der Gesetzgeber gesehen, indem er für jedes Lebensalter einen höheren Freibetrag beim Vermögen eingeräumt habe. Auch Wertsteigerungen bei anderen Vermögensgegenständen, beispielsweise bei Aktien oder Immobilien, würden nicht als Einkommen gewertet.

Sofern man den Bonus für Einkommen hielte, so sei ein Teil des Bonus schon bei Bewilligungsbeginn Anfang des Jahres 2005 erdient gewesen. Dieser Teil sei jedenfalls als Vermögen zu werten. Der Bonus sei, soweit er als Einkommen gewertet würde, als zweckbestimmte Einnahme anzusehen, da er der Altersvorsorge diene. Ferner müsste hier eine Verteilung auf 12 Monate erfolgen, da die Zinsen für mindestens ein Jahr erzielt worden seien.

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte ihre Rückforderung auf die Klägerin individualisiert und die Erstattungssumme auf einen Betrag in Höhe von 622,00 EUR reduziert.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 auch im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Bonuszahung Einkommen sei, da sie während des Leistungsbezugs zugeflossen ist. Weder Zinsen noch Bonuszahlung stammten aus geschütztem Vermögen; sie seien daher nicht als zweckbestimmte Einnahmen zu bewerten. Hinsichtlich der Verteilung sei § 2 Abs 3 der Alg-II-Verordnung in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung wegen der Übergangsregelug in § 6 Alg II-V noch bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.11.2005 anwendbar gewesen. Für die folgende Zeit habe man wegen der Änderung der Alg-II-Verordnung von einer Übertragung des noch nicht zurückgeforderten Betrages auf den folgenden Bewilligungszeitraum aus Rechtsgründen abgesehen. Nach Auffassung der Beklagten entfalle auf die Klägerin für die beiden streitgegenständlichen Monate ein Bewilligungsbetrag von insgesamt 622,00 EUR.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten zum Verfahren S 3 AS 341/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

Nach der Abgabe des angenommenen Teilanerkenntnisses, mit welchem die Rückforderung um einen Betrag in Höhe von 590,90 EUR reduziert wurde, war der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 in Höhe eines weiteren Betrages von 31,10 EUR rechtswidrig und insoweit aufzuheben.

Die Beklagte konnte ihre Bewilligung gem § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X aufheben. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Die Beklagte durfte die Bonuszahung und die Zinsen als Einkommen gemäß § 11 SGB II anrechnen.

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.

Als Einkommen sind alle nach Antragstellung eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (dazu BSG, 30.07.2008, B 14/11b AS 17/07 R; 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R). Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Wie das Bundessozialgericht in den Urteilen vom 30.09.2008 (B 4 AS 29/07 R, Rn 18: Einkommenssteuererstattung und B 4 AS 57/07 R, Rn 18: Zinseinkünfte aus Sparguthaben) dargelegt hat, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (BSG, B 4 AS 47/08 R, 03.03.2009).

Hinsichtlich der Zinsen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R festgestellt, dass, während es sich beim Sparguthaben durchgehend um Vermögen handele, die Zinseinnahmen daraus als Einnahmen anzusehen seien.

Nach Auffassung des Gerichts ist die durch die Bank gewährte Bonuszahlung am Ende der Vertragslaufzeit nicht anders als Zinsen zu werten, denn es handelt sich bei der Bonuszahlung lediglich um eine Sonderform der Zinsgewährung. Das Gericht gibt zu bedenken, dass sich die Nähe der Bonuszahlungen zu Zinsen auch daraus ergibt, dass Banken eine Bonuszahlung in der Regel mit laufenden Zinsen auf einem niedrigeren Niveau ausgleichen.

Es besteht auch ein Unterschied zu Wertzuwächsen, beispielsweise bei Aktien oder Immobilien. Im Gegensatz zu der Bonuszahlung durch die Bank fehlt es bei einer Änderung des Kurswertes einer Aktie oder des Verkehrswertes einer Immobilie an einem Zufluss -als Wesensmerkmal des Einkommens. Im Gegensatz zu zugeflossenen Zinsen oder einem zugeflossenen Sparbonus, bei welchem der Sparer ein Recht des "Behaltendürfens" hat, ist es bei Aktien oder Immobilien als Vermögensgegenstände darüber hinaus so, dass auch eine Vermögenswertveränderung zum Nachteil erfolgen kann.

Die Bonuszahlung ist auch nicht zu einem gewissen Anteil als Vermögen zu bewerten. Sie war zum Beginn des Bewilligungszeitraums am 01.01.2005 nach Auffassung des Gerichts nicht bereits zu einem gewissen Anteil "erdient". Voraussetzung dafür wäre jedenfalls, dass die Bonusforderungen zum genannten Zeitpunkt rechtlich existent und gegenüber der Bank durchsetzbar war. Dies war allerdings nicht so. Zwar sieht der Vertragstext unterschiedliche Bonushöhen für unterschiedliche Vertragslaufzeiten vor. Der Vertragstext ist allerdings so auszulegen, dass es sich hier nur um eine Vorformulierung für Verträge von unterschiedlicher Dauer handelt. Sofern, wie hier, ein Vertrag beispielsweise über 20 Jahre geschlossen wird, ist nur die Zeile für Verträge mit einer Laufzeit von 20 bis 24 Jahren einschlägig. Wenn nach Ziff 4 des Vertrages Verfügungen während der vereinbarten Laufzeit zur Aufhebung des Vertrages führen, so ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts, dass in einem solchen Fall auch die Verpflichtung der Bank zur Gewährung des Bonus entfallen würde. Mit Vertragsdauer ist nach Auslegung des Vertragstextes die Zeit vom vereinbarten Vertragsbeginn bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende am 31.08.2005 gemeint. Am 01.01.2005 bestand damit gegenüber der Bank keine rechtliche Position, welche im Hinblick auf die Bonuszahlung als bereits vorhandenes Vermögen gewertet werden könnte.

Nach Auffassung des Gerichts überzeugt es auch nicht, von der Staffelung der Freibeträge in § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II nach Lebensalter darauf zu schließen, dass eine Vermögensmehrung durch Zinsanrechnung auf das Vermögen möglich sein müsse. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei einem späteren Eintritt in das Leistungssystem des SGB II einen höheren Betrag des bis dahin erwirtschafteten Vermögens freistellen wollte, weil die Hilfebedürftigen sich einerseits bis dahin bereits jeweils länger in der Erwerbstätigkeit befunden haben und sie andererseits bei späterem Eintritt in den SGB-II-Bezug nur noch einen kürzeren Zeitraum bis zum Eintritt in das Rentenalter haben, um erneut einen Vermögensstamm aufzubauen. Dafür spricht, dass der maximale Grundfeibetrag durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz der Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung angepasst wurde. Hätte mit der Staffelung einem Wertverlust des Nominalvermögens entgegen gewirkt werden sollen, hätte eine Anpassung an die Inflation, nicht an die Altergrenze erfolgen müssen.

Dafür spricht weiter der Vergleich des Wortlauts mit § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II. Dort ist das Altersvorsorgevermögen "einschließlich seiner Erträge" geschützt. Der gesonderten Erwähnung der Erträge hätte es nicht bedurfte, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgegangen wäre, dass Zinsen selbst Vermögen sind.

Die Beklagte durfte sowohl die Zinsen als auch die Bonuszahlung als Einkommen anrechnen.

Ein Ausschluss ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs 3 SGB II. Es handelt sich weder bei den Zinsen noch bei den Bonuszahlungen um eine zweckbestimmte Einnahme. Beides wurde kausal für etwas geleistet -nämlich für das angelegte Vermögen-, nicht aber final (s dazu BSG 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R, Rn 25). Die Zweckbestimmung für die Altersvorsorge erfolgte hier allein durch den Empfänger.

Der Zufluss erfolgte zum 01.09.2005 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24.05.2005.

Die Aufteilung erfolgte hier in rechtmäßiger Weise nach § 2 Alg-II-V in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung aufgrund der Übergangsregelung in § 6 Alg II-V. Die Beklagte hat hier von einer Übertragung der Anrechnung auf den folgenden Bewilligunszeitraum abgesehen. Dies wirkte sich unmittelbar zu Gunsten der Klägerin aus; statt auf die Klägerin entfallende 1782,50 EUR (unbereinigt) verteilte die Beklagte lediglich 622,00 EUR. Es ist auch nicht deshalb eine Verteilung auf einen längeren Zeit-punkt vorzunehmen, weil die Zinsen über einen längeren Zeitraum "erwirtschaftet" wurden. In der Entscheidung vom 30.09.2008, B 4 AS 54/07 R hat das Bundessozialgericht (BSG) es zugelassen, dass Zinsen von 3 Jahren in eine Monat angerechnet werden (s dazu auch BSG, 13.05.2009, B 4 AS 49/08 R). Darüber hinaus gibt der Wortlaut von § 2 Alg-II-V in der hier anwendbaren Fassung entsprechendes nicht her.

Die Beklagte war daher grundsätzlich nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X berechtigt, ihre Bewilligung aufzuheben und die geleisteten Beträge gemäß § 50 SGB X erstattet zu verlangen. Der Aufhebungsbescheid vom 12.07.2006 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 auch hinreichend bestimmt. Erforderlich ist bei der Aufhebung eine ausreichende Identifizierung des zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides durch konkrete Benennung. Der Bescheid muss daher das Datum des aufzuhebenden Bescheides, Leistungsart, Bewilligungszeitraum, Leistungshöhe insgesamt und den Leistungsanteil der betroffenen Personen nennen (so bspw LSG Nordrhein-Westfalen, 1.7.2009, L 7 B 92/09 AS NZB).

Die Beklagte konnte allerdings nur so viel von der Klägerin zurückverlangen, wie sie ihr auch bewilligt hat. Ursprünglich hat die Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 24.05.2005 311,00 EUR pro Monat gewährt. Für den hier streitgegenständlichen Monat Nov. 2005 hat sie allerdings mit Bescheid vom 07.09.2005, welcher an die Klägerin adressiert und an diese gerichtet war, die Bewilligung in Höhe von 10 % aufgehoben. Auch wenn die Beklagte nun vorträgt, dass es sich hier aus den Umständen ersichtlich um ein Fehlverhalten des Ehemanns der Klägerin gehandelt hat und die Sanktionsentscheidung ihm gegenüber gelten sollte, war Adressatin des Sanktionsbescheides die Klägerin. Nicht ausreichend ist für die Herstellung der Bestimmtheit ein Rückgriff auf bei den Akten befindliche Unterlagen (so Krasney, in: von Wulffen (Hrsg.), SGB X, 2008, § 33 Rn 4). Es ist aus dem Bescheid ohne Hinzuziehung weiterer Unterlagen, aus denen sich etwa ergibt, dass der Ehemann zu einem Meldetermin am 29.08.2005 aufgefordert wurde und dort nicht erschienen ist, nicht ersichtlich, dass die Sanktion gegenüber dem Ehemann erlassen werden sollte. Die Beklagte muss sich daher an dem objektiven Erklärungswert ihres Sanktionsbescheides vom 01.09.2005 festhalten lassen. Sie bewilligte damit für den Monat Okt. 2005 an die

Klägerin einen Betrag in Höhe von 311,00 EUR und für den Monat Nov. 2005 einen Betrag in Höhe von 279,90 EUR, insgesamt 590,90 EUR. Einen höheren Betrag kann sie von der Klägerin nicht zurückfordern.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. Die Berufungssumme in Höhe von 750,00 EUR gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist nicht erreicht. Soweit ersichtlich ist Rechtsprechung zur Frage, ob Bonuszahlungen bei Sparverträgen wie Zinsen zu bewerten sind, bisher nicht ergangen. Daher hat die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Kostenentscheidung nach §§ 183, 193 SGG berücksichtigt das von der Beklagten im Verfahren abgegebene Teilanerkenntnis.
Rechtskraft
Aus
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