Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KN 67/06 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 308/10 U
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aus dem Gesichtspunkt einer BK 2108 streitig.
Der 19xx geborene Kläger arbeitete von 1974 bis 1997 in Deutschen Steinkohlebergbau zunächst als Metallhandwerker, später als Metallfacharbeiter, Maschinenhauer, Kolonnenführer und zuletzt als Betriebsstudienhauer. Ein Feststellungsverfahren zur BK 2108 wurde aufgrund einer Eigenanzeige des Klägers vom 25.04.1997 durch die Beklagte eröffnet. Die Beklagte lehnte seinerzeit die Entschädigung wegen der BK 2108 mit der Begründung ab, der Kläger sei zum einen nicht über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren durch Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der BK 2108 belastet worden und zum anderen sei die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bereits vor dem Stichtag 31.03.1988 zu verzeichnen, da der Kläger ausweislich der beigezogenen Arbeitgeberunterlagen bereits ab diesem Zeitpunkt als Betriebsstudienhauer und damit in einer Tätigkeit gearbeitet habe, in der entsprechende Belastungen nicht zu verzeichnen sind. Im nach- folgenden Klageverfahren vor dem SG Duisburg (Az.: S 2 KN 57/98 U) hat die Beklagte weitere Ermittlungen durch ihren Technischen Aufsichtsdienst zur tatsächlich stattgehabten Arbeitsbelastung des Klägers durchführen lassen. Dabei ist der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Mainz- Dortmunder-Dosis-Modell die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 gegeben sind und als Datum der letzten gefährdenden Tätigkeit der 17.09.1996 anzunehmen ist. Grundlage hierfür war eine Befragung des Klägers über seine Tätigkeiten durch den Technischen Aufsichtsdienst am 17.05.2000, wonach der Kläger angab, seit dem 18.09.1996 seine Arbeit aufgrund seiner erheblichen Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben zu können.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme im Klage- und Berufungsverfahren nahm der Kläger im Verhandlungstermin vom 16.01.2003 auf Hinweis des Senats, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berufung keine Erfolgsaussichten habe und nicht mit einer Revisionszulassung gerechnet werden könne, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Duisburg vom 16.04.2002 zurück.
Am 20.04.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und bat um erneute Überprüfung der Berufskrankheit Nr. 2108.
Mit Bescheid vom 23.06.2006 lehnte die Beklagte die Einleitung eines neuen Feststellungsverfahrens mit der Begründung ab, den vom Kläger eingereichten Unterlagen seien keine Tatsachen zu entnehmen, die für eine Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung sprechen könnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.06 Klage beim Sozialgericht zum Az.: S 4 KN 67/06 U ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV. Mit Bescheid vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Übergangsleistungen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Übergangsleistungen setze einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen einer drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und dem konkreten Schaden voraus. Nach allen bisher vorliegenden Unterlagen sei bei dem Kläger ein anlagebedingtes Leiden (Morbus Scheuermann) festgestellt worden. Dieses Erkrankungsbild stehe nicht im Zusammenhang mit einer BK 2108. Demzufolge drohe auch keine Berufskrankheit, sodass bereits eine wesentliche gesetzlich Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsleistungen nicht gegeben sei. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit wegen einer schicksalhaften Erkrankung sei nicht ausreichend, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 BKV zu bejahen.
Die hiergegen zum Az.: S 4 KN 20/07 U erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.01.2009 mit dem Verfahren S 4 KN 67/06 U zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 SGG unter dem Az.: S 4 KN 67/06 U verbunden.
Nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2010 bereiterklärt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen und deren Folgen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % ab dem 01.01.2002 zu entschädigen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2010 hat der Kläger dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen weiterhin nicht besteht. Der Antrag auf Übergangsleistungen sei mit der Klageschrift vom 08.11.2006 gestellt worden. Der Fünf-Jahres-Zeitraum für Übergangsleistungen ende am 17.09.2001. Unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften kämen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Übergangsleistungen erst ab dem 01.01.2002 in Betracht.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Übergangsleistungen bestehe sehr wohl, da die Berufsgenossenschaft seinerzeit nicht darüber entschieden habe, was von Amts wegen zu erfolgen habe. Insoweit habe während des laufenden Feststellungsverfahrens keine Verjährung eintreten können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 zu verurteilen, Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu erbringen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten auf Anfrage des Gerichts schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist bezüglich des noch streitigen Anspruchs auf Übergangsleistungen unbegründet.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialge- richtsgesetz (SGG) beschwert, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen aus dem Gesichtspunkt einer BK 2108.
Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken, § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen, § 3 Abs. 1 Satz 2 BKV. Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihn der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren, § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV. Das setzt einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile voraus (u.a. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 10/00 R).
Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Es handelt sich also um einen dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch und hinsichtlich der Einzelleistungen jeweils um einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, d.h. um eine Ermessensleistung. Der Zeitraum, für den Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV dem Grunde nach zu gewähren sind, ist ein feststehender Fünf-Jahres-Zeitraum. Er beginnt, wenn ihre Voraussetzungen im übrigen vorliegen, am Tag nach der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung Nr. 5.11) und endet spätestens nach fünf Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspricht (Mehrtens/Perlebach, aaO, Nr. 5.11 unter Hinweis auf BSG vom 29.08.1980; Breithaupt 1972, 659). Nach eigenen Angaben des Klägers und den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes hat der Kläger unstreitig seine gefährdende Tätigkeit am 17.09.1996 aufgegeben. Der Fünf-Jahres-Zeitraum für Übergangsleistungen endete mithin am 17.09.2001. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs. 1 SGB I, so- bald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ausgehend von einem Antrag auf Übergangsleistungen in der Klageschrift vom 08.11.2006 kommen daher unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Übergangsleistungen erst ab dem 01.01.2002 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt ist der Fünf-Jahres-Zeitraum für Übergangsleistungen bereits abgelaufen.
Die Auffassung des Klägers, dass während des laufenden Feststellungsverfahrens keine Verjährung eintreten könne, weil die Berufsgenossenschaft seinerzeit über Übergangsleistungen nicht entschieden habe, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aus dem Gesichtspunkt einer BK 2108 streitig.
Der 19xx geborene Kläger arbeitete von 1974 bis 1997 in Deutschen Steinkohlebergbau zunächst als Metallhandwerker, später als Metallfacharbeiter, Maschinenhauer, Kolonnenführer und zuletzt als Betriebsstudienhauer. Ein Feststellungsverfahren zur BK 2108 wurde aufgrund einer Eigenanzeige des Klägers vom 25.04.1997 durch die Beklagte eröffnet. Die Beklagte lehnte seinerzeit die Entschädigung wegen der BK 2108 mit der Begründung ab, der Kläger sei zum einen nicht über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren durch Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der BK 2108 belastet worden und zum anderen sei die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bereits vor dem Stichtag 31.03.1988 zu verzeichnen, da der Kläger ausweislich der beigezogenen Arbeitgeberunterlagen bereits ab diesem Zeitpunkt als Betriebsstudienhauer und damit in einer Tätigkeit gearbeitet habe, in der entsprechende Belastungen nicht zu verzeichnen sind. Im nach- folgenden Klageverfahren vor dem SG Duisburg (Az.: S 2 KN 57/98 U) hat die Beklagte weitere Ermittlungen durch ihren Technischen Aufsichtsdienst zur tatsächlich stattgehabten Arbeitsbelastung des Klägers durchführen lassen. Dabei ist der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Mainz- Dortmunder-Dosis-Modell die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 gegeben sind und als Datum der letzten gefährdenden Tätigkeit der 17.09.1996 anzunehmen ist. Grundlage hierfür war eine Befragung des Klägers über seine Tätigkeiten durch den Technischen Aufsichtsdienst am 17.05.2000, wonach der Kläger angab, seit dem 18.09.1996 seine Arbeit aufgrund seiner erheblichen Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben zu können.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme im Klage- und Berufungsverfahren nahm der Kläger im Verhandlungstermin vom 16.01.2003 auf Hinweis des Senats, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berufung keine Erfolgsaussichten habe und nicht mit einer Revisionszulassung gerechnet werden könne, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Duisburg vom 16.04.2002 zurück.
Am 20.04.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und bat um erneute Überprüfung der Berufskrankheit Nr. 2108.
Mit Bescheid vom 23.06.2006 lehnte die Beklagte die Einleitung eines neuen Feststellungsverfahrens mit der Begründung ab, den vom Kläger eingereichten Unterlagen seien keine Tatsachen zu entnehmen, die für eine Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung sprechen könnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.06 Klage beim Sozialgericht zum Az.: S 4 KN 67/06 U ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV. Mit Bescheid vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Übergangsleistungen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Übergangsleistungen setze einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen einer drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und dem konkreten Schaden voraus. Nach allen bisher vorliegenden Unterlagen sei bei dem Kläger ein anlagebedingtes Leiden (Morbus Scheuermann) festgestellt worden. Dieses Erkrankungsbild stehe nicht im Zusammenhang mit einer BK 2108. Demzufolge drohe auch keine Berufskrankheit, sodass bereits eine wesentliche gesetzlich Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsleistungen nicht gegeben sei. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit wegen einer schicksalhaften Erkrankung sei nicht ausreichend, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 BKV zu bejahen.
Die hiergegen zum Az.: S 4 KN 20/07 U erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.01.2009 mit dem Verfahren S 4 KN 67/06 U zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 SGG unter dem Az.: S 4 KN 67/06 U verbunden.
Nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2010 bereiterklärt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen und deren Folgen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % ab dem 01.01.2002 zu entschädigen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2010 hat der Kläger dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen weiterhin nicht besteht. Der Antrag auf Übergangsleistungen sei mit der Klageschrift vom 08.11.2006 gestellt worden. Der Fünf-Jahres-Zeitraum für Übergangsleistungen ende am 17.09.2001. Unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften kämen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Übergangsleistungen erst ab dem 01.01.2002 in Betracht.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Übergangsleistungen bestehe sehr wohl, da die Berufsgenossenschaft seinerzeit nicht darüber entschieden habe, was von Amts wegen zu erfolgen habe. Insoweit habe während des laufenden Feststellungsverfahrens keine Verjährung eintreten können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 zu verurteilen, Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu erbringen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten auf Anfrage des Gerichts schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist bezüglich des noch streitigen Anspruchs auf Übergangsleistungen unbegründet.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialge- richtsgesetz (SGG) beschwert, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen aus dem Gesichtspunkt einer BK 2108.
Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken, § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen, § 3 Abs. 1 Satz 2 BKV. Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihn der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren, § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV. Das setzt einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile voraus (u.a. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 10/00 R).
Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Es handelt sich also um einen dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch und hinsichtlich der Einzelleistungen jeweils um einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, d.h. um eine Ermessensleistung. Der Zeitraum, für den Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV dem Grunde nach zu gewähren sind, ist ein feststehender Fünf-Jahres-Zeitraum. Er beginnt, wenn ihre Voraussetzungen im übrigen vorliegen, am Tag nach der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung Nr. 5.11) und endet spätestens nach fünf Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspricht (Mehrtens/Perlebach, aaO, Nr. 5.11 unter Hinweis auf BSG vom 29.08.1980; Breithaupt 1972, 659). Nach eigenen Angaben des Klägers und den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes hat der Kläger unstreitig seine gefährdende Tätigkeit am 17.09.1996 aufgegeben. Der Fünf-Jahres-Zeitraum für Übergangsleistungen endete mithin am 17.09.2001. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs. 1 SGB I, so- bald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ausgehend von einem Antrag auf Übergangsleistungen in der Klageschrift vom 08.11.2006 kommen daher unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Übergangsleistungen erst ab dem 01.01.2002 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt ist der Fünf-Jahres-Zeitraum für Übergangsleistungen bereits abgelaufen.
Die Auffassung des Klägers, dass während des laufenden Feststellungsverfahrens keine Verjährung eintreten könne, weil die Berufsgenossenschaft seinerzeit über Übergangsleistungen nicht entschieden habe, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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