Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 12 R 174/07
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 R 220/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine nach dem AVG gewährte Altersrente ist unter Berücksichtigung von bestandkräftig durch den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach dem AAÜG festgestellten Zeiten nicht neu zu berechnen, wenn der Berechtigte vor dem 19. Mai 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen war.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung einer ihr nach dem SGB VI gewährten Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten einer Zusatzversorgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG).
Die am 08.08.1931 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR als approbierte Tierärztin tätig. Sie war ab dem 14.04.1970 u.a. beim V im Bereich der Forschung beschäftigt und hatte Ansprüche aus einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz nach den damaligen Gesetzen der DDR (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR über die Altersversorgung der Intelligenz vom 29.06.1971).
Am 11.02.1990 siedelte sie in die Bundesrepublik über. Auf ihren Antrag vom 07.03.1991 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.1991 beginnend ab dem 01.09.1991 ein Altersruhegeld nach den damals geltenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).
Am 09.09.2003 beantrage die Klägerin eine Überprüfung ihrer Rente. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in der ehemaligen DDR Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz erworben habe, die bei der Berechnung ihrer Altersrente bisher nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom 07.10.2003 beantragte sie eine Vergleichsberechnung nach dem AAÜG.
Mit Bescheid vom 20.11.2003 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente nach AAÜG-Vorschriften mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bestehe nicht, da die Klägerin am 18.05.1990 ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet gehabt habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.04.2004 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Mainz (- S 2 RA 109/04). Während dieses Klageverfahrens erließ der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme einen Entgeltüberführungsbescheid vom 24.03.2005, in dem er feststellte, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Es bestünden Zeiten einer Anwartschaft nach dem AAÜG. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, die Klägerin erneut hinsichtlich der Frage zu bescheiden, ob ihre Altersrente auf der Grundlage des Entgeltüberführungsbescheids neu berechnet werden könne. Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 13.11.2006 teilte die Beklagte mit, dass die bisherige Berechnung der Altersrente der Klägerin der Sach und Rechtslage entspreche. Eine Neufeststellung der Rente auf der Grundlage des AAÜG komme nicht in Betracht. Die Klägerin erhalte eine nach dem AVG berechnete Rente, bei deren Berechnung die im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten, auf die sich die Feststellungen des Versorgungsträgers im Bescheid vom 24.03.2005 bezögen, bereits als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden seien. Für die Leistungszeiträume ab dem 01.01.1992 sei die bis dahin nach dem AVG gewährte Rente nach § 307 SGB VI umgewertet worden. Damit sei die Klägerin bereits so gestellt, als seien ihre Beitragszeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden. Eine Neufeststellung derartiger Renten unter Berücksichtigung von Feststellungen nach dem AAÜG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die im Entgeltüberführungsbescheid des Versorgungsträgers vom 24.03.2005 nach dem AAÜG getroffenen Feststellungen könnten daher für die Altersrente keine Relevanz haben.
Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 21.11.2006 wurde mit Bescheid vom 20.03.2007 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 26.03.2007 Klage zum SG Mainz erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Altersrente nach dem AAÜG habe. Ein Ausschluss nach § 22a Abs. 3 FRG liege nicht vor, da die Altersrente zum 01.09.1991 begonnen habe und somit nach dem 01.08.1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG liege. Im Übrigen widerspreche sie der Annahme, dass auch die Zeiten ihrer Zusatzversorgung bereits im FRG enthalten seien. Das FRG schließe die Anwendung des AAÜG nicht aus. Vielmehr müsse eine Versorgung aus dem AAÜG, die über die Versorgung aus dem FRG hinausgehe, zusätzlich berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die Beklagte an den bestandskräftigen Bescheid des Versorgungsträgers vom 24.03.2005 gebunden; dies ergebe sich aus § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 22.07.1991 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Altersrente am 01.09.1991 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das AAÜG gerade einen Monat in Kraft gewesen. Es hätte daher von Anfang an berücksichtigt werden müssen.
Mit Urteil vom 25.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente nach dem AAÜG. Das AAÜG, das als Art. 3 des RÜG vom 25.07.1991 zum 01.08.1991 in Kraft getreten sei, gelte nach § 1 AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien. Dazu gehöre nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG auch die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, wie sie für die Klägerin seinerzeit abgeschlossen worden sei. Nach § 2 des AAÜG seien diese Versorgungssysteme zum 31.12.1991 geschlossen und die dort erworbenen Ansprüche in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überführt worden (§ 4 AAÜG). Die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, gälten als Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Zu Grunde gelegt werde insoweit das damals erzielte Entgelt, begrenzt durch den Jahreshöchstverdienst, wie er in Anlage 3 des AAÜG beziffert sei. § 8 AAÜG regele in diesem Zusammenhang das Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten, die die Versorgungsträger an die deutsche Rentenversicherung Bund mitteilten und bei denen der zuständige Träger der Rentenversicherung für die Feststellung der Leistungen an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden sei (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG). Diese Regelungen fänden jedoch im Falle der Klägerin keine Anwendung. Das AAÜG sei zum 01.08.1991 in Kraft getreten und enthalte keine Rückwirkungsvorschriften. Im Zeitpunkt des Altersrentenbescheides vom 22.07.1991 habe für die Beklagte kein Anhaltspunkt bestanden, eine Berechnung nach dem AAÜG durchzuführen. Daher könne auch eine Bindungswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG nicht eingreifen. Der Altersrentenbescheid der Beklagten vom 22.07.1991 sei daher rechtmäßig. Daran ändere auch das zum 01.01.1992 in Kraft getretene SGB VI nichts. In Bezug auf bereits festgestellte Renten nach dem AVG treffe das SGB VI verschiedene Regelungen. Dabei werde in § 306 SGB VI der Grundsatz aufgestellt, dass wenn eine Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschrift bestand habe aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt würden, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt sei (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Im Falle der Klägerin sei die Ausnahmereglung des § 307 SGB VI angewandt worden. Nach § 307 SGB VI würden für die Fälle, in denen am 01.01.1992 bereits ein Anspruch auf eine Rente bestand habe, die dafür ermittelten persönlichen Entgeltpunkte umgewertet. Dies sei im Falle der Klägerin geschehen. Der Sonderfall von § 307a SGB VI finde keine Anwendung. § 307a SGB VI bestimme, dass wenn am 31.12.1991 bereits ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bestand habe die persönlichen Entgeltpunkte neu ermittelt würden. Dies betreffe die sog. Bestandsrentner. Die Klägerin habe jedoch am 31.12.1991 bereits eine Rente nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und sei daher keine sog. Bestandsrentnerin aus dem Beitrittsgebiet gewesen. Auch der Sonderfall des § 307b SGB VI finde keine Anwendung. § 307b SGB VI regele, dass wenn am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand habe diese Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sei. Im Falle der Klägerin finde das AAÜG jedoch keine Anwendung. § 307b SGB VI finde nur auf solche Renten Anwendung, deren Bescheide in der Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.12.1991 ergangen seien. Dies sei für den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22.07.1991 nicht der Fall.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.05.2009 zugestellte Urteil am 03.06.2009 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Die Beklagte hat an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten. Die Entgeltmitteilung des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme nach § 8 AAÜG stelle keinen Neufeststellungsgrund dar. § 48 SGB X sei nicht anwendbar, da die Einführung des AAÜG mit Wirkung zum 01.08.1991 keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen darstelle. Aus Anlass einer Rechtsänderung seien persönliche Entgeltpunkte nicht neu zu bestimmen (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Bestandsrenten seien nach Maßgabe der §§ 307 ff SGB VI neu zu berechnen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB VI ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid des Trägers der Zusatzversorgungssysteme vom 24.03.2005. Zwar könne in einer solchen Datenfeststellung nach § 8 AAÜG eine wesentliche Änderung liegen. Dies setze aber voraus, dass die durch den Versorgungsträger verbindlich festgestellten Zeiten und die sich hieraus ergebenden Werte auch rentenversicherungsrechtlich anrechenbar bzw. berücksichtigungsfähig seien. Dies sei aber bei einer nach dem AVG i.V.m. dem FRG berechneten Rente nicht der Fall, denn bei einem bis zum 31.12.1991 bestehenden Rentenanspruch seien gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG nur im Rahmen der §§ 307a, 307b SGB VI anrechenbar. Dies gelte hingegen nicht für nach dem AVG berechnete Renten, die bereits nach § 307 Abs. 1 SGB VI umgewertet worden seien. Eine Berechnung nach § 307b SGB VI, bei der die Datenfeststellungen nach dem AAÜG berücksichtigungsfähig seien, setze voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG berechnete Rente bestanden habe. Wegen ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im Februar 1990 habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf eine solche Versorgung gehabt. § 307a SGB VI greife ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ein, da diese aufgrund ihrer Übersiedlung im Februar 1990 keinen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente gehabt habe. Mithin sei § 307 SGB VI maßgeblich. Diese Bestimmung habe die Beklagte jedoch berücksichtigt und angewandt. Nach dieser Bestimmung sollte der Zahlbetrag der Rente zum 1.1.1992 nicht geändert, sondern allein die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt werden, um verwaltungstechnisch die jährlichen Rentenanpassungen durchführen zu können. Es handele sich dabei um eine so genannte "verwaltungsinterne" Umwertung. Für Bestandsrenten der alten Bundesrepublik verbleibe es damit im Gegensatz zu Bestandsrenten der ehemaligen DDR bei der bisherigen Berechnung.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Probeberechnung unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Bescheid vom 24.03.2005 getroffenen Entgeltfeststellungen durchgeführt. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin eine monatlich um circa 250 EUR höhere Rente zustünde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2007 zu verurteilen, eine Neufeststellung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung der im Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 24.03.2005 festgestellten Zeiten nach dem AAÜG vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Ihr steht kein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung der im bestandskräftigen Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 24.03.2005 festgestellten Zeiten nach dem AAÜG ab dem 01.04.2005 zu. Die vom SG vertretene Auffassung, wonach in Ermangelung einer Rückwirkungsvorschrift des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG und der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 307a, 307b SGB VI vorliegend das AAÜG nicht zu berücksichtigen ist, trifft im Ergebnis zu.
Die Klägerin kann weder gestützt auf § 44 Abs. 1 SGB X noch auf die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X wegen einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Neuberechnung ihrer Altersrente verlangen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 22.07.1991, mit dem der Klägerin beginnend ab dem 01.09.1991 gestützt auf das AVG ein Altersruhegeld gewährt wurde, war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die von der Klägerin in der DDR zurückgelegten Zeiten unter Anwendung der damals maßgeblichen Bestimmungen des FRG als Pflichtbeitragszeiten zutreffend berücksichtigt. Die Berechnung nach dem FRG wird im Übrigen auch von der Klägerin als zutreffend angesehen.
Auch ist durch den Bescheid des zuständigen Trägers der Versorgungssysteme vom 24.03.2005 keine wesentliche Änderung i.S. von § 48 Abs. 1 SGB X durch die für die Beklagte kraft Gesetzes (§ 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG) bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt worden. Soweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in derartigen Feststellungen eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 SGB X gesehen hat, lag den entschiedenen Fällen die Konstellation von § 307a SGB VI zu Grunde, in der sog. Bestandsrentner einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente am 31. Dezember 1991 hatten (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 29.10.2002 B 4 RA 27/02 R BSGE 90, 102; Urt. v. 31.03.2004 B 4 RA 39/03 R SozR 4 8570 § 8 Nr. 2).
Mit der Frage, wie mit Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters, Invalidität oder Todes, welche bereits vor dem 01.01.1992 nach dem damals noch geltenden DDR-Rentenrecht bewilligt waren, unter der grundsätzlichen Geltung des SGB VI erstmalig umzugehen ist, beschäftigen sich die §§ 307a, 307b SGB VI. Dabei stehen beide Vorschriften was den umrissenen Regelungsgegenstand betrifft in einem Spezialitätsverhältnis. Denn § 307b SGB VI, der ausschließlich Ansprüche auf eine nach dem AAÜG überführte Rente erfasst, verdrängt den generell Ansprüche "auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente" betreffenden § 307a SGB VI. Unter welchen Voraussetzungen eine nach dem AAÜG überführte Rente vorliegt, ergibt sich aus dem Grundtatbestand des § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI (vgl. zu alledem Mey, in: Juris PK SGB VI § 307b Rdr. 18).
Da das SGB VI am 01.01.1992 nicht nur im Beitrittsgebiet Regelungen des früheren DDR-Rechts abgelöst hat, sondern auch die bis zum 31.12.1991 im "Alt-Bundesgebiet" geltenden Bestimmungen der RVO, des AVG und des RKG Größen wie vor allem "persönliche Entgeltpunkte" noch nicht gekannt hatten, war auch für die nach früherem Bundesrecht vor dem 01.01.1992 bewilligte Renten eine Umwertungsbestimmung erforderlich. Sie findet sich in § 307 SGB VI. Allen drei Regelungen in den §§ 307 307b SGB VI ist gemeinsam, dass mit ihnen im Einzelnen geregelt wird, wie die Höhe von Rentenrechten, die der Rentenformel der §§ 64 ff SGB VI noch nicht unterlegen hatten, nach dem Stichtag des Inkrafttretens des SGB VI ermittelt werden kann.
Um die Renten, die vor dem 01.01.1992 auf der Basis von Werteinheiten berechnet wurden, mit unvermindertem Zahlbetrag auf die ab diesem Stichtag maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte umzustellen, waren diese nach § 307 SGB VI einer sog. Umwertung zu unterziehen. Dabei handelte es sich nicht um eine Neuberechnung, sondern um einen verwaltungsinternen Vorgang ohne Einfluss auf die Rentenhöhe. Durch diese Umwertung hat der Gesetzgeber auch sichergestellt, dass die Bestandsrenten in die Rentenanpassungen im Rahmen des SGB VI einbezogen werden konnten (vgl. hierzu umfassend Eisenbart, in: Juris PK SGB VI § 307 Rdnr. 8 12).
Die nach dem AVG i.V.m. dem FRG gewährte Rente der Klägerin ist nach der vorgenannten Bestimmung des § 307 SGB VI umgewertet worden. Auf die Bestimmungen der §§ 307a, 307b SGB VI kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen, da sie von diesen nicht erfasst wird.
Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG führt auch nicht grundsätzlich zur Neufeststellung bereits gewährter Rentenleistungen. Dies lässt sich der Bestimmung des § 22a Abs. 3 FRG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung, die vom 01.08. bis zum 30.11.1991 Geltung beansprucht hat, entnehmen. § 22a Abs. 1 FRG in der vorgenannten Fassung regelte, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hatten und während dieser Zeiten einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystems angehört hatten, als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte Entgelt zu Grunde zu legen war, das sich nach § 6 des AAÜG ergab. Nach § 22a Abs. 3 FRG galt dies jedoch nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt war, es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass entsprechende Zeiten bei der Rente zu berücksichtigen waren. Da die Rente der Klägerin vorliegend zum maßgeblichen Stichtag 1. August 1991 bereits festgestellt war (Bescheid vom 22.07.1991), ist in ihrem Fall das AAÜG nicht anzuwenden. Es verbleibt vielmehr bei der Anwendung des FRG.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 AAÜG bestätigt. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Vergleichsberechnung setzt voraus, dass eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 begonnen und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte. Die Klägerin war jedoch bereits am 11.02.1990 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verzogen. Der gesamten Regelungssystematik lässt sich mithin entnehmen, dass es für denjenigen Personenkreis, der vor dem 19.05.1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen war, bei der alleinigen Zuständigkeit des bisher in Anspruch genommenen Trägers und der nach den für diesen geltenden Bestimmungen bereits durchgeführten Rentenberechnungen verbleiben sollte (BSG, Urt. v. 30.01.1997 - 4 RA 6/95 - nur in Juris).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung einer ihr nach dem SGB VI gewährten Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten einer Zusatzversorgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG).
Die am 08.08.1931 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR als approbierte Tierärztin tätig. Sie war ab dem 14.04.1970 u.a. beim V im Bereich der Forschung beschäftigt und hatte Ansprüche aus einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz nach den damaligen Gesetzen der DDR (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR über die Altersversorgung der Intelligenz vom 29.06.1971).
Am 11.02.1990 siedelte sie in die Bundesrepublik über. Auf ihren Antrag vom 07.03.1991 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.1991 beginnend ab dem 01.09.1991 ein Altersruhegeld nach den damals geltenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).
Am 09.09.2003 beantrage die Klägerin eine Überprüfung ihrer Rente. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in der ehemaligen DDR Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz erworben habe, die bei der Berechnung ihrer Altersrente bisher nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom 07.10.2003 beantragte sie eine Vergleichsberechnung nach dem AAÜG.
Mit Bescheid vom 20.11.2003 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente nach AAÜG-Vorschriften mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bestehe nicht, da die Klägerin am 18.05.1990 ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet gehabt habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.04.2004 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Mainz (- S 2 RA 109/04). Während dieses Klageverfahrens erließ der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme einen Entgeltüberführungsbescheid vom 24.03.2005, in dem er feststellte, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Es bestünden Zeiten einer Anwartschaft nach dem AAÜG. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, die Klägerin erneut hinsichtlich der Frage zu bescheiden, ob ihre Altersrente auf der Grundlage des Entgeltüberführungsbescheids neu berechnet werden könne. Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 13.11.2006 teilte die Beklagte mit, dass die bisherige Berechnung der Altersrente der Klägerin der Sach und Rechtslage entspreche. Eine Neufeststellung der Rente auf der Grundlage des AAÜG komme nicht in Betracht. Die Klägerin erhalte eine nach dem AVG berechnete Rente, bei deren Berechnung die im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten, auf die sich die Feststellungen des Versorgungsträgers im Bescheid vom 24.03.2005 bezögen, bereits als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden seien. Für die Leistungszeiträume ab dem 01.01.1992 sei die bis dahin nach dem AVG gewährte Rente nach § 307 SGB VI umgewertet worden. Damit sei die Klägerin bereits so gestellt, als seien ihre Beitragszeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden. Eine Neufeststellung derartiger Renten unter Berücksichtigung von Feststellungen nach dem AAÜG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die im Entgeltüberführungsbescheid des Versorgungsträgers vom 24.03.2005 nach dem AAÜG getroffenen Feststellungen könnten daher für die Altersrente keine Relevanz haben.
Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 21.11.2006 wurde mit Bescheid vom 20.03.2007 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 26.03.2007 Klage zum SG Mainz erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Altersrente nach dem AAÜG habe. Ein Ausschluss nach § 22a Abs. 3 FRG liege nicht vor, da die Altersrente zum 01.09.1991 begonnen habe und somit nach dem 01.08.1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG liege. Im Übrigen widerspreche sie der Annahme, dass auch die Zeiten ihrer Zusatzversorgung bereits im FRG enthalten seien. Das FRG schließe die Anwendung des AAÜG nicht aus. Vielmehr müsse eine Versorgung aus dem AAÜG, die über die Versorgung aus dem FRG hinausgehe, zusätzlich berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die Beklagte an den bestandskräftigen Bescheid des Versorgungsträgers vom 24.03.2005 gebunden; dies ergebe sich aus § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 22.07.1991 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Altersrente am 01.09.1991 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das AAÜG gerade einen Monat in Kraft gewesen. Es hätte daher von Anfang an berücksichtigt werden müssen.
Mit Urteil vom 25.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente nach dem AAÜG. Das AAÜG, das als Art. 3 des RÜG vom 25.07.1991 zum 01.08.1991 in Kraft getreten sei, gelte nach § 1 AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien. Dazu gehöre nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG auch die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, wie sie für die Klägerin seinerzeit abgeschlossen worden sei. Nach § 2 des AAÜG seien diese Versorgungssysteme zum 31.12.1991 geschlossen und die dort erworbenen Ansprüche in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überführt worden (§ 4 AAÜG). Die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, gälten als Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Zu Grunde gelegt werde insoweit das damals erzielte Entgelt, begrenzt durch den Jahreshöchstverdienst, wie er in Anlage 3 des AAÜG beziffert sei. § 8 AAÜG regele in diesem Zusammenhang das Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten, die die Versorgungsträger an die deutsche Rentenversicherung Bund mitteilten und bei denen der zuständige Träger der Rentenversicherung für die Feststellung der Leistungen an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden sei (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG). Diese Regelungen fänden jedoch im Falle der Klägerin keine Anwendung. Das AAÜG sei zum 01.08.1991 in Kraft getreten und enthalte keine Rückwirkungsvorschriften. Im Zeitpunkt des Altersrentenbescheides vom 22.07.1991 habe für die Beklagte kein Anhaltspunkt bestanden, eine Berechnung nach dem AAÜG durchzuführen. Daher könne auch eine Bindungswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG nicht eingreifen. Der Altersrentenbescheid der Beklagten vom 22.07.1991 sei daher rechtmäßig. Daran ändere auch das zum 01.01.1992 in Kraft getretene SGB VI nichts. In Bezug auf bereits festgestellte Renten nach dem AVG treffe das SGB VI verschiedene Regelungen. Dabei werde in § 306 SGB VI der Grundsatz aufgestellt, dass wenn eine Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschrift bestand habe aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt würden, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt sei (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Im Falle der Klägerin sei die Ausnahmereglung des § 307 SGB VI angewandt worden. Nach § 307 SGB VI würden für die Fälle, in denen am 01.01.1992 bereits ein Anspruch auf eine Rente bestand habe, die dafür ermittelten persönlichen Entgeltpunkte umgewertet. Dies sei im Falle der Klägerin geschehen. Der Sonderfall von § 307a SGB VI finde keine Anwendung. § 307a SGB VI bestimme, dass wenn am 31.12.1991 bereits ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bestand habe die persönlichen Entgeltpunkte neu ermittelt würden. Dies betreffe die sog. Bestandsrentner. Die Klägerin habe jedoch am 31.12.1991 bereits eine Rente nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und sei daher keine sog. Bestandsrentnerin aus dem Beitrittsgebiet gewesen. Auch der Sonderfall des § 307b SGB VI finde keine Anwendung. § 307b SGB VI regele, dass wenn am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand habe diese Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sei. Im Falle der Klägerin finde das AAÜG jedoch keine Anwendung. § 307b SGB VI finde nur auf solche Renten Anwendung, deren Bescheide in der Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.12.1991 ergangen seien. Dies sei für den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22.07.1991 nicht der Fall.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.05.2009 zugestellte Urteil am 03.06.2009 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Die Beklagte hat an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten. Die Entgeltmitteilung des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme nach § 8 AAÜG stelle keinen Neufeststellungsgrund dar. § 48 SGB X sei nicht anwendbar, da die Einführung des AAÜG mit Wirkung zum 01.08.1991 keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen darstelle. Aus Anlass einer Rechtsänderung seien persönliche Entgeltpunkte nicht neu zu bestimmen (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Bestandsrenten seien nach Maßgabe der §§ 307 ff SGB VI neu zu berechnen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB VI ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid des Trägers der Zusatzversorgungssysteme vom 24.03.2005. Zwar könne in einer solchen Datenfeststellung nach § 8 AAÜG eine wesentliche Änderung liegen. Dies setze aber voraus, dass die durch den Versorgungsträger verbindlich festgestellten Zeiten und die sich hieraus ergebenden Werte auch rentenversicherungsrechtlich anrechenbar bzw. berücksichtigungsfähig seien. Dies sei aber bei einer nach dem AVG i.V.m. dem FRG berechneten Rente nicht der Fall, denn bei einem bis zum 31.12.1991 bestehenden Rentenanspruch seien gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG nur im Rahmen der §§ 307a, 307b SGB VI anrechenbar. Dies gelte hingegen nicht für nach dem AVG berechnete Renten, die bereits nach § 307 Abs. 1 SGB VI umgewertet worden seien. Eine Berechnung nach § 307b SGB VI, bei der die Datenfeststellungen nach dem AAÜG berücksichtigungsfähig seien, setze voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG berechnete Rente bestanden habe. Wegen ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im Februar 1990 habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf eine solche Versorgung gehabt. § 307a SGB VI greife ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ein, da diese aufgrund ihrer Übersiedlung im Februar 1990 keinen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente gehabt habe. Mithin sei § 307 SGB VI maßgeblich. Diese Bestimmung habe die Beklagte jedoch berücksichtigt und angewandt. Nach dieser Bestimmung sollte der Zahlbetrag der Rente zum 1.1.1992 nicht geändert, sondern allein die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt werden, um verwaltungstechnisch die jährlichen Rentenanpassungen durchführen zu können. Es handele sich dabei um eine so genannte "verwaltungsinterne" Umwertung. Für Bestandsrenten der alten Bundesrepublik verbleibe es damit im Gegensatz zu Bestandsrenten der ehemaligen DDR bei der bisherigen Berechnung.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Probeberechnung unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Bescheid vom 24.03.2005 getroffenen Entgeltfeststellungen durchgeführt. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin eine monatlich um circa 250 EUR höhere Rente zustünde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2007 zu verurteilen, eine Neufeststellung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung der im Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 24.03.2005 festgestellten Zeiten nach dem AAÜG vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Ihr steht kein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung der im bestandskräftigen Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 24.03.2005 festgestellten Zeiten nach dem AAÜG ab dem 01.04.2005 zu. Die vom SG vertretene Auffassung, wonach in Ermangelung einer Rückwirkungsvorschrift des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG und der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 307a, 307b SGB VI vorliegend das AAÜG nicht zu berücksichtigen ist, trifft im Ergebnis zu.
Die Klägerin kann weder gestützt auf § 44 Abs. 1 SGB X noch auf die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X wegen einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Neuberechnung ihrer Altersrente verlangen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 22.07.1991, mit dem der Klägerin beginnend ab dem 01.09.1991 gestützt auf das AVG ein Altersruhegeld gewährt wurde, war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die von der Klägerin in der DDR zurückgelegten Zeiten unter Anwendung der damals maßgeblichen Bestimmungen des FRG als Pflichtbeitragszeiten zutreffend berücksichtigt. Die Berechnung nach dem FRG wird im Übrigen auch von der Klägerin als zutreffend angesehen.
Auch ist durch den Bescheid des zuständigen Trägers der Versorgungssysteme vom 24.03.2005 keine wesentliche Änderung i.S. von § 48 Abs. 1 SGB X durch die für die Beklagte kraft Gesetzes (§ 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG) bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt worden. Soweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in derartigen Feststellungen eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 SGB X gesehen hat, lag den entschiedenen Fällen die Konstellation von § 307a SGB VI zu Grunde, in der sog. Bestandsrentner einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente am 31. Dezember 1991 hatten (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 29.10.2002 B 4 RA 27/02 R BSGE 90, 102; Urt. v. 31.03.2004 B 4 RA 39/03 R SozR 4 8570 § 8 Nr. 2).
Mit der Frage, wie mit Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters, Invalidität oder Todes, welche bereits vor dem 01.01.1992 nach dem damals noch geltenden DDR-Rentenrecht bewilligt waren, unter der grundsätzlichen Geltung des SGB VI erstmalig umzugehen ist, beschäftigen sich die §§ 307a, 307b SGB VI. Dabei stehen beide Vorschriften was den umrissenen Regelungsgegenstand betrifft in einem Spezialitätsverhältnis. Denn § 307b SGB VI, der ausschließlich Ansprüche auf eine nach dem AAÜG überführte Rente erfasst, verdrängt den generell Ansprüche "auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente" betreffenden § 307a SGB VI. Unter welchen Voraussetzungen eine nach dem AAÜG überführte Rente vorliegt, ergibt sich aus dem Grundtatbestand des § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI (vgl. zu alledem Mey, in: Juris PK SGB VI § 307b Rdr. 18).
Da das SGB VI am 01.01.1992 nicht nur im Beitrittsgebiet Regelungen des früheren DDR-Rechts abgelöst hat, sondern auch die bis zum 31.12.1991 im "Alt-Bundesgebiet" geltenden Bestimmungen der RVO, des AVG und des RKG Größen wie vor allem "persönliche Entgeltpunkte" noch nicht gekannt hatten, war auch für die nach früherem Bundesrecht vor dem 01.01.1992 bewilligte Renten eine Umwertungsbestimmung erforderlich. Sie findet sich in § 307 SGB VI. Allen drei Regelungen in den §§ 307 307b SGB VI ist gemeinsam, dass mit ihnen im Einzelnen geregelt wird, wie die Höhe von Rentenrechten, die der Rentenformel der §§ 64 ff SGB VI noch nicht unterlegen hatten, nach dem Stichtag des Inkrafttretens des SGB VI ermittelt werden kann.
Um die Renten, die vor dem 01.01.1992 auf der Basis von Werteinheiten berechnet wurden, mit unvermindertem Zahlbetrag auf die ab diesem Stichtag maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte umzustellen, waren diese nach § 307 SGB VI einer sog. Umwertung zu unterziehen. Dabei handelte es sich nicht um eine Neuberechnung, sondern um einen verwaltungsinternen Vorgang ohne Einfluss auf die Rentenhöhe. Durch diese Umwertung hat der Gesetzgeber auch sichergestellt, dass die Bestandsrenten in die Rentenanpassungen im Rahmen des SGB VI einbezogen werden konnten (vgl. hierzu umfassend Eisenbart, in: Juris PK SGB VI § 307 Rdnr. 8 12).
Die nach dem AVG i.V.m. dem FRG gewährte Rente der Klägerin ist nach der vorgenannten Bestimmung des § 307 SGB VI umgewertet worden. Auf die Bestimmungen der §§ 307a, 307b SGB VI kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen, da sie von diesen nicht erfasst wird.
Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG führt auch nicht grundsätzlich zur Neufeststellung bereits gewährter Rentenleistungen. Dies lässt sich der Bestimmung des § 22a Abs. 3 FRG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung, die vom 01.08. bis zum 30.11.1991 Geltung beansprucht hat, entnehmen. § 22a Abs. 1 FRG in der vorgenannten Fassung regelte, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hatten und während dieser Zeiten einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystems angehört hatten, als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte Entgelt zu Grunde zu legen war, das sich nach § 6 des AAÜG ergab. Nach § 22a Abs. 3 FRG galt dies jedoch nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt war, es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass entsprechende Zeiten bei der Rente zu berücksichtigen waren. Da die Rente der Klägerin vorliegend zum maßgeblichen Stichtag 1. August 1991 bereits festgestellt war (Bescheid vom 22.07.1991), ist in ihrem Fall das AAÜG nicht anzuwenden. Es verbleibt vielmehr bei der Anwendung des FRG.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 AAÜG bestätigt. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Vergleichsberechnung setzt voraus, dass eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 begonnen und der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte. Die Klägerin war jedoch bereits am 11.02.1990 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verzogen. Der gesamten Regelungssystematik lässt sich mithin entnehmen, dass es für denjenigen Personenkreis, der vor dem 19.05.1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen war, bei der alleinigen Zuständigkeit des bisher in Anspruch genommenen Trägers und der nach den für diesen geltenden Bestimmungen bereits durchgeführten Rentenberechnungen verbleiben sollte (BSG, Urt. v. 30.01.1997 - 4 RA 6/95 - nur in Juris).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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