Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 10 EG 6/09
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 EG 5/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 6/11 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG ist verfassungsgemäß.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.3.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes im Zeitraum vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010.
Die 1966 geborene Klägerin, von Beruf selbstständige Rechtsanwältin, beantragte im April 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 2009 geborenen Sohn M F. Mit Bescheid vom 22.5.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 21.2.2009 bis zum 20.1.2010 in Höhe von monatlich 300, EUR. Als monatliches Bruttoeinkommen vor der Geburt berücksichtigte er gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Höchstbetrag von 2.700, EUR monatlich, da dieser das durchschnittliche Erwerbseinkommen vor der Geburt von 3.451,75 EUR monatlich unterschritt. Entsprechend den Angaben der Klägerin (vorläufige Erfolgsrechnung) ging der Beklagte von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes im Elterngeldbezugszeitraum von 2.296, EUR monatlich aus. Er führte im Bescheid vom 20.5.2009 dazu ua aus, nach § 2 Abs 8 BEEG seien die von der Klägerin an die B (B ) entrichteten Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung vor und nach der Geburt nicht zu berücksichtigen. Da die Höhe des Einkommens im Elterngeldzeitraum noch nicht hinreichend nachgewiesen sei, werde das Elterngeld gemäß § 8 Abs 3 BEEG zunächst vorläufig bewilligt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, bei der Berechnung des für die Höhe des Elterngeldes maßgebenden Einkommens nach der Geburt nach den Maßgaben des § 2 Abs 8 BEEG seien die von ihr geleisteten Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Bei den Beiträgen zur B handele es sich um Pflichtbeiträge, da seit dem 1.1.2009 allgemeine Krankenversicherungspflicht bestehe. Bei der Auslegung des § 2 Abs 8 BEEG durch den Beklagten sei sie verfassungsrechtlich unzulässig schlechtergestellt als abhängig Beschäftigte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.6.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es ua: Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung seien gemäß § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG nicht vom Einkommen abzuziehen. Denn diese seien in ähnlicher Weise auch im Bezugszeitraum des Elterngeldes weiter zu leisten. Das Einkommen im einkommensteuerrechtlichen und das Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seien nicht deckungsgleich.
Mit ihrer am 2.7.2009 beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ua vorgetragen: Ihre Beiträge zur Krankenversicherung in der jetzt von ihr zu leistenden Höhe fielen nur deshalb an, weil sie Erwerbseinkünfte habe. Sie müsse derzeit 644,97 EUR monatlich an die B zahlen. Würde sie keiner Berufstätigkeit nachgehen, wäre sie über ihren Ehemann im Rahmen der Familienkrankenhilfe mitversichert. Würde sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, würde ihr Beitrag zur Krankenkasse inklusive Pflegekasse derzeit nur 318,47 EUR monatlich betragen.
Durch Urteil vom 26.3.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 2 Abs 8 BEEG nicht in Abzug gebracht. Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei nach dieser Vorschrift der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sei daher ua der Beitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/2785 S 44 und 16/1889 S 22). Diese generelle Handhabung sei im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (Hinweis auf Grüner/Dallichau, BEEG, § 2, VIII.2).
Gegen dieses ihr am 30.4.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.5.2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 26.3.2010 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Elterngeld von 714,63 EUR monatlich für die Zeit vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach Satz 2 dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. § 2 Abs 2 enthält eine Sonderregelung für Elterngeldberechtigte, deren durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 EUR war. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt (§ 2 Abs 3 Satz 1 BEEG). Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 EUR anzusetzen (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG). Gemäß § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen.
Bei den von der Klägerin an die B entrichteten Beiträgen handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge iSd § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG, sondern um von dieser Vorschrift nicht erfasste freiwillige Beiträge. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl I 2426) nichts geändert. Die fehlende Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen in § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG stellt kein Versehen des Gesetzgebers dar, sondern entspricht dessen ausdrücklichem Willen. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucksache 16/2785 S 38) ist dazu festgehalten:
"Sofern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wie etwa bei bestimmten Handwerksberufen zu leisten sind, müssen diese wie bei einem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Nicht abzusetzen sind Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge außerhalb des Systems der sozialen Pflichtversicherung. Nur dann ist bei der aufgrund der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen gebotenen typisierenden Betrachtung sichergestellt, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei im Bezugszeitraum des Elterngeldes ununterbrochener oder eingeschränkter Tätigkeit entfallen oder reduziert sind. Ein Beispiel ist hier die Krankenversicherung, die als gesetzliche Pflichtversicherung aufrechterhalten wird, während zur privaten Krankenversicherung weiterhin Beiträge zu entrichten sind. Auf die bisherige Begründung zu Absatz 7 wird insoweit ergänzend verwiesen ..."
Von einer unbewussten Lücke des Gesetzes in Bezug auf freiwillige Beiträge in der Krankenversicherung kann in Anbetracht dieser Gesetzesbegründung, die auch ausdrücklich die "gebotene typisierende Betrachtung" hervorhebt, nicht ausgegangen werden. Deshalb ist eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungspflichtbeiträgen vom Einkommen bei Arbeitnehmern oder versicherungspflichtigen Selbstständigen zugunsten der freiwillig Krankenversicherten ausgeschlossen.
§ 2 Abs 8 Satz 1 BEEG verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), weil Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht Beiträgen zur Krankenpflichtversicherung gleichgestellt sind. Im Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (Bundessozialgericht BSG 25.6.2009 B 10 EG 9/08 R, juris Rn 38). Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG , zB BVerfG 27.2.2007 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 300 f). Bei der Beurteilung, ob zu Lasten der Klägerin eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern und in der Krankenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen besteht, kann die Regelung in § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist insoweit eine Gesamtschau der Bestimmungen des § 2 BEEG erforderlich. Die bei der Klägerin eingetretene Schlechterstellung im Vergleich zu abhängig Beschäftigten (vgl § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG) und in der Krankenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen beruht entscheidend darauf, dass bei ihr gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit höchstens der Betrag von 2.700 EUR monatlich anzusetzen ist und nicht ihr tatsächliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich 3.451,75 EUR. Ohne die Regelung des § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG wäre die Klägerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens nicht schlechter gestellt als ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter oder pflichtversicherter Selbstständiger.
Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Einkommens vor der Geburt auf 2.700 EUR gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG ist verfassungsgemäß. Zu dieser Entscheidung des Gesetzgebers heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1889 S 20):
" ... Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung akzeptiert ist. Darüber liegende Einkommen können auch für staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld nicht als Maßstab in Betracht kommen."
Diese Regelung des Gesetzgebers beruht auf einer Differenzierung, die nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
§ 2 Abs 8 Satz 1 BEEG verstößt auch in Verbindung mit der Regelung des § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG ebenfalls nicht gegen die Verfassung. Eine Benachteiligung bzw Bevorzugung kann durch die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung gerechtfertigt sein und verstößt dann nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfG 6.7.2004 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176, 188; BSG 3.12.2009 B 10 EG 2/09 R, juris Rn 37). Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, wegen der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen sei nur so sichergestellt, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei im Bezugszeitraum des Elterngeldes unterbrochener oder eingeschränkter Tätigkeit entfallen oder reduziert sind (BT-Drucksache 16/2785 aaO). Diese Erwägung des Gesetzgebers hält sich, auch hinsichtlich freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Gerade bei steuerfinanzierten Leistungen wie dem Elterngeld kann der Gesetzgeber in relativ weitem Umfang Pauschalierungen vorsehen. Eine besonders schwerwiegende Härte des betroffenen Personenkreises, welche eine andere verfassungsrechtliche Wertung rechtfertigen könnte (vgl BSG 3.12.2009 aaO), ist vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes im Zeitraum vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010.
Die 1966 geborene Klägerin, von Beruf selbstständige Rechtsanwältin, beantragte im April 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 2009 geborenen Sohn M F. Mit Bescheid vom 22.5.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 21.2.2009 bis zum 20.1.2010 in Höhe von monatlich 300, EUR. Als monatliches Bruttoeinkommen vor der Geburt berücksichtigte er gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Höchstbetrag von 2.700, EUR monatlich, da dieser das durchschnittliche Erwerbseinkommen vor der Geburt von 3.451,75 EUR monatlich unterschritt. Entsprechend den Angaben der Klägerin (vorläufige Erfolgsrechnung) ging der Beklagte von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes im Elterngeldbezugszeitraum von 2.296, EUR monatlich aus. Er führte im Bescheid vom 20.5.2009 dazu ua aus, nach § 2 Abs 8 BEEG seien die von der Klägerin an die B (B ) entrichteten Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung vor und nach der Geburt nicht zu berücksichtigen. Da die Höhe des Einkommens im Elterngeldzeitraum noch nicht hinreichend nachgewiesen sei, werde das Elterngeld gemäß § 8 Abs 3 BEEG zunächst vorläufig bewilligt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, bei der Berechnung des für die Höhe des Elterngeldes maßgebenden Einkommens nach der Geburt nach den Maßgaben des § 2 Abs 8 BEEG seien die von ihr geleisteten Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Bei den Beiträgen zur B handele es sich um Pflichtbeiträge, da seit dem 1.1.2009 allgemeine Krankenversicherungspflicht bestehe. Bei der Auslegung des § 2 Abs 8 BEEG durch den Beklagten sei sie verfassungsrechtlich unzulässig schlechtergestellt als abhängig Beschäftigte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.6.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es ua: Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung seien gemäß § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG nicht vom Einkommen abzuziehen. Denn diese seien in ähnlicher Weise auch im Bezugszeitraum des Elterngeldes weiter zu leisten. Das Einkommen im einkommensteuerrechtlichen und das Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seien nicht deckungsgleich.
Mit ihrer am 2.7.2009 beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ua vorgetragen: Ihre Beiträge zur Krankenversicherung in der jetzt von ihr zu leistenden Höhe fielen nur deshalb an, weil sie Erwerbseinkünfte habe. Sie müsse derzeit 644,97 EUR monatlich an die B zahlen. Würde sie keiner Berufstätigkeit nachgehen, wäre sie über ihren Ehemann im Rahmen der Familienkrankenhilfe mitversichert. Würde sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, würde ihr Beitrag zur Krankenkasse inklusive Pflegekasse derzeit nur 318,47 EUR monatlich betragen.
Durch Urteil vom 26.3.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 2 Abs 8 BEEG nicht in Abzug gebracht. Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei nach dieser Vorschrift der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sei daher ua der Beitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/2785 S 44 und 16/1889 S 22). Diese generelle Handhabung sei im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (Hinweis auf Grüner/Dallichau, BEEG, § 2, VIII.2).
Gegen dieses ihr am 30.4.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.5.2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 26.3.2010 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Elterngeld von 714,63 EUR monatlich für die Zeit vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach Satz 2 dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. § 2 Abs 2 enthält eine Sonderregelung für Elterngeldberechtigte, deren durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 EUR war. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt (§ 2 Abs 3 Satz 1 BEEG). Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 EUR anzusetzen (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG). Gemäß § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen.
Bei den von der Klägerin an die B entrichteten Beiträgen handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge iSd § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG, sondern um von dieser Vorschrift nicht erfasste freiwillige Beiträge. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl I 2426) nichts geändert. Die fehlende Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen in § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG stellt kein Versehen des Gesetzgebers dar, sondern entspricht dessen ausdrücklichem Willen. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucksache 16/2785 S 38) ist dazu festgehalten:
"Sofern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wie etwa bei bestimmten Handwerksberufen zu leisten sind, müssen diese wie bei einem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Nicht abzusetzen sind Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge außerhalb des Systems der sozialen Pflichtversicherung. Nur dann ist bei der aufgrund der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen gebotenen typisierenden Betrachtung sichergestellt, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei im Bezugszeitraum des Elterngeldes ununterbrochener oder eingeschränkter Tätigkeit entfallen oder reduziert sind. Ein Beispiel ist hier die Krankenversicherung, die als gesetzliche Pflichtversicherung aufrechterhalten wird, während zur privaten Krankenversicherung weiterhin Beiträge zu entrichten sind. Auf die bisherige Begründung zu Absatz 7 wird insoweit ergänzend verwiesen ..."
Von einer unbewussten Lücke des Gesetzes in Bezug auf freiwillige Beiträge in der Krankenversicherung kann in Anbetracht dieser Gesetzesbegründung, die auch ausdrücklich die "gebotene typisierende Betrachtung" hervorhebt, nicht ausgegangen werden. Deshalb ist eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungspflichtbeiträgen vom Einkommen bei Arbeitnehmern oder versicherungspflichtigen Selbstständigen zugunsten der freiwillig Krankenversicherten ausgeschlossen.
§ 2 Abs 8 Satz 1 BEEG verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), weil Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht Beiträgen zur Krankenpflichtversicherung gleichgestellt sind. Im Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (Bundessozialgericht BSG 25.6.2009 B 10 EG 9/08 R, juris Rn 38). Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG , zB BVerfG 27.2.2007 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 300 f). Bei der Beurteilung, ob zu Lasten der Klägerin eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern und in der Krankenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen besteht, kann die Regelung in § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist insoweit eine Gesamtschau der Bestimmungen des § 2 BEEG erforderlich. Die bei der Klägerin eingetretene Schlechterstellung im Vergleich zu abhängig Beschäftigten (vgl § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG) und in der Krankenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen beruht entscheidend darauf, dass bei ihr gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit höchstens der Betrag von 2.700 EUR monatlich anzusetzen ist und nicht ihr tatsächliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich 3.451,75 EUR. Ohne die Regelung des § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG wäre die Klägerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens nicht schlechter gestellt als ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter oder pflichtversicherter Selbstständiger.
Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Einkommens vor der Geburt auf 2.700 EUR gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG ist verfassungsgemäß. Zu dieser Entscheidung des Gesetzgebers heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1889 S 20):
" ... Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung akzeptiert ist. Darüber liegende Einkommen können auch für staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld nicht als Maßstab in Betracht kommen."
Diese Regelung des Gesetzgebers beruht auf einer Differenzierung, die nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
§ 2 Abs 8 Satz 1 BEEG verstößt auch in Verbindung mit der Regelung des § 2 Abs 3 Satz 2 BEEG ebenfalls nicht gegen die Verfassung. Eine Benachteiligung bzw Bevorzugung kann durch die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung gerechtfertigt sein und verstößt dann nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfG 6.7.2004 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176, 188; BSG 3.12.2009 B 10 EG 2/09 R, juris Rn 37). Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, wegen der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen sei nur so sichergestellt, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei im Bezugszeitraum des Elterngeldes unterbrochener oder eingeschränkter Tätigkeit entfallen oder reduziert sind (BT-Drucksache 16/2785 aaO). Diese Erwägung des Gesetzgebers hält sich, auch hinsichtlich freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Gerade bei steuerfinanzierten Leistungen wie dem Elterngeld kann der Gesetzgeber in relativ weitem Umfang Pauschalierungen vorsehen. Eine besonders schwerwiegende Härte des betroffenen Personenkreises, welche eine andere verfassungsrechtliche Wertung rechtfertigen könnte (vgl BSG 3.12.2009 aaO), ist vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved