Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 76/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 973/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.02.2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht die Verpflichtung der Beklagten geltend, dem Grunde nach die Kosten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu tragen.
Die am 1949 geborene Klägerin beantragte im Dezember 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2006 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 ab.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens (S 13 R 2973/06) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Hinblick auf die zwischenzeitlich diagnostizierte karzinogene Erkrankung erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den trotz Hinweises auf das anhängige gerichtliche Verfahren, in dem dieser Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei, aufrecht erhaltenen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2007 ab. Im Anschluss an die Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Dem Bescheid fügte sie gleichzeitig eine Rechtsmittelbelehrung bei, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden könne.
Gegen diesen Bescheid, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 05.12.2007 zuging, erhob dieser mit Schriftsatz vom 18.12.2007 am selben Tag Widerspruch und machte u.a. geltend, dieser Bescheid sei entgegen dem erteilten Hinweis nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Am 30.12.2007 ging dem Bevollmächtigten der Klägerin - nachdem dieser mit Schriftsatz vom 06.12.2007 an die Bearbeitung erinnert hatte - der Bescheid vom 03.12.2007 erneut zu, worauf dieser mit Schriftsatz vom 11.01.2008 am selben Tag erneut Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegte. Er führte aus, der Widerspruch sei "nur fürsorglicher Natur", da der Bescheid vom 03.12.2007 bereits am 05.12.2007 zugegangen und hiergegen schon am 18.12.2007 Widerspruch erhoben worden sei.
Das Klageverfahren S 13 R 2973/06 endete im Juni 2008 durch Abschluss eines Vergleichs. Danach verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 23.04.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen.
Mit drei, jeweils mit "Vergütungsrechnung" überschriebenen Schreiben vom 08.07.2008 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und machte sinngemäß Kosten von 1.642,20 EUR (Verfahrens- und Termingebühr im ersten Rechtszug, Einigungs- oder Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), 1.285,20 EUR (Geschäftsgebühren von 520,00 EUR und 260,00 EUR, Einigungs- oder Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) sowie 785,40 EUR (Geschäftsgebühren von 240,00 EUR und 120,00 EUR, Einigungs- oder Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) geltend. Die "Vergütungsrechnung" über 1.285,20 EUR enthielt den Zusatz "Widerspruch gegen den Bescheid v. 03.12.2007, zugegangen am 05.12.2008", jene über 785,40 EUR enthielt den Zusatz "Widerspruch gegen den Bescheid v. 03.12.2007, bekanntgegeben am 30.12.2008".
Außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren erstattete die Beklagte der Klägerin in Höhe von 785,40 EUR; später setzte das SG die zu erstattenden Kosten auf lediglich 719,25 EUR fest. Im Hinblick auf die die Widersprüche gegen den Bescheid vom 03.12.2007 betreffenden Kostenrechnungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2008 eine Erstattung ab und führte aus, die insoweit geltend gemachten Kosten seien in den bereits angewiesenen Kosten enthalten. In beiden Fällen sei kein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Die identischen Bescheide enthielten auf Seite 3 den Zusatz, dass sie gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens würden. Aufgrund technischer Probleme sei der Bescheid vom 03.12.2007 versehentlich doppelt versandt worden. Die beiden dagegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2009 wies die Beklagte im Übrigen die Widersprüche gegen den Bescheid vom 03.12.2007 (als unzulässig) zurück.
Am 07. und 08.01.2009 hat die Klägerin jeweils gegen den Bescheid vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 einerseits unter Bezugnahme auf die Kosten betreffend das Widerspruchsverfahren gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 und andererseits unter Bezugnahme auf die Kosten betreffend das Widerspruchsverfahren gegen den am 30.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 beim SG Klage (S 18 R 66/09 und S 18 R 76/09) erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten der jeweiligen Widerspruchsverfahren dem Grunde nach geltend gemacht.
In dem Verfahren S 18 R 66/09 hat das SG die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2010 sinngemäß unter Abänderung des Bescheids vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 sowie des Bescheids vom 07.04.2009 verurteilt, der Klägerin die Kosten des Vorverfahrens gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 zu erstatten. Diesen Kostenerstattungsanspruch hat es aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und dem Umstand hergeleitet, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2007 mit einer widersprüchlichen und unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.
In dem Verfahren S 18 R 76/09 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2010 abgewiesen und einen Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung verneint, der im Hinblick auf die erneute Zustellung des Bescheids vom 03.12.2007 am 30.12.2007 eingelegte Widerspruch der Klägerin sei unzulässig gewesen. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der Versendung des wortgleichen Bescheides mit derselben Datumsangabe um ein Versehen gehandelt habe und damit erkennbar keine eigenständige Regelung habe getroffen werden sollen. Ohne die Berufung ausdrücklich zugelassen oder sich zur Zulassung der Berufung zu äußern, hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Am 26.02.2010 hat die Klägerin dagegen mit dem Begehren Berufung eingelegt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren gegen den am 30.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 zu verurteilen, die Kosten dieses Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu tragen. Auf den Hinweis des Senats, dass im Hinblick auf die mit Schreiben vom 08.07.2008 bezifferten Kosten und deren Geltendmachung lediglich dem Grunde nach, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bekräftigt, dass lediglich eine Verurteilung dem Grunde nach begehrt werde. Ihr sei noch überhaupt keine Kostennote überreicht worden. In solchen Fällen sei die Berufung zulässig. Eine Gebührenrechnung würde bei mehr als 750,- EUR liegen. Auf die sinngemäße Mitteilung des Senat über fortbestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.04.2011 ein mit "Vergütungsrechnung" überschriebenes Schreiben an die Beklagte vom selben Tag vorgelegt, das ausgehend von einer Geschäftsgebühr von 520,00 EUR, einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr von 400,00 EUR, einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und einer Dokumentenpauschale von 2,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 1.121,58 EUR ausweist, und ausgeführt, es könne "dann nicht heißen eine Rechnung sei nicht vorgelegen und der Streitwert sei nicht erreicht".
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.02.2010 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 zu verurteilen, dem Grunde nach die Kosten zu tragen, die ihr durch den am 11.01.2008 eingelegten Widerspruch entstanden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten der Klägerin für das Tätigwerden ihres Bevollmächtigten (wiederholte Erhebung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2007 nach nochmaligem Zugang dieses Bescheids am 30.12.2007) zu tragen.
Das SG hat die Berufung weder ausdrücklich zugelassen - der Tenor des Gerichtsbescheids enthält keinen entsprechenden Ausspruch - noch ergeben sich aus den Entscheidungsgründen Anhaltspunkte für eine entsprechende Zulassungsentscheidung des SG. Dass der Gerichtsbescheid laut der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung mit der Berufung angefochten werden kann, genügt insoweit alleine nicht. Eine solche Rechtsmittelbelehrung enthält keine Entscheidung über die Zulassung, sondern stellt sich vielmehr als fehlerhafte Belehrung dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnrn. 40, 45). Mangels Zulassung ist die Berufung der Klägerin daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich danach, was das SG der Klägerin versagt hat und weswegen sie mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Bernsdorff in Henning, SGG, § 144 Rdnr. 18ff). Dieser Wert ist, obwohl das eigentliche Begehren der Klägerin letztendlich auf Zahlung eines ziffernmäßig feststellbaren Geldbetrages gerichtet ist, nicht ohne weiteres erkennbar, da die Klägerin zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt und sie zum anderen - ihrem eigenen Vorbringen entsprechend - bisher weder tatsächlich mit Kosten ihres Bevollmächtigten belastet ist noch für dessen Inanspruchnahme überhaupt einer entsprechenden Forderung ausgesetzt wurde. Denn wie der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.03.2011 mitgeteilt hat, hat er dieser für sein vorliegend in Rede stehendes Tätigwerden bisher keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Höhe sie voraussichtlich mit Kosten belastet sein wird, mithin welchen Betrag eine zukünftig zu erwartende Gebührenrechnung ihres Bevollmächtigten voraussichtlich ausweisen würde. Insoweit hat ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 17.03.2011 lediglich ganz allgemein vorgebracht, dass ein Rentenanspruch im Streit gestanden habe, also eine Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung und dafür eine Erledigungsgebühr anfalle, weshalb die Berufungssumme von 750,- EUR überschritten sei. Offensichtlich sieht sich die Klägerin jedenfalls auch nicht Kosten in einer Höhe ausgesetzt, wie sie von ihrem Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2008 präsentiert wurden. Denn die Klägerin hat sich auf dieses Schreiben gerade nicht bezogen, sondern durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.03.2011 vielmehr sogar vorgebracht, an die Beklagte sei bisher keine Kostennote gesandt worden. Der Senat schließt hieraus, dass der Bevollmächtigte den im Schreiben vom 08.07.2008 ausgewiesenen Betrag nicht mehr in Anspruch nimmt.
Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin einer Gebührenforderung ihres Bevollmächtigten in Höhe von 1.121,58 EUR - und damit dem in der mit Schriftsatz vom 19.04.2011 vorgelegten "Vergütungsrechnung" ihres Bevollmächtigten vom selben Tag an die Beklagte aufgeführten Betrag - ausgesetzt sein könnte.
Zum einen ist die entsprechende "Vergütungsrechnung" nicht an die Klägerin selbst gerichtet, sondern unmittelbar an die Beklagte, so dass nicht ersichtlich ist, wie sich die Klägerin dieser Forderung ausgesetzt sehen könnte. Schließlich endete das zu Grunde liegende Rentenverfahren bereits vor nahezu drei Jahren, nämlich im Juni 2008 durch Abschluss eines Vergleichs, ohne dass ihr Bevollmächtigter jemals - auch zuletzt in dem anhängigen Berufungsverfahren nicht - mit einer Vergütungsforderung an sie herangetreten wäre. Soweit er es für vollkommen unverständlich erachtet, "warum es nun auf einmal nicht richtig sein soll, dass die Rechnung an die Beklagte gerichtet ist, denn es handelt sich ja um einen Erstattungsanspruch", ist darauf hinzuweisen, dass ein Erstattungsanspruch von vornherein nur dann in Betracht kommen kann, wenn dem Betroffenen tatsächlich Kosten entstanden sind. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn die Klägerin hat für das vorliegend in Rede stehende Tätigwerden ihres Bevollmächtigten - wie dieser selbst vorgetragen hat - bisher keinerlei Vergütung gezahlt. Einer entsprechenden Forderung war sie nicht einmal ausgesetzt. Entsprechend scheidet ein Kostenerstattungsanspruch bereits von vornherein aus, weshalb der Sache nach allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht kommt.
Zum anderen entbehrt der im Schreiben vom 19.04.2001 ermittelte Gesamtrechnungsbetrag aber auch jeglicher Grundlage und stellt sich damit angesichts seiner Beliebigkeit als rechtsmissbräuchliche Anpassung an den Berufungsstreitwert dar (vgl. Leitherer a.a.O., Vor § 143 Rdnr. 10c und § 144 Rdnr. 14a). So kommt die herangezogene nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) unter Nr. 2400 aufgeführte Geschäftsgebühr (Rahmengebühr 40,00 bis 520,00 EUR) für das in Rede stehende Tätigwerden des Bevollmächtigten der Klägerin (wiederholte Erhebung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2007 nach nochmaligem Zugang dieses Bescheids am 30.12.2007) bereits von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil der Bevollmächtigte der Klägerin vor Erlass dieses Bescheids für die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren (erneute Rentenantragstellung wegen der zwischenzeitlich diagnostizierten karzinogenen Erkrankung) tätig geworden war, und die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 - wie Nr. 2401 des VV ausweist - für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren lediglich 40,00 bis 260,00 EUR beträgt. Nach Abs. 2 dieser Regelung kann dabei eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da beides vorliegend ganz offensichtlich nicht der Fall war, stellt sich die im Gegensatz dazu vom Bevollmächtigten der Klägerin ausgewiesene Gebühr nach Nr. 2400, zumal noch als Höchstgebühr in Höhe von 520,00 EUR, unter weiterer Berücksichtigung der Höhe der zuvor streitigen Rente der Klägerin - der Rechnungsbetrag entspricht dem 2,5fachen monatlichen Rentenbetrag - geradezu als abwegig dar.
Da somit nicht erkennbar ist, in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von Kosten ihres Bevollmächtigten begehrt und der Wert des Beschwerdegegenstandes auch aus ihrem Vorbringen nicht abgeleitet werden kann, ist dieser vom Senat zu bestimmen (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 15a). Dabei orientiert sich der Senat an der Bedeutung der Sache für die Klägerin, die sich nach ihrem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung richtet, was sich wiederum danach bemisst, in welcher Höhe die Klägerin zukünftig berechtigterweise einer Gebührenforderung ihres Bevollmächtigten ausgesetzt sein kann.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob dem Bevollmächtigten der Klägerin für sein vorliegend in Rede stehendes Tätigwerden in dem Rentenverfahren der Klägerin über die bereits von der Beklagten erstattete Vergütung in Höhe von 785,40 EUR hinaus und die ggf. als Folge des Gerichtsbescheids vom 05.02.2010 erstattete weitere Vergütung überhaupt noch eine Vergütungsanspruch zustehen kann. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das vorliegend in Rede stehende Tätigwerden des Bevollmächtigten (rein fürsorglich eingelegter weiterer Widerspruch vom 11.01.2008 gegen den Bescheid vom 03.12.2007) weder mit den Kosten für sein Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren abgegolten ist noch mit den Kosten für die Erhebung des ersten Widerspruchs am 18.12.2007, so ist nicht erkennbar, dass die in Betracht zu ziehende Vergütung den Beschwerdewert von 750 EUR auch nur annähernd erreicht. Denn nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin für diese bereits den weiteren Rentenantrag stellte und seinem Tätigwerden im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 03.12.2007 damit seine Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, könnte für seine Vergütung nach dem Gebührenverzeichnis des RVG - wie oben bereits dargelegt - allenfalls der Gebührentatbestand Nr. 2401, der einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 260,00 EUR vorsieht (eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit), in Betracht gezogen werden. Eine weitere Geschäftsgebühr ist nicht vorgesehen. Selbst wenn die im Berufungsverfahren angesprochene Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 hinzugerechnet würde (als Mittelgebühr dann 280,00 EUR), - obwohl die Rentenangelegenheit der Klägerin ihre Erledigung mitnichten durch den von ihrem Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 03.12.2007 eingelegten zweiten Widerspruch gefunden hat - wäre der Beschwerdewert von 750 EUR nicht zu erreichen. Die in der zuletzt vorgelegten Rechnung vom 19.04.2011 angesetzte Erledigungsgebühr nach Nr. 1007, die Angelegenheiten betrifft über die ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist bzw. war, kommt ohnehin nicht in Betracht, da das Rentenverfahren der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch Vergleich erledigt wurde, hierrüber mithin weder ein Berufungs- noch ein Revisionsverfahren anhängig war.
Da nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdewert für die Berufung der Klägerin erreicht ist, ist diese unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht die Verpflichtung der Beklagten geltend, dem Grunde nach die Kosten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu tragen.
Die am 1949 geborene Klägerin beantragte im Dezember 2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2006 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 ab.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens (S 13 R 2973/06) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Hinblick auf die zwischenzeitlich diagnostizierte karzinogene Erkrankung erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den trotz Hinweises auf das anhängige gerichtliche Verfahren, in dem dieser Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei, aufrecht erhaltenen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2007 ab. Im Anschluss an die Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Dem Bescheid fügte sie gleichzeitig eine Rechtsmittelbelehrung bei, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden könne.
Gegen diesen Bescheid, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 05.12.2007 zuging, erhob dieser mit Schriftsatz vom 18.12.2007 am selben Tag Widerspruch und machte u.a. geltend, dieser Bescheid sei entgegen dem erteilten Hinweis nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Am 30.12.2007 ging dem Bevollmächtigten der Klägerin - nachdem dieser mit Schriftsatz vom 06.12.2007 an die Bearbeitung erinnert hatte - der Bescheid vom 03.12.2007 erneut zu, worauf dieser mit Schriftsatz vom 11.01.2008 am selben Tag erneut Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegte. Er führte aus, der Widerspruch sei "nur fürsorglicher Natur", da der Bescheid vom 03.12.2007 bereits am 05.12.2007 zugegangen und hiergegen schon am 18.12.2007 Widerspruch erhoben worden sei.
Das Klageverfahren S 13 R 2973/06 endete im Juni 2008 durch Abschluss eines Vergleichs. Danach verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 23.04.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen.
Mit drei, jeweils mit "Vergütungsrechnung" überschriebenen Schreiben vom 08.07.2008 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und machte sinngemäß Kosten von 1.642,20 EUR (Verfahrens- und Termingebühr im ersten Rechtszug, Einigungs- oder Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), 1.285,20 EUR (Geschäftsgebühren von 520,00 EUR und 260,00 EUR, Einigungs- oder Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) sowie 785,40 EUR (Geschäftsgebühren von 240,00 EUR und 120,00 EUR, Einigungs- oder Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) geltend. Die "Vergütungsrechnung" über 1.285,20 EUR enthielt den Zusatz "Widerspruch gegen den Bescheid v. 03.12.2007, zugegangen am 05.12.2008", jene über 785,40 EUR enthielt den Zusatz "Widerspruch gegen den Bescheid v. 03.12.2007, bekanntgegeben am 30.12.2008".
Außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren erstattete die Beklagte der Klägerin in Höhe von 785,40 EUR; später setzte das SG die zu erstattenden Kosten auf lediglich 719,25 EUR fest. Im Hinblick auf die die Widersprüche gegen den Bescheid vom 03.12.2007 betreffenden Kostenrechnungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2008 eine Erstattung ab und führte aus, die insoweit geltend gemachten Kosten seien in den bereits angewiesenen Kosten enthalten. In beiden Fällen sei kein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Die identischen Bescheide enthielten auf Seite 3 den Zusatz, dass sie gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens würden. Aufgrund technischer Probleme sei der Bescheid vom 03.12.2007 versehentlich doppelt versandt worden. Die beiden dagegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2009 wies die Beklagte im Übrigen die Widersprüche gegen den Bescheid vom 03.12.2007 (als unzulässig) zurück.
Am 07. und 08.01.2009 hat die Klägerin jeweils gegen den Bescheid vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 einerseits unter Bezugnahme auf die Kosten betreffend das Widerspruchsverfahren gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 und andererseits unter Bezugnahme auf die Kosten betreffend das Widerspruchsverfahren gegen den am 30.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 beim SG Klage (S 18 R 66/09 und S 18 R 76/09) erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten der jeweiligen Widerspruchsverfahren dem Grunde nach geltend gemacht.
In dem Verfahren S 18 R 66/09 hat das SG die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2010 sinngemäß unter Abänderung des Bescheids vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 sowie des Bescheids vom 07.04.2009 verurteilt, der Klägerin die Kosten des Vorverfahrens gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 zu erstatten. Diesen Kostenerstattungsanspruch hat es aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und dem Umstand hergeleitet, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2007 mit einer widersprüchlichen und unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.
In dem Verfahren S 18 R 76/09 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2010 abgewiesen und einen Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung verneint, der im Hinblick auf die erneute Zustellung des Bescheids vom 03.12.2007 am 30.12.2007 eingelegte Widerspruch der Klägerin sei unzulässig gewesen. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der Versendung des wortgleichen Bescheides mit derselben Datumsangabe um ein Versehen gehandelt habe und damit erkennbar keine eigenständige Regelung habe getroffen werden sollen. Ohne die Berufung ausdrücklich zugelassen oder sich zur Zulassung der Berufung zu äußern, hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Am 26.02.2010 hat die Klägerin dagegen mit dem Begehren Berufung eingelegt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren gegen den am 30.12.2007 zugestellten Bescheid vom 03.12.2007 zu verurteilen, die Kosten dieses Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu tragen. Auf den Hinweis des Senats, dass im Hinblick auf die mit Schreiben vom 08.07.2008 bezifferten Kosten und deren Geltendmachung lediglich dem Grunde nach, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bekräftigt, dass lediglich eine Verurteilung dem Grunde nach begehrt werde. Ihr sei noch überhaupt keine Kostennote überreicht worden. In solchen Fällen sei die Berufung zulässig. Eine Gebührenrechnung würde bei mehr als 750,- EUR liegen. Auf die sinngemäße Mitteilung des Senat über fortbestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.04.2011 ein mit "Vergütungsrechnung" überschriebenes Schreiben an die Beklagte vom selben Tag vorgelegt, das ausgehend von einer Geschäftsgebühr von 520,00 EUR, einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr von 400,00 EUR, einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und einer Dokumentenpauschale von 2,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 1.121,58 EUR ausweist, und ausgeführt, es könne "dann nicht heißen eine Rechnung sei nicht vorgelegen und der Streitwert sei nicht erreicht".
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.02.2010 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2008 zu verurteilen, dem Grunde nach die Kosten zu tragen, die ihr durch den am 11.01.2008 eingelegten Widerspruch entstanden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten der Klägerin für das Tätigwerden ihres Bevollmächtigten (wiederholte Erhebung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2007 nach nochmaligem Zugang dieses Bescheids am 30.12.2007) zu tragen.
Das SG hat die Berufung weder ausdrücklich zugelassen - der Tenor des Gerichtsbescheids enthält keinen entsprechenden Ausspruch - noch ergeben sich aus den Entscheidungsgründen Anhaltspunkte für eine entsprechende Zulassungsentscheidung des SG. Dass der Gerichtsbescheid laut der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung mit der Berufung angefochten werden kann, genügt insoweit alleine nicht. Eine solche Rechtsmittelbelehrung enthält keine Entscheidung über die Zulassung, sondern stellt sich vielmehr als fehlerhafte Belehrung dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnrn. 40, 45). Mangels Zulassung ist die Berufung der Klägerin daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich danach, was das SG der Klägerin versagt hat und weswegen sie mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Bernsdorff in Henning, SGG, § 144 Rdnr. 18ff). Dieser Wert ist, obwohl das eigentliche Begehren der Klägerin letztendlich auf Zahlung eines ziffernmäßig feststellbaren Geldbetrages gerichtet ist, nicht ohne weiteres erkennbar, da die Klägerin zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt und sie zum anderen - ihrem eigenen Vorbringen entsprechend - bisher weder tatsächlich mit Kosten ihres Bevollmächtigten belastet ist noch für dessen Inanspruchnahme überhaupt einer entsprechenden Forderung ausgesetzt wurde. Denn wie der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.03.2011 mitgeteilt hat, hat er dieser für sein vorliegend in Rede stehendes Tätigwerden bisher keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Höhe sie voraussichtlich mit Kosten belastet sein wird, mithin welchen Betrag eine zukünftig zu erwartende Gebührenrechnung ihres Bevollmächtigten voraussichtlich ausweisen würde. Insoweit hat ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 17.03.2011 lediglich ganz allgemein vorgebracht, dass ein Rentenanspruch im Streit gestanden habe, also eine Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung und dafür eine Erledigungsgebühr anfalle, weshalb die Berufungssumme von 750,- EUR überschritten sei. Offensichtlich sieht sich die Klägerin jedenfalls auch nicht Kosten in einer Höhe ausgesetzt, wie sie von ihrem Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2008 präsentiert wurden. Denn die Klägerin hat sich auf dieses Schreiben gerade nicht bezogen, sondern durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.03.2011 vielmehr sogar vorgebracht, an die Beklagte sei bisher keine Kostennote gesandt worden. Der Senat schließt hieraus, dass der Bevollmächtigte den im Schreiben vom 08.07.2008 ausgewiesenen Betrag nicht mehr in Anspruch nimmt.
Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin einer Gebührenforderung ihres Bevollmächtigten in Höhe von 1.121,58 EUR - und damit dem in der mit Schriftsatz vom 19.04.2011 vorgelegten "Vergütungsrechnung" ihres Bevollmächtigten vom selben Tag an die Beklagte aufgeführten Betrag - ausgesetzt sein könnte.
Zum einen ist die entsprechende "Vergütungsrechnung" nicht an die Klägerin selbst gerichtet, sondern unmittelbar an die Beklagte, so dass nicht ersichtlich ist, wie sich die Klägerin dieser Forderung ausgesetzt sehen könnte. Schließlich endete das zu Grunde liegende Rentenverfahren bereits vor nahezu drei Jahren, nämlich im Juni 2008 durch Abschluss eines Vergleichs, ohne dass ihr Bevollmächtigter jemals - auch zuletzt in dem anhängigen Berufungsverfahren nicht - mit einer Vergütungsforderung an sie herangetreten wäre. Soweit er es für vollkommen unverständlich erachtet, "warum es nun auf einmal nicht richtig sein soll, dass die Rechnung an die Beklagte gerichtet ist, denn es handelt sich ja um einen Erstattungsanspruch", ist darauf hinzuweisen, dass ein Erstattungsanspruch von vornherein nur dann in Betracht kommen kann, wenn dem Betroffenen tatsächlich Kosten entstanden sind. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn die Klägerin hat für das vorliegend in Rede stehende Tätigwerden ihres Bevollmächtigten - wie dieser selbst vorgetragen hat - bisher keinerlei Vergütung gezahlt. Einer entsprechenden Forderung war sie nicht einmal ausgesetzt. Entsprechend scheidet ein Kostenerstattungsanspruch bereits von vornherein aus, weshalb der Sache nach allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht kommt.
Zum anderen entbehrt der im Schreiben vom 19.04.2001 ermittelte Gesamtrechnungsbetrag aber auch jeglicher Grundlage und stellt sich damit angesichts seiner Beliebigkeit als rechtsmissbräuchliche Anpassung an den Berufungsstreitwert dar (vgl. Leitherer a.a.O., Vor § 143 Rdnr. 10c und § 144 Rdnr. 14a). So kommt die herangezogene nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) unter Nr. 2400 aufgeführte Geschäftsgebühr (Rahmengebühr 40,00 bis 520,00 EUR) für das in Rede stehende Tätigwerden des Bevollmächtigten der Klägerin (wiederholte Erhebung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2007 nach nochmaligem Zugang dieses Bescheids am 30.12.2007) bereits von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil der Bevollmächtigte der Klägerin vor Erlass dieses Bescheids für die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren (erneute Rentenantragstellung wegen der zwischenzeitlich diagnostizierten karzinogenen Erkrankung) tätig geworden war, und die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 - wie Nr. 2401 des VV ausweist - für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren lediglich 40,00 bis 260,00 EUR beträgt. Nach Abs. 2 dieser Regelung kann dabei eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da beides vorliegend ganz offensichtlich nicht der Fall war, stellt sich die im Gegensatz dazu vom Bevollmächtigten der Klägerin ausgewiesene Gebühr nach Nr. 2400, zumal noch als Höchstgebühr in Höhe von 520,00 EUR, unter weiterer Berücksichtigung der Höhe der zuvor streitigen Rente der Klägerin - der Rechnungsbetrag entspricht dem 2,5fachen monatlichen Rentenbetrag - geradezu als abwegig dar.
Da somit nicht erkennbar ist, in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von Kosten ihres Bevollmächtigten begehrt und der Wert des Beschwerdegegenstandes auch aus ihrem Vorbringen nicht abgeleitet werden kann, ist dieser vom Senat zu bestimmen (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 15a). Dabei orientiert sich der Senat an der Bedeutung der Sache für die Klägerin, die sich nach ihrem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung richtet, was sich wiederum danach bemisst, in welcher Höhe die Klägerin zukünftig berechtigterweise einer Gebührenforderung ihres Bevollmächtigten ausgesetzt sein kann.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob dem Bevollmächtigten der Klägerin für sein vorliegend in Rede stehendes Tätigwerden in dem Rentenverfahren der Klägerin über die bereits von der Beklagten erstattete Vergütung in Höhe von 785,40 EUR hinaus und die ggf. als Folge des Gerichtsbescheids vom 05.02.2010 erstattete weitere Vergütung überhaupt noch eine Vergütungsanspruch zustehen kann. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das vorliegend in Rede stehende Tätigwerden des Bevollmächtigten (rein fürsorglich eingelegter weiterer Widerspruch vom 11.01.2008 gegen den Bescheid vom 03.12.2007) weder mit den Kosten für sein Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren abgegolten ist noch mit den Kosten für die Erhebung des ersten Widerspruchs am 18.12.2007, so ist nicht erkennbar, dass die in Betracht zu ziehende Vergütung den Beschwerdewert von 750 EUR auch nur annähernd erreicht. Denn nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin für diese bereits den weiteren Rentenantrag stellte und seinem Tätigwerden im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 03.12.2007 damit seine Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, könnte für seine Vergütung nach dem Gebührenverzeichnis des RVG - wie oben bereits dargelegt - allenfalls der Gebührentatbestand Nr. 2401, der einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 260,00 EUR vorsieht (eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit), in Betracht gezogen werden. Eine weitere Geschäftsgebühr ist nicht vorgesehen. Selbst wenn die im Berufungsverfahren angesprochene Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 hinzugerechnet würde (als Mittelgebühr dann 280,00 EUR), - obwohl die Rentenangelegenheit der Klägerin ihre Erledigung mitnichten durch den von ihrem Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 03.12.2007 eingelegten zweiten Widerspruch gefunden hat - wäre der Beschwerdewert von 750 EUR nicht zu erreichen. Die in der zuletzt vorgelegten Rechnung vom 19.04.2011 angesetzte Erledigungsgebühr nach Nr. 1007, die Angelegenheiten betrifft über die ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist bzw. war, kommt ohnehin nicht in Betracht, da das Rentenverfahren der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch Vergleich erledigt wurde, hierrüber mithin weder ein Berufungs- noch ein Revisionsverfahren anhängig war.
Da nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdewert für die Berufung der Klägerin erreicht ist, ist diese unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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